Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 307/2006
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{T 7}
U 307/06

Urteil vom 14. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Pelikanweg 2,
4054 Basel,

gegen

Z.________, 1969, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4051 Basel.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1969 geborene Z.________ reiste 1991 aus dem Kosovo in die Schweiz
ein und arbeitete seit 2. April 1992 als Officebursche beim Hotel R.________;
in dieser Eigenschaft war er bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfall versichert. Am 24. Oktober 1998 erlitt er als Mitfahrer auf
dem Rücksitz des von seinem Bruder korrekt gelenkten Personenwagens einen
Verkehrsunfall, als ein entgegenkommender alkoholisierter Lenker auf dem
Viadukt X._______, einer vierspurigen Strasse, frontal in ihr Fahrzeug
prallte. Der Bruder von Z.________ verstarb noch auf der Unfallstelle. Die
Dres. med. T.________ und M.________, interdiziplinäre Notfallstation,
Departement Chirurgie, Kantonsspital Y.________, auf welcher Z.________ vom
24. bis 26. Oktober 1998 hospitalisiert war, hielten als Befund eine
anterograde Amnesie für das Unfallereignis sowie eine neurologische
Unauffälligkeit als Befund beim Eintritt fest und diagnostizierten eine
Commotio cerebri, eine Thorax- sowie eine Nierenkontusion (Berichte vom
27. Oktober und 23. November 1998). Vom Hausarzt Dr. med. P.________,
Spezialarzt FMH für Innere Medizin, wurde Z.________ der
neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des Kantonsspitals Y.________
zugewiesen. Dr. med. S.________ und Prof. K.________ diagnostizierten am
11. Januar 1999 einen Spannungskopfschmerz bei Status nach
HWS-Beschleunigungstrauma, Commotio cerebri sowie ein asthenisch depressives
Zustandsbild und somatoforme Schmerzstörung. Z.________ wurde daher an die
Psychiatrische Universitätspoliklinik C.________ überwiesen. Frau Dr. med.
U.________ beurteilte die gesundheitliche Situation von Z.________ am
12. Januar 1999 als posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach
miterlebtem Unfalltod des Bruders im Auto sowie HWS-Beschleunigungstrauma mit
Commotio cerebri.

A.b Während Z.________ seine Tätigkeit zunächst wieder zeitweise zu 50 %
aufgenommen hatte, ging er ab 1. Dezember 2000 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach. Die Basler erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen
(Taggelder und Heilungskosten). Nach verschiedensten Abklärungen stellte sie
mit Verfügung vom 21. April 2005 ihre Leistungen auf den 1. Mai 2005 ein. Die
dagegen erhobene Einsprache wies die Basler mit Entscheid vom 24. August 2005
ab.

A.c In der Zwischenzeit hatte sich Z.________ bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 21. April 2004 sprach ihm
die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 eine ganze und
ab 1. April 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen erhobene
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und
verpflichtete die IV-Stelle, Z.________ über den 1. April 2000 hinaus eine
ganze Invalidenrente auszurichten. Gegen dieses Urteil hat die IV-Stelle
Basel-Stadt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.

B.
Die von Z.________ gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 24. August
2005 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Entscheid vom 28. März 2006 gut und wies die Sache an die Basler zurück,
damit diese die gesetzlichen Leistungen erbringe.

C.
Die Basler führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides.

Z. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und
3.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Insbesondere ist
zutreffend, dass die Adäquanzbeurteilung grundsätzlich nach der in
BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung zu erfolgen
hat (BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382 f. Erw. 4b), wenn der
Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem äquivalente
Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten hat, ohne dass organisch nachweisbare Funktionsausfälle vorliegen.
Dabei wird im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet, da nicht entscheidend ist, ob die
Beschwerden medizinisch eher als organischer oder psychischer Natur zu
bezeichnen sind (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a; ferner RKUV 2002 Nr. U 465
S. 438 f. Erw. 3a und b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01], 2000
Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]). Von diesem
Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar
nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen
Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben. Diesfalls ist die Beurteilung der adäquaten Kausalität praxisgemäss
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss
BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).

3.
3.1 Beschwerdeführerin und Vorinstanz sind bei der Adäquanzbeurteilung nach
BGE 115 V 133 (insbesondere 140 Erw. 6c/aa) vorgegangen, während der
Beschwerdegegner die Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a angewandt
haben will.

3.2 Bereits am 12. Januar 1999 wurde von Frau Dr. med. U.________ von der
psychiatrischen Universitätsklinik C.________ eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert. Schon am 11. Januar 1999 hielten Dr. med.
S.________ und Prof. K.________ von der neurologisch-neurochirurgischen
Poliklinik C.________ fest, dass eventuell in der Folge des psychischen
Traumas mit der Todesfolge des Bruders eine somatoforme Störung und eine
psychische Schockreaktion vorlägen. Die zum typischen Beschwerdebild nach
einem Schleudertrauma gehörenden Beeinträchtigungen traten nicht nur in
dieser frühen Phase, sondern über den ganzen Verlauf zwischen Unfall und
Beurteilungszeitpunkt gegenüber der ausgeprägten psychischen Problematik in
den Hintergrund, wie sich auch aus den von der IV-Stelle eingeholten
Gutachten des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 22. August 2001 und 26. Oktober 2003 ergibt. Daher ist
bei der Adäquanzprüfung in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die
Vorinstanz gemäss den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Kriterien vorzugehen (in diesem Sinne RKUV 2001
Nr. U 412 S. 79 Erw. 2b [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]; Urteile B.
vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 5.2, und B. vom 7. August 2002, U 313/01,
Erw. 2.2).

4.
4.1 Die Vorinstanz nimmt einen schweren oder zumindest einen Grenzfall eines
mittleren zu einem schweren Unfall an. Sie begründet dies mit den Umständen
des Unfalles. Diese würden tatsächlich die Annahme eines Grenzfalles eines
mittleren zu einem schweren Unfall rechtfertigen.

4.2 Für die Frage der Schwere eines Unfalles ist das (objektiv erfassbare)
Ereignis selbst massgebend, wobei vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen ist (BGE 115 V 139 Erw. 6). Als mittelschwer im engeren Sinn
erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Frontalkollission im
Urteil A. vom 1. Mai 2006, U 370/05, bei welcher die Versicherte nicht
erheblich verletzt wurde, sowie im Urteil R. vom 17. Mai 2001, U 434/00, Erw.
7b, wobei die Kollisionsgeschwindigkeit 50 km/h betrug (vgl. auch RKUV 1995
Nr. U 221 S. 117, wo eine Frontalkollision gar den leichteren Fällen im
mittleren Bereich zugeordnet wurde). Als schwerer Unfall im mittleren Bereich
wurde ein Ereignis betrachtet, bei dem eine Frontalkollision mit
anschliessenden weiteren Kollisionen von Drittfahrzeugen erfolgte, anlässlich
deren die Mutter der Versicherten sich Rippenfrakturen zuzog, der Vater im
Rahmen einer Nachfolgeoperation verstarb und die Versicherte Schürfwunden mit
Glassplittern im Gesicht und am Thorax, vom Sicherheitsgurt verursachte
Prellungen der linken Schulter, Schürfwunden und eine Kontusion am linken
Unterschenkel, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks sowie einen
Unfallschock erlitt. Als schwer wurde eine Frontalkollision qualifiziert, bei
welcher der Fahrer und der zweite Mitfahrer getötet und der Versicherte
schwer verletzt wurden (unveröffentlichtes Urteil I. vom 15. Dezember 1994,
U 145/94).

4.3 Einerseits ereignete sich die Frontalkollision, an welcher der
Beschwerdegegner als Mitfahrer beteiligt war, auf dem Viadukt X.________ in
A.________, einer vierspurigen Strasse, wobei der alkoholisierte
Unfallverursacher die Sicherheitslinie sowie die Tramgeleise überfuhr. Die
Geschwindigkeit betrug 50 km/h. Der Unfallverursacher erlitt nur leichte
Verletzungen, wobei dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
weniger mit der Schwere des Unfalles bzw. der Heftigkeit der Frontalkollision
als mit dem unterschiedlichen Gewicht der beiden kollidierten Fahrzeuge zu
begründen ist (Mercedes Benz 300 SE des Unfallverursachers 1'510 kg gegenüber
965 kg des VW Scirocco, in welchem sich der Beschwerdegegner befand).
Andererseits verlor der Lenker des korrekt fahrenden VW Scirocco sein Leben,
wobei dieser - wie die übrigen vier Insassen dieses Fahrzeuges - nicht
angegurtet war. Zudem musste durch die Feuerwehr die Fahrertüre
aufgeschnitten werden. Die Verletzungen der vier anderen Mitfahrer können
entgegen den Ausführungen im Polizeirapport - abgesehen vom Armbruch eines
Insassen - nicht als schwer bezeichnet werden.

Ob angesichts dieser Umstände entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
und mit der Vorinstanz eher von einem mittelschweren Unfall nahe zum Bereich
der schweren Unfälle auszugehen ist, bei welchen es je nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls zur Anerkennung der adäquaten Kausalität
psychischer Leiden genügt, wenn eines der Kriterien nach BGE 115 V 140 Erw.
6c/aa erfüllt ist, namentlich wenn es in besonders ausgeprägter Weise
vorliegt, kann letztlich offen bleiben. Denn entgegen der Auffassung der
Vorinstanz muss die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohnehin verneint werden,
zumal das von der Vorinstanz ins Feld geführte Kriterium der dramatischen
Begleitumstände jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie
nachfolgend zu zeigen ist.

5.
Der Unfall hat sich zwar insofern unter traumatischen Begleitumständen
ereignet, als der Bruder des Beschwerdegegners noch auf der Unfallstelle
verstarb. An diese vermag sich der Beschwerdegegner aber nicht unmittelbar zu
erinnern. Der Beschwerdegegner gab in seiner polizeilichen Befragung vom
9. November 1998 vielmehr an, dass er zum Unfallhergang nicht viel sagen
könne. Durch die Gehirnerschütterung, die er beim Unfall erlitten habe, wisse
er nicht mehr, was passiert sei. Seine Brüder hätten ihm etwas darüber
erzählt. Er habe vom tragischen Unfall erst im Spital erfahren.

Wegen der Amnesie wurde das Unfallgeschehen zumindest nicht in gleicher Weise
wahrgenommen, wie wenn der Versicherte bei vollem Bewusstsein gewesen wäre.
Dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls kann in solchen Fällen daher nicht die gleiche
Bedeutung beigemessen werden (Urteile K. vom 15. November 2004, U 334/03,
Erw. 3.2, und S. vom 12. Februar 2003, U 170/02, Erw. 4.3). Die Umstände des
Unfalls waren objektiv nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise geeignet,
sich auf die psychische Gesundheit auszuwirken, wie wenn der Versicherte den
Unfall bewusst miterlebt hätte. Das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände des Unfalls kann daher nicht als erfüllt gelten.

Eine schwere oder besondere Art der Verletzung ist nicht anzunehmen. Eine
Commotio cerebri oder eine HWS-Distorsion kann nicht per se als schwere
Verletzung qualifiziert werden (vgl. Urteil W. vom 26. September 2006,
U 330/06, Erw. 4.3.2). Ebenso können - organisch bedingt - keine ungewöhnlich
lange Dauer der medizinischen Behandlung, keine körperlichen Dauerschmerzen
und kein schwieriger Heilungsverlauf ausgemacht werden. Eine ärztliche
Fehlbehandlung liegt nicht vor. Als zumindest teilweise erfüllt ist das
Kriterium des Grades und des Ausmasses der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit zu werten. Jedoch wurde die somatisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit relativ bald durch die psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit überlagert. Die von der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V
133 verlangten Kriterien sind somit für die Annahme eines adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist
deshalb gegenstandslos.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (Art. 152 OG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist (BGE 124 V 309 Erw. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. März 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Dominik Zehntner, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren entsprechend dem
Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: