Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 301/2006
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{T 7}
U 301/06

Urteil vom 13. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Maillard.

B. ________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________. geboren 1969, arbeitete seit Oktober 2000 bei der Firma
S.________AG als Bauarbeiter, übte daneben bei der Firma G.________ AG eine
Nebenerwerbstätigkeit als Reinigungskraft aus und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 9. Oktober 2003
stürzte er aus fünf Metern von einer Leiter und zog sich dabei
Calcaneus-Frakturen beidseits sowie eine Kontusion der Brust- und
Lendenwirbelsäule zu. Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen
Versicherungsleistungen, stellte diese aber mangels behandlungsbedürftiger
Unfallfolgen mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 per 30. September 2004 ein.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 fest.

B.
B.________ beschwerte sich gegen den Einspracheentscheid und beantragte, in
Aufhebung desselben seien ihm weiterhin die gesetzlichen
Versicherungsleistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 28. April 2006 wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei der Entscheid vom 28. April 2006 vollumfänglich aufzuheben und die
SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen
auszurichten; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Folgen des
Unfalls vom 9. Oktober 2003 über den 30. September 2004 hinaus Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.1  Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen mit
einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG),
zutreffend dargelegt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine
organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen waren. Der Beschwerdeführer stützt
seine gegenteilige Auffassung im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. med.
H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 23. Juli und 10. August 2004.
Dieser habe zunächst die Verdachtdiagnose einer Kontusio spinalis gestellt
und diese entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nach Einsicht in die
Magnetresonanz-Tomographien nicht verworfen; er halte nach wie vor eine
neurologische Abklärung für sinnvoll.

3.2 Ob Dr. med. H.________ die Verdachtdiagnose verworfen hat oder nicht, ist
irrelevant. Auch aus seiner Stellungnahme vom 10. August 2004 geht nämlich
klar hervor, dass sich aufgrund der MRI der HWS und der BWS keine Hinweise
auf medulläre Läsionen oder Spinalkanaleinengung bzw. keine
Signalunterschiede pathologischen Charakters ergeben. Fehlt es im Zeitpunkt
der Leistungseinstellung an einem pathologischen Befund am Rückenmark, kann
dahingestellt bleiben, ob es seinerzeit zu einer Prellung oder Quetschung
(Kontusion) desselben gekommen ist oder nicht. Sind die geklagten Beschwerden
auf keinen somatischen Befund zurückzuführen (die Frakturen der Fersenbeine
sind unbestrittenermassen vollständig verheilt), ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die angegebenen Störungen Ausdruck eines Schmerzsyndroms
sind.

3.3 Das kantonale Gericht legt in allen Teilen überzeugend dar, dass der als
mittelschwer einzustufende Unfall nicht adäquat kausal für die psychischen
Beeinträchtigungen ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was im
angefochtenen Entscheid nicht bereits entkräftet worden wäre. Die
Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht per 30. September 2004
eingestellt.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Weil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S.
236) zu bezeichnen ist, kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
nicht stattgegeben werden (Art. 152 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 13. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: