Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 262/2006
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U 262/06

Urteil vom 24. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Z. ________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Jacqueline Chopard, Sentimattstrasse 13, 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 4. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Z. ________, geboren 1961, war seit Juni 1993 als Bauarbeiter bei der Firma
X.________ AG tätig und über dieses Anstellungsverhältnis bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Berufsunfällen versichert, als er am 24. November 1999 während
Ausschalungsarbeiten mehrere Meter von einer Leiter stürzte und sich eine
Rippenserienfraktur 7-9 links mit Hämatothorax sowie eine passagere
Mikrohämaturie bei Verdacht auf Nierenkontusion zuzog. Die SUVA übernahm die
Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Am 22. März 2005 verfügte sie
die Einstellung der Leistungen auf Ende März 2005, da keine somatischen
Unfallfolgen mehr vorlägen und die psychischen Beschwerden nicht in einem
rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden. Daran hielt sie
auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 4. Mai 2006 ab.

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm
die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld
oder eine volle Rente und eine Integritätsentschädigung, auszurichten.
Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der in Art. 6 Abs. 1 UVG
angelegten Anspruchsvoraussetzung der Kausalität, ob der (allenfalls zu
Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, Integritätseinbusse usw. führende)
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 31. März 2005 in einem
rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 24. November
1999 steht. Die Vorinstanz hat die dabei rechtsprechungsgemäss massgeblichen
Grundsätze, auf welche zu verweisen ist, zutreffend dargelegt. Es betrifft
dies namentlich - neben dem Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S. 360, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) - die
Adäquanzprüfung im Allgemeinen (BGE 117 V 359 E. 5a S. 361, 115 V 133 E. 4a
S. 135) sowie bei organischen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb [mit Hinweisen] S. 103)
und psychogenen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).
Richtig wiedergegeben wurde ferner die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und
b [mit Hinweisen] S. 352 ff.). Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und an dessen Bedeutung als
Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 218/04 vom 3. März 2005, E. 2 mit
Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4). Die bisher dazu
ergangene Rechtsprechung bleibt deshalb nach wie vor massgeblich. Für die
Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass
der dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom
24. November 1999 datiert, der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin
(auf Ende März 2005) und der Einspracheentscheid (vom 1. Juni 2005) aber erst
nach Inkrafttreten des ATSG ergingen (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Aktenlage - insbesondere gestützt die Berichte des Spitals U.________ vom 9.
Dezember 1999 und 31. Januar 2000, des Hausarztes Dr. med. K.________,
Facharzt für Allgemeine Medizin FMH vom 4. Februar 2000, des
SUVA-Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. G.________, FMH Orthopädie, vom 29.
Februar 2000, der Rehalinik Y.________ vom 31. Juli 2000, der Neurologischen
Klinik des Universitätsspitals W.________ vom 21. Februar 2001, des
SUVA-Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. I.________, FMH Chirurgie, vom
3. April 2002, der Medizinischen Klinik des Spitals L.________ vom 7. Juni
2002, der Chirurgischen Klinik des Spitals L.________ vom 16. Juli und 19.
September 2002, des Dr. med. E.________, Facharzt FMH
Psychiatrie/Psychotherapie vom 25. November 2002, des Spitals U.________ vom
9. Januar 2003, des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA
Versicherungsmedizin, vom 13. Juni 2003 und der Klinik C.________ vom 20.
Januar 2005 - überzeugend erwogen, dass die unfallbedingten organischen
Beschwerden jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (per 31. März
2005) als ausgeheilt zu betrachten sind. Für die fortdauernden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet, wie im angefochtenen Entscheid
richtig festgehalten wurde, allein die übereinstimmend diagnostizierte
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) verantwortlich.

3.1.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im
kantonalen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Namentlich hat diese bereits eingehend dargelegt, dass das Beschwerdebild der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seine Ursache im Sinne einer
natürlichen Kausalität zwar in den anfänglichen körperlichen Unfallfolgen
finden dürfte, es sich dabei aber um eine psychiatrische Diagnose handelt,
deren adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen nicht ohne weiteres zu
bejahen ist. Der von der Versicherten erneut angerufene Bericht der Klinik
C.________ vom 20. Januar 2005 betont denn auch lediglich die - grundsätzlich
unbestrittene - organische Genese der noch bestehenden Beeinträchtigungen,
verneint jedoch eine eigentliche Organpathologie ebenfalls ausdrücklich.
Insbesondere wird festgehalten, die Entwicklung nach den initialen
Verletzungen entspreche, auch wenn keine Psychopathologie nachweisbar sei, zu
einem wesentlichen Teil einer Verarbeitungsproblematik, was auch zur Diagnose
einer somatoformen Schmerzstörung geführt habe. Es handle sich dabei im
Wesentlichen um eine Anpassungsproblematik, welche auf die ursprünglichen
Verletzungen - und somit initial nachweisbare organische Läsionen - gefolgt
sei und im Zusammenhang mit psychosozialen Problemen (vor allem fehlende
Ressourcen) perpetuiert werde. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kein organisches Substrat der aktuell vorhandenen
Gesundheitsschädigungen herleiten. Ob dem Versicherten eine Erwerbstätigkeit
im Übrigen nicht trotz diagnostizierter anhaltender somatoformer
Schmerzstörung zumutbar wäre - eine diesbezügliche Unfähigkeit ist
rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Umstände
gegeben sind, welche eine Überwindung der Schmerzproblematik auch bei
Aufbietung der zumutbaren Willensanstrengung nicht erwarten lassen (BGE 131 V
49 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 50 f.) - lässt sich anhand der vorhandenen Akten
nicht zuverlässig beurteilen, braucht aber, wie sich nachstehend zeigt, im
vorliegend zu prüfenden Kontext nicht abschliessend beantwortet zu werden.

3.2 Hinsichtlich der psychischen Problematik kann, was die Verneinung des
adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 24. November 1999 anbelangt,
ebenfalls auf die Erwägungen im kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen
werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht in der Lage, die von
der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen, namentlich deren Ausführungen
zur Unfallschwere sowie zu den einzelnen Kriterien der Adäquanzbeurteilung
(siehe BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), in Frage zu stellen. Die
letztinstanzlich vorgetragenen Argumente verkennen offenkundig, dass bei der
hier massgebenden Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ff. eine psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit und anderweitige psychische Faktoren
auszuklammern sind (vgl. BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367).

4.
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Weil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, kann dem
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden (Art. 152
OG; BGE 125 V 201 E. 4a [mit Hinweisen] S. 202).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 24. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: