Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 258/2006
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{T 7}
U 258/06

Urteil vom 15. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1981, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Federico A. Pedrazzini, Vadianstrasse 35,
9001 St. Gallen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 20. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1981 geborene G.________ war seit 1. Februar 2003 bei der A.________ AG
angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall
versichert. Am 3. August 2003 erlitt sie auf der Autobahn als angegurtete
Beifahrerin in einem Personenwagen einen Verkehrsunfall. Dabei geriet das
Fahrzeug in einer Kurve ins Schleudern, überschlug sich und kam auf dem Dach
liegend zum Stillstand. Die erstbehandelnde Ärztin Frau Dr. med. W.________,
Spital X.________, Notfallstation, diagnostizierte eine Kontusion des
Schlüsselbeins rechts sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS); als
Röntgenbefund gab sie an "Thorax, HWS inkl. Dens: keine Fraktur" (Arztzeugnis
UVG vom 12. September 2003). Am 18. November 2003 rutschte G.________ daheim
auf der Treppe aus. Der drei Tage später konsultierte Dr. med. P.________
diagnostizierte ein subakutes Lumbovertebralsyndrom nach Treppensturz mit
Kontusionen des Rückens (Bericht vom 12. Januar 2004). Die SUVA zog Berichte
des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und
Rheumatologie, vom 7. Oktober 2003 und des Dr. med. P.________, Arzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Dezember 2003 sowie einen Bericht der Frau
L.________, leitende Ärztin Psychiatrie der Beratungs- und Therapiestelle
D.________, vom 15. Dezember 2003, bei welcher G.________ seit 29. Oktober
2003 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stand, bei.
Weiter veranlasste die SUVA eine kreisärztliche Untersuchung (Bericht vom
11. Dezember 2003), einen vom 2. bis 31. Januar 2004 dauernden stationären
Aufenthalt in der Klinik Y.________, Rheuma- und Rehabilitationszentrum
(Austrittsbericht vom 16. Februar 2004), sowie eine interdisziplinäre
ambulante Standortbestimmung vom 4. März 2004 (Bericht vom 8. März 2004). Das
Arbeitsverhältnis bei der A.________ AG wurde auf den 31. März 2004 beendet,
worauf sich G.________ bei der Arbeitslosenversicherung meldete. Weiter zog
die SUVA Berichte der Naturheilpraktikerin N.________ vom 22. März, 8. April
und 7. Juni 2004 bei, beauftragte die B.________ AG mit der Unterstützung bei
der beruflichen Neuorientierung sowie Stellensuche und veranlasste eine
weitere kreisärztliche Untersuchung vom 13. April 2004. Ein zweiwöchiger
Arbeitsversuch ab 3. Mai 2004 als Verkäuferin zu 50 % bei der C.________ AG
wurde in der zweiten Woche wegen zunehmender Beschwerden abgebrochen.
Mit Verfügung vom 6. August 2004 hielt die SUVA fest, es sei anlässlich des
gleichentags erfolgten Telefongesprächs mit ihr und N.________ eine
Arbeitsfähigkeit von 75 % ab 16. August 2004 vereinbart worden; die
Heilbehandlung bei N.________ werde bis auf weiteres fortgesetzt. G.________
erhalte ab 16. August 2004 das volle Arbeitslosentaggeld, weshalb ab diesem
Zeitpunkt kein Taggeldanspruch mehr bestehe. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Vom 11. Oktober bis 10. Dezember 2004
absolvierte G.________ zur Überprüfung ihrer Arbeitsfähigkeit ein
Einsatzprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) bei einem
Beschäftigungsgrad von 50 %. Nach einem weiteren kreisärztlichen Untersuch
(Bericht vom 21. Oktober 2004), der Einholung einer Auskunft von N.________
vom 11. November 2004 sowie weiteren Abklärungen stellte die SUVA mit
Verfügung vom 7. Januar 2005 ihre Leistungen (Heilbehandlung) per 14. Januar
2005 ein und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 20. März 2006 gut, hob den Einspracheentscheid
auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
SUVA zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides.

G. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird
daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch
vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem
bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V
337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a je mit Hinweisen) und
adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 127 V 102 f. Erw. 5b,
125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw. 4a, 117 V 382 Erw. 4a je mit Hinweisen)
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden zutreffend
dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu den anwendbaren Beweisgrundsätzen (vgl. auch BGE 126 V 360
Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1
[Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01]) und zum Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
Streitig ist, ob die geklagten Beschwerden noch in einem kausalen
Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. August 2003 stehen. Dabei steht
insbesondere die Frage im Mittelpunkt, ob die medizinischen Abklärungen zur
Beurteilung des Leistungsanspruches genügen.
Die Vorinstanz erwog, auf Grund der Feststellungen in den medizinischen
Unterlagen sei davon auszugehen, dass sich insbesondere die ursprünglich mit
der HWS-Verletzung im Zusammenhang stehenden Beschwerden schon bald zu einem
zervikocephalen Schmerzsyndrom mit Ausweitung zum Panvertebralsyndrom
entwickelten, unterstützt durch die Fehlhaltung der HWS und die muskuläre
Dysbalance sowie Insuffizienz im Schulter-Nackengürtel. Inwieweit
psychopathologische Befunde (Trauma- und Schmerz-Fehlverarbeitung, Angst- und
Panikattacken, Anpassungsstörung) in der Zeit nach dem Aufenthalt in der
Klinik Y.________ eine Rolle gespielt bzw. das festgestellte Schmerzsyndrom
verursacht und aufrechterhalten hätten, sei nicht ersichtlich. Die im Verlauf
der Therapien wieder entstandenen bzw. wieder verstärkt aufgetretenen
psychischen Probleme würden nirgends genauer umschrieben und quantifiziert.
Allein aus dem Fehlen eines organischen Substrates und dem blossen Verdacht
auf eine Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion könne nicht auf
eine psychische Fehlverarbeitung als Ursache der Schmerzen geschlossen
werden. Die Aktenlage lasse den Schluss, dass das aktuelle Beschwerdebild in
erster Linie durch psychische Störungen unterhalten werde, nicht zu. Eine
funktionelle Überlagerung der ursprünglichen Beschwerden sei unter diesen
Umständen nicht ausgewiesen. Ohne sich weiter zur Unfallkausalität zu
äussern, kam das kantonale Gericht deshalb zum Schluss, die SUVA habe die
psychische Seite mittels einer psychiatrischen Begutachtung weiter
abzuklären.
Die SUVA wendet dagegen ein, die von der Vorinstanz verlangte psychiatrische
Expertise erübrige sich, da die Leistungspflicht des Unfallversicherers
bereits mangels Adäquanz entfalle; mit der Adäquanzfrage habe sich die
Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.

4.
4.1 Das kantonale Gericht begründet die Notwendigkeit einer psychiatrischen
Begutachtung damit, die Akten liessen den Schluss, dass das aktuelle
Beschwerdebild in erster Linie durch psychische Störungen unterhalten werde,
nicht zu. Nachdem die SUVA im Einspracheentscheid (wie auch in der
Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde) die Adäquanzbeurteilung nach den
Kriterien der Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b)
vorgenommen hat, geht die Vorinstanz offenbar davon aus, es sei fraglich, ob
die Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten
Kriterien zu beurteilen sei (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen) oder die in
BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Grundsätze massgebend seien.

4.2 Hat die Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine diesem
äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten, ohne dass organisch nachweisbare
Funktionsausfälle vorliegen, hat die Adäquanzbeurteilung grundsätzlich nach
der in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b dargelegten Rechtsprechung zu
erfolgen (BGE 123 V 99 Erw. 2a, 119 V 335, 117 V 359 und 382 f. Erw. 4b).
Dabei wird im Gegensatz zu der bei psychischen Unfallfolgen geltenden Praxis
(BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet, da nicht entscheidend ist, ob die
Beschwerden medizinisch eher als organischer oder psychischer Natur zu
bezeichnen sind (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a; ferner RKUV 2002 Nr. U 465
S. 438 f. Erw. 3a und b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01], 2000
Nr. U 395 S. 317 Erw. 3 [Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]). Von diesem
Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar
nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder wenn die physischen
Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben: Diesfalls ist die Beurteilung der adäquaten Kausalität praxisgemäss
unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss
BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen).

4.3 Bereits die erstbehandelnde Ärztin Frau Dr. med. W.________
diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Dr. med. E.________ stellte anlässlich
der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2003 fest, obwohl es
sich nicht um ein klassisches whip-lash-Trauma handeln dürfte, seien eine
distorsionelle Gewalteinwirkung auf die HWS auf Grund der Fotos des
Fahrzeuges und damit auch die Beschwerden an der HWS nachvollziehbar.
Unmittelbar nach dem Unfall litt die Beschwerdegegnerin an Übelkeit,
Schwindelgefühlen, Kopfweh vom Nacken ausgehend sowie Aufprallschmerzen am
ganzen Körper. Es liegen damit typische Symptome vor, wie sie nach einer
HWS-Distorsion auftreten können (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b).
Entgegen der Auffassung der SUVA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss
das typische bunte Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie
diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depressionen, Wesensveränderung usw., vgl. SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35 [Urteil
E. vom 25. Februar 2003, U 78/02]) nicht innerhalb von 24 bis höchstens
72 Stunden nach dem Unfall auftreten. Vielmehr genügt es, wenn sich in diesem
Zeitraum Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS manifestieren
(RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e; vgl. auch Hans U. Debrunner/ Erich W.
Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff.). Soweit
aus den von der SUVA zitierten Urteilen (Urteile S. vom 2. März 2005,
U 309/03, B. vom 23. November 2004, U 109/04, sowie P. vom 4. März 2004,
U 204/03), etwas anderes abgeleitet werden kann, kann daran nicht
festgehalten werden (vgl. zum Ganzen Urteil T. vom 30. Januar 2007,
U 215/05).

4.4 Die Beurteilung der Adäquanz hat daher gemäss den in BGE 117 V 366
Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit
Hinweisen) zu erfolgen. Zwar sprach bereits Ende Oktober 2003, mithin rund
drei Monate nach dem Unfall, Frau L.________ von Angst- und Panikattaken und
der Bericht der Klinik Y.________ vom 27. Januar 2004 von einem Verdacht auf
Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion (Angst, Ärger, Wut)
sowie dissoziativem Phänomen. Ein solcher Verdacht genügt jedoch nicht, um
davon auszugehen, die zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma
gehörenden Beeinträchtigungen seien gegenüber einer ausgeprägten psychischen
Problematik ganz in den Hintergrund getreten. Zu einer anderen Beurteilung
besteht kein Anlass. Auch wenn nach den medizinischen Akten psychische und
psychosoziale Faktoren eine wesentliche Rolle gespielt haben und die
Beschwerdegegnerin bereits ab 29. Oktober 2003 in psychiatrischer Behandlung
war, kann nicht gesagt werden, dass die psychische Problematik bereits kurz
nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufgewiesen hat und im Verlauf der ganzen
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen
Beschwerden nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben (BGE 123 V 99
Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]),
zumal in der Folge keine weiteren psychiatrischen Diagnosen gestellt wurden.

5.
5.1 Selbst wenn die Frage einer psychischen Überlagerung der Beschwerden und
damit die Frage, ob die Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. oder BGE 117 V 366
Erw. 6a anzuwenden wären, nicht abschliessend beurteilt werden könnte, wovon
die Vorinstanz offenbar ausgeht, bestünde keine Veranlassung für weitere
psychiatrische Abklärungen. Denn wie die SUVA zutreffend einwendet, ist die
Adäquanz auch nach der Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a zu
verneinen:
5.2 Auf Grund des Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen - die drei
Insassinnen konnten schnell aus dem Fahrzeug geborgen werden und erlitten
keine schweren Verletzungen - ist mit der SUVA von einem mittelschweren
Unfall im engeren Sinn auszugehen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre
daher praxisgemäss zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes Kriterium in
besonders ausgeprägter Weise gegeben wäre (BGE 117 V 367 Erw. 6b, 115 V 141
Erw. 6b/bb).

5.3 Dass sich der Unfall unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet hat oder von besonderer Eindrücklichkeit war, wurde von der
Beschwerdegegnerin auch im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht geltend
gemacht. Eine besondere Eindrücklichkeit liegt - objektiv betrachtet
(RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313
[Urteil S. vom 31. Mai 2000, U 248/98]) - nicht vor, auch wenn sich das
Fahrzeug überschlug und auf dem Dach zum Stillstand kam, zumal die drei
Insassinnen schnell aus dem Fahrzeug geborgen werden konnten und niemand
schwere Verletzungen erlitt. Der Unfall hatte auch keine schweren
Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines
Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS
vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung und
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer
besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236 Erw. 5.2.3 [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003
Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen [Urteil A. vom 24. Juni 2003,
U 193/01]). Solche Umstände sind hier nicht ausgewiesen. Nicht erfüllt ist
sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung.
Eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem
Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS ist im
Allgemeinen noch als im üblichen Rahmen liegend zu betrachten (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 239 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen [erwähntes Urteil C.]). Hier aber
wurde die Versicherte unmittelbar nach dem Unfall im Spital nur ambulant
behandelt. Nach einer Psychotherapie und dem stationären Aufenthalt in der
Klinik Y.________, der lediglich der physikalisch und ergotherapeutisch
betont schmerzorientierten Rehabilitation galt, beschränkte sich die weitere
Therapie auf Behandlungen bei der Naturheilpraktikerin. Anhaltspunkte für
eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hätte, oder für einen schwierigen Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Sodann ist zum Kriterium von Grad
und Dauer der Arbeitsunfähigkeit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
bis März 2004 100 % und bis August 2004 50 % arbeitsunfähig war. Ab August
2004 wurde für eine geeignete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %
vereinbart. Von einer ausgeprägten oder langdauernden Arbeitsunfähigkeit kann
deshalb nicht gesprochen werden. Aus den gleichen Gründen dürfte auch das
Kriterium der Dauerbeschwerden nicht erfüllt sein. Jedenfalls ist es nicht in
besonders ausgeprägter Weise gegeben. Da somit weder ein einzelnes der für
die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu
verneinen, was zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 15. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: