Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 305/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


{T 7}
U 305/06

Urteil vom 25. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Wey.

V. ________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans
Ulrich Ziswiler, c/o Scholl Lienhard & Partner, Rechtsanwälte,
Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 10. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene V.________ war vom Januar 1987 bis Ende November 2001 bei
der Firma S.________ als Kaufmann angestellt und bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Am 27. November 2001 erlitt er einen Unfall: Als er
- mit einer grösseren Kartonschachtel beladen - eine Treppe hinunterstieg,
stolperte er auf der obersten Treppenstufe. Er versuchte sich am
Treppengeländer festzuhalten, was ihm aber nur unzureichend gelang, weshalb
er die Treppe hinunter fiel und gegen eine auf dem Zwischenboden stehende
Blechtruhe (mit dem Genick gegen die Deckelkante und mit dem Kopf gegen den
Blechdeckel) prallte. Die Allianz richtete in der Folge Taggelder aus und
übernahm die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2004, stellte sie ihre Leistung ab 1. März
2004 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und
den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden verneint werden müsse.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 2006 ab.

C.
V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei die
Allianz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus der
Unfallversicherung über den 29. Februar 2004 hinaus zu erbringen.

Während die Allianz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 10. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen
wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).

2.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass im
vorliegenden Fall der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
zunächst vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181
Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) zwischen dem am 27. November 2001
erlittenen Unfall und den über den 29. Februar 2004 hinaus anhaltenden
Beschwerden (namentlich chronische Schmerzen im Kopf-, Nacken- und
Schulterbereich links mit Ausstrahlung in den linken Arm,
Konzentrationsschwierigkeiten und eine verminderte kognitive
Leistungsfähigkeit sowie Schlafstörungen) des Versicherten mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zumindest im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist. Zu
beurteilen bleibt die Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zum für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma oder
schleudertraumaähnlichen Verletzungen der Halswirbelsäule ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle und den hernach andauernden Beschwerden mit
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 117 V 359) zutreffend
wiedergegeben. Das kantonale Gericht hat überdies richtig dargelegt, dass die
Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder von schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise
gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen
Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten
oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall
bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle
gespielt haben, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen
geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 123 V 99
Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [U 164/01]). Hierauf wird verwiesen.

4.
4.1 Der Versicherte begab sich noch am Unfalltag für eine ärztliche
Untersuchung zum Allgemeinpraktiker Dr. H.________. Dieser diagnostizierte im
Bericht vom 3. Dezember 2001 eine Kontusion/Distorsion des Schädels und der
Halswirbelsäule sowie eine Commotio cerebri. Zudem hielt er fest, der
Röntgenbefund hinsichtlich der Halswirbelsäule und des Schädels sei
unauffällig. Nach Durchführung weiterer bildgebender Untersuchungen gelangten
die Ärzte des Röntgeninstituts Aarau im Wesentlichen zu folgender
Beurteilung: "Normale Magnetresonanztomographie des Neurocraniums ohne
Hinweis für eine subdurale/subarachnoidale Blut- oder Flüssigkeitskollektion.
Kein Hinweis für Kontusionsherde intracerebral. Diskretes Schleimhautpolster
im Bereich des Sinus sphenoidalis und der Ethmoidalzellen" (Bericht vom
4. Dezember 2001); "degenerative Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule"
aber "kein Hinweis für eine frische posttraumatische Strukturveränderung der
Wirbelkörper oder der Weichteile" (Bericht vom 5. Dezember 2001). Die Ärzte
der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ stellten im Bericht vom
20. März 2002 die Diagnose einer Commotio cerebri, einer Verletzung der
Halswirbelsäule mit Nackenschmerzen mit cephaler und brachialer Ausstrahlung
sowie einer schmerzbedingt verminderten psychophysischen Belastbarkeit. Sie
hielten zudem fest, "klinisch-neurologisch können im detailliert
durchgeführten Neurostatus insgesamt keine pathologischen Befunde
objektiviert werden. Insbesondere liegt kein zervikoradikuläres
sensomotorisches Ausfallsyndrom vor". Weiter ergebe die neuropsychologische
Beurteilung keine Hinweise auf eine cerebrale Beteiligung am Unfallgeschehen.
Schliesslich enthält der Bericht Aussagen zur psychischen Verfassung des
Beschwerdeführers, bei dem eine "stark erhöhte Selbstbeobachtung, ein
erhöhtes Erklärungsbedürfnis, eine enorme Verunsicherung und eine in der
Folge drohende Katastrophisierungstendenz" vorliege. Der Chirurge
Dr. G.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. September 2002
namentlich eine Schädelkontusion, eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine
Distorsion des linken Ellenbogens und der linken Schulter sowie eine
schmerzbedingte, verminderte psychophysische Belastbarkeit mit
Katastrophisierungstendenz. Eine Commotio cerebri hielt er für nicht belegt,
sodass sie als Unfalldiagnose abzulehnen sei. In einem weiteren Arztbericht
vom 23. September 2002 sah Dr. G.________ "zunehmend psychische Störungen im
Vordergrund stehen", was ihm auch von Dr. J.________, Neurologe in der
Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________, und von Dr. H.________
mitgeteilt worden sei. Diese hätten dem Versicherten denn auch
übereinstimmend eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Die Psychiaterin
Dr. D.________ stellte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F 45.4) fest und wies ebenfalls auf eine auffällige, enorme Selbstbeobachtung
bei gleichzeitig hoher Anforderung an sich selbst, an das automatische
Funktionieren seines Körpers und das psychische Leistungsvermögen hin. Die
Psychosomatikerin Dr. I.________, Klinik B.________, hielt im Gutachten vom
10. Juni 2003 fest, der Versicherte leide an chronischen Kopf- und
Nackenschmerzen und habe eine milde traumatische Hirnverletzung erlitten.
Weiter diagnostizierte sie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion mit Konzentrationsstörungen und hoher innerer Anspannung (ICD-10
F43.21) sowie eine chronische Insomnie (ICD-10 F51.0). Dr. I.________ legte
zudem dar, die "psychischen Beschwerden traten mit Verzögerung nach dem
Unfall auf, nachdem [der Versicherte] aus gesundheitlichen Gründen nicht wie
geplant, nach einem Monat und später nach drei Monaten seine Arbeit wieder
aufnehmen und sein früheres Leistungsniveau erreichen konnte". Auf Nachfrage
des Versichertenvertreters bestätigte der behandelnde Allgemeinpraktiker
Dr. H.________ mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 namentlich, dass die
festgestellten Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule nichts mit dem
Unfallereignis zu tun hätten und vielmehr einzig degenerativer Natur seien.
Weiter beantwortete er die Frage, ob es richtig sei, "dass die vom
Versicherten geltend gemachten Schmerzen zum grossen Teil durch die
psychische Störung verursacht sind", (unter Hinweis auf das Gutachten von
Dr. I.________) mit "eindeutig ja".

4.2 Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht
nach der Rechtsprechung zu psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 ff.
vor: Denn die physischen Beschwerden haben im Verlauf der ganzen Entwicklung
vom Unfall am 27. November 2001 bis zum Beurteilungszeitpunkt
(Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2004) gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465
S. 437 [U 164/01]. Wie angesprochen, enthielt bereits der Bericht der Ärzte
der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 20. März 2002 (somit
knapp vier Monate nach dem Unfall) Hinweise auf eine psychische
Fehlentwicklung beim Versicherten, was sich in den nachfolgenden
medizinischen Berichten in zunehmendem Masse bestätigte. Dementsprechend
äusserte sich, wie vorne aufgezeigt, im Bericht vom 23. September 2002 auch
Dr. G.________ (in Übereinstimmung mit weiteren Ärzten), was denn auch eine
psychiatrische Behandlung notwendig machte. Dass die physischen Beschwerden
gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben, belegt
schliesslich auch die (vorne zitierte) Aussage des behandelnden Arztes
Dr. H.________ vom 14. Dezember 2004. Daran vermöchte selbst eine tatsächlich
erlittene milde traumatische Hinverletzung (mild traumatic brain injury
[MTBI]), wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird,
nichts zu ändern. Denn die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung
erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet
nicht bereits, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung im Sinne der
Rechtsprechung zum Schleudertrauma der Halswirbelsäule und zum
Schädel-Hirntrauma vorliegt. Hierzu bedarf es einer feststellbaren
intrakraniellen Läsion oder eines messbaren Defektzustandes in Form
neurologischer Ausfälle, wie sie nach einer Contusio cerebri auftreten können
(vgl. Adrian M. Siegel, Neurologisches Beschwerdebild nach
Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule, in: Die neurologische
Begutachtung, Zürich 2005, S. 164 f.; Urteil T. vom 29. März 2006, U 197/04,
Erw. 3.1). Dies ist hier nicht der Fall, weil sich ein auf den Unfall
zurückzuführendes organisches Substrat nicht finden lässt.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 115 V 138
Erw. 6 und 407 Erw. 5 entwickelten und seither ständig angewandten
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 183
Erw. 4.1) zu beurteilen, d.h. mit der Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (BGE 117 V 367 Erw. 6a
in fine; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.2.3).

5.
5.1 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ist der Unfall vom
27. November 2001 dem Bereich der mittelschweren Unfälle und innerhalb dieses
Rahmens eher den leichteren Fällen zuzuordnen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489
S. 360 Erw. 4.2 am Anfang). Bei Unfällen, die bezüglich des Schweregrades dem
mittleren Bereich zuzuordnen sind, lässt sich die Frage des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund des
Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; vielmehr sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der adäquate Kausalzusammenhang wäre nur dann
zu bejahen, wenn eines der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
zutreffen (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft, wie das kantonale
Gericht zu Recht erkannt hat, im vorliegenden Fall nicht zu. Dabei gilt es zu
betonen, dass bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die organisch
bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die psychisch
begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den
Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil P. vom
30. September 2005, U 277/04, Erw. 4.3).
5.2 So ereignete sich das Unfallereignis weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen, noch ist es als speziell eindrücklich zu bezeichnen. Die
erlittenen (physischen) Verletzungen waren weder schwer noch von besonderer
Art. Ebenso wenig ist eine ärztliche Fehlbehandlung aktenkundig, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Sodann kann weder von einem
schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden, noch traten erhebliche
Komplikationen auf. Ferner ist auch eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung zu verneinen. Denn die nach dem Unfall erfolgte
Behandlung beschränkte sich im Wesentlichen auf die Durchführung
medizinischer Abklärungen und Verlaufskontrollen sowie auf die
Medikamentenabgabe. Wie erwähnt, konnten keine organischen Unfallfolgen
objektiviert werden. Aus diesem Grund sind auch die Kriterien "körperliche
Dauerschmerzen" und "Grad und Dauer physisch bedingter Arbeitsunfähigkeit" zu
verneinen.

6.
Die - vorinstanzlich bestätigte - Leistungseinstellung seitens der Allianz
erfolgte demnach zu Recht.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: