Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 303/2006
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Prozess {T 7}
U 303/06

Urteil vom 22. November 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Jancar

O.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Fürsprecher Hugo Feuz, Justingerweg 18,
3005 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 11. Mai 2006)

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1955 geborene O.________ arbeitete seit 1. Mai 1990 im Bereich
Montage von Autogen-Schweissgeräten bei der Firma G.________ AG. Sie war
damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Am 12. Oktober 2000 erlitt sie bei einem Sturz eine
mehrfachfragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts und eine
Abrissfraktur des Processus styloideus ulnae. Im Regionalspital X.________
wurden am 12. Oktober 2000 eine operative Versorgung mit Fixateur externe an
Radius, am 7. September 2001 eine Handgelenksarthroskopie rechts und am 21.
Februar 2002 eine Ulnaverkürzungsosteotomie rechts durchgeführt. Vom 9.
September bis 18. Oktober 2002 weilte die Versicherte in der Rehaklinik
L.________. Diese stellte im Bericht vom 21. November 2002 folgende
Diagnosen: schmerzhafte Funktionsstörung des rechten Handgelenks, vor allem
im lateralen Bereich; Schulterschmerzen rechts, Symptomverdeutlichung im
Rahmen eines maladaptiven Umgangs mit der Problematik. Zur Abklärung der
Verhältnisse holte die SUVA diverse weitere Arztberichte sowie zu Handen der
IV-Stelle Bern erstellte Gutachten des Dr. med. B.________, Chirurgie FMH
spez. Handchirurgie, vom 20. Juni 2003 und des Psychiaters Dr. med.
A.________ vom 26. Juni 2003 ein. Zudem zog sie eine ergänzende Stellungnahme
des Dr. med. B.________ vom 6. Oktober 2003 und eine Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. R.________, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. November 2003 bei. Mit Verfügung
vom 17. Dezember 2003 sprach sie der Versicherten für die Beeinträchtigung
aus dem Unfall vom 12. Oktober 2000 ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung von
7,5 % zu. Die dagegen von der Versicherten und ihrem Krankenversicherer
Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) erhobenen Einsprachen wies
sie mit Entscheid vom 14. Juli 2004 ab.

A.b Am 30. Juli 2002/28. Januar 2003 meldete sich die Versicherte bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. März 2004
verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad
25 % betrage. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3.
Juni 2004 ab. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juli 2005 ab. Diese
Sache ist Gegenstand des beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen
Verfahrens I 654/05.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Juli 2004 eingereichte
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab; die Verfügung vom
17. Dezember 2003 und der Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 würden
insofern aufgehoben, als eine 21 % übersteigende Rente zugesprochen worden
sei (Entscheid vom 11. Mai 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass die Beeinträchtigung der
Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit im Gesamten 75 % übersteige; der
Invaliditätsgrad und die diesbezügliche Rente seien dementsprechend neu
festzusetzen; die Integritätsentschädigung sei nach Massgabe des
vollständigen Verlusts der rechten Hand bzw. der rechten Hand mit Unterarm
neu zu berechnen. Ferner verlangt sie die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
die als Mitbeteiligte Helsana und das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung verzichten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab
1. Dezember 2003 und auf eine Integritätsentschädigung. Demnach gelangen die
Normen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG zur Anwendung (BGE 130
V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), die
vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181
Erw. 3.2 mit Hinweis) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 129 V 183 f. Erw.
4.1 f., 115 V 133 ff.), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V
348 Erw. 3.4 mit Hinweisen) sowie den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 UVG;
vgl. auch Art. 36 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 UVV; BGE 124 V 31 f. Erw.
1, 34 Erw. 3a und 35 Erw. 3c mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 508 S. 267 Erw.
5.3.1 f. [Urteil F. vom 23. Dezember 2003, U 105/03]) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung über die Ermittlung des ohne
Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw.
4.3.1 mit Hinweis) und die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach
Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 475 Erw.
4.2.1, 481 Erw. 4.2.3). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die
Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 153 Erw. 2.1 mit Hinweisen), zur
Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 461 Erw. 4,
AHI 2002 S. 70 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01], je mit Hinweisen)
sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von
ärztlichen Gutachten und Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U
487 S. 345 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]). Darauf wird
verwiesen.

2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 ATSG).

2.2.2 Die Normen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG bringen
gegenüber der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage keine
substanziellen Änderungen. Insbesondere die Definitionen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität
(Art. 8) und des Invaliditätsgrades (Art. 16) entsprechen den bisherigen, in
der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und
Grundsätzen. Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der
redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (BGE 130 V 343 ff.;
RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03] und Nr. U
530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]; Urteil M. vom 28.
September 2005 Erw. 1.2, U 248/05). Gleiches gilt bezüglich des
unfallversicherungsrechtlichen Begriffs des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhanges sowie dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung (Urteil K. vom 23.
Dezember 2005 Erw. 1.2, U 289/04, mit Hinweisen).

2.2.3 Ist eine natürlich und adäquat unfallkausale psychische Störung von
Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob
und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der
versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu
arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen
(BGE 127 V 299 Erw. 5a). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die
betroffene Person bei objektiver Betrachtung ihrer persönlichen Ressourcen
und Verfasstheit sowie unter Ausklammerung einer allfälligen
Aggravationstendenz die Fähigkeit hat, mit ihrer psychischen Störung
umzugehen, und die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen
eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c; Urteile C. vom
18. März 2003 Erw. 3.2.3, U 196/01, und A. vom 10. Juli 2002 Erw. 1, I
310/00).

2.2.4 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen
die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.
Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend im Gegensatz zum
IV-rechtlichen Verfahren die Einschränkung der Versicherten im
Haushaltbereich nicht von Relevanz ist, versichert doch die
Unfallversicherung nur die Arbeitnehmertätigkeit (Art. 1a Abs. 1 UVG; Urteil
V. vom 28. April 2006 Erw. 4.2, U 190/05).

4.
4.1
4.1.1 Der Chirurg Dr. med. B.________ diagnostizierte im Gutachten vom 20.
Juni 2003 ein chronifiziertes und etabliertes loco-regionales Schmerzsyndrom
nach distal-intraartikulärer Radiusfraktur und verschiedenen operativen
Behandlungsschritten sowie eine mässig ausgeprägte radio-ulnare und
radio-carpale Arthrosebildung. Die geschilderten Beschwerden,
Funktionsstörungen und Schmerzen sowie der Kraftverlust liessen sich durch
die objektivierbaren Befunde nur teilweise erklären. Trotzdem sei die
Entwicklung eines invalidisierenden loco-regionalen Schmerzsyndroms möglich.
Man spreche in diesen Fällen z.T. von Schmerzverarbeitungsstörungen oder
Anpassungsstörungen. Er verweise auf die Begutachtung des Dr. med.
A.________. Aus handchirurgischer Sicht sei die weitere Prognose bezüglich
der lädierten Extremität schlecht. Auch im Langzeitverlauf sei keine bessere
funktionelle Rehabilitation zu erwarten, der rechte Arm werde ein reiner
Helfersarm bleiben und nur für wenig belastende Tätigkeiten beigezogen. An
dieser Tatsache werde auch eine weiterführende Behandlung kaum etwas ändern,
sei sie operativ oder konservativ. Die einzige Möglichkeit der beruflichen
Integration bestehe darin, die Versicherte als funktionelle Einhänderin zu
beschäftigen, d.h. sie könnte einfache Verrichtungen mit der linken Hand
durchführen, wobei der rechte Arm nur für gelegentlich Hilfsgriffe
herbeigezogen werden könne. Ob sich eine derartige Position im heutigen
Arbeitsmarkt bzw. -umfeld realisieren lasse, sei allerdings ziemlich
fraglich. Theoretisch wäre in einer optimal angepassten Tätigkeit die
Leistung schrittweise zu steigern, im besten Fall könnte man sich eine 75%ige
zeitliche Präsenz vorstellen; dabei dürfte allerdings für den linken Arm
keine grössere Belastung anfallen, um nicht eine Überlastungsproblematik zu
provozieren. Im Übrigen teile er die von Dr. med. A.________ geäusserten
Kriterien bezüglich Arbeits-/Leistungsfähigkeit.

Mit ergänzender Stellungnahme zu Handen der SUVA vom 6. Oktober 2003 legte
Dr. med. B.________ dar, auf Grund ihrer erheblichen Behinderung durch die
Schmerzhaftigkeit des rechten Arms erscheine ihm eine ganztägige Präsenz am
Arbeitsplatz zwar möglich, man müsse sich aber doch im Klaren sein, dass die
Versicherte für ihre persönlichen Angelegenheiten wie Hygiene, Bekleiden
sowie alle anderen alltäglichen Notwendigkeiten zu Hause mehr Zeit
beanspruche als der Norm entspreche. Deshalb sehe er die Zumutbarkeit der
Arbeitszeit eher bei 75 %; eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz wäre
diesfalls wohl eine sehr strenge Beurteilung.

4.1.2 Der Psychiater Dr. med. A.________ diagnostizierte in der Expertise vom
26. Juni 2003 einen Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver
Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4). Die Versicherte leide unter qualitativ und quantitativ
leicht fluktuierenden Schmerzen, die vom distalen rechten Vorderam ausgingen
und sich nach proximal über den Oberarm auf Schulter, Nacken und die rechte
Gesichtshälfte ausdehnten. Zudem bestünden seit einigen Monaten leicht
progrediente, belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter- und
Nackenregion sowie dorsalen Thoraxregion. Es lägen keine Hinweise auf eine
vorbestehende psychische Krankheit vor. Die Schmerzausbreitung und die
Chronifizierung der Beschwerden sprächen für die Entwicklung einer
somatoformen Schmerzstörung. Die psychosoziale Belastung bestehe in der
Tatsache, dass die Versicherte auf Grund der Verletzungsfolgen entweder
tatsächlich nicht mehr in der Lage sei, die frühere Leistung zu erbringen,
oder sich dies nicht zutraue. Angesichts der Ausbildungssituation und des
Ausländerstatus werde es für sie tatsächlich schwierig, das verbleibende
Leistungspotential ihrer Hände noch einzusetzen, so dass sich aus der
Einschränkung letztlich eine existentielle Belastung ergebe. Das durch die
Arbeitsaufgabe entstandene Defizit an sozialen Kontakten könne durch die
täglichen Kontakte zur Tochter und die etwas vermehrte Zuwendung des
Ehemanns, der sich offenbar auch bei der Haushaltarbeit engagiere, etwas
kompensiert werden, so dass von einem gewissen sekundären Krankheitsgewinn
ausgegangen werden könne. Allerdings bleibe die Frage offen, ob die
Schmerzproblematik bei regelmässigen sozialen Kontakten, z.B. im Rahmen
längerfristiger Rehabilitationsbemühungen oder auch einer Arbeit in einer
Behindertenwerkstatt rückläufig wären. Eine Simulation könne auf Grund der
Beobachtungen nahezu sicher ausgeschlossen werden. Die Versicherte verwende
die rechte Hand auch in der Untersuchungssituation entsprechend ihren
Möglichkeiten. Eine gewisse Aggravationstendenz im Sinne des sekundären
Krankheitsgewinns könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Äusserung der
Versicherten, jede Arbeit anzunehmen, die mit einer deutlich reduzierten
Belastung der rechten Hand verbunden wäre, spreche allerdings auch gegen
solche Tendenzen. Die Wahrscheinlichkeit einer Besserung des Zustandes sei
als eher gering einzustufen. Allerdings sei bisher kein längerfristiger
Rehabilitationsversuch unternommen worden. Eine Besserung der
Schmerzsymptomatik in einem solchen Rahmen könne nicht sicher ausgeschlossen
werden, wenn gleichzeitig vermieden werden könne, der Versicherten den
Eindruck zu vermitteln, dass das Ziel in einer möglichst raschen 100%igen
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechendem Einsatz beider
Hände bestehe, was unrealistisch sei und zu einer Perpetuierung der aktuellen
Beschwerden beitragen müsse. Die aktuelle Symptomatik könne einzig im Rahmen
einer somatoformen Schmerzstörung bei entsprechender Belastung verstanden
werden. Die Belastung bestehe in der Unfähigkeit, die rechte Hand je wieder
mit der ursprünglichen Leistungsfähigkeit im Arbeitsprozess einzusetzen,
wobei auf Grund des niedrigen Ausbildungsniveaus genau dies für die
Versicherte das einzige Arbeitskapital darstellen müsse. Die genannten
Beschwerden führten subjektiv wie objektiv zu einer deutlichen Reduktion der
Leistungsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz. Die Versicherte stelle auch
fest, dass die Beschwerden im Rahmen der Arbeitsbelastung zunähmen. Abgesehen
von der schmerzbedingten Einschränkung der rechten oberen Extremität bestehe
keine Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere auch nicht auf Grund
einer psychischen Beeinträchtigung. Die bisherige Tätigkeit sei zur Zeit
nicht zumutbar. In der aktuellen Situation bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit um mindestens 50 %, wie es sich im Rahmen des
Arbeitsversuchs im Sommer 2002 gezeigt habe. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe
seit 12. Oktober 2000 und habe nie 50 % unterschritten. Es sei denkbar, dass
sich das Beschwerdebild im Rahmen eines längerdauernden
Rehabilitationsversuchs, der initial möglichst nicht zeitlich begrenzt werden
sollte, verändere. Dabei müsste der Versicherten die Möglichkeit geboten
werden, eine Arbeitsleistung ohne Einsatz der rechten Hand zu erbringen.
Geschehe dies zusätzlich in einem Rahmen, der ihr regelmässige und
befriedigende soziale Kontakte ermögliche, könnte sich dies günstig auf ihren
Selbstwert auswirkten und den aktuell bestehenden sekundären Krankheitsgewinn
aufweichen. Der Erfolg eines derartigen Programms könne kaum vor Ablauf von
12 Monaten abschliessend beurteilt werden. Nachdem keine mentalen
Beeinträchtigungen vorlägen, sei es denkbar, dass die Versicherte unter
entsprechendem Training und möglichst weitgehender Schonung der rechten Hand
ein besseres Leistungsniveau erreichen könne, wenn es gelinge, ihren
Selbstwert bezüglich Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Die
Leistungseinschränkungen bezögen sich ausschliesslich auf den Einsatz der
oberen Extremitäten, wobei die linksseitigen Beschwerden wahrscheinlich
funktionellen Ursprungs seien und durch entsprechende Schulung und Training
verbessert werden könnten. Bei spontan auftretenden Schmerzen der rechten
oberen Extremität sei mit einer gewissen Beeinträchtigung der
Konzentrationsfähigkeit und damit auch der Leistungsfähigkeit zu rechnen, was
jedoch nur im Rahmen eines erneuten Rehabilitationsversuchs objektiviert
werden könnte. Es müsse eine weitgehende Schonung der rechten Hand
gewährleistet sein, da die Versicherte andernfalls laufend mit einem
Insuffizienzgefühl konfrontiert werde, dem sie letztlich nur durch eine
Beschwerdezunahme ausweichen könne. Die Auseinandersetzung mit den
Beschwerden der rechten Hand sollte sich zunächst auf einen klar
therapeutischen Rahmen beschränken. Ein schrittweiser Wiedereinstieg im
Rahmen eines Rehabilitationsprogramms scheine auf Grund der nun nahezu
3-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsalltag sinnvoll. Seitens der psychischen
Situation ergäben sich jedoch im weiteren Verlauf keine Einschränkungen. Es
sei von einer anhaltenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der rechten
oberen Extremität auszugehen.

4.2 Die Vorintanz hat im Wesentlichen erwogen, die psychischen Beschwerden
könnten nicht als adäquat kausal zum Unfall vom 12. Oktober 2000 erachtet
werden, da die rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden Kriterien nicht in
erforderlichem Ausmass erfüllt seien. Die Frage nach der natürlichen
Kausalität könne demnach offen bleiben. Es könne auf das Gutachten des Dr.
med. B.________ vom 20. Juni 2003 und seine Ergänzung vom 6. Oktober 2003
abgestellt werden, wonach die Versicherte als funktionelle Einhänderin
beschäftigt werden könne und ihr eine angepasste Tätigkeit mit einer
zeitlichen Präsenz von 75 % zumutbar sei. Dies stimme auch mit den
Einschätzungen des Dr. med. H.________, Handchirurgie/Orthopädie FMH,
Regionalspital X.________, und der Handchirurgischen Abteilung des Spitals
N.________ überein.

5.
5.1 Der Chirurg Dr. med. B.________ führte im Gutachten vom 20. Juni 2003 aus,
die Beschwerden, Funktionsstörungen und Schmerzen sowie der Kraftverlust
liessen sich durch die objektivierbaren Befunde nur teilweise erklären. Man
spreche in diesen Fällen z.T. von Schmerzverarbeitungsstörungen oder
Anpassungsstörungen. Er verweise auf die Begutachtung des Psychiaters Dr.
med. A.________.

Dr. med. A.________ legte in der Expertise vom 26. Juni 2003 einerseits dar,
abgesehen von der schmerzbedingten Einschränkung der rechten oberen
Extremität bestehe keine Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere auch
nicht auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung. Mit dieser Ausage in
Widerspruch steht, wenn er an anderer Stelle ausführte, seit einigen Monaten
bestünden leicht progrediente, belastungsabhängige Schmerzen in der linken
Schulter- und Nackenregion sowie dorsalen Thoraxregion. Die
Leistungseinschränkungen bezögen sich ausschliesslich auf den Einsatz der
oberen Extremitäten, wobei die linksseitigen Beschwerden wahrscheinlich
funktionellen Ursprungs seien und durch entsprechende Schulung und Training
verbessert werden könnten.

Weiter fällt auf, dass Dr. med. B.________ am 20. Juni 2003 nur zur
Hand-/Armproblematik rechts, nicht aber zu den von Dr. med. A.________ als
funktionell bedingt bezeichneten linksseitgen Beschwerden sowie den Schmerzen
in der dorsalen Thoraxregion Stellung nahm. Erforderlich ist indessen eine
Abklärung der letztgenannten Beschwerden auch aus somatischer Sicht, um
festzustellen, inwiefern sie physisch und/oder psychisch bedingt sind (Erw.
5.2.3 und 5.3.2 hienach).

5.2
5.2.1 Dr. med. A.________ legte dar, eine Simulation könne auf Grund der
Beobachtungen nahezu sicher ausgeschlossen werden. Eine gewisse
Aggravationstendenz im Sinne des sekundären Krankheitsgewinns könne nicht
sicher ausgeschlossen werden. Die Äusserung der Versicherten, jede Arbeit
anzunehmen, die mit einer deutlich reduzierten Belastung der rechten Hand
verbunden wäre, spreche allerdings auch gegen solche Tendenzen.

Die Rehaklinik L.________, wo die Versicherte vom 9. September bis
18. Oktober 2002 weilte, führte im ergänzenden Bericht vom 2. Juni 2003 aus,
sie ginge nicht von einer Symptomausweitung und Selbstlimitierung vom "Typ"
sekundärer Krankheitsgewinn, sondern eher von einer andauernden erheblichen
und kaum beeinflussbaren Ängstlichkeit auch vor leichten Belastungen der
rechten Hand, im Sinne eines maladaptiven Umgangs mit der Einschränkung, aus.

Auf diese divergierenden Angaben bezüglich eines allfälligen sekundären
Krankheitsgewinns, der grundsätzlich unbeachtlich wäre (BGE 130 V 359), kann
nicht abgestellt werden. Es ist ärztlicherseits anzugeben, ob und
bejahendenfalls in welchem Ausmass ein sekundärer Krankheitsgewinn
überwiegend wahrscheinlich ist.

5.2.2 Dr. med. A.________ führte am 26. Juni 2003 aus, bei spontan
auftretenden Schmerzen der rechten oberen Extremität sei mit einer gewissen
Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit und damit auch der
Leistungsfähigkeit zu rechnen. Diesbezüglich erachtete er einen erneuten
Rehabilitationsversuch zwecks Objektivierung dieser Problematik als
notwendig, der allerdings auf Grund der Akten bis zum massgebenden Zeitpunkt
des Einspracheentscheides (14. Juli 2004; BGE 129 V 169 Erw. 1) nicht
durchgeführt wurde.

5.2.3 Das Gutachten des Dr. med. A.________ enthält nach dem Gesagten keine
rechtsgenüglichen Angaben zur Frage, ob und inwiefern die Versicherte im
Rahmen der diagnostizierten Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver
Reaktion sowie anhaltenden somatoformen Schmerzstörung über psychische
Ressourcen verfügt, die es ihr mit Blick auf die rechtsprechungsgemässen
Kriterien erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen und einer Arbeit
nachzugehen (BGE 130 V 354 ff. Erw. 2.2.3-2.2.5).

Nicht schlüssig nachvollziehbar ist zudem, wenn Dr. med. B.________ und Dr.
med. A.________ die Leistungseinschränkungen (Erw. 5.3 hienach) teilweise auf
objektivierbare Befunde und teilweise auf die Anpassungsstörung mit
vorwiegend depressiver Reaktion sowie die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung zurückführten, Letzterer aber an anderer Stellte der Expertise
angab, seitens der psychischen Situation ergäben sich im weiteren Verlauf
keine Einschränkungen.

5.3
5.3.1 Hinsichtlich der Arbeits(un)fähigkeit führte Dr. med. B.________ aus,
theoretisch wäre in einer optimal angepassten Tätigkeit die Leistung
schrittweise zu steigern, im besten Fall könnte man sich eine 75%ige
zeitliche Präsenz vorstellen. Im Übrigen teile er die von Dr. med. A.________
geäusserten Kriterien bezüglich Arbeits-/Leistungsfähigkeit.

Dr. med. A.________ legte dar, die Auseinandersetzung mit den Beschwerden der
rechten Hand sollte sich zunächst auf einen klar therapeutischen Rahmen
beschränken. Es sei ein schrittweiser Wiedereinstieg im Rahmen eines zeitlich
unbegrenzten Rehabilitationsprogramms durchzuführen, dessen Erfolg kaum vor
Ablauf von 12 Monaten abschliessend beurteilt werden könne. Seitens der
psychischen Situation ergäben sich jedoch im weiteren Verlauf keine
Einschränkungen. Die wahrscheinlich funktionell bedingten linksseitigen
Beschwerden könnten durch entsprechende Schulung und Training verbessert
werden.

5.3.2 Gemäss beiden Expertisen ist somit ein schrittweises Vorgehen
notwendig, laut Dr. med. A.________ zunächst im Rahmen eines therapeutischen
Rehabilitationsprogramms bzw. einer Schulung und eines Trainings (vgl. auch
Erw. 5.2.2 hievor). Während Dr. med. B.________ bestenfalls eine Steigerung
der Arbeitsfähigkeit auf 75 % als theoretisch vorstellbar erachtete, machte
Dr. med. A.________ keine Angaben zum Grad der nach einer solchen
Rehabilitation zu erwartenden Arbeits(un)fähigkeit. Entsprechende
Rehabilitationsmassnahmen fanden indessen auf Grund der Akten bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht statt.

Aufzuzeigen ist zudem, in welchem Umfang die Arbeitsunfähigkeit somatisch
und/oder psychisch bedingt ist, da für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines
Arbeitseinsatzes aus psychischer Sicht besondere Regeln gelten (Erw. 2.2.3
und 5.2.3 hievor). Die blosse Angabe des Dr. med. B.________, die Beschwerden
und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seien nur teilweise
objektivierbar bzw. somatisch bedingt (Erw. 5.1 hievor), ist nicht
hinreichend.

5.4
5.4.1 Nach dem Gesagten genügen die Gutachten der Dres. med. B.________ vom
20. Juni 2003 und A.________ vom 26. Juni 2003 nicht, um daraus für den
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (14. Juli 2004) eine 75%ige
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ableiten zu können. Die kurze
Ergänzung des Dr. med. B.________ zu Handen der SUVA vom 6. Oktober 2003,
wonach er die Zumutbarkeit des Arbeitseinsatzes eher bei 75 % sehe, vermag
hieran nichts zu ändern.

5.4.2 Die übrigen in den IV- und UV-Akten liegenden ärztlichen Berichte
vermögen die Unklarheiten und Widersprüche dieser Expertisen nicht
auszuräumen.

Die Berichte der Rehaklinik L.________ vom 21. November 2002 und 2. Juni
2003, des Spitals N.________, Handchirurgie, vom 13. Januar 2003, des Dr.
med. H.________, Handchirurgie/Orthopädie FMH, Regionalspital X.________, vom
27. März 2003 sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. med. R.________, FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11.
Juli und 4. November 2003 äusserten sich insbesondere nicht zu den
Beschwerden in der linken Schulter- und dorsalen Thoraxregion (Erw. 5.1
hievor). Hievon abgesehen fehlte diesen Ärzten - mit Ausnahme der Rehaklinik
L.________ - in psychiatrischer Hinsicht die Fachkompetenz.
Die Rehaklinik L.________, wo ein psychosomatisches Konsilium vom 12. Oktober
2002 erstellt wurde, führte im Zusatz-Bericht vom 2. Juni 2003 aus, leichte
Arbeit im Rahmen einer Einhändertätigkeit sowie eine Arbeit mit überwiegend
Überwachungsfunktion sei der Versicherten ganztags zumutbar. Indessen besteht
zum Gutachten des Dr. med. A.________ vom 26. Juni 2003 eine Diskrepanz, da
die Rehaklinik L.________ am 12. Oktober 2002 eine psychische Störung von
Krankheitswert verneint und auch im Bericht vom 2. Juni 2003 die Beschwerden
in psychischer Hinsicht anders als Dr. med. A.________ beschrieben hat (vgl.
Erw. 4.1.2 und 5.2.1 hievor). Hiezu ist festzuhalten, dass die Angaben der
Rehaklinik L.________ auf ihren bereits im September/Oktober 2002
vorgenommenen Abklärungen beruhen und damit nicht aktuell sind. Weiter hat
sie am 2. Juni 2003 ausgeführt, die Situation im Bereich des rechten
Handgelenks sollte bezüglich weiterer therapeutischer (inklusive invasiver)
Massnahmen medizinisch noch weiter abgeklärt werden; eine abschliessende
Zumutbarkeitsbeurteilung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht.

Die Handchirurgie des Spitals N.________ erachtete am 13. Januar 2003 leichte
Arbeiten vorwiegend mit der linken Hand zu 8 Stunden im Tag ausführbar. Sie
ging unter anderem von einem Sekundärgewinn (Hilfe durch Tochter), starkem
Selbstmitleid und mangelnder Selbstverantwortung der Versicherten aus. Die
Aktenlage ist indessen psychiatrischerseits nicht rechtsgenüglich geklärt
(Erw. 5.2 hievor). Zudem ist auch diesbezüglich zu beachten, dass die letzte
Untersuchung im Spital N.________ am 14. Juni 2002 stattfand, weshalb nicht
von einer aktuellen Beurteilung gesprochen werden kann.

6.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die adäquate Kausalität zwischen
dem Unfall und den psychischen Beschwerden verneint und demnach auf weitere
Abklärungen hinsichtlich der natürlichen Kausalität verzichtet hat.

6.1 Die Vorinstanz hat das Ereignis vom 12. Oktober 2000 als mittelschwer im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert, was unbestritten und
nicht zu beanstanden ist. Die zu berücksichtigenden Kriterien müssen demnach
in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht
werden kann. Die Kriterien sind im Rahmen von BGE 115 V 140 Erw. 6c einzig im
Hinblick auf den physischen Gesundheitsschaden zu prüfen (vgl. auch Urteil K.
vom 16. August 2006 Erw. 4.2 und 5.2, U 361/05). Die Vorinstanz hat von den
sieben relevanten Kriterien einzig den schwierigen Heilungsverlauf als
gegeben erachtet, aber nicht in auffallender Weise.

6.2
6.2.1 Nach dem Gesagten steht als Erstes nicht fest, in welchem Ausmass die
geklagten Arm-/Handbeschwerden rechts somatisch und psychisch bedingt sind
(Erw. 5.3.2 hievor). Dies bedarf im Hinblick auf die Prüfung der
Adäquanzkriterien einer Klärung.

Im Weiteren wurde nicht untersucht, ob die von Dr. med. A.________ im
Gutachten vom 26. Juni 2003 als funktionell bedingt bezeichneten
belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter- und Nackenregion sowie
dorsalen Thoraxregion (Erw. 5.1 hievor) in einem Zusammenhang mit den
Arm-/Handbeschwerden rechts stehen. Dies ist nicht auszuschließen, zumal Dr.
med. B.________ in der Expertise vom 20. Juni 2003 angab, für den linken Arm
dürften keine grösseren Belastungen anfallen, um nicht eine
Überlastungsproblematik zu provozieren (Erw. 4.1.1 hievor). In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass gerade bei Fehlbelastungen die Symptome im
Sinne indirekter Unfallfolgen erst später auftreten können (vgl. auch RKUV
2003 Nr. U 487 S. 337 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]; Urteil S. vom
17. Mai 2005 Erw. 2.2, U 13/05). Zudem ist auch hier zu klären, inwieweit die
Schmerzen in der linken Schulter- und Nackenregion sowie dorsalen
Thoraxregion physisch und/oder psychisch bedingt sind (Erw. 5.1 hievor).

6.2.2 Weiter ist zu beachten, dass Dr. med. A.________ die Durchführung eines
Rehabilitationsprogramms betreffend den rechten Arm sowie von Schulung und
Training bezüglich der linksseitigen Beschwerden vorschlug. Die Rehaklinik
L.________ führte im Bericht vom 2. Juni 2003 aus, die Situation im Bereich
des rechten Handgelenks sollte bezüglich weiterer therapeutischer (inklusive
invasiver) Massnahmen medizinisch noch weiter abgeklärt werden; eine
abschliessende Zumutbarkeitsbeurteilung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch
verfrüht (Erw. 5.4.2 hievor).

6.2.3 Unter diesen Umständen kann der adäquate Kausalzusammenhang nicht von
vornherein verneint werden. Ob die Leiden der Versicherten adäquat kausale
Unfallfolgen sind, ist - falls der natürliche Kausalzusammenhang auf Grund
der ergänzenden medizinischen Abklärungen zu bejahen ist - erst nach
Abschluss des allenfalls unfallbedingt noch erforderlichen, normalen
somatischen Heilungsprozesses zu prüfen (in HAVE 2004 S. 119
zusammengefasstes Urteil K. vom vom 11. Februar 2004, U 246/03; Urteil N. vom
21. August 2006 Erw. 3.4, U 360/05).

Soweit sich die Beschwerden einer organisch fassbaren gesundheitlichen
Beeinträchtigung zuordnen lassen, würden sich der natürliche und der adäquate
Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss weitgehend decken (BGE 127 V 103
Erw. 5b/bb mit Hinweisen; erwähntes Urteil U 360/05 Erw. 3.4 mit Hinweis).
Soweit psychsiche Beeiträchtigungen vorliegen, ist festzuhalten, dass bei der
Beurteilung der Adäquanz auf eine "weite Bandbreite" von Personen abgestellt
wird, wozu auch solche mit begrenzten persönlichen Ressourcen zur Bewältigung
von Schicksalsschlägen gehören (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Damit entfällt die
Notwendigkeit zur Berücksichtigung der besonderen Persönlichkeitsstruktur der
versicherten Person (RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [Urteil S. vom 31. Mai 2000,
U 248/98]; Urteil S. vom 22. Dezember 2005 Erw. 2.2.2, U 269/05).

6.3 Die SUVA hat demnach die erforderlichen medizinischen Abklärungen und
Massnahmen in somatischer und psychischer Hinsicht durchzuführen und hernach
über den Leistungsanspruch neu zu befinden. Sollten die ergänzenden
Abklärungen ergeben, dass über den 1. Dezember 2003 hinaus ärztliche
Behandlung nötig war, von deren Fortsetzung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden konnte (Erw. 6.2.2 hievor), war die
Rentenzusprache verfrüht (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. auch Art. 19 Abs. 3 UVG in
Verbindung mit Art. 30 UVV).

Die SUVA wird in diesem Rahmen auch die von der IV-Stelle Bern vorzunehmenden
medizinischen Abklärungen (vgl. heutiges Urteil im Verfahren I 654/05 Erw.
6.4.3) konsultieren können.

7.
7.1 Die Versicherte macht weiter grundsätzlich geltend, der ausgeglichene
Arbeitsmarkt biete keine Arbeiten an, bei denen nur einfache Verrichtungen
mit der linken Hand durchgeführt werden könnten. Dies sei eine
realitätsfremde Einsatzmöglichkeit.

7.2 Sollten die weiteren Abklärungen die Einschätzung des Gutachters Dr. med.
B.________ bestätigen, dass die Versicherte wegen des Gesundheitsschadens nur
noch als funktionelle Einhänderin einfache Verrichtungen mit der linken Hand
durchführen kann, ist Folgendes festzuhalten:
7.2.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch
nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint
(ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff
des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht
zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch
einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw.
3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur
Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung
ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit
Hinweisen; Urteil R. vom 2. Februar 2005 Erw. 3.1, I 394 04).

7.2.2 Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die einhändig ausgeführt werden
können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von
(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz
von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (vgl. auch Urteile M. vom 21.
Februar 2001 Erw. 3a, I 47/00, und N. vom 22. Dezember 1999 Erw. 2a, U
132/99). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu
stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine
zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die
Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person
unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern
einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; erwähntes
Urteil I 394/04 Erw. 3.2).

8.
8.1 In erwerblicher Hinsicht ging die Vorinstanz für das Jahr 2003
(Rentenbeginn) von einem jährlichen Valideneinkommen bei der Firma G.________
AG von Fr. 39'900.- (100%-Pensum) aus. Gestützt auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2002
ermittelte sie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Frauen für das
Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 48'600.60 (Tabelle TA1, Bruttolohn
für Frauen im Anforderungsniveau 4 bei 100%igem Pensum). Weiter ging die
Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten von 75 % (Erw. 4.2
hievor) und von einem Tabellenlohnabzug von 15 % aus, was ein Einkommen von
Fr. 30'982.90 und verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 39'900.- einen
Invaliditätsgrad von 21,3 % ergab.

8.2 Die Versicherte wendet ein, ihr Valideneinkommen von Fr. 39'900.- sei
gegenüber dem LSE-Branchenlohn um 18,16 % geringer und damit
unterdurchschnittlich tief gewesen, was bei der Gegenüberstellung von
Validen- und Invalideneinkommen beachtet werden müsse. Unzutreffend sei das
vorinstanzliche Argument, gegen eine unterdurchschnittliche Entlöhnung
spreche die lange Dauer der Anstellung bei der Firma G.________ AG, da die
Versicherte ansonsten nach allgemeiner Erfahrung die Stelle gewechselt hätte.
Dem sei entgegenzuhalten, dass sie während 10 Jahren bei dieser Firma schwere
körperliche Arbeit ausgeführt habe. Kurz vor dem Unfall habe sie intern in
die Apparatenmontage gewechselt und sei körperlich entlastet worden. Sie
verfüge weder über eine Ausbildung noch über gute Deutschkenntnisse und habe
teilzeitlich gearbeitet, was die Verdienstmöglichkeit von Frauen reduziere.
Es müsse also davon ausgegangen werden, dass diese Umstände bei der
Lohnfestsetzung durch die Firma G.________ AG ausschlaggebend gewesen seien.
Der Grund für den Wechsel zu dieser Firma sei die Aussicht auf eine
teilzeitliche Festanstellung mit einer höheren Entlöhnung gewesen. Ihr sei
damit keineswegs eine grosse Auswahl an anderweitigen Arbeitsmöglichkeiten
geboten worden, die eine höhere Entlöhnung versprochen hätten. Dies sei der
Grund gewesen, weshalb sie trotz erheblich unterdurchschnittlicher Bezahlung
über lange Jahre bei der Firma G.________ AG geblieben sei. Weiter sei ein
Abzug von 25 % gerechtfertigt, da sich die leidensbedingten Einschränkungen,
das Alter, die sprachlichen Schwierigkeiten und die fehlende
Umschulungsmöglichkeit negativ bei der Stellensuche auswirkten. Unter
Berücksichtigung aller Aspekte resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens
80 %.

9.
9.1 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf eine
vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Versicherten ermittelt (BGE 119 V 481 Erw.
2b; vgl. auch Erw. 3 hievor).

Wird beim Validenverdienst auf den zuletzt tatsächlich erzielten Lohn
abgestellt und weicht dieser erheblich vom branchenüblichen Durchschnitt ab,
müssen die dafür ursächlichen invaliditätsfremden Faktoren auch bei der
Festlegung des Invalideneinkommens gebührend berücksichtigt werden. Dabei
sind die invaliditätsfremden Faktoren nicht losgelöst von der
leidensbedingten Einschränkung zu berücksichtigen, sondern es wird seit BGE
126 V 75 ein gesamthafter Abzug vorgenommen. Es ist daher nicht statthaft,
vom in den Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen
Durchschnittseinkommen zunächst einen Abzug wegen des leidensbedingten
Nachteils (z.B. der sogenannte Schwerarbeiterabzug) vorzunehmen, um
anschliessend das dergestalt erhaltene Zwischenergebnis der
Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens entsprechend weiter zu
reduzieren. Der gesamthaft festzulegende Abzug vom statistischen
Durchschnittslohn beträgt seit BGE 126 V 75 maximal 25 %, wobei dieser von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist (BGE
129 V 481 Erw. 4.2.3; Urteil G. vom 13. März 2006 Erw. 4, U 231/05).

9.2 Im Hinblick auf das weitere Vorgehen bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens ist Folgendes festzuhalten:

9.2.1 Die Versicherte war seit Mai 1990 bei der Firma G.________ AG
angestellt. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Bedeutung der
Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil
der Arbeit ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; Urteil Y. vom 25. Juli 2005
Erw. 2.5.4, U 420/04), weshalb diesem Aspekt wenig Bedeutung zukomme.

9.2.2 Zutreffend ist mit der Vorinstanz weiter, dass das Alter der
Versicherten (Jahrgang 1955) kaum ins Gewicht fällt, da Hilfsarbeiten auf dem
hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. auch Urteil Z. vom
14. Februar 2006 Erw. 2.4.5, I 745/05) und ein Vergleich der für Frauen
gültigen Medianwerte zeigt, dass sich das zunehmende Alter im
Anforderungsniveau 4 bis zum Lebensalter 63/65 sogar lohnerhöhend auswirkt
(vgl. LSE 2000 S. 43 Tabelle TA9, 2002 S. 55 Tabelle TA9 und 2004 S. 65
Tabelle TA9).

9.2.3 Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass sich Teilzeitarbeit in
allen Pensen bei Frauen im Anforderungsniveau 4 proportional berechnet zu
einer Vollzeittätigkeit sogar tendenziell lohnerhöhend auswirkt (LSE 2002 S.
28 Tabelle 8* und 2004 S. 25 Tabelle T6*; vgl. auch Urteile R. vom 30. Juni
2006 Erw. 5.2.3, I 904/05, und Z. vom 13. Februar 2006 Erw. 4.4.3, I 618/05).

9.2.4 Die Versicherte wohnt seit 1987 in der Schweiz und besitzt die
Niederlassungsbewilligung C. Diese wirkt sich - entgegen der Vorinstanz - für
Frauen im Anforderungsniveau 4 gegenüber dem entsprechenden, nicht nach dem
Merkmal der Nationalität differenzierenden - und hier massgebenden -
Totalwert lohnvermindernd aus (LSE 2002 S. 59 Tabelle TA12 und 2004 S. 69
Tabelle TA12). Das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierte, in
Erw. 9.2.1 hievor erwähnte Urteil U 420/04 Erw. 2.5.2 betraf einen Mann.

10.
Zum Einwand der Versicherten, ihr Valideneinkommen sei 18,16 % unter dem
Durchschnitt gelegen, was auch auch beim Invalideneinkommen zu
berücksichtigen sei, ist Folgendes festzuhalten:
10.1
10.1.1Vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 12. Oktober 2000 (Unfalldatum)
verrichtete die Versicherte bei der Firma G.________ AG Montagearbeiten an
Schweiss- und Schneidegeräten sowie Lötkolben; sie montierte Teile mit
Pressluftschrauber und Andrücken. Im Jahre 2000 hätte sie hiebei ein rund
14 % unter dem branchenüblichen Durchschnittslohn für entsprechende Arbeiten
liegendes Valideneinkommen erzielt (vgl. heutiges Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts im Verfahren I 654/05 Erw. 11.1.1).
10.1.2 Im Jahre 2003 hätte sie bei dieser Firma bei einem 100%igen Einsatz
ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 39'390.- (Fr. 2727.- x 13 : 90 x 100)
erhalten (vgl. Auskunft der Arbeitgeberin vom 18. Juli 2003). Dies ist
unbestritten und nicht zu beanstanden.

Als Vergleichslohn ist mit der Versicherten vom LSE-Lohn gemäss der Tabelle
TA1 für Frauen im Bereich "Herstellung von elektrischen Geräten und
Einrichtungen" (Sektor 2, Produktion, Ziff. 30-32) im Anforderungsniveau 4
auszugehen, der im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden monatlich Fr. 3794.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr.
45'528.- betrug. Hochgerechnet auf das Jahr 2003 resultiert ein LSE-Lohn von
jährlich Fr. 47'550.- (wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahre
2003 im Sektor 2, Industrie, verarbeitendes Gewerbe, vgl. Die Volkswirtschaft
Heft 9/2006 S. 90 Tabelle B9.2; Veränderung des Nominallohindexes für Frauen
im Bereich verarbeitendes Gewerbe/Industrie von 1,4 % im Jahre 2003 gegenüber
dem Vorjahr; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2004
Tabelle T1.2.93). Das tatsächliche Einkommen von Fr. 39'390.- lag rund 17 %
darunter.

10.2 Ein zwischen 14-17 % unter dem branchenüblichen Ansatz liegendes
Erwerbseinkommen als Gesunde legt den Rückschluss nahe, dass zumindest
teilweise auch invaliditätsfremde Faktoren, wie Ausländerstatus (vgl. Erw.
9.2.4 hievor), mangelhafte Ausbildung oder Sprachkenntnisse Ursache für
diesen tiefen Lohn waren. Es könnten aber auch andere Faktoren wie fehlende
Einsatzbereitschaft oder eine allgemein unterdurchschnittliche Entlöhnung im
Betrieb dafür verantwortlich sein. Letztere wären aber nicht zu beachten,
weil eine invalide Person auf Grund der Schadenminderungspflicht gehalten
ist, ihre Restarbeitskraft optimal zu verwerten, d.h. jenes Einkommen zu
erzielen, welches ihr bei zumutbarem Einsatz realistischerweise möglich wäre
(vgl. auch erwähntes Urteil U 231/05 Erw. 4.2). Gegen eine
unterdurchschnittliche Entlöhnung spricht mit der Vorinstanz, dass die
Versicherte spätestens nachdem sie die Niederlassungsbewilligung erhalten
hatte, in der Wahl ihres Arbeitgebers frei war (Art. 3 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG]; SR 142.20), und nach allgemeiner Erfahrung die Arbeitsstelle
gewechselt hätte, wenn die Firma G.________  AG ihr aus invaliditätsfremden
Gründen einen branchenunüblichen zu tiefen Lohn ausgerichtet hätte (vgl. auch
Urteil K. vom 2. Februar 2006 Erw. 4.2, U 328/05).

Unter diesen Umständen hat die SUVA bei der Firma G.________ AG abzuklären,
welches die Gründe für den unterdurchschnittlichen Validenlohn der
Versicherten waren, und hernach unter Berücksichtigung der leidensbedingten
Einschränkung über einen allfälligen Abzug vom statistischen
Durchschnittslohn zu befinden (Erw. 9.1 hievor). Über die Frage, ob und
bejahendenfalls in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug angebracht ist
(BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 481 Erw. 4.2.3), kann erst nach rechtsgenüglicher
Ermittlung der unfallbedingten Arbeits(un)fähigkeit befunden werden (Erw. 5.4
und 6.3 hievor; vgl. auch Urteil Z. vom 13. Februar 2006 Erw. 4.6, I 618/05).

11.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vergleichseinkommen (Validen- und
Invalideneinkommen) nicht nur per Beginn des allfälligen Rentenanspruchs,
sondern auch für das Jahr 2004 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides; BGE 129
V 224 Erw. 4.2, 169 Erw. 1) zu ermitteln sind, was SUVA und Vorinstanz nicht
getan haben.

12.
Umstritten ist weiter die Bemessung der Integritätsentschädigung.

12.1 Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung kann bei Beeinträchtigungen
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bestehen (Art. 24
Abs. 1 UVG).

Anspruchsvoraussetzung bei einer Schädigung der psychischen Integrität ist
allerdings eine eindeutige individuelle Langzeitprognose, welche für das
ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch
ausschliesst (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVV). Für die Beurteilung der
Dauerhaftigkeit ist diesfalls - in Anlehnung an die entsprechende Praxis zur
Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (BGE 115 V 133 ff.) - an das
Unfallereignis anzuknüpfen: Bei banalen oder leichten Unfällen besteht
regelmässig kein Anspruch auf Integritätsentschädigung (selbst wenn die
Adäquanz der psychischen Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird). Auch bei
Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Dauerhaftigkeit des
Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall
eine nähere Abklärung durch ein psychiatrisches Gutachten vorzunehmen wäre.
Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine
besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität
bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Bei
schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des
Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein
psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits auf Grund der
Akten als eindeutig erscheint (vgl. BGE 124 V 44 f. Erw. 5c/bb mit Hinweisen;
Urteil B. vom 1. Juni 2006 Erw. 3.2.1, U 44/06).

12.2 Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen und Massnahmen wird die SUVA
auch zur Frage des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung aus
somatischer und psychischer Sicht Stellung zu nehmen haben.

13.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Art. 135 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
für das letztinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2006 und der
Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 aufgehoben werden und die Sache an die
SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und der
Helsana Versicherungen AG zugestellt.

Luzern, 22. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: