Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 295/2006
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{T 7}
U 295/06

Urteil vom 1. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter  Bühler,
Gerichtsschreiberin Bollinger.

Z. ________, 1957, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907
Wettswil,

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General-Guisan-Strasse
40,
8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8, 8001
Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 19. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Z. ________, geboren 1957, ist seit August 1996 in der Schulgemeinde
X.________ teilzeitlich als Lehrerin für textiles Werken tätig und bei den
Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Januar 1998
erlitt sie bei einer Auffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) ohne Kopfanprall (Zeugnis des Dr. med. L.________, FMH
für Innere Medizin, vom 24. November 1999). In der Folge klagte sie über
belastungsabhängige, vorwiegend in die linke Schulter und in den Hinterkopf
ausstrahlende Nackenschmerzen.

Auf "Bagatell-Unfallmeldung" vom 30. Juni 1999 hin anerkannte die Winterthur
ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Sie
holte Berichte des Dr. med. L.________ (vom 24. November 1999, 3. Juni und
17. November 2000, 10. Mai und 25. Oktober 2001, 16. Juni 2002 und 17.
Februar 2003) sowie des Facharztes U.________, FMH für Akupunktur-TCM
(Traditionelle Chinesische Medizin), R.________ (vom 25. Januar und 11. April
2000, 30. Mai 2001 und 20. Juni 2002), ein. Vom 2. bis 12. April 2001 war
Z.________ in der Klinik H.________ in stationärer Behandlung
(Austrittsbericht vom 28. April 2001). Die Winterthur veranlasste ein
unfallanalytisches Gutachten vom 14. März 2003 und eine Exploration im
Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. Dezember 2003. Letztere
unterbreitete sie ihrem beratenden Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und beratendender Traumatologe, zu Stellungnahmen vom
8. Januar und 2. Februar 2004.

Am 13. Mai 2004 verfügte die Winterthur, mangels unfallbedingter
Arbeitsunfähigkeit sei der Rentenanspruch zu verneinen. Ebenfalls fehle es an
einem unfallbedingten Integritätsschaden. Die Heilbehandlungskosten übernehme
sie bis längstens 31. Juli 2004. Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2004
bestätigte die Winterthur ihre Verfügung, nachdem das ZMB am 7. September
2004 weitere Fragen beantwortet und der die Winterthur beratende Dr. med.
A.________ am 14. September 2004 Stellung genommen hatte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der Z.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau am 19. April 2006 ab.

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. März 2003 sowie einer
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 33 %, eventuell
die Rückweisung der Angelegenheit an die Winterthur zur weiteren Abklärung,
beantragen.

Vorinstanz und Winterthur schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).

2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Gerichts nicht auf
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 OG).

3.
3.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu
enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber
verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn
dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann.
Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein,
was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich
beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen
sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den
angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung
überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so
liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht
eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I
320 Erw. 1.3.1).
3.2 Die Versicherte begründet ihren Antrag auf Zusprechung einer
Integritätsentschädigung nicht. Sie setzt sich auch in keiner Weise mit den
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Eine
sachbezügliche Begründung im dargelegten Sinn fehlt somit, weshalb auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

4.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf eine
Invalidenrente.

4.1 Vorinstanz und IV-Stelle legen folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar:
Zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität im Allgemeinen (Art. 8
Abs. 1 ATSG) und im Bereich der Unfallversicherung im Besonderen (Art. 18
Abs. 1 UVG), zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zum Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zum natürlichen (BGE 129 V 181 Erw.
3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweis) und
- sinngemäss - auch zum adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a
mit Hinweis) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
gesundheitlichen Schaden. Darauf wird verwiesen.

4.2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am
unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil E. vom 28. Juli 2005 [U
74/05]; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4).

5.
Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das Gutachten des ZMB, dem voller
Beweiswert zukomme und auf welches abzustellen sei, habe die Winterthur einen
Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint. Zwischen dem Unfall und
den geklagten Beschwerden möge ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen,
indessen fehle es an der Adäquanz. Der Unfall sei im mittleren Bereich an der
Grenze zu den leichten Fällen anzusiedeln. Von den unfallbedingten Kriterien
sei keines erfüllt.

Die Versicherte bringt vor, der Hausarzt habe HWS-typische Beschwerden
innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach dem Unfall bestätigt. Auf das
ZMB-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Zum einen seien nicht alle
unterzeichnenden Ärzte an den Untersuchungen auch tatsächlich beteiligt
gewesen. Zum anderen beantworteten die Gutachter die entscheidende Frage,
inwieweit sie bei einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei,
nicht bzw. gingen erst in einem späteren Schreiben vom 7. September 2004
darauf ein. Schliesslich setze die angestammte Tätigkeit als
Handarbeitslehrerin eine hohe Stresstoleranz und volle
Konzentrationsfähigkeit voraus, was bei der Adäquanzbeurteilung
berücksichtigt werden müsse. Die persistierenden Beschwerden seien adäquat
kausal auf den Unfall zurückzuführen.

6.
6.1 Verschlimmert der Unfall einen krankhaften Vorzustand oder lässt er ihn
überhaupt erst manifest werden, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche (und
adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn dieser also nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie
er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine),
erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast -
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweis auf 1994
Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).

Das Dahinfallen unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens kann sich
im Falle ätiologisch unspezifischer Beschwerden, beispielsweise eines
Cervicalsyndroms, und einer Ursachenkonkurrenz unter Umständen aus der
Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des
Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, ergeben. Auch wenn eine
unfalltechnische oder biomechanische Analyse keine hinreichende Grundlage für
die Beurteilung der natürlichen Kausalität bildet, ist die Schwere des
Aufpralles für die Klärung der natürlichen Kausalität nicht bedeutungslos
(Urteil B. vom 16. Juni 2005, U 264/05, Erw. 3.3 und 3.5, auszugsweise
publiziert in HAVE 2005 S. 351).

6.2
6.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Versicherte vor der Geburt ihrer
Kinder (geboren 1981 und 1984) an (prä- bzw. perimenstruellen)
Migränekopfschmerzen gelitten hatte. Da sie vor dem Unfall während Jahren
beschwerdefrei war und sich die Kopfschmerzen erst nach der Auffahrkollision
vom 30. Januar 1998 erneut manifestierten, liegt der Schluss nahe, es handle
sich um eine unfallbedingte Reaktivierung bei anlagebedingter Prädisposition
(vgl. Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 14. September 2004). Für eine
allfällige Leistungspflicht der Unfallversicherung ist entscheidend, ob die
gesundheitliche Veränderung auch nachhaltig war, das heisst einer sogenannten
richtunggebenden Verschlechterung des Vorzustandes gleichkommt, welche über
den Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung hinaus Wirkung entfaltete.

6.2.2 Die erhobenen Befunde (muskuläre Verspannungen im Nackenbereich, welche
möglicherweise mit den migräneartigen Kopfschmerzen in Zusammenhang stehen;
Aufmerksamkeitsstörungen) sind hinsichtlich ihrer möglichen Entstehungsgründe
unspezifisch. Namentlich muskuläre Verspannungen treten in der Bevölkerung
häufig auf und sind oft nicht unfallbedingt (vgl. Urteil B. vom 16. Juni
2005, U 264/04, Erw. 3.3 mit Hinweisen, auszugsweise publiziert in HAVE 2005
S. 351). Die Auffahrkollision vom 30. Januar 1998 ist - wie nachfolgend
gezeigt wird (Erw. 7.2) und wie die Vorinstanz zutreffend erwog - im
mittelschweren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen einzuordnen.
Auch wenn die Ausführungen der Gutachter am ZMB zum natürlichen
Kausalzusammenhang nicht ganz schlüssig sind, ist zumindest fraglich, ob die
im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2004 (und damit mehr
als 6 ? Jahre nach dem Unfall) weiterhin geltend gemachten Beschwerden
(natürlich) kausal auf die Kollision vom 30. Januar 1998 zurückzuführen sind.
Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu
werden, da es - selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund
zusätzlicher Abklärungen zu bejahen wäre - an der Adäquanz fehlt (Erw. 7.5
hienach).

7.
7.1 Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges von organisch nicht
(hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu
differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die
Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten
Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (BGE
119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich
zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies
zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw.
6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze
massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in
BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99
Erw. 2a).

7.2 Die Bejahung der Adäquanz im Einzelfall setzt voraus, dass dem Unfall für
die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit eine massgebende Bedeutung
zukommt, was zutrifft, wenn er objektiv eine gewissen Schwere aufweist oder
mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 117 V 366 Erw. 6a mit
Hinweis auf BGE 115 V 141 Erw. 7). Für die Qualifikation eines Unfalles als
schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Auffahrkollisionen auf ein (haltendes)
Fahrzeug werden regelmässig in die Kategorie der mittelschweren Ereignisse im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingereiht (vgl. die in SZS 2001 S. 432
ff. erwähnten Urteile A. vom 29. Dezember 1998, U 100/97, und V. vom 30. Juni
1997, U 231/96; ferner Urteile M. vom 12. Juli 2002, U 34/02, Erw. 4a sowie
T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, Erw. 3a, je mit diversen Hinweisen). Hievon
abzuweichen besteht vorliegend auch unter Berücksichtigung des
unfallanalytischen Gutachtens vom 14. März 2003 keine Veranlassung.
Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass der Personenwagen der
Beschwerdeführerin durch den Aufprall in das vor ihr stehende Fahrzeug
geschoben wurde, bei objektiver Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung
der gesamten Verhältnisse keine andere Beurteilung (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U
549 S. 236).

7.3 Damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte, müssten die
objektiven Adäquanzkriterien somit in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sein. Dabei fällt entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ins Gewicht, welche Anforderungen die
angestammte Tätigkeit an die Beschwerdeführerin stellt; allein massgeblich
ist die nach allgemeiner Lebenserfahrung und gewöhnlichem Lauf der Dinge zu
beurteilende objektive Eignung des Unfallgeschehens, einen Gesundheitsschaden
der eingetretenen Art zu bewirken (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen).

7.4 Das kantonale Gericht hat lediglich das Adäquanzkriterium der (subjektiv
empfundenen) Dauerbeschwerden als erfüllt erachtet. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, zusätzlich seien auch die Kriterien der besonderen Art und
Schwere der Verletzung, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung sowie des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu bejahen.

7.4.1 Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen
Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer
besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil Z.
vom 12. September 2006, U 422/05, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Diese können
beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung
und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361
Erw. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Es liegt
auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden vor.

7.4.2 Die Beschwerdeführerin suchte - hauptsächlich weil ihr ebenfalls in den
Unfall verwickelter Sohn über Halsschmerzen klagte - am Unfalltag Hausarzt
Dr. med. L.________ auf, der eine radiologische Abklärung von Mutter und Sohn
veranlasste. In der Folge verordnete Dr. med. L.________ eine Schmerz- und
"gelegentliche" Physiotherapie. Im Juni 1998 begab sich die
Beschwerdeführerin sowohl wegen Unfallfolgen als auch wegen Krankheit zu
Facharzt U.________ in eine Akupunkturbehandlung. Eine zielgerichtete,
rehabilitative ärztliche Behandlung der Nacken-, Schulter- und
Kopfbeschwerden wurde - erfolglos - einzig während des Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin in der Klinik H.________ vom 2. bis 12. April 2001
appliziert. Bei dieser Sachlage ist das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt (RKUV 2005 Nr. U 236 S. 239
Erw. 5.2.4 mit Hinweisen).

7.4.3 Das Vollpensum einer Lehrerin für textiles Werken umfasst im Kanton
Y.________ 30 Lektionen pro Woche. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr vor dem
Unfall acht Lektionen, nach dem Unfall im Jahre 1998 8,5 Lektionen, in den
Jahren 1999 und 2000 9 Lektionen, in den Jahren 2001 und 2002 10 Lektionen
und ab 1. August 2002 wieder 8 Lektionen wöchentlich unterrichtet.
Ärztlicherseits wurde ihr nach dem Unfall vom 30. Januar 1998 nie eine
Arbeitsunfähigkeit für ihre (teilzeitliche) berufliche Tätigkeit als
Handarbeitslehrerin bescheinigt. Im Gegenteil hat sie nach dem Unfall vom 30.
Januar 1998 bis Mitte 2002 ihr Teilpensum im Vergleich zu vorher noch leicht
erhöht. Von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht die
Rede sein; schon gar nicht von einer diesbezüglich langen Dauer. Soweit sich
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die für
Teilzeitbeschäftigte massgebende Invaliditätsbemessungsmethode beruft, wonach
auf die von ihnen auf der Basis eines Vollzeitpensums erzielbaren
hypothetischen Vergleichseinkommen abzustellen ist (BGE 119 V 481 f. Erw.
2b), vermengt sie in unzulässiger Weise die nach einem Unfall effektiv
gegebene Arbeitsunfähigkeit mit dem für die Ermittlung des Invaliditätsgrades
massgebenden Validen- und Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG). Damit hat das
Adäquanzkriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nichts zu
tun.

7.5 Zusammenfassend ist somit keines der von der Beschwerdeführerin
behaupteten zusätzlichen Adäquanzkriterien erfüllt. Das kantonale Gericht und
die Winterthur haben daher den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 30. Januar 1998 und den von der Beschwerdeführerin auch im
Zeitpunkt des Einspracheentscheides weiterhin geklagten gesundheitlichen
Beschwerden zu Recht verneint.

8.
Nach dem Gesagten sind die im Gutachten des ZMB vom 2. Dezember 2003
enthaltenen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht von entscheidender
Bedeutung, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die gegen das Gutachten
erhobenen Einwendungen der Versicherten begründet sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 1. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: