Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 255/2006
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{T 7}
U 255/06

Urteil vom 23. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer und Schön,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

M.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas
Kempf, c/o Burkart & Flum, Webernstrasse 5, 8610 Uster,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.

In Erwägung,
dass M.________ teilzeitlich (3 ? Stunden pro Woche) als
Reinigungsangestellte in der Firma X.________ arbeitete und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert war,
dass sie daneben jeden zweiten Freitag in Adliswil Reinigungsarbeiten im
Privathaushalt des einen Geschäftsführers der Firma ausführte, wobei sie die
anfallende Wäsche jeweils nach der Rückkehr an ihren Wohnort in Dübendorf
erledigte,
dass sie am Freitag, 20. August 2004, um 13.45 Uhr, auf der Rückfahrt von
Adliswil nach Dübendorf - nachdem sie in Zürich einen Zwischenhalt eingelegt
hatte, um bei ihren Eltern das Mittagessen einzunehmen - einen Verkehrsunfall
erlitt,
dass die SUVA mit Verfügung vom 16. März 2005 ihre Leistungspflicht mit der
Begründung verneinte, der Unfall habe sich nicht bei der Arbeit oder auf dem
Arbeitsweg ereignet und gelte deshalb nicht als Berufsunfall, woran sie auf
Einsprache der Versicherten hin festhielt (Entscheid vom 2. September 2005),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von M.________
dagegen mit dem Antrag auf Ausrichtung von Versicherungsleistungen erhobene
Beschwerde abwies (Entscheid vom 17. März 2006),
dass M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, es
sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei
festzustellen, dass sie Versicherungsschutz der SUVA bzw. nach UVG im
Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 20. August 2004 geniesse,
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243) und
sich das Verfahren, da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, noch
nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes
Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 1.2),
dass Teilzeitbeschäftigte nach Art. 7 Abs. 2 UVG gegen Nichtberufsunfälle
nicht versichert sind (Art. 8 Abs. 2 UVG), es sei denn, ihre wöchentliche
Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber betrage mindestens acht Stunden (Art. 13
Abs. 1 UVV),
dass für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit
dieses Mindestmass nicht erreicht, Unfälle auf dem Arbeitsweg als
Berufsunfälle gelten (Art. 7 Abs. 2 UVG; Art. 13 Abs. 2 UVV),
dass feststeht und unbestritten ist, dass die wöchentliche Arbeitszeit von
M.________ weniger als acht Stunden beträgt, weshalb sie nur gegen
Berufsunfälle, einschliesslich Unfälle auf dem Arbeitsweg, versichert ist,
dass streitig und zu prüfen ist, ob sich der Unfall während der Arbeit oder
auf dem Arbeitsweg ereignet hat,
dass die Vorinstanz einen Arbeitsunfall mit der Begründung verneint hat, auch
wenn die Beschwerdeführerin auf der Hin- und Rückfahrt (d.h. der Fahrt
zwischen Adliswil und Dübendorf) jeweils die Bettwäsche aus dem
Privathaushalt des einen Geschäftsführers der Firma mitnehme, gehöre der
Wäschetransport nicht zu ihrer Arbeitstätigkeit, erhalte sie doch dafür auch
keinen Lohn,
dass die Beschwerdeführerin diesem Standpunkt widerspricht unter Hinweis
darauf, dass mit dem ihr ausgerichteten Betrag von pauschal Fr. 35.- pro
Monat nicht nur das Material für die Wäschereinigung, sondern auch die Arbeit
abgegolten werde, welche nicht nur die Reinigung selbst, sondern auch den
Transport der Wäsche umfasse,
dass es insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die Wäsche
nicht an einen von ihrem Wohnort zu unterscheidenden Ort (beispielsweise in
eine Wäscherei) zu bringen hat, nicht überzeugt, das Mitnehmen der Wäsche als
Arbeitstätigkeit zu betrachten, weshalb mit der Vorinstanz ein Arbeitsunfall
zu verneinen ist,
dass zu prüfen ist, ob es sich um einen Arbeitswegunfall handelt,
dass der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort der versicherten
Person liegt, wobei zwischen der Reise und der Arbeit ein sachlicher
Zusammenhang bestehen muss (BGE 126 V 357 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),
dass rechtsprechungsgemäss der für die Annahme eines Arbeitswegunfalles
erforderliche Zusammenhang zwischen der Reise und der Arbeit durch eine
Unterbrechung oder Verzögerung von maximal einer Stunde nicht aufgehoben
wird, unabhängig von den hierfür verantwortlichen Gründen (BGE 126 V 357
Erw. 4b/aa),
dass die Vorinstanz einen Arbeitswegunfall zu Recht verneint hat mit der
Begründung, die Versicherte sei um ca. 11.15 Uhr losgefahren und wäre - unter
Zugrundelegung einer eher grosszügig bemessenen, auf den Angaben der
Versicherten beruhenden Fahrzeit von 45 Minuten - um 12 Uhr daheim
angekommen, so dass selbst unter Einberechnung einer einstündigen Marge für
den Besuch der Eltern noch 45 Minuten bis zum Unfallzeitpunkt verblieben,
dass der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht gefolgt werden kann, wenn sie
eine Fahrzeit von 70 Minuten - 25 Minuten für die Fahrt von Adliswil an die
Schweighofstrasse 174 in Zürich und 45 Minuten für die Weiterfahrt nach
Dübendorf - geltend macht, weil sie dabei die mit der einstündigen Marge
abzugeltenden Verzögerungen des Arbeitsweges einrechnet,
dass mit anderen Worten die für Unterbrechungen oder Verzögerungen des
Arbeitsweges vorgesehene Toleranz von einer Stunde auch die für einen Umweg
benötigte Zeit umfasst, weil eine Berücksichtigung derartiger Umwege - wie im
angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird - zu einer beliebigen
Ausweitung des von der Rechtsprechung für Unterbrechungen oder Verzögerungen
vorgesehenen Rahmens führen würde,
dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Grenzfalles im Sinne der
Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 358 Erw. 4b/bb nicht gegeben sind,
insbesondere mangels Vorliegen qualifizierter Gründe,
dass demnach der für die Annahme eines Arbeitswegunfalles erforderliche
Zusammenhang zwischen der Reise und der Arbeit unterbrochen worden ist,
dass ein Arbeitswegunfall auch nicht mit der Begründung bejaht werden kann,
der Unfall habe sich auf der Fahrt vom Wohnort der Eltern in Zürich zum
Arbeitsort in der Waschküche in Dübendorf ereignet, weil die Fahrt zum
Wohnort, an welchem die Beschwerdeführerin zu einem von ihr frei zu wählenden
Zeitpunkt die Wäsche zu erledigen hatte, nicht als Arbeitsweg betrachtet
werden kann,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist,
weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: