Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 304/2006
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{T 7}
U 304/06

Urteil vom 27. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

T. ________, 1965, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Henrik Uherkovich, Schlösslistrasse 9a, 3001
Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 13. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
T. ________, geboren 1965, erlitt am 22. Oktober 2001 einen Arbeitsunfall.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm deswegen mit
Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit
von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integriätseinbusse von
25 % zu (Verfügung vom 17. August 2004 und Einspracheentscheid vom
9. November 2004).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 13. Mai 2006 teilweise gut, hob den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und wies die SUVA an, eine Rente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 29 % seit 1. Oktober 2004 festzusetzen.

C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Rente auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 41 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an
die SUVA zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10
Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar
2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember
2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
(Art. 18 Abs. 1 UVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig sind die Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens, welche der
Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegen. Die
Integritätsentschädigung ist vor- und letztinstanzlich unangefochten
geblieben.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Valideneinkommen von
Fr. 70'287.- anzunehmen anstelle des von der Vorinstanz eingesetzten von
Fr. 64'287.-. Letzteres setzt sich zusammen aus einem Betrag von
Fr. 58'287.-, welchen der Versicherte bei der Firma B.________ AG im Jahr
2004 hätte verdienen können, was unbestritten ist, und einem Nebenverdienst
von Fr. 6'000.-. Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, er würde als
Gesunder auch weiterhin, wie vor seinem Unfall im Oktober 2001, einer
Nebenbeschäftigung nachgehen und könnte dabei einen beträchtlichen
Nebenverdienst erzielen, nicht nur die von der Vorinstanz angerechneten
Fr. 6'000.-, sondern das Doppelte.

Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im
Jahr 2001 von Mai bis Dezember einen beachtlichen Nebenverdienst von
Fr. 7'745.- erzielt, davon Fr. 7'232.- bei der Firma C.________. Für die
früheren Jahre (seit der Einreise des Versicherten in die Schweiz im Jahr
1990) sind hingegen überhaupt keine Nebenverdienste ausgewiesen. Damit liegt
weder eine kontinuierliche Steigerung der Nebentätigkeit vor, wie geltend
gemacht wird, noch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195) erstellt, dass der Beschwerdeführer auch
weiterhin solch beachtliche Nebenverdienste hätte erzielen können, zumal die
Abklärungen der SUVA ergeben haben, dass die Firma C.________ dem
Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen kündigen musste. Somit bleibt
offen, ob und in welchem Umfang er weiterhin einer Nebenbeschäftigung hätte
nachgehen können. Damit muss es mit dem vom kantonalen Gericht angenommenen
Nebenverdienst von Fr. 6'000.- bzw. dem Valideneinkommen von insgesamt
Fr. 64'287.- sein Bewenden haben.

3.2 Zu prüfen bleibt das Invalideneinkommen. Die SUVA hat es, nachdem der
Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, gestützt auf ihre
Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ermittelt. Der Beschwerdeführer
erachtet insbesondere vier dieser Tätigkeiten als geeignet und beantragt, auf
den entsprechenden Durchschnittslohn abzustellen. Rechtsprechungsgemäss sind
indessen mindestens fünf DAP-Blätter heranzuziehen (BGE 129 V 472), weshalb
diesem Begehren nicht stattzugeben ist. Das kantonale Gericht hat die von der
SUVA vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens im Übrigen mittels
Beizuges eines Tabellenlohnes verifiziert, welche Ermittlung in allen Teilen
richtig ist und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Sie hat zum
selben Ergebnis und teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch das kantonale
Gericht mit Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 29 % geführt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 27. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: