Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 310/2006
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{T 7}
U 310/06

Urteil vom 5. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Ferrari, Gerichtsschreiber Hadorn.

R. ________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2006.

Sachverhalt:

R.________ (geb. 1950) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Am 12. Januar 2000 erlitt er einen Unfall, für welchen die SUVA
die gesetzlichen Leistungen erbrachte und mit Verfügung vom 20. April 2001
auf Ende des laufenden Monats einstellte. Daran hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 7. August 2001 fest. Die hiegegen eingereichte
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
unangefochten gebliebenem Entscheid vom 18. Dezember 2002 ab.
Am 17. Mai 2001 erlitt R.________ einen zweiten Unfall. Mit Verfügung vom 21.
März 2003 sprach ihm die SUVA eine Rente auf Grund einer Erwerbseinbusse von
23 % ab 1. März 2003 sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse
von 20 % zu. Diese Verfügung bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid
vom 16. Dezember 2003.

Auf Beschwerde hin nahm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 24. April 2006 eine reformatio in peius vor, indem es den
Anspruch auf eine Rente verneinte.

R. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
seien ihm eine Rente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 30 %
zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Einspracheentscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf
eine Rente (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie auf eine Integritätsentschädigung der
Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und zur Bemessung des
Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
richtig dargelegt. Ferner hat die Vorinstanz die Ausnahmen bei der Bemessung
des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG), namentlich bei vor dem Unfall
wegen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung dauernd herabgesetzter
Leistungsfähigkeit des Versicherten (Art. 28 Abs. 3 UVV), korrekt
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch.

2.1 Die Vorinstanz hat diesen mit der Begründung verneint, dass der
Beschwerdeführer bereits vor den hier zu beurteilenden Unfällen zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb Art. 28 Abs. 3 UVV zur Anwendung komme
und bei einem Einkommensvergleich stets von einem hypothetischen
"Valideneinkommen" von Null Franken auszugehen sei. Somit könne sich kein
anderer Invaliditätsgrad als 0 % ergeben. Der Beschwerdeführer geht auf diese
Eigenheit seines Falles nicht ein, sondern begnügt sich damit, auf die
medizinischen Akten hinzuweisen, wonach er zu mindestens 50 % invalid sei.

2.2 Unbestrittenermassen ist der Versicherte invalid, bezieht er doch eine
Rente der Invalidenversicherung. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass
auch die Unfallversicherung eine Rente auszurichten hätte, im Gegenteil: Wie
sich aus dem rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2002
ergibt, fehlt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12.
Januar 2000 und den nachher aufgetretenen Leiden, weshalb nach dem 30. April
2001 (Einstellung der Heilbehandlung) keine Leistungspflicht der
Unfallversicherung mehr bestand und ein Anspruch auf UVG-Leistungen aus
diesem ersten eingetretenen versicherten Ereignis heute auch nicht mehr
erneut geltend gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer erhielt die IV-Rente
denn auch wegen der nicht adäquat unfallkausalen psychischen sowie der
vorbestehenden und somit ebenfalls nicht unfallkausalen Einschränkungen
zugesprochen. Mit Urteil vom heutigen Tag im parallelen IV-Prozess (I 565/06)
wurde die Rentenzusprechung der Invalidenversicherung gemäss
Beschwerdeentscheid bestätigt. Der zweite Unfall vom 17. Mai 2001 ändert
unfallversicherungsrechtlich nichts mehr, bezog der Beschwerdeführer doch in
diesem Zeitpunkt auf Grund eines nicht auf Unfallfolgen beruhenden
Invaliditätsgrades von 100 % eine IV-Rente. Im Übrigen verhält sich der
Beschwerdeführer widersprüchlich: er verlangt im IV-Verfahren eine ganze
Rente ab August 1998, gründend auf einer (seit 1997) bestehenden
Arbeitsunfähigkeit, beantragt aber anderseits wegen zweier 2000 und 2001
eingetretener Unfälle eine Rente der Unfallversicherung, obwohl sich bei
Annahme eines Invaliditätsgrades von 100 % ab August 1998 durch die Unfälle
keine weitere Verschlechterung mehr ergeben könnte. Kraft Art. 28 Abs. 3 UVV
ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden.

3.
Der Antrag um eine Integritätsentschädigung von 30 % wird wie schon im
kantonalen Prozess nicht begründet, weshalb darauf nicht eingegangen werden
kann (Art. 108 Abs. 2 OG).

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich
unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: