Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 293/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 293/06

Urteil vom 22. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Ersatzrichter Weber,
Gerichtsschreiber Hochuli.

W. ________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Luigi R.
Rossi, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1971, arbeitete als Servicefachangestellte im Restaurant
X.________ der Firma Y.________ und war in dieser Eigenschaft obligatorisch
bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler oder
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Am 31. März 1997 erlitt sie als Beifahrerin auf dem von ihrem
damaligen Lebenspartner gelenkten Motorrad auf der San Bernardino Südrampe
anlässlich einer Frontalkollision mit einem Personenwagen verschiedene
Verletzungen. Nach der per Helikopter der Schweizerischen Rettungsflugwacht
Rega erfolgten Einlieferung ins Spital Z.________ stellte Dr. med. L.________
röntgenologisch eine vordere Beckenringfraktur rechts, eine Sitz- und
Schambeinastfraktur links, eine suprakondyläre intraartikuläre
Femurtrümmerfraktur rechts, eine Malleolarfraktur Typ A links sowie eine
Fibulaköpfchenfraktur links fest. Die Basler übernahm die Heilbehandlung und
richtete ein Taggeld aus. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach
W.________ mit Wirkung ab 1. März 1998 eine ganze Invalidenrente zu
(Verfügung vom 21. Oktober 1998). Im Auftrag der Invalidenversicherung
erstattete Dr. med. H.________ am 5. Februar 2002 ein orthopädisches
Gutachten (nachfolgend: orthopädisches Gutachten 1), wonach die Versicherte
in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit
bei der ab 1. Januar 2001 ausgeübten Bürotätigkeit in der Auftragsbearbeitung
der Firma S.________ AG" (nachfolgend: Firma S.________) betrage 50 %. Nach
der Metallentfernung und möglichst nach Kraftaufbau (Rumpf und Oberschenkel)
müsste, bei günstigem Verlauf, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in
Bürotätigkeiten auf 75 % möglich werden. W.________ könne auf Grund ihrer
Unfallverletzungen keine knienden Arbeiten und Arbeiten über Kopfhöhe, in
Hockestellung, in gebückter, vorgeneigter Stellung sowie anhaltend stehend
auszuübende Beschäftigungen oder Tätigkeiten mit grossem oder gar
überwiegendem "Laufpensum" (z.B. Service) mehr ausführen. Am 12. März 2002
erfolgte die Metallentfernung und Narbenkorrektur durch Dr. med. B.________.
Nachdem die Versicherte am 7. November 2003 eine Tochter geboren hatte,
begutachtete Dr. med. H.________ W.________ erneut am 24. Februar 2004  -
diesmal im Auftrag der Basler  -  und erstattete das entsprechende
orthopädische Gutachten am 9. Mai 2004 (nachfolgend: orthopädisches Gutachten
2). Die Orthopädin setzte die Arbeitsfähigkeit bei regelmässig möglichem
Haltungs-/Stellungswechsel und überwiegend sitzender Tätigkeit ohne
Gewichtsbelastung als Büroangestellte im Zeitpunkt der Begutachtung auf 75 %
fest, nach wiederum erfolgreichem Rumpfaufbau sei sogar eine volle
Arbeitsfähigkeit zumutbar. Eine Bürotätigkeit in überwiegend
gehender/stehender Position (Schaltertätigkeit etc.) sei hingegen ungünstig
und auch nach erfolgreichem erneuten Muskelaufbau nur zu 50 % zumutbar.

Die Invalidenversicherung sprach W.________ für die Dauer vom 14. August 2000
bis 13. August 2002 als berufliche Eingliederungsmassnahme die Umschulung zur
Büroangestellten zu. Die Versicherte nahm statt dessen am 20. Juni 2000 eine
Tätigkeit als Weinberaterin auf, weshalb die IV-Stelle die Invalidenrente mit
Verfügung vom 10. August 2000 aufhob. Da W.________ diese Beratungstätigkeit
nur vierzehn Tage ausübte, widerrief die IV-Stelle am 20. Oktober 2000 ihre
Verfügung vom 10. August 2000 und richtete der Versicherten durchgehend
weiterhin eine ganze Rente aus. Revisionsweise ermittelte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von 50 % und reduzierte die Leistungen mit Wirkung ab 1.
September 2002 auf eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 10. Juli 2002).
Am 17. August 2005 teilte sie W.________ mit, dass sie weiterhin Anspruch auf
die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % habe. Mit
Verfügung vom 21. Februar 2005 sprach die Basler W.________ eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % sowie eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 %
(Fr. 48'600.--) zu und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005
fest, wobei gegen die verfügte Integritätsentschädigung einspracheweise keine
Einwände erhoben wurden.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Mai 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ unter Aufhebung des
angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides, "es sei festzustellen,
dass der Invaliditätsgrad [...] mindestens 54 % beträgt [...] und ihr
dementsprechend eine Rente ab Unfallzeitpunkt auszurichten" sei. Gleichzeitig
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Beschwerdeführerin hält an ihrem bereits im vorinstanzlichen Verfahren
ohne Begründung erhobenen Antrag auf Zuspruch einer "Rente ab
Unfallzeitpunkt" fest. Dabei setzt sie sich mit den entsprechenden, im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegten Erwägungen nicht auseinander
und begründet ihren diesbezüglichen Antrag mit keinem Wort, weshalb darauf
nach Massgabe von Art. 108 Abs. 2 OG nicht einzutreten ist.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Erwerbsunfähigkeit (Art.
7 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG und Art. 8 ATSG)
und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Fest steht und ausdrücklich unbestritten ist, dass die Basler der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr aus dem Unfall vom 31. März
1997 dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der gesundheitlichen
Unversehrtheit mit Verfügung vom 21. Februar 2005 zu Recht eine
Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 50 % (Fr.
48'600.--) zugesprochen hat.

5.
Streitig bleibt demnach einzig die Höhe der ab 1. Mai 2004 auszurichtenden
Invalidenrente. Während die Versicherte eine unfallbedingte Erwerbseinbusse
von 54 % geltend macht, hat sie gemäss der mit angefochtenem Entscheid
bestätigten Auffassung der Basler Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 31 %.

6.
Eine Bindungswirkung des Unfallversicherers an den von der
Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad ist nicht gegeben (BGE 131
V 362 E. 2.2.2 S. 367 mit Hinweisen). Daher kann die Beschwerdeführerin aus
dem nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfolgten Zuspruch einer ganzen (mit Wirkung ab
1. März 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %) bzw. einer halben
Invalidenrente (mit Wirkung ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad
von 50 %) sowie der revisionsweisen Bestätigung der letzteren keinen gleich
hoch lautenden Invaliditätsgrad für die Unfallversicherung ableiten. Im
Rahmen der periodischen Rentenrevision vom Sommer 2005 nahm die IV-Stelle  -
abgesehen von der Einholung eines Berichts des behandelnden Dr. med.
E.________ vom 11. August 2005, welcher einen stationären Gesundheitszustand
attestierte und keine Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit abgab  -  keine
zusätzlichen medizinischen Abklärungen vor und bezog insbesondere das von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten 2 nicht in
ihre Beurteilung mit ein.

7.
Die Versicherte stellt sich auf den Standpunkt, auch mit Blick auf die
zuletzt nach Eintritt der Invalidität ausgeübte Beschäftigung in der Firma
S.________ oder in einer anderen, vergleichbar angepassten Bürotätigkeit
vermöge sie infolge ihrer unfallbedingten Einschränkungen maximal eine
Leistungsfähigkeit von 50 % erwerblich zu verwerten. Demgegenüber gehen
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz davon aus, dass ihr aus medizinischer Sicht
ab 1. Mai 2004 hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit die
erwerbliche Verwertung einer 75%-igen Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Zu
prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin unfallbedingt
arbeitsunfähig ist.

7.1 Die Versicherte beruft sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf das
orthopädische Gutachten 1 vom 5. Februar 2002. Massgebend für die Beurteilung
des Sozialversicherungsgerichts ist jedoch der sich bis zum Zeitpunkt des
streitigen Einspracheentscheides vom 5. August 2005 verwirklichte Sachverhalt
(BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit Hinweisen). Zwischen der am 5. Februar 2002
erstellten und der am 9. Mai 2004 vorgelegten Expertise (orthopädische
Gutachten 1 und 2) fand die Metallentfernung und die Narbenkorrektur statt.
Das am 9. Mai 2004 erstellte orthopädische Gutachten 2 liegt zeitlich
erheblich näher beim Datum des Einspracheentscheides und berücksichtigt auch
die im Zusammenhang mit der Metallentfernung und der Narbenkorrektur
eingetretenen Veränderungen des Gesundheitszustandes.

7.2 Das orthopädische Gutachten 2 erfüllt die rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Voraussetzungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge (insbesondere auch was die
festgestellten Veränderungen aus dem Vergleich der tatsächlichen
medizinischen Verhältnisse im Jahr 2002 und im Jahr 2004 betrifft) sowie der
medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete
Schlussfolgerungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), welche von der
rechtsanwendenden Behörde prüfend nachvollzogen werden können (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, N 19 zu Art. 44 und AHI 2000 S. 145, I 172/99). Somit kommt
dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Darin legt Dr. med.
H.________ dar, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als
Büroangestellte zu 75 % zumutbar ist, nach erneutem erfolgreichen
Rumpfmuskelaufbau sogar zu 100 %. Die Versicherte übte vom 1. Januar 2001 bis
Ende September 2003 (gut einen Monat vor der Geburt ihrer Tochter am 7.
November 2003) bei der Firma S.________ die Tätigkeit als
Auftragsbearbeiterin mit einem 50%-Pensum aus. Anlässlich der Begutachtung
brachte sie am 24. Februar 2004 zum Ausdruck, dass sie ohne die Geburt ihrer
Tochter weiterhin im bisherigen Umfang dort tätig gewesen wäre. Die von ihr
gemäss Anstellungsvertrag vom 16. November 2000 bei der Firma S.________
ausgeübte Tätigkeit entspricht den von Dr. med. H.________ beschriebenen
Anforderungen an einen zumutbaren Arbeitsplatz. Es sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Firma S.________ der Beschwerdeführerin für ihr
tatsächlich uneingeschränkt erfülltes 50%-Pensum als Büroangestellte in der
Auftragsbearbeitung nicht einen reinen Leistungslohn ausbezahlt hätte. Es
wäre ihr daher auch ohne Umschulungsmassnahmen (deren Aufnahme sie
ausdrücklich abgelehnt hat) unter Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V
165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen, I 138/98) und in Nachachtung des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 230 E. 3c S. 233, 117 V 275 E. 2b S. 278,
394 E. 4b 399, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. E. 5a/aa, I 11/00) bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage möglich und zumutbar gewesen, die angepasste
Tätigkeit im Bürobereich der Firma S.________ nicht nur mit einem Pensum von
50 %, sondern im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 75 % ohne
leidensbedingte Einschränkungen auszuüben. Im Übrigen attestierte Dr. med.
E.________ der Versicherten bereits im Juli 2000 zuhanden des regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums St. Gallen eine ab 1. Juli 2000 voraussichtlich
dauernd anhaltende Arbeitsfähigkeit von 75 % für leichtere Tätigkeiten ohne
Heben und Tragen schwerer Lasten. Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben
somit zu Recht auf die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des
orthopädischen Gutachtens 2 abgestellt, welche in sachlich nachvollziehbarer
Weise von der früheren Beurteilung gemäss orthopädischem Gutachten 1
abweicht.

8.
Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der
festgestellten Leistungseinbusse.

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs hat die Basler, bestätigt durch das
kantonale Gericht, zutreffend auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des
Rentenbeginns (1. Mai 2004) abgestellt (BGE 129 V 222, 128 V 174). In der dem
Rentenbeginn folgenden Zeit ist keine erhebliche Veränderung der
hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, weshalb bis zum Erlass des
Einspracheentscheides (vom (8/5.1/5.39) 5. August 2005) kein weiterer
Einkommensvergleich durchzuführen war.

8.1 Die Basler bezifferte das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin im
Jahr 2004 ohne Unfallfolgen hätte erzielen können (Valideneinkommen), mit
Verfügung vom 21. Februar 2005 auf Fr. 65'000.-- pro Jahr und hielt daran
unwidersprochen mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005 fest. Sie stützte
sich dabei einerseits auf die Angaben des ehemaligen Vorgesetzten der
Versicherten vom 22. Mai 2002, wonach sie in der bis zum Unfall ausgeübten
angestammten Tätigkeit als Serviertochter für die Nachfolge in der Stelle als
Geschäftsführerin vorgesehen gewesen sei und in dieser Funktion nach Angaben
der Firma R.________ vom 12. November 2004 ein Jahresgehalt von Fr. 65'000.--
hätte erzielen können. Dem kantonalen Gericht ist beizupfichten, soweit es in
Frage stellte, ob die Beschwerdeführerin  -  insbesondere als Mutter der am
7. November 2003 geborenen Tochter  -  im Jahre 2004 ohne das Unfallereignis
tatsächlich eine solche Funktion ausgeübt hätte, zumal sie über keine
einschlägige Ausbildung im Gastronomiebereich verfügt, sondern eine Lehre als
Textilverkäuferin absolviert hat. Dementsprechend legte die IV-Stelle dem
Einkommensvergleich auf Seiten des Valideneinkommens nicht den Verdienst der
Geschäftsführerin eines Gastwirtschaftsbetriebes von Fr. 65'000.-, sondern
lediglich ein Einkommen von Fr. 57'200.-- zu Grunde. Selbst unter
Berücksichtigung einer  -  zwischen 2004 und dem massgebenden Zeitpunkt (E.
7.1 hievor) des Erlasses des Einspracheentscheides vom 5. August 2005 - im
Vergleich zum Invalideneinkommen gegebenenfalls besseren Entwicklung des
Valideneinkinkommens ist die Bemessung des hypothetischen Einkommens ohne
Unfall auf Fr. 65'000.- mit der Vorinstanz als eher grosszügig zu Gunsten der
Beschwerdeführerin zu werten.

8.2
8.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches, tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

8.2.2 Gestützt auf die Angaben der Firma S.________ vom 14. Juli 2004, bei
welcher die Versicherte seit 1. Januar 2001  -  trotz der ihr verbleibenden
Unfallfolgen  -  ohne Einschränkungen ein 50%-Pensum als Büroangestellte in
der Auftragsbearbeitung zu erfüllen vermochte, sowie unter Berücksichtigung
der gemäss orthopädischem Gutachten 2 vom 9. Mai 2004 zumutbaren Erhöhung des
Pensums auf 75 % (E. 7 hievor), ermittelte die Beschwerdegegnerin das
Invalideneinkommen bei einem Pensum von 75 % auf Fr. 3'450.-- pro Monat und
bei dreizehn Monatsgehältern auf Fr. 44'850.-- für das Jahr 2004. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr das Ausüben der Stelle bei der Firma
S.________ nur möglich gewesen sei, weil die übrigen Mitarbeiter auf sie
Rücksicht genommen hätten und der Arbeitsplatz extra dafür eingerichtet
worden sei. Dem Anstellungsvertrag bei der Firma S.________ vom 16. November
2000 sind jedoch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Insbesondere ist
auch keine Soziallohnkomponente erkennbar. Die Versicherte erhob gegenüber
der IV-Stelle bei Ermittlung des Invaliditätsgrades auf 50 % unter Annahme
eines Invalideneinkommens von Fr. 28'600.-- (= 13 x Fr. 2'200.- laut
Anstellungsvertrag) basierend auf dem effektiv ausgeübten 50%-Pensum und der
50%-igen Leistungsfähigkeit gemäss orthopädischem Gutachten 1 keine
entsprechenden Einwände. Vielmehr betonte die Beschwerdeführerin, dass sie im
Rahmen ihres Pensums von 50 % die volle Leistung erbringe (orthopädisches
Gutachten 2, S. 8). Sodann ist festzuhalten, dass sie ihre leidensangepasste
Tätigkeit mit erwerblich voll verwertetem 50%-Pensum als Büroangestellte per
Ende September 2003 wegen der bevorstehenden Mutterschaft und somit aus
invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hat. Hätte sie diese Stelle
beibehalten und bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt ihr Pensum ab Mai 2004
zumutbarerweise auf 75 % erhöht, so hätte sie bei der Firma S.________ ein
Jahreseinkommen von Fr. 44'850.- (= Fr. 3450.- x 13) erzielt. Aus dem
Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr.
65'000.- (E. 8.1 hievor) ergibt sich eine invaliditätsbedingte
Einkommenseinbusse von Fr. 20'150.- (= Fr. 65'000.- - Fr. 44'850.-).
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben daher zutreffend einen
Invaliditätsgrad von 31 % (= Fr. 20'150.- ./. [Fr. 65'000.- ./. 100])
ermittelt.

8.2.3 Auch bei Bestimmung des Invalideneinkommens nach den einschlägigen
Werten in der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen,
privater Sektor) der LSE, die zur Anwendung gelangen kann (BGE 126 V 75 E.
3b/bb S. 76 mit Hinweisen), falls die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ergibt sich keine andere
Betrachtungsweise. Mit dem Lehrabschluss als Verkäuferin und einigen Jahren
Berufserfahrung in einer Bürotätigkeit hätte die Beschwerdeführerin auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz der ihr aus dem Unfall verbleibenden
körperlichen Einschränkungen eine angemessene Stelle mit einem 75%-Pensum im
Bereich Büro/Verwaltung/Administration finden können. Ausgehend vom
gesamtschweizerischen Durchschnitt aller Wirtschaftszweige gemäss Tabelle TA1
der LSE 2004 liegt der Mittelwert der Frauenlöhne auf dem Anforderungsniveau
3 (mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen) sehr nahe bei dem von der
Firma S.________ 2004 bezahlen Lohn (von Fr. 59'800.- [= Fr. 4600.- x 13]
gemäss Angaben der Firma S.________ vom 14. Juli 2004) für eine vollzeitliche
Arbeitstätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden
Gründen im September 2003 aufgegebenen hat. Angesichts der Tatsache, dass das
Durchschnittseinkommen von Frauen mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 und 90
% auf allen Anforderungsniveaus gemäss LSE 2004 (S. 24 f., insbesondere
Tabelle T6* S. 25) verhältnismässig höher ist, als bei Ausübung eines
Vollzeitpensums, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das
angerechnete Valideneinkommen von Fr. 65'000.- als Geschäftsführerin eines
Gastronomiebetriebes auf Grund der hiefür fehlenden berufsspezifischen
Fachausbildung eher als grosszügig bemessen erscheint, ist die vorinstanzlich
bestätigte Ermittlung des Invaliditätsgrades von 31 % im Ergebnis nicht zu
beanstanden.

9.
Schliesslich verlangt die Versicherte von der Balser den "Ersatz der
Entschädigung für die Nachteile der teilweisen Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens". Als Schaden seien die
wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung zu ersetzen.

9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf zwei Urteile der I. Zivilabteilung
des Bundesgerichts 4C.8/2005 vom 11. April 2005 sowie 4C.3/2004 vom 22. Juni
2004 betreffend haftpflichtrechtliche Schadenersatzforderungen aus
Strassenverkehrsunfällen. In keinem dieser Verfahren war die Festsetzung von
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG streitig, weshalb
die Versicherte aus den angeführten Urteilen nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten vermag.

9.2 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts und insbesondere auf dem Gebiet
des obligatorischen Unfallversicherungsrechts richtet sich die Bestimmung des
Invaliditätsgrades grundsätzlich nach Art. 16 ATSG (Art. 18 Abs. 2 UVG).
Dabei ist das Erwerbseinkommen massgebend, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen).
Dieses wird in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen
der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE
129 V 222 mit Hinweis auf BGE 128 V 174).

9.3 Im Urteil U 339/03 vom 19. August 2004, E. 3, publiziert in RKUV 2005 Nr.
U 533 S. 40, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt:
Die Schadenminderungspflicht gebietet dem gesundheitlich Geschädigten, alles
Zumutbare zu unternehmen, um eine allfällige Erwerbseinbusse möglichst gering
zu halten. Dies bedeutet in erster Linie, dass sich freiwillig auf Lohn
verzichtende Personen als Invalideneinkommen jenen Verdienst anrechnen lassen
müssen, den sie zumutbarerweise in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen
könnten. Tritt sodann eine versicherte Person in zumutbarer Ausschöpfung
ihrer Arbeitskraft eine überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit an, so hat
sie sich diese, ein stabiles Arbeitsverhältnis vorausgesetzt, bei der
Invaliditätsbemessung insoweit entgegenhalten zu lassen, als dass der
tatsächliche, über dem Durchschnitt liegende Verdienst als Invalideneinkommen
betrachtet wird (BGE 117 V 8 E. 2c/aa S. 17 mit Hinweisen; vgl. RKUV 1996
Nr. U 240 S. 95 E. 3c, U 28/95).
Beim Valideneinkommen bleibt anderseits als Bezugsgrösse der zuletzt erzielte
Verdienst grundsätzlich bestehen, ausser es finden sich genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung. Im Rahmen der
erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen des
Versicherten regelmässig nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich
weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96
V 29; EVGE 1968 S. 93 E. 2a, M 19/67; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b,
U 110/92). Im Rentenrevisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied, dass
der zwischenzeitig tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als
Invalider bekannt ist. Dieser lässt - anders als bei der erstmaligen
Rentenfestsetzung - allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die hypothetische
beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu.
[...] Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne versicherte
Gesundheitsschädigung beruflich-erwerblich erreicht oder wie sich ihr Lohn
seit der erstmaligen Rentenfestsetzung entwickelt hätte, sind vielmehr die
gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten. [...]
Für die Erfassung der Lohnwirksamkeit einer mit zunehmendem Alter wachsenden
Berufserfahrung kann auf allgemeine betriebliche Erfahrungswerte
zurückgegriffen werden; soweit indes ein zusätzlicher persönlicher (etwa
weiterbildungsbedingter) Produktivitätsfortschritt im Gesundheitsfall geltend
gemacht wird, müssen hiefür im Einzelfall greifbare Anhaltspunkte ersichtlich
sein. Dies gilt auch hinsichtlich spezifischer individueller Ereignisse, etwa
einer Beförderung in eine neue Funktion oder gar eines Berufswechsels (RKUV
2005 Nr. U 568 S. 65 E. 2.1.2 i.f. mit Hinweisen, U 87/05).

9.4 Im Rahmen der Bestimmung des Valideneinkommens auf Fr. 65'000.- haben
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz  -  trotz fehlender individueller Anzeichen
auf Seiten der Versicherten im Zeitpunkt des Unfalles (z.B. ein erworbenes
Wirtepatent oder der Beginn einer Ausbildung im Gastronomiebereich)  -  auf
die erst Jahre nach dem Unfall bescheinigten Angaben ihres ehemaligen
Vorgesetzten in der angestammten Tätigkeit sowie auf die Auskunft zur
Beförderungspolitik und zum Lohnniveau der Rechtsnachfolgerin der damaligen
Arbeitgeberin abgestellt. Somit haben die Basler und das kantonale Gericht
bei der Invaliditätsbemessung bereits einen erheblichen Karriereschritt von
der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit als Serviertochter bis zur
Geschäftsführerin eines Restaurants berücksichtigt. Dies erscheint angesichts
der praxisgemäss vorausgesetzten Beweisanforderungen in Bezug auf den
Nachweis hypothetischer Tatsachen (vgl. E. 8.1 hievor und RKUV 2005 Nr. U 554
S. 315 E. 2.2, U 340/04, mit Hinweisen) eher als wohlwollend zu Gunsten der
Versicherten anerkannt worden zu sein.

10.
Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Basler basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 31 % verfügten und mit angefochtenem Entscheid
bestätigten Invalidenrente (E. 8.2.3 hievor).

11.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich damit
als gegenstandslos. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung kann hingegen entsprochen werden, da die hierfür nach Gesetz
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 201 f.
E. 4a und 371 f. E. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V 301 E. 6 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Luigi
Rossi, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: