Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 272/2006
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{T 7}
U 272/06

Urteil vom 22. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.

W. ________, 1976, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004
Luzern,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8,
3011 Bern.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 24. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1976 geborene W.________ war als Primarlehrerin tätig und dadurch bei der
Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Elvia)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. März 2000 zog
sie sich ein Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule (HWS) zu, als ein Mazda
121 ins Heck des von ihr gelenkten, an der Einmündung in eine
vortrittsberechtigte Strasse angehaltenen Renault Clio prallte. Die Elvia
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Mit
Verfügung vom 9. Juli 2004 eröffnete die Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), als Rechtsnachfolgerin der
Elvia, der Versicherten die Einstellung der Versicherungsleistungen zum 31.
Mai 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, die anhaltenden gesundheitlichen
Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis. Daran hielt die Allianz auf Einsprache der
Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 11. März 2005).

B.
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. April 2006 ab.

C.
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Allianz zu verpflichten,
über den 31. Mai 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen sowie
über den Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung ab 1. Juni 2004 und auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu entscheiden.

Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Allianz aus dem Unfall vom 28. März 2000
über den 31. Mai 2004 hinaus weiterhin Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung zu erbringen hat.

Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im
angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 11. März 2005, auf
welchen die Vorinstanz verweist, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
namentlich die Grundsätze über den für Leistungen der Unfallversicherung
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod) im
Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3) sowie bei Schleudertraumen der HWS ohne
organisch hinreichend nachweisbare Folgeschäden (BGE 117 V 359) und dem
Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen der HWS (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317
Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw.
2) im Besonderen. Darauf wird verwiesen.

3.
Es steht nach Lage der Akten fest und ist allseits unbestritten, dass die
Versicherte beim Auffahrunfall vom 28. März 2000 eine
schleudertrauma(-ähnliche) Verletzung der HWS im Sinne der vorgenannten
Rechtsprechung erlitten hat, welche zumindest teilweise natürlich kausal ist
(zum Genügen einer Teilursächlichkeit: vgl. BGE 121 V 329 Erw. 2a mit
Hinweisen) für die persistierenden Beschwerden. Streitig ist, ob diese
Beschwerden auch in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen,
was Versicherer und Vorinstanz verneinen, die Versicherte hingegen bejaht.
Dabei sind sich alle Beteiligten darin einig, dass die Adäquanzbeurteilung
nach der Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359) zu erfolgen hat. Danach wird,
anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (vgl. BGE
115 V 133), bei der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet,
weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382
f. Erw. 4b).

4.
4.1 Bei der Adäquanzbeurteilung nach Unfällen mit Schleudertrauma der HWS und
schleudertraumaähnlichen Verletzungen wird, in analoger Anwendung der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), unterschieden
zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen
anderseits und dem dazwischen liegenden mittleren Bereich (BGE 117 V 366 Erw.
6a).

4.2 Kantonales Gericht und Beschwerdeführerin gehen darin einig, dass die
Auffahrkollision vom 28. März 2000 zu den Unfällen im mittleren Bereich zu
zählen ist. Die Beschwerdegegnerin erhebt keine Einwendungen. Im
Einspracheentscheid vom 11. März 2005 und im vorinstanzlichen Verfahren hatte
sie noch argumentiert, die Frage, ob ein mittlerer oder nur leichter Unfall
vorliege, könne letztlich offen bleiben, da die Adäquanz in beiden Fällen zu
verneinen sei.

Dass das Unfallereignis im mittleren Bereich zu den schwereren Fällen zu
zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren
ist, wird zu Recht nicht behauptet. Hingegen macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Vorinstanz habe die Auffahrkollision vom 28. März 2000 als
mittelschweren Unfall im mittleren Bereich qualifiziert.

4.3 Der Beschwerdeführerin kann in ihrem Verständnis der Unfallqualifikation
durch das kantonale Gericht nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die
Abgrenzung zu einem leichten Unfall vorgenommen und diesen mit guten Gründen
verneint. Sie hat weiter unter Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b
erwogen, dass unter den gegebenen Umständen auch bei einem als leicht zu
qualifizierenden Unfall eine besondere Adäquanzbeurteilung zu erfolgen hätte.
Aus den weiteren Erwägungen im angefochtenen Enscheid, namentlich dem Hinweis
auf die Rechtsprechung, wonach Auffahrkollisionen vor einem
Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal in der Regel als mittelschwere, an
der Grenze zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse eingestuft werden
(RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 mit Hinweisen [Urteil A. vom 24. Juni
2003, U 193/01]), ergibt sich, dass das kantonale Gericht den Unfall vom 28.
März 2000 dieser Gruppe zurechnet.

Diese Einstufung der Unfallschwere ist im Lichte der erwähnten Praxis
aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und der dabei erlittenen
Verletzungen richtig.

4.4 Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem
Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen von den
weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang
stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als
massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V
367 Erw. 6a), für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder
ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter
oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).

Gemäss der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung sind
fünf unfallrelevante Kriterien, teils in ausgeprägter Weise, erfüllt.
Demgegenüber werden vom kantonalen Gericht drei und von der
Beschwerdegegnerin lediglich eines der adäquanzrelevanten Kriterien, jeweils
nicht in besonders ausgeprägter Form, bejaht. Im Einzelnen ergibt sich
Folgendes:
4.4.1 Dass sich der Unfall unter besonders dramatischen Begleitumständen oder
in besonders eindrücklicher Weise ereignet hat, wird zu Recht ebenso wenig
geltend gemacht, wie eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmerte. Hingegen ist nach der zutreffenden Meinung von
Vorinstanz und Parteien das Kriterium der Dauerbeschwerden, wenn auch nicht
in ausgeprägter Weise, gegeben.

4.4.2 Das kantonale Gericht bejaht zudem die beiden Kriterien des Grades und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und
erheblicher Komplikationen.

Nach dem Unfall vom 28. März 2000 bestand zunächst eine intermittierende
Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 %. Im medizinischen Gutachten des
Bürgerspitals X.________ vom 3. April 2003 wurde sodann bestätigt, dass für
die angestammte Tätigkeit einer Primarlehrerin keine 100%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe. In jeder anderen, der bestehenden Stressintoleranz Rechnung
tragenden Tätigkeit sei das Leistungsvermögen hingegen nicht beeinträchtigt.
Demgegenüber wird im MEDAS-Gutachten vom 29. August 2005 auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % als Primarlehrerin und in adaptierten Tätigkeiten
sowie von 30 % als Hausfrau geschlossen. Selbst wenn mit der Versicherten auf
die MEDAS-Einschätzung abgestellt wird, mag dies zwar unter Berücksichtigung
des zeitlichen Umfanges der Arbeitsunfähigkeit gestatten, das Kriterium des
Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit  zu bejahen. In besonders
ausgeprägter Form liegt das Kriterium aber entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht vor (vgl. Urteil
J. vom 21. Juni 2006, U 265/05, Erw. .2.3 mit Hinweis).

Von einem schwierigen Heilungsverlauf und/oder erheblichen Komplikationen
kann entgegen dem kantonalen Gericht und der Versicherten, welche dieses
Kriterium gar in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sieht, nicht gesprochen
werden. Der sich aus den Akten ergebende Verlauf hält sich im Rahmen des bei
HWS-Schleudertraumen und vergleichbaren Verletzungsmustern Üblichen, und
besondere Umstände, welche den Heilungsprozess erheblich beeinträchtigt oder
verzögert hätten, liegen nicht vor. Die Einnahme vieler Medikamente durch die
Versicherte und die Durchführung verschiedener Therapien rechtfertigen ebenso
wenig ein anderes Ergebnis (vgl. Urteil H. vom 6. März 2006, U 219/05, Erw.
6.4.2 mit Hinweisen) wie der Umstand, dass sich dadurch nicht die Genesung
der unfallbedingten Leiden erzielen liess. Dieses Adäquanzkriterium ist daher
zu verneinen.

4.4.3 Die Versicherte erachtet sodann die beiden Kriterien der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen und der ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung für erfüllt. Vorinstanz und Versicherer sind
gegenteiliger Auffassung.

In der Tat waren die beim Ereignis vom 28. März 2000 erlittenen Verletzungen
weder schwer noch besonderer Art. Dies ergibt sich sowohl aufgrund der nach
dem Unfall erhobenen, recht geringfügigen Befunde als auch mit Blick auf die
im einzelnen wie gesamthaft nicht ungewöhnlichen Folgebeschwerden. Die
Unfallbeteiligten sahen sich denn auch nicht veranlasst, einen Arzt oder
einen Krankenwagen zur Kollisionsstelle zu rufen, und die medizinische
Erstbetreuung konnte ambulant erfolgen. Auch vom Beizug der Polizei wurde
abgesehen. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen ist überdies auch dann nicht zu bejahen, wenn die Versicherte,
wie sie von Beginn weg geltend machte, im Zeitpunkt der Auffahrkollision
etwas nach vorne gebeugt war und nach links schaute (Urteile K. vom 23.
Dezember 2005, U 289/04, Erw. 4.3, und N. vom 14. März 2005, U 82/04, Erw.
3.2). Soweit die Versicherte in diesem Zusammenhang überdies eine Verletzung
der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
geltend macht, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht
hat sich zulässigerweise auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränkt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).
Es liegt schliesslich auch keine ungewöhnlich lange Dauer der auf die Heilung
der unfallbedingten Beeinträchtigungen gerichteten ärztlichen Behandlung vor.
Empirisch steht fest, dass bei HWS-Schleudertraumen über längere Zeit nach
dem Unfall gewisse Restbeschwerden, insbesondere Nacken- und Kopfschmerzen,
weiterbestehen, welche behandlungsbedürftig sind (Urteil E. vom 22. September
2004, U 95/04, Erw. 5.3). Inwiefern es sich im vorliegenden Fall
entscheidrelevant anders verhalten soll, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, ist nicht
nachvollziehbar. Auch eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser
Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren ist nach einem
Schleudertrauma der HWS resp. äquivalenten Verletzungen durchaus üblich (RKUV
2005 Nr. U 549 S. 239 Erw. 5.2.4 in fine mit Hinweisen [Urteil C. vom 15.
März 2005, U 380/04]; Urteil J. vom 31. Mai 2006, U 238/05, Erw. 4.3.2).
Sodann trifft zu, dass das kantonale Gericht den Einfluss der beiden
Schwangerschaften auf die Regelmässigkeit der Behandlungen zwischen 2002 und
2004 offen gelassen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann darin
aber entgegen der Auffassung der Versicherten nicht gesehen werden. Es ist
allerdings anzunehmen, dass die Schwangerschaften bis zu den Geburten vom
September 2002 und November 2003 mit allfällig nachfolgender Stillzeit
Verlauf und Dauer der ärztlichen Behandlung in die Länge gezogen haben, was
unfallfremd wäre. Der Vorinstanz ist einzig darin nicht zu folgen, dass ab
der Begutachtung im Bürgerspital X.________ Ende 2002 bis Herbst 2004 keine
eigentliche Behandlung mehr durchgeführt worden sei. Dies kann zwar in Bezug
auf die alternativ-medizinischen Massnahmen gesagt werden, deren Wirksamkeit
umstritten ist. Die weiterhin erfolgten komplementär-medizinischen Therapien
hingegen sind grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil H. vom 28. Juni 2005,
U 376/04, Erw. 3.2.2). Damit war die Dauer der eigentlichen, zielgerichteten
Behandlung, welche auch in verschiedener Hinsicht Erfolg gezeigt hat, gewiss
lange. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Adäquanzkriterium aber zu
verneinen. Hieran ändern die weiteren Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts.

4.5 Zusammenfassend liegen höchstens zwei unfallrelevante Kriterien vor,
wobei keines so ausgeprägt ist, dass ihm für sich allein bei einem mittleren
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausschlaggebende Bedeutung
für die Bejahung der Adäquanz zukommt. Unfallversicherer und Vorinstanz haben
den Anspruch auf die streitigen Leistungen für die persistierenden
Beschwerden somit zu Recht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum
Unfall vom 28. März 2000 verneint.

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt noch ausdrücklich, die Allianz sei zu
verhalten, einen Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung zu fällen. Es hat hiezu mit der Feststellung sein
Bewenden, dass im Einspracheentscheid vom 11. März 2005 und im
Beschwerdeentscheid vom 24. April 2006 die Einsprache resp. die Beschwerde
integral, d.h. einschliesslich der bereits einsprache- und beschwerdeweise
gestellten Begehren auf Zusprechung einer Rente und einer
Integritätsentschädigung abgewiesen wurden. Es ergibt sich im Übrigen von
selbst, dass bei fehlender (natürlicher und/oder adäquater) Unfallkausalität
von gegebenenfalls die Erwerbsfähigkeit und Integrität einschränkenden
Beschwerden kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung des Unfallversicherers bestehen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: