Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 283/2006
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{T 7}
U 283/06

Urteil vom 23. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Versicherung Y.________, Zweigniederlassung, Dr. K.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse
7, 8004 Zürich,

gegen

Ersatzkasse UVG, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006
Zürich,

betreffend HC X.________ SA.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. September 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
17. November 2004, wies die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Ersatzkasse oder
Beschwerdegegnerin) den Eishockeyclub HC X.________ SA zur Durchführung der
obligatorischen Unfallversicherung mit Deckungsbeginn ab 10. September 2004
der Versicherung Y.________, Zweigniederlassung Zürich (nachfolgend:
Y.________ oder Beschwerdeführerin), zu.

B.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Y.________ trat des
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nachdem sich die Parteien
insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hatten äussern
können, mit Entscheid vom 25. April 2006 wegen verspäteter Eingabe nicht ein
und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Y.________, die Sache sei
unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Ersatzkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 25. April 2006 hat nicht die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das
Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder
ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die gegebenenfalls durch die
Ersatzkasse vorzunehmende Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer
(Art. 73 Abs. 2 UVG), die Mitteilung des Zuweisungsentscheids in Form einer
Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 UVV) und deren
Anfechtbarkeit mittels Einsprache (Art. 105 UVG in Verbindung mit Art. 95
Abs. 2 Satz 2 UVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen
über die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts als
einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der
Sozialversicherung (Art. 57 ATSG) sowie zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 58
ATSG). Korrekt wiedergegeben wurden auch die im kantonalen
Rechtspflegeverfahren beachtlichen Vorschriften zur grundsätzlich geltenden
Beschwerdefrist von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides
(Art. 60 Abs. 1 ATSG) sowie zur besonderen Beschwerdefrist von drei Monaten
bei Einspracheentscheiden über Unfallversicherungsleistungen nach Art. 106
UVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung
[nachfolgend ist stets diese Fassung gemeint]). Richtig sind sodann die
Hinweise zu den Rechtsfolgen der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung (Art.
49 Abs. 3 Satz 3 ATSG) sowie zu den Voraussetzungen einer
Fristwiederherstellung (Art. 41 Abs. 1 ATSG; BGE 112 V 255 E. 2a; AHI 2003 S.
73 E. 4). Darauf wird verwiesen.

4.
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen
Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die
Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat
sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen
zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
wird (BGE 128 V 89 E. 2a, 125 V 345 E. 1a S. 347, 122 V 320 E. 1 S. 322).

5.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im angefochtenen
Entscheid (S. 5 ff. E. 3.4) korrekt seine Zuständigkeit zur Beurteilung des
Zuweisungsstreites zwischen Ersatzkasse und Beschwerdeführerin bejaht, was
letztinstanzlich zu Recht von keiner Seite bestritten wird.

6.
Strittig ist, ob die Y.________ die gegen den Einspracheentscheid der
Ersatzkasse vom 17. November 2004 gerichtete Beschwerde vom 15. Februar 2005
rechtzeitig erhoben hat.

7.
7.1 Im Gegensatz zur Ersatzkasse, welche auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, ist die Beschwerdeführerin der
Auffassung, die Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin betrage drei Monate und nicht bloss 30 Tage. Der
Gesetzgeber habe ursprünglich in Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerdefrist für
das ganze Sozialversicherungsrecht einheitlich auf 30 Tage festsetzen wollen,
sei dann aber davon abgewichen und habe sich in der Folge für das Beibehalten
der dreimonatigen Beschwerdefristen ausgesprochen. Deshalb bleibe es auf dem
Gebiet der Unfallversicherung  -  soweit es sich um Einspracheentscheide über
Versicherungsleistungen handle  -  bei der bisherigen Beschwerdefrist von
drei Monaten, weshalb Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zum Tragen komme. Es bestehe
kein Zweifel, dass die angefochtene Verfügung Versicherungsleistungen
betreffe, weshalb die Rechtsmittelbelehrung gemäss Einspracheentscheid
zutreffend sei. Der Zuweisungsentscheid der Ersatzkasse verpflichte die
Beschwerdeführerin, Versicherungsleistungen nach UVG zu erbringen. Die
vorinstanzliche Beschwerde sei rechtzeitig innert der Dreimonatsfrist des
Art. 106 UVG eingereicht worden.

Demgegenüber vertrat das kantonale Gericht den Standpunkt, dass es sich bei
der durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmenden Zuweisung eines Arbeitgebers
an einen Unfallversicherer im Sinne von Art. 73 Abs. 2 UVG nach dem klaren
Wortlaut von Art. 106 UVG nicht um "Versicherungsleistungen" handle. Diese
setzten begrifflich den Eintritt des Versicherungsfalles (BGE 98 V 129 E. 1
S. 131), also ein konkretes Schadenereignis voraus. Ein solches liege jedoch
offensichtlich nicht vor. Demnach sei nicht die dreimonatige Beschwerdefrist
von Art. 106 UVG, sondern die 30-Tage-Frist des Art. 60 Abs. 1 ATSG
anwendbar.

7.2
7.2.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text unklar oder lässt er verschiedene Deutungen zu, so muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente (insbesondere
Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Zweck der Bestimmung) nach der wahren
Tragweite der auszulegenden Norm gesucht werden. Dabei hat sich die
höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Auslegung von Erlassen stets von
einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen und es abgelehnt, die
einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum
Ganzen BGE 131 III 33 E. 2 S. 35, 130 V 229 E. 2.2 S. 232; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 68/02 vom 18. August 2005, E. 3.1).
7.2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten in Bezug auf die Anwendbarkeit der
30-tägigen erstinstanzlichen Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG auf
Verfahren betreffend Zuweisungen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 UVG. Der klare
Wortlaut von Art. 106 UVG spricht dafür, dass die dreimonatige "besondere
Beschwerdefrist" (Überschrift dieser Gesetzesbestimmung) "in Abweichung von
Art. 60 ATSG"  -  nur, aber immerhin  -  "bei Einspracheentscheiden über
Versicherungsleistungen" zur Anwendung kommt. Zuweisungsstreitigkeiten nach
Art. 73 Abs. 2 UVG fallen offensichtlich nicht unter den Begriff
"Versicherungsleistungen" und somit nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 106 UVG. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzessystematik, wonach
Art. 73 UVG unter dem fünften Titel "Organisation" (Art. 58 ff. UVG) steht,
während die "Versicherungsleistungen" in den Art. 10-52 UVG unter dem dritten
Titel geregelt sind. In der Eigenschaft als eine Art Auffangnetz sorgt die
Ersatzkasse subsidiär im Sinne von Art. 73 Abs. 1 UVG für den lückenlosen
Versicherungsschutz der nicht bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Arbeitnehmer, deren
Arbeitgeber der Pflicht zur Versicherung bei einem registrierten
Versicherungsträger nicht nachgekommen sind (Urteil U 17/06 vom 6. November
2006). Im Unterschied dazu befasst sich Abs. 2 von Art. 73 UVG nicht mit
verunfallten, sondern mit zu versichernden Arbeitnehmern. Entgegen der
Beschwerdeführerin (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 6) beinhaltet der
Zuweisungsentscheid im Sinne von Art. 73 Abs. 2 UVG nicht die Verpflichtung
zu Lasten des betroffenen Unfallversicherers, in einem konkreten Fall
Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Zuweisung ist nur  -  aber immerhin
-  Voraussetzung dafür, dass der erfasste Unfallversicherer nach Eintritt des
versicherten Risikos bei einer versicherten Person die gesetzlichen
Leistungen erbringt. Handelt es sich bei der Zuweisung im Sinne von Art. 73
Abs. 2 UVG offensichtlich nicht um "Versicherungsleistungen" nach Art. 106
UVG, gelangt nach dem Gesagten im erstinstanzlichen Rechtspflegeverfahren die
30-tätige Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG zur Anwendung.

8.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, es sei stossend, widerspreche jeglichem
Rechtsverständnis und verletze das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn
beide der am Verfahren beteiligten Parteien von der gesetzlich richtigen
Eröffnung der Beschwerdefrist und damit der zeitgerechten Ergreifung des
Rechtsmittels ausgingen, die Vorinstanz jedoch mit formalistischer Begründung
darüber hinweggehe. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides missachteten
das verfassungsrechtliche Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV),
welches eine vernünftige, faire Handhabung prozessualer Formen und Fristen
gebiete (Reinhold Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/ Vallender
[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
Zürich/Lachen [SZ] 2002, Rz 22 zu Art. 29 mit Hinweis auf BGE 117 Ia 119 E. 3
f. S. 124). Selbst wenn die Erwägungen des angefochtenen Entscheides
zutreffend sein sollten, gehe das Interesse der Y.________ an der materiellen
Beurteilung von Grundsatzfragen des "Zuweisungsrechts" und damit die
Rechtssicherheit der formalistischen Prüfung einer von den Beteiligten nicht
in Frage gestellten Rechtsmittelfrist vor.

8.1 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung.
Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften
aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn
die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an
Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und
Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 120 V 413
E. 4b S. 417). Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um
die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale
Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter
Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften
durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 mit
Hinweisen).

8.2 Hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass Zuweisungsentscheide
nach Art. 73 Abs. 2 UVG keine Entscheide über Versicherungsleistungen im
Sinne von Art. 106 UVG sind (E. 7.2.2 hievor), ist die korrekte
Rechtsanwendung von Art. 60 Abs. 1 ATSG im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren nicht als willkürlich zu bezeichnen. Die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids zur massgebenden Frist sind nicht überspitzt
formalistisch. Die Berufung auf den Verfassungskommentator Reinhold Hotz
(a.a.O.; E. 8 hievor) ist schon deshalb unbehelflich, weil dieser auf BGE 117
Ia 119 verweist, in welchem eine unklare oder widersprüchliche
Rechtsmittelordnung zur Diskussion stand. Dies trifft hier, wie in Erwägung
Ziffer 7.2.2 dargelegt, nicht zu. Die prozessuale Formstrenge, welche mit der
strikten Anwendung einer klaren gesetzlichen Rechtsmittelfrist naturgemäss
verbunden ist, hat unweigerlich zur Folge, dass der Streitgegenstand bei
Versäumnis der einschlägigen Rechtsmittelfrist grundsätzlich einer
materiellrechtlichen Überprüfung durch ein Gericht entzogen bleibt. Die
Einhaltung und korrekte Anwendung der zutreffenden Beschwerdefrist von Art.
60 Abs. 1 ATSG liegt mit Blick auf die Grundsätze der Rechtsgleichheit und
der Rechtssicherheit im öffentlichen Interesse an der Sicherstellung eines
geordneten Verfahrensganges. Die Rüge des überspitzten Formalismus ist
unbegründet.

9.
Schliesslich macht die Y.________ geltend, sie sei im Vertrauen auf die
fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Es verletze das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung und das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn
die Vorinstanz ohne entsprechende Anträge der Parteien  -  anlässlich einer
"offensichtlich erstmaligen" Infragestellung der Rechtsmittelfrist im
erstinstanzlichen Rechtspflegeverfahren bei Zuweisungsentscheiden nach Art.
73 Abs. 2 UVG  -  der Beschwerdeführerin aus der gegebenenfalls unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung einen Nachteil erwachsen lasse. Sei die Y.________ aus
zureichenden subjektiven und objektiven Gründen davon abgehalten worden,
fristgerecht zu handeln, so habe die Vorinstanz auch das
Fristwiederherstellungsgesuch zu Unrecht abgewiesen.

9.1
9.1.1 Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der
Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung
vor. Der Umstand, dass das Gesetz in andern Fällen nicht oder nicht richtig
angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das
gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen
Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden
die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen,
können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige
Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 131 V 9
E. 3.7 S. 20, 126 V 390 E. 6a S. 392, 122 II 446 E. 4a S. 451, je mit
Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

9.1.2 Weder legt die Beschwerdeführerin dar noch sind Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass sich unter den kantonalen Beschwerdeinstanzen bei
Anfechtung von Einspracheentscheiden in Zuweisungsstreitigkeiten nach Art. 73
Abs. 2 UVG mit Blick auf die massgebende Beschwerdefrist eine gesetzwidrige
Praxis gebildet hätte. Von einer rechtsungleichen Behandlung kann keine Rede
sein. Sollten Adressaten von mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung
versehenen Einspracheentscheiden der Ersatzkasse den Rechtsweg nicht
beschritten haben oder andere kantonale Versicherungsgerichte die
Prozessvoraussetzung der fristgerechten Beschwerdeerhebung vereinzelt nicht
anhand der von Gesetzes wegen anwendbaren Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs.
1 ATSG überprüft haben, vermag die Y.________ daraus keinen Anspruch auf
Anwendung der unzutreffenden Dreimonatsfrist des Art. 106 UVG abzuleiten.

9.2
9.2.1 Aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine
Nachteile erwachsen (Art. 107 Abs. 3 OG, Art. 49 Abs. 3 ATSG). Voraussetzung
für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, welcher die Rechtsprechung
allgemeine Bedeutung für die ganze Rechtsordnung beimisst (BGE 117 Ia 297
E. 2 S. 298, 421 E. 2c S. 423; vgl. auch BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258), ist,
dass sich eine Prozesspartei nach Treu und Glauben auf eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (BGE 112 Ia 305 E. 3 S. 310, 106 Ia 13
E. 3 S. 16 f. mit Hinweisen). Wer hingegen die Fehlerhaftigkeit einer
Rechtsmittelbelehrung erkennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte
erkennen müssen, kann sich nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden
Angaben berufen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, 119 IV 330 E. 1c S. 332).
Allerdings sind nur grobe Fehler einer Partei geeignet, eine falsche
Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 106 Ia 13 E. 3b S. 17). So geniesst
eine Partei keinen Vertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mängel der
Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes
allein erkennen konnte (BGE 118 Ib 326 E. 1c S. 330); andererseits wird in
diesem Zusammenhang auch von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem
Gesetzestext Literatur oder Rechtsprechung nachschlage (BGE 117 Ia 421 E. 2a
S. 422; vgl. zur falschen Auskunft einer Gemeinde Urteil des Bundesgerichts
1P.674/2000 vom 6. März 2001; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 113/06 vom 8. Mai 2006).

9.2.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durften sich die Y.________
und deren Anwalt nicht auf die im Einspracheentscheid der Ersatzkasse
enthaltene, unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verlassen. Allein durch
Konsultierung des Gesetzestextes im Sinne einer blossen "Grobkontrolle" (BGE
117 Ia 119 E. 3a S. 124 mit Hinweis) hätte dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass die dreimonatige "besondere
Beschwerdefrist" von Art. 106 UVG nach dem klaren Wortlaut (E. 7.2.2 hievor)
nur "bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen" zur Anwendung
gelangt und demzufolge mit Blick auf die vorliegende Zuweisungsstreitigkeit
die im Übrigen geltende 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG
massgebend ist. Von der als obligatorische Unfallversichererin mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Y.________ ist mit der Vorinstanz
ein hohes Mass an Aufmerksamkeit zu fordern, weshalb sie sich unter den
gegebenen Umständen nicht auf die fehlerhafte Beschwerdefrist verlassen
durfte, sondern von ihr vielmehr verlangt werden kann, die wichtigsten
Gesetzesbestimmungen über die Rechtsmittelfristen, zu welchen Art. 60 Abs. 1
ATSG zählt, zu kennen (vgl. ASA 67 661 E. 1d i.f.). Daran ändert nichts, dass
das kantonale Gericht von Amtes wegen in pflichtgemässer Prüfung der
Prozessvoraussetzungen (E. 4 hievor) und insbesondere ohne entsprechenden
Antrag einer Partei die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des
Einspracheentscheides der Ersatzkasse vom 17. November 2004 erkannte und
gestützt darauf die verspätete Beschwerdeerhebung feststellte. Entscheidend
ist nicht, ob nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Ersatzkasse über
weit mehr Erfahrung in dieser angeblich "selten gerichtsbar" werdenden
Streitigkeit verfügt, sondern die Feststellung, dass der Wortlaut des
Gesetzes klar ist und keiner weiteren Auslegung bedarf (E. 7.2.2 hievor). Die
Y.________ vertraute demnach zu Unrecht auf die fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung des strittigen Einspracheentscheids.

9.3 Während das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck
brachte, dass die Beschwerdeführerin nicht unverschuldeterweise davon
abgehalten worden sei, innert der massgebenden Frist von Art. 60 Abs.1 ATSG
zu handeln, weshalb es an der entsprechenden Voraussetzung für eine
Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG fehle, macht die
Y.________ geltend, sie sei angesichts der falschen Rechtsmittelbelehrung aus
hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden,
innert Frist Beschwerde zu erheben.

9.3.1 Für die Wiederherstellung (Art. 41 Abs. 1 ATSG) einer Frist gilt auch
unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die
bisherige Rechtsprechung (BGE 114 V 123, 112 V 255; ARV 1991 Nr. 17 S. 122,
je mit Hinweisen); denn der Gesetzgeber hat keine Neuerungen, sondern
lediglich eine einheitliche Regelung der bisherigen Praxis beabsichtigt (in
HAVE 2004 S. 317 zusammengefasstes Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 272/03 vom 9. Juli 2004, E. 1 mit weiteren Hinweisen;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 13/06 vom 20. Juni 2006).
Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung ist ein
"unverschuldetes Hindernis", d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns.
Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers
bzw. seines Vertreters zu gewähren (Urteil 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005, E.
1.3 mit zahlreichen Hinweisen). Typischer Anwendungsfall ist ein
Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie
etwa den Beizug eines (Ersatz-) Vertreters verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86;
112 V 255). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere
verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann
grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn,
der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (Urteil
2A.175/2006 vom 11. Mai 2006, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wer die Unrichtigkeit
der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte
erkennen müssen, kann sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art.
9 BV) berufen (BGE 121 II 71 E. 2a S. 78). Rechtsuchende geniessen keinen
Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon
durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen
können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, 117 Ia 119 E. 3a S. 125). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat bei den jüngst beurteilten Fällen zum
Fristenstillstand und zur Fristwiederherstellung mit Blick auf die geforderte
zumutbare Sorgfalt einen strengen Massstab angelegt (Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 82/06 vom 7. Juni 2006, U 476/05 vom
7. Juni 2006 und U 435/05 vom 18. April 2006).

9.3.2 Ein "unverschuldetes Hindernis" im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung, welches die Beschwerdeführerin davon abgehalten hätte, innert
der massgebenden Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG gegen den strittigen
Einspracheentscheid Beschwerde zu erheben, kann nach dem Gesagten nicht
angenommen werden. Die Y.________ hätte durch blosse Gesetzeskonsultation
erkennen müssen, dass die "besondere" dreimonatige Beschwerdefrist von Art.
106 UVG, auf welche die Ersatzkasse unter Ziffer 6 im Einspracheentscheid vom
17. November 2004 ausdrücklich verwies, nur bei Streitigkeiten über
Versicherungsleistungen zur Anwendung gelangt und im Übrigen die in derselben
UVG-Bestimmung ebenfalls explizit genannte Vorschrift von Art. 60 ATSG zu
beachten ist. Vertraute die Beschwerdeführerin demnach zu Unrecht ohne
Gesetzeskonsultation auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des strittigen
Einspracheentscheids (hievor E. 9.2.2 i.f.), mangelt es an der für die
Fristwiederherstellung vorausgesetzten Schuldlosigkeit in Bezug auf die
Unmöglichkeit des rechtzeitigen Handelns. Die Vorinstanz hat das Gesuch um
Fristwiederherstellung zu Recht abgewiesen.

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Zuweisungsstreit nach Art. 73
Abs. 2 UVG keine Versicherungsleistungen strittig sind, dass nach dem klaren
Wortlaut von Art. 106 UVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG die Dreimonatsfrist des
Art. 106 UVG nur bei "Einspracheetnscheiden über Versicherungsleistungen"
anwendbar ist, dass die Feststellung der verspäteten Beschwerdeerhebung durch
die Vorinstanz trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gemäss strittigem
Einspracheentscheid unter Beachtung der massgebenden Beschwerdefrist von
Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht überspitzt formalistisch war und dass kein
unverschuldetes Hindernis die Y.________ von der rechtzeitigen
Beschwerdeerhebung innert der Frist des Art. 60 Abs. 1 ATSG abgehalten hat.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht mit
angefochtenem Entscheid auf die verspätet erhobene Beschwerde der Y.________
nicht eingetreten ist.

11.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die obsiegende
Ersatzkasse hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; Urteil U 416/99
vom 18. Oktober 2000).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Versicherten und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: