Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 290/2006
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U 290/06

Urteil vom 11. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Hochuli.

R. ________, 1971, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher,
Theaterplatz 8, 3000 Bern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen,
Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 5. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene R.________ war ab September 2001 als Krankenschwester im
Spital X.________ tätig und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: "Allianz" oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. März 2003 war sie mit ihrem
Personenwagen auf dem Weg zur Arbeit in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei
dem sie erheblich verletzt wurde. Im Notfallzentrum Chirurgie des Spitals
Y.________ wurden eine caudale (obturatoria) Hüftluxation links, eine
Lungenkontusion beidseits basal, eine Nasenseptum-Fraktur, eine perforierende
Riss-Quetsch-Wunde Philtrum bis Innenseite Oberlippe, eine laterale
Malleolarfraktur Typ C nach Weber rechts sowie eine Fraktur der
Brustwirbelkörper (BWK) 7 und 8, vermutlich alt, diagnostiziert. R.________
war vom 6. bis 20. März 2003 in der Klinik und Poliklinik für Orthopädische
Chirurgie des Spitals Y.________ hospitalisiert, wo unter anderem die
Malleolarfraktur am rechten Fussgelenk osteosynthetisch behandelt wurde. Nach
einem Rehabilitationsaufenthalt im Kurhaus Alpina in Ringgenberg vom 30. März
bis 10. April 2003 war sie ab 15. Mai 2003 zu 50% und ab 15. Juli 2003 wieder
zu 100% arbeitsfähig. Die "Allianz" anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und [infolge
Nichttragens der Sicherheitsgurten ein gekürztes] Taggeld).

Wegen belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich der Brust- und
Lendenwirbelsäule sowie der rechten Hüfte überwies der Hausarzt Dr. med.
M.________ die Versicherte am 27. Oktober 2003 zur spezialärztlichen
Abklärung an den Rheumatologen Dr. med. E.________ der eine radiologische
sowie magnetresonanztomographische Untersuchung der Brust- und
Lendenwirbelsäule veranlasste und ein Thorakolumbovertebralsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits (rechts ausgeprägter als links) bei
Status nach Kompressionsfrakturen BWK 7 und 8 und möglicherweise konsekutiven
erosiven Osteochondrosen Th6-9 sowie Spondylolyse L5 beidseits mit
Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach Meierding und Osteochondrose L5/S1
diagnostizierte (Bericht vom 19. November 2003). Die "Allianz" holte hierauf
von Dr. med. Z.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH ein Aktengutachten
vom 1. Dezember 2003 zur Unfallkausalität der von der Versicherten geklagten
Rückenbeschwerden mit Ergänzungsgutachten vom 6. Mai 2004 ein und zog die von
ihrem Rechtsvertreter veranlassten Berichte des Rheumatologen Dr. med.
E.________ vom 15. Dezember 2003 und 23. Januar 2004 sowie des Dr. med.
U.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom 21. September 2004 bei.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 stellte sie ihre Leistungen per 15. Juli
2003 mangels Unfallkausalität der von der Versicherten geklagten
Rückenbeschwerden ein. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl R.________ als
auch ihr Krankenversicherer, die Sanitas Grundversicherungen AG, Zürich,
Einsprache. Im Einspracheverfahren berücksichtigte die "Allianz" das vom
Rechtsvertreter der Versicherten bei PD Dr. med. H.________, Leiter
Wirbelsäulenchirurgie, Spital Y.________, in Auftrag gegebene Gutachten vom
18. Januar 2005 mit Ergänzungsgutachten vom 3. März 2005 und 11. April 2005.
Dieser Wirbelsäulenchirurg hatte am 30. November 2004 eine überbrückende
Stabilisierung Th6-10 und eine dorsale Spondylodese mit lokalem Knochen,
augmentiert mit Chronos (10g) sowie am 8. Dezember 2004 eine interkorporelle
Zementaugmentierung Th7/8 und Th8/9 durchgeführt. Mit Einspracheentscheid vom
17. Juni 2005 hiess die "Allianz" die beiden Einsprachen in dem Sinne
teilweise gut, dass sie den status quo sine neu auf den 6. März 2004
festsetzte und R.________ bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung gewährte.

B.
Hiegegen liess R.________ Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien
ihr mit Wirkung ab 6. März 2004 weiterhin die gesetzlichen Leistungen
auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 5. Mai 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheids ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern;
eventuell beantragt sie, die Sache zur ergänzenden Abklärung des
medizinischen Sachverhaltes an die "Allianz" zurückzuweisen. Ausserdem
ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die "Allianz" schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat keine
Vernehmlassung eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Gerichts nicht auf
die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an
die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 OG).

3.
3.1 Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den im Einspracheentscheid
vom 17. Juni 2005 auf den 6. März 2004 festgesetzten Terminierungszeitpunkt
hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld,
Invalidenrente oder Integritätsentschädigung) der obligatorischen
Unfallversicherung hat.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 die
Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt für die im Einspracheentscheid enthaltenen Erwägungen zum
Beweiswert und zur Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall
verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften
Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des fortbestehenden Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand
erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo
ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen
Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b, U
180/93, mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2,
U 355/98, mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den Beweis für
unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes
Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben,
also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, U 180/93). Ebenso
wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen,
dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person
nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 31. August 2001, U 285/00, sowie vom 18. Dezember
2003, U 258/02). Beizufügen ist, dass die Beweislastregel, wonach der
Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das
Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, erst Platz greift, wenn
es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 261 E. 3b i.f. S. 264 mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Dahinfallen der Unfallkausalität sämtlicher
gesundheitlicher Folgen des Unfalles vom 6. März 2003 mit Wirkung ab 6. März
2004 in ausschlaggebender Weise gestützt auf das von der Beschwerdeführerin
eingeholte Privatgutachten des behandelnden Wirbelsäulenchirurgen PD Dr. med.
H.________ vom 18. Januar 2005 sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 3. März
2005 und 11. April 2005 bejaht. Das kantonale Gericht hat diesem Gutachten
volle Beweiskraft zuerkannt. Demgegenüber hat es die - ebenfalls im Auftrag
der Versicherten erstattete - Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. U.________
wonach "der Unfall mit mehr als 50%-iger Wahrscheinlichkeit als Ursache für
die Beschwerden im BWS- und LWS-Bereich anzusehen" sei (Bericht vom 21.
September 2004) als nicht überzeugend erachtet. Die Beschwerdeführerin rügt
diese Beweiswürdigung.

4.2 Mit Bezug auf das Privatgutachten des PD Dr. med. H.________ macht die
Versicherte geltend, dieser Gutachter habe zur Begründung für das Erreichen
des status quo sine zwölf Monate nach dem Unfall vom 6. März 2003 lediglich
auf die "allgemein gängige Praxis" verwiesen, was weder eine nachvollziehbare
noch überprüfbare Begründung darstelle. Im Widerspruch dazu habe er die ihm
von der Beschwerdeführerin unterbreitete "entsprechende Frage" nicht
beantworten können. Zudem habe er sich mit der abweichenden
Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. U.________ überhaupt nicht
auseinandergesetzt.

4.2.1 Was zunächst die von PD Dr. med. H.________ angeführte "allgemein
gängige Praxis" betrifft, hat der Privatgutachter damit sinngemäss auf die
allgemein anerkannte medizinische Lehrmeinung hingewiesen. Danach darf bei
einer Wirbelsäule mit Scheuermann'scher Erkrankung, wie sie bei der
Versicherten im Bereich der Brustwirbelsäule vorliegt, auch dann nur eine
vorübergehende Verschlimmerung des vorbestehenden pathologischen Zustandes
angenommen werden, wenn Rückenschmerzen erstmals nach einem Unfall auftreten.
Eine richtunggebende (dauerhafte) traumatische Verschlimmerung wird nur
bejaht, wenn ein Wirbelbruch auf einen "Scheuermann-Rücken" trifft, weil dann
die Wirbelsäule meist dekompensiert (Morscher/Chapchal, Schäden des Stütz-
und Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin,
2. Aufl., Bern 1985, S. 182). Ebenso ist medizinisch lediglich von einer
vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, wenn nach einer unfallbedingten
Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose,
Spondylose oder eine andere degenerative Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch
wird (Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der
schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52). Das war bei
der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Lendenwirbelsäule der Fall, da nach
dem Unfall vom 6. März 2003 eine vorbestehende Spondylolyse L5 und eine
Spondylolisthesis L5/S1 Grad I nach Meierding sowie eine Osteochondrose L5/S1
magnetresonanztomographisch nachgewiesen wurden. Die zeitliche Dauer, während
welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall  -  bei
Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an
der Wirbelsäule  -  im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung
beeinflusst wird, beträgt nach unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun
Monate, längstens jedoch ein Jahr (Morscher/Chapchal, a.a.O., S. 192;
Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 52; vgl. auch Bär/Kiener, Prellung,
Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, Medizinische Mitteilungen der SUVA
[Schweizerische Unfallversicherungsanstalt] Nr. 67 von Dezember 1994, S. 45
f.). An diesen unfallmedizinisch allgemein anerkannten Verlauf vorbestehender
Wirbelsäulenerkrankungen nach einem Unfallereignis ohne strukturelle
Verletzungen der Wirbelsäule hat PD Dr. med. H.________ offensichtlich
angeknüpft, wenn er in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. April 2005
ausführte, der status quo sine sei nach der "allgemein gängigen Praxis"
spätestens zwölf Monate nach dem Unfall wieder erreicht worden. Stimmt seine
Kausalitätsbeurteilung aber mit allgemein anerkannten Erkenntnissen der
Unfallmedizin überein, ist sie auch nachvollziehbar und überzeugend.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat PD Dr. med. H.________ mit ihrem
Gutachterauftrag vom 16. Juni 2004 folgende Expertenfrage unterbreitet:
"Falls unfallfremde Faktoren mitwirken, hätten diese Faktoren wahrscheinlich
auch ohne Unfall vom 6.3.2003 zu den geklagten Beschwerden geführt? Falls ja,
mit welcher zeitlichen Latenz".
In seinem Gutachten vom 18. Januar 2005 (S. 6 f.) hat PD Dr. med. H.________
diese Frage differenziert so beantwortet, dass der natürliche Verlauf der
Wirbelsäulenerkrankung der Versicherten im Lendenwirbelsäulenbereich (L5/S1)
im Alter zwischen 30 und 50 Jahren häufig zum Auftreten von radikulären
Symptomen führe. Hingegen gebe es keine gesicherten "Zusammenhänge" (recte:
Erkenntnisse) zur Korrelation zwischen morphologischen Befunden und
klinischen Symptomen mit Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin
vorbestandenen Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule. Diesbezüglich
sei daher eine Aussage zum natürlichen Verlauf nicht möglich.
Die Feststellung, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über das Auftreten
von klinischen Symptomen und die einer Scheuermann'schen Erkrankung der
Brustwirbelsäule entsprechenden Befunde gibt, steht keineswegs im Widerspruch
zur Kausalitätsbeurteilung des Privatgutachters gemäss Ergänzungsgutachten
vom 11. April 2005, wonach der status quo sine zwölf Monate nach dem Unfall
vom 6. März 2003 erreicht war. Denn mit dem status quo sine wird der
Gesundheitszustand bezeichnet, der sich bei einem schicksalsmässig
verlaufenden, krankhaften Vorzustand ergibt, wenn nach einer vorübergehenden,
unfallbedingten Verschlimmerung die auf einen Unfall zurückzuführende
Gesundheitsschädigung vollständig abheilt und der Unfall keine natürliche
Ursache des beim Versicherten vorhandenen Gesundheitsschadens mehr darstellt
(RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b, U 61/91; Morger, Zusammentreffen
verschiedener Schadensursachen (Art. 36 UVG), Versicherungs-Kurier 1987, S.
133; Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl. Bern 2003, S. 103).
Demgegenüber betrifft die Frage nach dem "natürlichen Verlauf" eines
Vorzustandes allein dessen schicksalsmässige Entwicklung unter Ausschluss der
vorübergehenden Beeinflussung durch eine unfallbedingte
Gesundheitsschädigung. Die entsprechende, von der Beschwerdeführerin im
Gutachterauftrag vom 16. Juni 2004 gestellte Expertenfrage betraf somit
ausschliesslich den schicksalsmässigen Verlauf ihres vorbestehenden
unfallfremden Rückenleidens und bezog sich nicht auf das Dahinfallen der
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens.
Sie ist daher  -  wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 11)
zutreffend erkannt hat  -  rechtlich mit Blick auf das Beweisthema des
Erreichens des status quo sine unerheblich (vgl. hievor E. 3.3). Demgemäss
ist es ohne Belang, dass der Privatgutachter die Frage hinsichtlich des
schicksalsmässigen Verlaufs der Scheuermann'schen Erkrankung nicht zu
beantworten vermochte.

4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass Vorinstanz und "Allianz" der
Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. U.________, wonach der Unfall vom 6. März
2003 "mit mehr als 50%-iger Wahrscheinlichkeit als Ursache für die
Beschwerden" der Versicherten "im BWS- und LWS-Bereich anzusehen" sei, keine
Beweiskraft beigemessen haben, ist Folgendes festzuhalten:

Dr. med. U.________ hat zur Frage der Unfallkausalität kein umfassendes
medizinisches Gutachten erstattet, in welchem er unter Berücksichtigung der
Vorakten und nach Massgabe der von ihm selbst sowie von anderen Ärzten
erhobenen Befunde und durchgeführten Untersuchungen den bei der
Beschwerdeführerin im Bereich der BWS/LWS gegebenen Vorzustand dargelegt und
dessen Entwicklung und Zusammenhang mit der beim Unfall vom 6. März 2003
erlittenen Gesundheitsschädigung gewürdigt hätte. Vielmehr steht die von ihm
angenommene "mehr als 50%-ige Wahrscheinlichkeit" für das Vorliegen von
unfallkausalen Ursachen als apodiktische Behauptung da, die er einzig damit
begründete, dass die Versicherte vor dem Unfall beschwerdefrei und "voll" in
der Krankenpflege erwerbstätig gewesen sei. Damit hat er seine abweichende
Kausalitätsbeurteilung allein mit der Beweisregel "post hoc ergo propter hoc"
begründet. Diese Beweisregel beinhaltet eine natürliche Vermutung
dahingehend, dass nach einem Unfall aufgetretene Beschwerden dauerhaft auf
unfallbedingte Ursachen zurückzuführen sind, wenn eine vorbestehende
Erkrankung bis zum Unfallereignis schmerzfrei war. Eine derartige natürliche
Vermutung entspricht - wie dargelegt (E. 4.2.1 hievor) - weder den
anerkannten unfallmedizinischen Erkenntnissen über Verlauf und Symptomatik
von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen noch denjenigen über die
zeitlichen Folgen von unfallbedingten Einwirkungen auf die Wirbelsäule,
sofern das versicherte Ereignis keine strukturellen Läsionen an der
Wirbelsäule und namentlich keine Wirbelkörperfraktur verursachte. Diese
natürliche Vermutung ist daher unfallmedizinisch nicht haltbar und
dementsprechend beweisrechtlich nicht zulässig (vgl. Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 460 Fn 1205; Walter, Tat- und
Rechtsfragen, in: Fellmann/Weber, Der Haftpflichtprozess, Tücken der
gerichtlichen Schadenerledigung, Zürich 2006, S. 34). Vorinstanz und
"Allianz" haben daher die Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. U.________ zu
Recht als nicht beweiskräftig qualifiziert. Ebenso wenig liegt ein
Beweismangel darin, dass der Privatgutachter PD Dr. med. H.________ sich mit
der medizinischen These des Dr. med. U.________ nicht näher
auseinandergesetzt hat.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten, die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffenden Rügen
unbegründet sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom kantonalen Gericht
richtig festgestellt worden. War somit der status quo sine zum 6. März 2004
(ein Jahr nach dem versicherten Unfall) erreicht, hat die Vorinstanz die
gemäss Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 auf diesen Zeitpunkt bestimmte
Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen mit angefochtenem Entscheid zu
Recht bestätigt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann der Beschwerdeführerin gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art.
135 OG), da ihre Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 f. E. 4a und 371
f. E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs.
3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist (BGE 124 V
301 E. 6 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Fürsprecher Eric
Blindenbacher, Bern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 11. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: