Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 25/2006
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U 25/06

Urteil vom 21. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

N. ________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 12. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene N.________ erlitt am 28. Mai 2003 einen Unfall, bei welchem
er sich eine Prellung der linken Schulter, allenfalls auch des Kopfes, zuzog.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die
Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf medizinische
Abklärungen stellte die SUVA die Leistungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober
2004 ein (mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 bestätigte Verfügung
vom 16. September 2004).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den
Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Dezember
2005).

C.
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen und sinngemäss
mit den Rechtsbegehren, der Unfallversicherer sei zu verpflichten, die
eingestellten Leistungen weiterhin auszurichten und berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie allenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen;
eventuell sei eine fachärztliche Gerichtsexpertise einzuholen. Zudem
beantragt er die Ernennung eines Rechtsvertreters.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Strittig ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten
(Schmerzen in Rücken, Rumpf und linker Schulter; Schwindel) über den
1. Oktober 2004 hinaus in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall
standen.

1.2 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 In der Rehaklinik X._______ fand eine umfassende (internistische,
neurologische, otoneurologische und psychosomatische), durch bildgebende
Diagnostik unterstützte Abklärung des Gesundheitszustandes, auch bezogen auf
dessen Ursachen, statt (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2003). Dabei fanden
sich keine Hinweise auf Unfallfolgen, insbesondere auch keine Erklärung des
Schwindels etwa in Gestalt einer leichten traumatischen Hirnverletzung. Diese
Feststellung wurde - mit Bezug auf die Schulterproblematik - im Rahmen einer
orthopädischen Abklärung im Spital Y._______ bestätigt, wo weder klinisch
noch mit bildgebenden Verfahren (MRI; Szintigraphie) eine Ursache für die
geklagten Beschwerden gefunden werden konnte (Bericht vom 5. März 2004). Auch
aus unfallchirurgischer Sicht erwies sich der Versicherte - gemessen an den
Unfallfolgen - als für leichte bis mittelschwere Arbeiten arbeitsfähig. Es
lasse sich einzig noch eine leichte Instabilität des linken Schultergelenks
nachweisen, die jedoch dessen Beweglichkeit nicht beeinträchtige. Auch die
Schmerzen seien klinisch nicht objektivierbar (Bericht des Traumazentrums
Z.________ vom 3. September 2004). Die übereinstimmenden ärztlichen
Stellungnahmen bilden eine ausreichende Grundlage für die strittige
Leistungseinstellung. Zu weiteren Abklärungen besteht kein Anlass.
Das kantonale Gericht hat die Vorwürfe des Versicherten an die Adresse
verschiedener beteiligter Mediziner, deren Berichte unvollständig und
fehlerhaft seien, zutreffend als unberechtigt bezeichnet. Es besteht kein
Zweifel, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine fachgerechte
und objektive Beurteilung erfahren hat.

2.2 Offen bleiben kann, ob und wie weit die geklagten Beschwerden einer
psychischen Erkrankung zuzuschreiben sind. Denn das versicherte
Unfallereignis, welches im Wesentlichen zu einer Schulterprellung geführt
hat, ist offenkundig nicht geeignet, eine adäquate Ursache (BGE 115 V 133)
für eine wie auch immer geartete psychische Schädigung zu setzen. Es kann
auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Mit Blick auf die nachträglichen Eingaben des Beschwerdeführers vom
4. Februar, 16. Mai und 30. November 2006 sowie vom 9. Januar 2007 bleibt
darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine neuen Akten
mehr eingebracht werden können, es sei denn im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels oder wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel vorliegen, die eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen
könnten (BGE 127 V 353). Die genannten Eingaben führen aber nicht zu in
diesem Sinne wesentlichen neuen Erkenntnissen.

4.
Da der Beschwerdeführer, wie seine detaillierte Beschwerde zeigt,
offensichtlich seine Sache selber genügend vertreten kann, ist sein Gesuch,
es sei ihm ein Rechtsvertreter zur Seite zu stellen, abzuweisen (vgl. Art. 29
Abs. 5 OG). Soweit der Antrag als Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 152 Abs. 2 OG) zu verstehen ist, ist es infolge Aussichtslosigkeit
abzuweisen.

5.
Der Beschwerdegegner beantragt schliesslich, es sei ihm Genugtuung
zuzusprechen; im Verlauf des Verfahrens zu seinem Nachteil erfolgte
Handlungen seien strafrechtlich zu verfolgen. Diese Begehren liegen
ausserhalb des hier massgebenden Verfahrensgegenstandes (vgl. BGE 125 V 413).
Auf sie ist daher nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Bezeichnung eines Rechtsvertreters oder um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 21. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: