Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 260/2006
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{T 7}
U 260/06

Urteil vom 15. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

D. ________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis
für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene D.________ war seit 1. September 1995 als Leiter der
Apotheke X.________ in Y.________ tätig und bei der Allianz Suisse
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. April 1998 wurde er auf den
Philippinen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein schleudernder Lastwagen
traf den mit seiner Ehefrau am Strassenrand auf einem Motorrad sitzenden
Versicherten mit der Ladebrücke. Die Ehefrau des Versicherten erlitt tödliche
Verletzungen, während der Versicherte selbst sich unter anderem eine
Clavicula- und Schulterblattfraktur zuzog. Die Allianz übernahm die
Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 18. März
2003 stellte sie ihre Leistungen rückwirkend zum 31. Januar 2003 mangels
Unfallkausalität ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 29.
September 2004.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit D.________ beantragte, die Allianz sei
zu verpflichten, eventuell nach Einholung eines Obergutachtens über die Frage
der Unfallkausalität, ihm ab 1. Februar 2003 aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 40 % eine Invalidenrente auszurichten und ihm eine
angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2006
ab.

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die
vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.

Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Frage der natürlichen
Kausalität im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG rechtsprechungsgemässen Grundsätze
in allen Teilen zutreffend dargelegt. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die
geklagten Schmerzen im massgeblichen Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine
objektivierbare somatische Grundlage mehr aufwiesen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfalls eine Hirnerschütterung,
aber kein Schleudertrauma und/oder Schädel-Hirntrauma erlitten hatte, und
dass eine schleudertraumaähnliche Verletzung nicht mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen gelten könne. Der
Versicherte leide an neuropsychologischen Defiziten, wobei seine vermeidende
Grundhaltung auf den noch nicht adäquat verarbeiteten Verlust der Ehefrau
zurückzuführen sei, während zwischen den geklagten Symptomen und dem Unfall
nur ein indirekter und somit kein natürlicher Kausalzusammenhang hergestellt
werden könne.

3.
Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ist stichhaltig. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer hauptsächlich
auf eine im Rahmen einer Rentenrevision der Invalidenversicherung veranlasste
neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. H.________ vom 7. März 2006
sowie auf einen Bericht des selben Fachpsychologen vom 18. April 2006. Weder
diese noch die anderen vom Beschwerdeführer zitierten ärztlichen Berichte
lassen jedoch ein Schleudertrauma oder eine diesem gleichgestellte Verletzung
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Selbst wenn die vorhandenen
psychologischen und neuropsychologischen Einbussen natürlich kausal auf den
versicherten Unfall zurückzuführen wären, wäre somit die adäquate Kausalität
nach den Kriterien für psychische Leiden (BGE 115 V 133 E. 6c S. 140 f.) zu
beurteilen und zu verneinen, da von den massgebenden Kriterien höchstens die
besonders dramatischen Begleitumstände erfüllt sind, was für sich allein bei
dem hier vorliegenden Unfall mittlerer Schwere für die Bejahung der adäquaten
Kausalität nicht ausreicht.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen offensichtlich
unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt
wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 15. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: