Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 292/2006
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U 292/06

Urteil vom 11. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

K. ________, 1961, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden
vom 9. Mai 2006.

Sachverhalt:
In Bestätigung der Verfügung vom 3. Juni 2005 verneinte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 11. November
2005 einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. Januar
2003, bei welchem der 1961 geborene K.________ auf vereister Fläche rücklings
stürzte und sich eine Prellung und Distorsion im Bereich der
Lendenwirbelsäule (ohne ossäre Verletzungen) zuzog, und dem psychischen
Gesundheitsschaden. Sie wies zudem ein Gesuch um Bewilligung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Einspracheverfahren ab.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher auch um unentgeltliche
Verbeiständung im kantonalen Verfahren ersucht wurde, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 9. Mai 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente
aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Entschädigung gestützt
auf eine Integritätseinbusse von 10 % zuzusprechen; eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen; schliesslich sei ihm ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts, worauf sowohl in rechtlicher als
auch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3
2. Satz OG), handelt es sich beim Sturz vom 8. Januar 2003 um einen leichten
oder banalen Unfall, weshalb nach der Rechtsprechung ein adäquater
Kausalzusammenhang mit der psychischen Symptomatik ohne weiteres zu verneinen
ist. Die Vorinstanz verletzte daher den Gehörsanspruch nicht, wenn sie auf
zusätzliche Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und weitere
rechtliche Ausführungen zur Adäquanz nach banalen Unfällen verzichtete.
Erörterungen zum letztinstanzlich eingereichten, von der
Invalidenversicherung eingeholten Gutachten der MEDAS, Medizinische
Abklärungsstelle, vom 12. April 2006, als auch zu den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die praxisgemäss bei Unfällen im
mittelschweren Bereich zu prüfenden Adäquanzkriterien (vgl. BGE 115 V 133)
erübrigen sich. Der Beschwerdeführer ist einzig darauf hinzuweisen, dass die
SUVA mit dem unangefochten gebliebenen rechtskräftigen Einspracheentscheid
vom 29. September 2004 feststellte, hinsichtlich der somatischen Folgen des
Sturzes vom 8. Januar 2003 sei der status quo sine spätestens am 31. August
2003 erreicht gewesen. Unter diesen Umständen ist auf die beantragte
Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung nicht
weiter einzugehen.

3.
Angesichts der klaren und eindeutigen Sach- und Rechtslage haben die
Vorinstanzen zu Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung wegen
Aussichtslosigkeit der eingelegten Rechtsmittel abgelehnt.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a
Abs. 1 lit. b und Abs. 3 1. Satz OG).

5.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Begehren sind
aussichtslos, womit eine der Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt ist (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 11. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.