Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 30/2006
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U 30/06

Urteil vom 22. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

B. ________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.
Barbara Wyler, Zürcherstrasse 191, 8500 Frauenfeld,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene B.________ erlitt als Beifahrer bei einer Selbstkollision
am 24. August 2003 eine leichtere Deckenplatten-Impressionsfraktur im Bereich
des Brustwirbelkörpers 12 und der benachbarten Lendenwirbelkörper (LWK) 1 und
2. Darüber hinaus diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt eine Druckdolenz
über LWK 4/5 und der paravertebralen Rückenmuskulatur sowie über beiden
Iliosacralgelenken (ISG = Darmbein-Kreuzbein-Gelenk). Die Brust- und
Halswirbelsäule (BWS und HWS) bezeichnete der Arzt als indolent.
Thoraxkompressionsschmerzen wurden ebenfalls nicht festgestellt. Kopf- oder
Nackenschmerzen blieben unerwähnt.

Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), bei der B.________
obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Nach verschiedenen Abklärungen und Heilbehandlungen vertrat die
Anstalt die Auffassung, B.________ sei trotz nach wie vor geklagter Schmerzen
mit Rücksicht auf die Unfallfolgen nunmehr wieder arbeitsfähig. Deshalb
reduzierte sie mit Verfügung vom 5. April 2004 das Taggeld mit Wirkung ab 1.
April 2004 zunächst um die Hälfte und stellte dieses auf Ende April 2004 ganz
ein. Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2004 hielt sie daran fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Thurgau betreffend die Taggelder am 26. Oktober 2005 ab. Im Übrigen wies es
die Sache als Einsprache betreffend die übrigen Leistungen an die SUVA
zurück.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es
seien der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben,
als damit die Taggelder gekürzt oder eingestellt würden; darüber hinaus sei
die SUVA zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage der
Unfallfolgen zu verpflichten. In verfahrensmässiger Hinsicht wird um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im
Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei
Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im
Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2 S. 339) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten
allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges
(BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133). Hervorzuheben ist, dass von einem
HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung erst auszugehen ist,
wenn dies anhand zuverlässiger ärztlicher Angaben als überwiegend
wahrscheinlich erstellt gilt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Folgen des
Unfalls vom 24. August 2003 über den 1. April 2004 hinaus Anspruch auf ein
(ganzes) Taggeld hat.

3.1 Angesichts des an den Folgetagen des Unfalls diagnostizierten
Beschwerdebilds mit fehlender HWS-Beschleunigungsmechanismus-Symptomatik
erweist sich die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, sich beim Unfall
eine solche oder eine äquivalente Verletzung zugezogen zu haben, als blosse
Möglichkeit. Die Vorinstanz hat dies in ihrem Entscheid dargelegt, worauf
verwiesen wird. Allein der Unfallhergang vermag das Gegenteil nicht zu
belegen, genauso wenig wie die in der Klinik Z.________ erstmals am 16.
August 2004 und damit über ein Jahr nach dem Unfallereignis festgestellten
eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten des sonst durchwegs als intelligent
beschriebenen Versicherten, was dieser als Beweis für eine traumatische
Hirnverletzung verstanden haben will.

3.2 Weil die aus dem Unfall herrührenden organischen Beschwerden den
Versicherten zum Zeitpunkt der Taggeldreduktion unstreitig nicht mehr in der
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, hat das kantonale Gericht alsdann
richtigerweise lediglich noch geprüft, ob sich allenfalls psychische
Beschwerden mit dem Unfall in Verbindung bringen lassen. Es legte zutreffend
dar, dass der als im mittleren Bereich einzustufende Unfall nicht adäquat
kausal für die psychischen Beeinträchtigungen ist. Es ist deshalb irrelevant,
ob, wie erstmals von Dr. W.________, Psychiatrische Dienste X.________, am
16. September 2004 diagnostiziert, tatsächlich eine mit dem Unfall natürlich
kausal zuammenhängende posttraumatische Belastungsstörung vorliegt oder
nicht, weil - wie gesagt - der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung zu verneinen ist.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 36a OG erledigt.

5.
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten
auferlegt werden (Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006
gültig gewesenen Fassung). Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von
vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit
Hinweisen) nicht erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:    Der Gerichtsschreiber: