Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 281/2006
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U 281/06

Urteil vom 21. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

C. ________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
Hartbertstrasse 11, 7000 Chur.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 13. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
C. ________, geboren 1963, ist seit Dezember 2003 mit einem Staatsangehörigen
der Dominikanischen Republik verheiratet. Seit August 2001 war sie für die
Bank Z.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig und in dieser Eigenschaft
bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten
versichert. Am 19. Oktober 2002 wurde der von ihr gelenkte Nissan Primera
Personenwagen beim seitlichen Rückwärts-Einparkieren in eine Parklücke von
einem ebenfalls rückwärts in die Strasse einmündenden VW-Lieferwagen über dem
Radkasten rechts hinten touchiert. Unmittelbar nach dem Unfall verspürte die
Versicherte nach eigenen Angaben noch keine Schmerzen (Rapport zur
polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2002). Beim Warten auf das
Eintreffen der avisierten Polizei traten Nackenschmerzen auf, weshalb die
Polizei schliesslich einen Rettungswagen an die Unfallstelle beizog.
Anlässlich der ambulanten Untersuchung in der Notfallstation der
Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ wurden röntgenologisch ossäre
Läsionen ausgeschlossen sowie eine HWS-Distorsion und Kopfschmerzen frontal
rechts mit einer Sensibilitätsstörung an der rechten Gesichtshälfte
diagnostiziert. Die ÖKK anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die
Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Der am 21. Oktober 2002
erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. W.________ fand okzipitale Kopf- und
rechtsbetonte Nackenschmerzen mit rechtsseitigen Ausstrahlungen in Schulter
und Arm sowie eine beidseitig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS (Bericht
vom 1. November 2002). Gleichzeitig wies er auf Schwindel, Depression und
Schlafstörungen hin. Zudem hielt er fest, dass er die zuletzt genannten
beiden Symptome schon vor dem Unfall behandelt habe. Hinsichtlich der
früheren Kopfschmerzen- und HWS-Anamnese erwähnte er eine 2001 aufgetretene
Cervicocephalgie und Commotio, eine muskuläre Dysbalance und Physiotherapie
sowie rezidivierende Cephalea. Als Begleitdiagnose zur HWS-Distorsion nannte
er eine Spondylose C5/6 und attestierte der Versicherten ab 19. Oktober 2002
eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Am 25. November 2002 teilte C.________ der
ÖKK telefonisch mit, dass sie "seit dem Unfall mit psychischen Problemen" zu
kämpfen habe. Beim Patientenbesuch von Seiten des Haftpflichtversicherers des
unfallverursachenden Fahrzeuglenkers ("Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
nachfolgend: "Zürich") vom 29. November 2002 machte die Versicherte unter dem
Titel Haushaltsschaden geltend, dass ihre Freundin, welche ihr wegen den
Unfallfolgen während zehn Stunden pro Woche im Haushalt helfen müsse, von der
"Zürich" mit Fr. 25.- pro Stunde zu entschädigen sei. Am 4. Dezember 2002
trat C.________ im Einverständnis mit ihrem Hausarzt eine dreiwöchige
Ferienreise in die Dominikanische Republik an. Im Anschluss daran attestierte
er ihr ab 27. Dezember 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 75%. Anfangs 2003
machte die Versicherte eine massive Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes geltend (Aktennotiz vom 13. Januar 2003). Die
MRI-Untersuchung vom 17. Februar 2003 zeigte einen rechts mediolateralen
Diskusprolaps HWK4/5, einen kleinen, rechts mediolateralen, teilweise
intraforaminalen Diskusprolaps HWK3/4 sowie eine rechts mediolaterale
Diskusprotrusion HWK5/6 ohne Wurzelkompression. Nachdem die Versicherte ab
17. Februar 2003 vollständig arbeitsunfähig war, weilte sie vom 5. März bis
2. April 2003 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik Y.________.
Dabei äusserte der konsiliarisch beigezogene Anästhesist Dr. med. K.________
den Verdacht auf einen sympathisch unterhaltenen Schmerz (SMP) und ein
"Complex Regional Pain Syndrome" (CRPS), dessen Unfallkausalität für ihn fest
stand. Ab 6. Juli 2003 erfolgte erneut im Einverständnis mit den behandelnden
Ärzten eine vierwöchige Ferienreise in die Dominikanische Republik. Gemäss
Bericht zur MRI-Untersuchung vom 6. Oktober 2003 konnte ein deutlicher
Rückgang des Diskusprolapses C4/5 rechts wie auch der kleineren Protrusionen
bzw. Prolapse bei HWK3/4 und HWK5/6 festgestellt werden. Nach weiteren
Abklärungen, insbesondere dem operativen Einsetzen eines
Hinterstrangstimulators (SCS [spinal cord stimulator]) am 19. Mai 2004 zur
Unterbrechung des Schmerzes (Bericht des Dr. med. K.________ vom 23. Januar
2004) im Zusammenhang mit dem CRPS sowie einer interdisziplinären
Begutachtung in der Klinik V.________ (datierend vom 24. Februar 2005;
nachfolgend: Gutachten) stellte die ÖKK sämtliche Versicherungsleistungen zum
31. Mai 2005 ein (Verfügung vom 25. Mai 2005) und hielt daran mit
Einspracheentscheid vom 9. September 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der C.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. Januar 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids beantragen, die ÖKK sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die UVG-Leistungen auch nach dem 1. Juni
2005 zu erbringen, insbesondere eine Invalidenrente auf Grund eines
Invaliditätsgrades von mindestens 75% sowie eine Integritätsentschädigung auf
Grund einer Integritätseinbusse von 70% auszurichten.

Während Vorinstanz und ÖKK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Januar 2006 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den mit angefochtenem Entscheid
bestätigten Fallabschluss zum 31. Mai 2005 hinaus Anspruch auf gesetzliche
Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente oder
Integritätsentschädigung) der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweis) und
bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im
Besonderen (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340 mit Hinweis) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur
entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im
Allgemeinen (vgl. auch BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 mit Hinweisen) sowie
insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen
eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen
ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359). Darauf wird
verwiesen.

3.2 In SVR 2007 UV Nr. 8 E. 2.2 S. 28, U 277/04, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt:
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102
E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst
abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995
UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist
dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa
S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person
eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden,
ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S.
360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für
Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend;
andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359
E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a
S. 99 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall
auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der
Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall
geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen
Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung
handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der
Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf
von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80, U 96/00). Wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U
164/01, publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen,
wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall
eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98
E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im
Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies
zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

3.3 Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten
Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das
Unfallereignis verstärkt wurden. Denn diesfalls kann nicht von einem
vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h. einem komplexen
Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen Beschwerden und von
ebenfalls (natürlich) unfallkausalen organischen Beschwerden - gesprochen
werden, welches einer Differenzierung kaum zugänglich ist, weshalb die
Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei
Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen (BGE 117 V
359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 327, U 273/99; Urteil des
Bundesgerichts U 52/06 vom 14. Mai 2007, E. 2, mit Hinweis auf das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 1.2).

4.
4.1 Die ÖKK verneinte gemäss Einspracheentscheid vom 9. September 2005 mit
Blick auf den Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 4. August 2003
angesichts der geringen, beim Unfall vom 19. Oktober 2002 auf die Wirbelsäule
der Versicherten einwirkenden Beschleunigungskräfte und des erheblichen
Vorzustandes die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem als banal
eingestuften leichten Unfallereignis und den über den 31. Mai 2005
anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In Bezug auf die Adäquanz
des Kausalzusammenhanges gelangte das kantonale Gericht zum gleichen
Ergebnis, ging jedoch von einem HWS-Distorsionstrauma mit typischem
Beschwerdebild aus, qualifizierte das Ereignis vom 19. Oktober 2002 als
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen und prüfte die
Adäquanzkriterien nach der Praxis im Sinne von BGE 117 V 359.

4.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, Vorinstanz und ÖKK hätten
zu Unrecht gestützt auf das Gutachten der Klink V.________ die Diagnose eines
CRPS verneint. Auch der behandelnde Hausarzt habe die Auffassung vertreten,
dass als Folge des HWS-Distorsionstraumas am rechten Arm ein Morbus Sudeck
aufgetreten sei. Berücksichtige man diese somatischen Unfallfolgen, sei die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges der über den 31. Mai 2005 hinaus
anhaltenden Gesundheitsstörung und dem Ereignis vom 19. Oktober 2002 nach BGE
117 V 359 zu bejahen.

5.
Klarzustellen ist vorweg, dass sich die Versicherte am 19. Oktober 2002  -
entgegen den ausdrücklichen Angaben der Arbeitgeberin auf der Unfallmeldung
UVG vom 22. Oktober 2002  -  keine Hirnerschütterung zugezogen hat. Weiter
steht fest, dass sie schon vor dem Unfall vom 19. Oktober 2002 nicht nur an
einer Cervicocephalgie (August 2001), einer muskulären Dysbalance mit
physiotherapeutischer Behandlungsbedürftigkeit, einer rezidivierenden
Cephalaea (wieder auftretende Kopfschmerzen) und den Folgen einer commotio
cerebri vom 5. April 2001 gelitten hatte (Bericht des Hausarztes Dr. med.
W.________ vom 1. November 2002), sondern auch die Spondylose C5/6
vorbestehend war (Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003) und
somit nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Oktober 2002
stand. Weiter ist dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. R.________
vom 22. Dezember 2004, welches im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung
in der Klinik V.________ erstellt wurde, zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin eine schwierige Jugendzeit mit gewalttätigem Vater,
Ehescheidung der Eltern (1980), vorzeitigem Abbruch der Kochlehre zur
Betreuung ihrer jüngeren drei Brüder (1981) und mehreren Suizidversuchen
zwischen 1974 und 1991 erlebte. Bis drei Wochen vor dem Unfall war sie wegen
linksseitigen Rückenbeschwerden bei der Stellvertretung ihres Hausarztes in
Behandlung (Bericht der "Zürich" zum Besuch einer Inspektorin in der Wohnung
der Versicherten vom 29. November 2002). Laut Angaben des behandelnden
Psychiaters Dr. med. S.________ vom 14. August 2003 war die Versicherte
"schon früher wegen ihrer Depressivität und Suizidalität in einer längeren
Psychotherapie" bei ihm. Danach sei "es ihr wieder einigermassen gut"
gegangen bis zum Zeitpunkt des Unfalles.

6.
6.1 Nach der ambulanten Abklärung in der Notfallstation der Chirurgischen
Klinik des Spitals X.________ unmittelbar im Anschluss an den Unfall vom 19.
Oktober 2002 (Samstag), wo einzig Kopfschmerzen frontal rechts mit einer
Sensibilitätsstörung auf der rechten Gesichtshälfte nebst einer
HWS-Distorsion diagnostiziert worden waren (Bericht vom 30. Oktober 2002),
begab sich die Beschwerdeführerin am darauf folgenden Montag (21. Oktober
2002) in die Behandlung ihres Hausarztes. Dieser beschrieb den "bisherigen
Verlauf und gegenwärtigen Zustand" am 6. Januar 2003 gegenüber der
Beschwerdegegnerin abschliessend wie folgt:
"Der bisherige Verlauf war geprägt von einer ausgesprochen hartnäckigen
muskulären Dysbalance im Bereiche der rechtsseitigen Zervikal- und
Scapularegion. Subjektiv standen für die Patientin neben diesen Verspannungen
auch Zervikozephalgien, insbesondere bei langem Sitzen, im Vordergrund. Wie
schon früher, reagierte die Patientin auf einen langwierigen Genesungsverlauf
mit einer massiven depressiven Verstimmung, was erneut eine psychiatrische
Intervention benötigte. Nach nun dreiwöchigen Ferien, bei welchen sich Frau
B.________ gut erholt hat, geht es nun zügig vorwärts, so dass wir mit einer
baldigen Restitution rechnen dürfen. Der gegenwärtige Zustand wird so
beschrieben, dass bei längerem Sitzen zervikale Schmerzen rechts mit
Ausstrahlung in Kopf und rechte Scapula auftreten. Objektiv gesehen befindet
sich die Patientin seelisch in einem recht stabilen Zustand. Die HWS ist
allerdings noch nicht frei beweglich, die Inklination wie auch Reklination
eingeschränkt, der Kinn-Sternum-Abstand ca. 5 cm. Die Rotation der HWS nach
links ist vermindert."
Bereits fünf Wochen nach dem Ereignis vom 19. Oktober 2002 teilte die
Versicherte der ÖKK (am 25. November 2002) mit, dass sie "vor allem seit dem
Unfall mit psychischen Problemen" kämpfe. Gemäss Auflistung der
Beschwerdeführerin erfolgten zwischen 21. Oktober und 29. November 2002 zehn
physiotherapeutische Behandlungen und zwölf ärztliche Konsultationen.
Offenbar übernahm Dr. med. W.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH,
anfänglich die nach seinen Angaben "benötigte psychiatrische Intervention"
selber, zumal er im eben zitierten Bericht vom 6. Januar 2003 bei den aktuell
durchgeführten Massnahmen einzig die physikalische Therapie, die
Eigentherapie mit Schwimmen und die weiterführende antidepressive Behandlung
erwähnte. Denn der Psychiater Dr. med. S.________, welcher die Versicherte
schon vor dem Unfall wegen Depressivität und Suizidalität behandelt hatte und
an welchen der Hausarzt die Beschwerdeführerin überwies, konnte die
Psychotherapie erst am 8. Januar 2003 wieder aufnehmen. Vor dem Eintritt in
die Rehaklinik Y.________ zur stationären Rehabilitation am 5. März 2003
fanden nur gerade fünf Sitzungen statt. Nach der Wiederaufnahme der
antidepressiven Therapie bei diesem, der Versicherten vertrauten Psychiater
beklagte sie sich am 13. Januar 2003 telefonisch bei der zuständigen
Mitarbeiterin der ÖKK, es gehe "ihr total schlecht und sie sei am
Verzweifeln".

6.2 Obwohl die konsekutiv nach dem Ereignis vom 19. Oktober 2002
aufgetretenen und anlässlich des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik
Y.________ gemäss Bericht vom 8. Mai 2003 diagnostizierten Beschwerden (unter
anderem: zervikozephales Syndrom, Schmerzstörung [differentialdiagnostisch:
Anpassungsstörung] und leichte neuropsychologische Funktionsstörungen) nach
dem Austritt aus der Klinik am 2. April 2003 einzig eine ambulante
Weiterführung der Physio-, Fussreflexzonen-, Wasser- und Psychotherapie
erforderten, informierte die Beschwerdeführerin die zuständige Mitarbeiterin
der ÖKK am 9. Mai 2003 telefonisch, dass sie "schmerzbedingt" keine
Physiotherapie mehr ertrage. In Dr. med. K.________ von der Rehaklinik
Y.________ habe sie einen Schmerzspezialisten gefunden, von welchem sie
"völlig angetan" sei, da er ihr "jeweils vorübergehend" die Schmerzen nehmen
könne. Er habe ein Sudeck-Syndrom diagnostiziert (welches allerdings im
Bericht der Rehaklinik vom 8. Mai 2003 nicht aufgeführt ist). Ihr rechter Arm
sei "immer stark angeschwollen und schmerzhaft durch die Schwellung".
Demgegenüber ist dem Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003 zu
entnehmen, dass Dr. med. K.________ lediglich bei einem von insgesamt fünf
Konsilien ausdrücklich ein Ödem feststellen konnte. In diesem Zusammenhang
liess die Versicherte Dr. med. R.________ anlässlich der Begutachtung in der
Klinik V.________ wissen (psychiatrisches Teilgutachten vom 22. Dezember
2004, S. 8 und 12), gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________ von der
Rehaklinik Y.________ habe sie
"davon ausgehen müssen, dass das Schmerzsyndrom lebenslang anhalte und die
Behandlung mit dem Hinterstrangstimulator demnach lebenslänglich erfolgen
werde. [...] Sie habe sich in Kenntnis der Diagnose CRPS über das Internet
genau mit den Beschwerden befasst, welche diese Diagnose begründen: Dabei
habe sie vollkommen erkannt, worunter sie selbst leide. Es bestehe der
Sudeck-Typ II, d.h. jener Schmerztyp, der auf eine Nervenverletzung
zurückgehe."
Im Gegensatz zu dieser Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und zum
Bericht des Dr. med. Zurschmiede, Zürich, vom 18. Mai 2004 steht fest, dass
Dr. med. K.________ weder in seinem Bericht vom 23. Januar 2004 noch in
demjenigen vom 29. September 2003 ausdrücklich die Diagnose einer
Algodystrophie (CRPS 2) stellte, sondern lediglich im Rahmen der
konsiliarischen Untersuchungen während des stationären Aufenthalts in der
Rehaklinik Y.________ den "Verdacht auf [einen] sympathisch unterhaltenen
Schmerz (CRPS 2)" äusserte (Bericht der Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai
2003, S. 4). Der von Dr. med. K.________ nach einjähriger, nur beschränkt
erfolgreich gewesener Behandlung weiter erhobene Verdacht auf ein
Carpaltunnelsyndrom schloss der Neurologe Dr. med. I.________ gemäss Bericht
vom 16. Juli 2004 aus. Falls die bei längerem Sitzen geklagten Nacken- und
Schulterschmerzen (Bericht des Dr. med. W.________ vom 6. Januar 2003),
welche eine Sitzdauer von mehr als 50 Minuten ausschlossen (Bericht der
Rehaklinik Y.________ vom 8. Mai 2003), nach Auffassung des Dr. med.
K.________ organisch bedingt und eindeutig unfallkausal waren (Bericht vom
23. Januar 2004 S. 2), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin unter anderem im Dezember 2002, Juli 2003 und Dezember
2004 jeweils eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik anzutreten
vermochte, obwohl diese Reisen gerichtsnotorisch Hin- und Rückflüge von einer
je rund neun-stündigen Dauer (bei Direktflug aus der Schweiz nach Punta Cana)
mit einem entsprechendem Sitz-Pensum erforderten.

6.3 Nach dem Gesagten ist mit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gestützt auf
das in allen Teilen überzeugende interdisziplinäre Gutachten der Klinik
V.________ abzustellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), wonach die anhaltend
geklagten chronischen Schmerzen der Versicherten als Endpunkt einer sich
erschöpfenden Stress- und Schmerzverarbeitung zu sehen sind, welche mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine rein körperlich begründbare
Schmerzstörung wie derjenigen des Komplexen Regionalen Schmerzsyndroms (CRPS)
erklärt werden können (Gutachten S. 34), sondern das Ergebnis einer während
Jahren zunehmenden Erschöpfung der zentralen Schmerzverarbeitung darstellen,
wobei die erheblichen psychischen Faktoren sowie die entwicklungsbedingte
konstitutionelle Selbstwertstörung für die Pathogenese der Schmerzstörung von
Bedeutung waren (Gutachten S. 53). Ebenso wenig können die mehretagigen
Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) als natürlich
kausale Folgen des Unfalles vom 19. Oktober 2002 beurteilt werden (Gutachten
S. 51 und Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 4. August 2003).
Gemäss Gutachten vom 24. Februar 2005 sind demnach aus rein somatischer Sicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen mehr feststellbar, welche in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. Oktober 2002 stehen.

6.4 Nach Austritt aus der Rehaklinik Y.________ am 2. April 2003 fehlen in
den Akten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die damals klar
indizierte und auch von Seiten der behandelnden Ärzte der Rehaklink
Y.________ empfohlene psychotherapeutische Behandlung fortsetzte. Als der
erhoffte Erfolg der ambulanten Behandlung des Dr. med. K.________, welcher
zwei- bis dreimal pro Woche durch Verabreichung von Injektionen
(Gangliumstellatum-Block) eine mehrtägig anhaltende Schmerzreduktion erzielen
konnte und schliesslich die Implantation eines Hinterstrangstimulators
befürwortete, nicht im erwarteten Ausmass eintrat und sich die Versicherte
(laut telefonischen Angaben gegenüber der ÖKK vom 13. April 2004) vom
Behandlungsergebnis des am 31. März 2004 implantierten Teststimulators
enttäuscht zeigte, überwies sie der Hausarzt mit Schreiben vom 26. April 2004
erneut an einen Psychiater zur Aufnahme einer psychotherapeutischen
Behandlung. Nach der definitiven Implantation des Hinterstrangstimulators vom
19. Mai 2004 teilte die Beschwerdeführerin der ÖKK am 1. Juli 2004
telefonisch mit, physisch gehe es ihr  -  im Gegensatz zur psychischen
Befindlichkeit  -  nicht schlecht. Einmal pro Woche lasse sie sich jetzt
psychotherapeutisch behandeln. Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________
diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom und eine Anpassungsstörung
(Bericht vom 26. August 2004).

6.5 Zusammenfassend ist mit Blick auf die Entwicklung des
Gesundheitszustandes der Versicherten festzuhalten, dass die zum typischen
Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen nach
dem Unfall vom 19. Oktober 2002 zwar teilweise gegeben waren, im Vergleich
zur ausgeprägten psychischen Problematik aber bereits fünf Wochen nach dem
Unfall (E. 6.1 hievor) ganz in den Hintergrund traten. Im Verlaufe der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt bei Erlass des
Einspracheentscheids vom 9. September 2005, welcher die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis bestimmt (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446 mit
Hinweisen), spielten die physischen Beschwerden unter Berücksichtigung des
erheblichen Vorzustandes an der Wirbelsäule und der vorbestehenden
psychischen Belastungsfaktoren (E. 5 hievor) gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle, weshalb die Prüfung der adäquaten Kausalität im
Folgenden  -  entgegen dem angefochtenen Entscheid  -  praxisgemäss unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V
133 ff. vorzunehmen ist (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465
S. 437, U 164/01).

7.
7.1 Das Ereignis vom 19. Oktober 2002 ist mit Blick auf das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 158/05 vom 8. August 2005 (E. 3.2 mit
Hinweisen) höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen zu qualifizieren. Die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen
ist daher zu bejahen, wenn eines der in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140
erwähnten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die
massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Bei
der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten
Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile,
deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall den Gegenstand der Prüfung
bildet, ausgeklammert bleiben.

7.2 Der Unfall vom 19. Oktober 2002 hat sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist das Geschehen mit Blick auf
die sehr geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen (vgl. den
Bericht der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 4. August 2003) als
besonders eindrücklich zu beurteilen. Eine Distorsionsverletzung der HWS, wie
sie hier aufgetreten ist (ohne Frakturen, nur leichte und kurzzeitige
neurologische Defizite, bei reinem Blechschaden), begünstigt den Eintritt
eines chronifizierten zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms,
eines anhaltenden Schmerzes im Bewegungsapparat und einer Anpassungsstörung
nicht in besonderer Weise. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird zu Recht nicht
behauptet und eine physisch bedingte (teilweise) Arbeitsunfähigkeit bestand
nach Lage der Akten nur für kurze Zeit. Denn bereits fünf Wochen nach dem
Unfall standen die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Vordergrund
(E. 6.1 hievor). Weiter liegen kein schwieriger Heilungsverlauf mit
erheblichen Komplikationen, keine Dauerbeschwerden und keine ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Abgesehen von Muskelverspannungen
im Schulter- und Nackenbereich sowie einer noch nicht vollständig freien
Beweglichkeit der HWS konnte der Hausarzt bereits zweieinhalb Monate nach dem
Unfall keine somatisch erklärbaren gesundheitlichen Einschränkungen mehr
feststellen. Die rückfallweise im Zusammenhang mit der Erhöhung der
Arbeitsfähigkeit auf 75% geklagte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ab Januar 2003 war psychogener Natur, führte zur Wiederaufnahme der
Psychotherapie bei dem schon vor dem Unfall behandelnden Dr. med. S.________
ab 8. Januar 2003 und schliesslich zum stationären Rehabilitationsaufenthalt
in der Rehaklinik Y.________. Selbst wenn den Kriterien eines schwierigen
Heilungsverlaufs und einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung angesichts der ambulanten therapeutischen Bemühungen des Dr. med.
K.________ eine gewisse Bedeutung beizumessen wäre, so kommt keinem dieser
Kriterien ausschlaggebendes Gewicht zu. Auch kann unter den gegebenen
Umständen nicht bejaht werden, dass die Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sind. Der Unfall vom 19. Oktober 2002 war somit
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
nicht geeignet, über den 31. Mai 2005 hinaus anhaltende gesundheitliche
Beeinträchtigungen zu verursachen. Die ÖKK hat daher im Ergebnis zu Recht die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den über den 31. Mai 2005 hinaus
geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 19. Oktober 2002 verneint, weshalb
nicht zu beanstanden ist, dass das kantonale Gericht mit angefochtenem
Entscheid den verfügten Fallabschluss gemäss Einspracheentscheid vom
9. September 2005 bestätigt hat.

8.
Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 21. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: