Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 254/2006
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{T 7}
U 254/06

Urteil vom 6. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1972, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, Dahliastrasse 5, 8008 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2006.

Sachverhalt:

A.
L. ________, geboren 1972, war seit 28. März 1994 mit einem Vollzeitpensum
als Revisorin für die Firma "X.________ AG" in Y.________ (nachfolgend:
Arbeitgeberin 1) erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei den ELVIA
Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft;
nachfolgend: Allianz oder Beschwerdeführerin) obligatorisch gegen Unfälle
versichert, als der von ihr gelenkte, vor einem Rotlicht bis zum Stillstand
abgebremste Personenwagen am 1. September 1994 von einem nachfolgenden
Lieferwagen, welcher nicht mehr rechtzeitig ausweichen konnte, an der linken
Ecke der Heckstossstange gerammt wurde. Der am Unfalltag erstbehandelnde
Hausarzt Dr. med. O.________, schloss ossäre Läsionen aus, attestierte eine
volle Arbeitsunfähigkeit und diagnostizierte ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion des thorako-lumbalen Überganges
ohne sichtbare Prellmarken (Arztzeugnis UVG vom 12. September 1994). Die
Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht, erbrachte ein Taggeld und übernahm
die Heilbehandlung. Dr. med. O.________ berichtete am 11. Oktober 1994 über
eine langsame Regredienz der Beschwerden unter intensiver
physiotherapeutischer Behandlung sowie über die seit 3. Oktober 1994 wieder
erlangte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach einer erneuten Phase mit voller
Arbeitsunfähigkeit ging der behandelnde Rheumatologe Dr. med. R.________ ab
20. Januar 1995 wiederum von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und
verordnete "nochmals eine Serie Physiotherapie mit Triggerpunktbehandlung und
Ultraschall" (Bericht vom 22. Mai 1995). Die Arbeitgeberin 1 löste das
Arbeitsverhältnis mit der Versicherten wegen ungenügender Leistungen zum 30.
April 1995 auf. Am 2. August 1995 berichtete Dr. med. R.________, die letzte
Kontrolle bei ihm habe am 12. Juli 1995 stattgefunden. Bei Belastung beklage
sich L.________ immer noch über vermehrte cervicale Schmerzen. "Objektiv
[sei] die HWS jedoch frei beweglich und es [bestünden] praktisch keine
Druckdolenzen mehr." Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit könne ab 1. August
1995 gerechnet werden. Ein Jahr nach dem Unfall sei nochmals eine Kontrolle
bei ihm vorgesehen. Mit Arztzeugnis vom 14. September 1995 bescheinigte Dr.
med. R.________ der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit ab 1. September
1995. Gemäss Schreiben des Rechtsvertreters der L.________ an die Allianz vom
3. September 2003 bestätigte der behandelnde Rheumatologe der Versicherten
nur deshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, "damit sie stempeln konnte".
Demgegenüber informierte ihr früherer Rechtsvertreter die ELVIA
Versicherungen (nachmals Allianz) bereits am 15. August 1995 dahingehend, Dr.
med. R.________ habe L.________ erklärt, dass er sie ab 1. September 1995 als
100 % arbeitsfähig einstufen werde und sie deshalb bemüht sein müsse, ab
diesem Datum wieder voll erwerbstätig zu sein. Weiter ist diesem Schreiben
vom 15. August 1995 zu entnehmen, die Versicherte werde sich ab 1. September
1995 selbstständig machen und nebenbei noch eine zusätzliche Ausbildung
absolvieren, um das Diplom als eidgenössisch diplomierte Treuhänderin zu
erwerben. Die Schule A.________ hielt am 17. Februar 2004 fest, dass
L.________ das erste, zweite und dritte Semester des Berufsprüfungslehrganges
für Treuhänder 1995-1997 sehr regelmässig besucht und die entsprechenden
Kursgelder bezahlt habe. Erst im Oktober 1996 habe sie sich für das vierte
und fünfte Semester abgemeldet. Von September 1995 bis Oktober 1996 bezog sie
Arbeitslosenentschädigung. Ab 21. Oktober 1996 war sie mit einem
Vollzeitpensum als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltungsabteilung der
Firma "P.________ AG" (nachfolgend: Arbeitgeberin 2) tätig. Diese
Arbeitsstelle kündigte die Versicherte zum 31. Oktober 1997 aus eigenem
Willen, "um eine neue Herausforderung anzunehmen" (Schreiben der
Arbeitgeberin 2 vom 15. März 2004). Im November 1997 nahm sie die
selbständige Erwerbstätigkeit als Treuhänderin auf. Seit Mai 2000 führt sie
die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Einzelfirma
"T.________".

Am 2. Februar 1998 teilte die Allianz der Versicherten mit, gemäss Bericht
des Neurologen Dr. med. I.________, vom 21. Juli 1997 seien nur noch geringe
Restbeschwerden des Beschleunigungstraumas vom 1. September 1994 bemerkbar.
Die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (leichte Gefühlsstörungen
an allen vier Extremitäten und im Gesicht) könne der Facharzt keiner
neurologisch erklärbaren Ursache zuordnen. Bei voller Arbeitsfähigkeit
empfehle er der Versicherten, sich im Falle des Wiederauftretens von
vermehrten Beschwerden (Nacken- und Kopfschmerzen sowie Lumbalgien) erneut
beim behandelnden Rheumatologen zwecks Einleitung einer weiteren
physikalischen Therapie zu melden. Die Allianz betrachtete die unfallbedingte
Behandlung am 2. Februar 1998 ohne weitere Ansprüche auf
Versicherungsleistungen vorbehältlich des Rückfallmelderechts als
abgeschlossen. Ohne obligatorische Unfallversicherungsdeckung durch die
Allianz ereigneten sich am 16. Dezember 1998 und 17. Dezember 1999 zwei neue
Strassenverkehrskollisionen, welche bei L.________ zu Beeinträchtigungen
ihrer Gesundheit führten. Eine zusätzliche Auffahrkollision erfolgte am 16.
Februar 1999. Nach umfangreichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen
stellte die Allianz sämtliche Leistungen zum 13. Juni 1996 ein (Verfügung vom
16. Juni 2004). Die von Seiten der Versicherten und ihrer obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erhobenen Einsprachen wies die Allianz mit der
Feststellung ab, die Leistungseinstellung sei "spätestens per 2. Februar
1998" festzulegen (Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der L.________ hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut, hob den
Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004 auf und stellte fest, dass die
Allianz über den 2. Februar 1998 hinaus leistungspflichtig sei (Entscheid vom
29. März 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Allianz unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Versicherten die Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheids.

Während L.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG)
sowie bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV) ebenso zutreffend dargelegt
wie die Rechtsprechung zu dem grundsätzlich für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V
286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen) sowie im Besonderen bei Folgen eines
Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359; vgl. auch RKUV 2002
Nr. U 456 S. 437, U 76/01). Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend die
Pflicht des Unfallversicherers zum Nachweis der dahingefallenen Kausalität
bei Leistungseinstellung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98, und 1994 Nr. U
206 S. 328 E. 3b, U 180/93, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise
auf die Beweiswürdigung sowie den Beweiswert von medizinischen Berichten und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f. mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Im Weiteren setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,
einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der Adäquanz
von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist
rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) wie folgt
zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim
Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) oder ein
Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die
Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben
die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten
Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl.
dazu: BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4b S. 360) zwar teilweise
vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung
ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen
Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die
Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369
E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien ( BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit
Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden
psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas
gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen,
ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen
Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um
eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind
(RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79, U 96/00). Wie das Eidgenössische
Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01,
publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen,
wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall
eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98
E. 2a S. 99 in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im
Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die
physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies
zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte über den Zeitpunkt des von der
Allianz auf den 2. Februar 1998 festgesetzten folgenlosen Fallabschlusses
hinaus Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen hat.

4.
Das kantonale Gericht bejahte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen über
den Terminierungszeitpunkt hinaus, ohne die Adäquanz des Kausalzusammenhanges
zwischen den anhaltend geklagten Beschwerden und dem versicherten
Unfallereignis vom 1. September 1994 zu prüfen. Demgegenüber bestreitet die
Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung das
Vorhandensein einer anspruchsbegründenden Gesundheitsstörung, welche in einem
natürlichen und adäquatkausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. September
1994 steht.

5.
5.1 Mit Blick auf die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang ist
zunächst klarzustellen, dass der die Beschwerdegegnerin wiederholt
untersuchende Neurologe Dr. med. I.________ in seinem Bericht vom 21. Juli
1997, wie vom kantonalen Gericht korrekt wiedergegeben, einzig die drei
Diagnosen "[1.] Gefühlsstörungen mit Pruritus an allen vier Extremitäten
unklarer Ätiologie, [2.] anamnestisch Gefühlsstörungen im Gesicht links
unklarer Ätiologie [sowie 3.] Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 1.
September 1994" stellte. Hinsichtlich der ersten beiden Diagnosen brachte der
Facharzt unmissverständlich zum Ausdruck, dass diese subjektiv geklagten
Befindlichkeitsstörungen der Versicherten ursächlich nicht erklärbar seien,
also auch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen)
als natürlich kausale Folgen des Unfalles vom 1. September 1994 beurteilt
werden könnten. Der dritten Diagnose betreffend "Status nach
Beschleunigungstrauma der HWS am 1. September 1994" ist schliesslich einzig
die Feststellung zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 1. September
1994 tatsächlich eine HWS-Distorsion erlitten hat. Darüber, ob die zeitlich
nach diesem Unfall aufgetretenen Beschwerden allesamt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem angeblich
auslösenden Ereignis stehen, sagt diese Diagnose nichts aus. Denn nicht jede
nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung ist - nach der Formel
"post hoc, ergo propter hoc" - zwangsläufig auch als unfallbedingt zu
qualifizieren (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb i.f. S. 341 f.).
5.2 Entgegen der Vorinstanz ist aus dem Bericht des Dr. med. I.________ vom
21. Juli 1997 zu schliessen, dass damals - abgesehen von einer noch
eigenverantwortlich ohne ärztliche Überwachung allmählich zu reduzierenden
medikamentösen Therapie geringfügiger unfallbedingter Restbeschwerden mit
Magnesiocard - die Heilbehandlung bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen
war. Die "nach dem Unfall aufgetretenen Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen [waren] weitgehend verschwunden." Die kaum mehr
bemerkbare, hauptsächlich belastungsabhängige Cervico-Cephalgie und
gelegentlich eine Lumbalgie bedurften keiner weiteren ärztlichen oder
physikalischen Behandlung mehr. Dr. med. I.________ empfahl einzig für den
Fall, dass es zu vermehrten Beschwerden kommen sollte, eine erneute
Konsultation beim Rheumatologen Dr. med. R.________. Die Arbeitgeberin 2
bestätigte mit Schreiben vom 15. März 2004, dass die Beschwerdegegnerin vom
21. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1997 ihr Vollzeitpensum ohne auffallende
Absenzen absolviert habe. Während die Versicherte ab November 1997 die
selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, ersuchte ihr damaliger Rechtsvertreter
die ELVIA Versicherungen (nachmals Allianz) am 27. November 1997, "die
Integritätsentschädigung zu verfügen, damit [er] anschliessend den
Direktschaden mit der Winterthur Versicherung [zuständige
Haftpflichtversichererin] definitiv erledigen [könne]". Auch dies lässt
darauf schliessen, dass im Zeitpunkt der Leistungsterminierung per 2. Februar
1998 keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlagen. Mit Blick auf
die von der Haftpflichtpflichtversichererin vorgeschlagene Zahlung per Saldo
aller Ansprüche war die Beschwerdegegnerin vor allem aus finanziellen Gründen
nicht einverstanden, indem sie in erster Linie auf ihre neurologisch nicht
objektivierbaren, subjektiv jedoch weiterhin geklagten Sensibilitätsstörungen
verwies. Insbesondere ist dem Schreiben der Versicherten vom 7. August 1998
entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen mit keinem Wort zu entnehmen,
dass sie seit dem 1. September 1994 ununterbrochen an behandlungsbedürftigen
Unfallfolgen leide.

5.3 Noch vor dem zweiten, nicht bei der Allianz versicherten Unfall vom 16.
Dezember 1998 begab sich die Beschwerdegegnerin im November 1998 in die
Behandlung des Allgemeinmediziners Dr. med. S.________. Dieser hielt in
seinem Bericht vom 31. Oktober 2000 ausdrücklich fest: "Damals [im November
1998] stand ein somatisches Leiden im Vordergrund, das nicht in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem durchgemachten Autounfall am 1. September
1994 stand." Erst die Frontalkollision vom 16. Dezember 1998 verursachte dann
erneut behandlungsbedürftige unfallbedingte Gesundheitsstörungen (Folgen
einer HWS-Distorsion und Knieprellung gemäss Bericht der Neuropsychologin Dr.
phil. C.________, vom 24. Mai 2000, S. 3). Wegen den Auswirkungen dieses
nicht bei der Allianz versicherten und selbst verschuldeten Unfalles
(Nichtgewähren des Vortritts an entgegenkommendes Fahrzeug beim
Linksabbiegen) attestierte Dr. med. S.________ der Beschwerdegegnerin ab 17.
Dezember 1998 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit. Bei der Frontalkollision
vom 16. Dezember 1998 handelte es sich um den schwersten der drei
Strassenverkehrsunfälle vom 1. September 1994, 16. Dezember 1998 und 17.
Dezember 1999. Dies ist aus den Tatsachen zu schliessen, dass aktenkundig -
im Gegensatz zu den übrigen beiden Unfällen - am 16. Dezember 1998 gemäss
Unfallrapport die Polizei an die Unfallstelle beigezogen wurde, dass beide
Unfallfahrzeuge abgeschleppt werden mussten, dass die Versicherte nach diesem
Ereignis sofort die Notfallstation des Spitals aufsuchte (Bericht der
Dr. phil. C.________ vom 24. Mai 2000, S. 3) und dass an den verunfallten
Fahrzeugen nach Polizeischätzung ein Sachschaden von total ca. Fr. 14'000.-
entstand.

5.4 Die echtzeitliche Aktenlage bei Fallabschluss durch die Allianz spricht
dafür, dass (spätestens) zum 2. Februar 1998 keine unfallbedingten
objektivierbaren Beeinträchtigungen der Gesundheit mehr vorhanden waren,
welche einen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründeten. Soweit die
Versicherte gegenüber dem ab November 1998 behandelnden Dr. med. S.________
das bei der Allianz versicherte Unfallereignis vom 1. September 1994 als das
schwerste und folgenreichste schilderte (Bericht vom 31. Oktober 2000) und
gegenüber der Neuropsychologin sogar verlauten liess, ca. zwei Monate nach
dem eben genannten Unfall sei "eine Verschiebung von drei Rippen im unteren
Brustwirbelsäulen-Bereich festgestellt" worden (Bericht der Dr. phil.
C.________ vom 24. Mai 2000, S. 2), finden sich in den umfangreichen -
insbesondere medizinischen - Akten keine Anhaltspunkte für diese
Behauptungen. Auch zur Begründung der von der Beschwerdegegnerin im Schreiben
vom 4. Dezember 2003 vertretenen Auffassung, sie habe die in der Schule
A.________ 1995 begonnene Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten
Treuhänderin aus unfallbedingten gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen,
lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen. Abweichend von der
Darstellung der Versicherten bestätigte die Schule A.________ am 17. Februar
2004, dass die Beschwerdegegnerin die ersten drei Semster "sehr regelmässig
besucht" habe und sich erst im Oktober 1996 für das vierte und fünfte
Semester abgemeldet habe. Diese Abmeldung fiel offensichtlich mit der Annahme
einer neuen beruflichen Herausforderung bei der Arbeitgeberin 2 ab 21.
Oktober 1996 zusammen. Diese Buchhaltungstätigkeit erfüllte die Versicherte
bis zum 31. Oktober 1997 ohne auffallende Absenzen. Wiederum im Widerspruch
zu ihrer eigenen subjektiven Schilderung vom 4. Oktober 2003 kam es im ersten
Halbjahr 1997 nicht zu einer Verschlimmerung der objektivierbaren
Beschwerden. Vielmehr stellte Dr. med. I.________ anlässlich seiner
eingehenden neurologischen Untersuchungen im Juli 1997 fest, dass die nach
dem Unfall aufgetretenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen inzwischen
weitgehend verschwunden seien. Die subjektiv geklagten Gesundheitsstörungen
(Juckreiz an allen vier Extremitäten, Gefühlsstörungen im Gesicht und
Zuckungen in den Beinen), welche die Beschwerdegegnerin in einem ursächlichen
Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 1. September 1994 sah
und zum Zwecke deren Abklärung sie sich im Sommer 1997 nochmals eingehend bei
Dr. med. I.________ untersuchen liess, waren nach der Beurteilung des damals
aufgesuchten Neurologen vom 21. Juli 1997 objektiv nicht erklärbar und
standen somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 1. September 1994.

5.5 Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist demnach davon auszugehen, dass
weder am 2. Februar 1998 (Zeitpunkt der Leistungseinstellung) noch
unmittelbar vor dem zweiten Unfall vom 16. Dezember 1998 Arbeitsunfähigkeit
und/oder behandlungsbedürftige objektivierbare gesundheitliche Beschwerden
vorhanden waren, welche mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 1.
September 1994 standen.

5.6 Obwohl nach dem zweiten und dritten Unfall beigezogene Ärzte wiederholt
eine Teilkausalität des versicherten Unfalles vom 1. September 1994 in Bezug
auf die in der Folge der späteren Unfallereignisse geklagten Beschwerden
bejahten, braucht die Frage, ob es sich bei den am 2. Februar 1998 und
seither subjektiv geäusserten Befindlichkeitsstörungen zumindest teilweise um
natürlich kausale Folgen des versicherten Unfalles handelt, nicht
abschliessend geklärt zu werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks weiterer
Abklärung dieser Frage erübrigt sich. Denn selbst wenn auf Grund ergänzender
medizinischer Untersuchungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen
wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - jedenfalls an der
Adäquanz des Kausalzusammenhanges.

6.
6.1 Zunächst gilt hinsichtlich des Zeitpunktes der Adäquanzprüfung, dass sich
bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS und
Schädel-Hirntraumen die dafür massgebenden Kriterien grundsätzlich nach
Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses
beurteilen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 158/05
vom 8. August 2005, E. 3.1 mit Hinweisen), was solange nicht möglich ist, wie
von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung
erwartet werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U
11/06 vom 12. Oktober 2006, E. 4.1 mit Hinweis).

6.2 Dieser Zeitpunkt war (spätestens) im Februar 1998 - dreieinhalb Jahre
nach der Auffahrkollision vom 1. September 1994 - erreicht. Gut einen Monat
nach dem Unfall bestand die Behandlung gemäss Bericht des Dr. med. O.________
vom 11. Oktober 1994 bei langsamer Regredienz der Beschwerden und
Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % ab 3. Oktober 1994 nur noch in
Physiotherapie und gelegentlichen Arztkonsultationen alle sieben bis zehn
Tage. Im November 1994 kamen noch chiropraktorische Massnahmen dazu (Bericht
des Dr. med. O.________ vom 14. November 1994). Dr. med. R._______, welcher
die Versicherte am 23. November 1994 erstmals rheumatologisch behandelte,
empfahl therapeutisch einzig vermehrte körperliche Betätigung (Spazieren,
Velofahren, Home-Trainer) sowie Haltungs- und Kräftigungsgymnastik.
Vorübergehend erhöhte er dennoch die Arbeitsunfähigkeit für drei bis vier
Wochen auf 100 % (Bericht vom 24. November 1994). Übereinstimmend mit dem
behandelnden Rheumatologen verneinte Dr. med. I.________ gemäss Bericht vom
2. Dezember 1994 die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung.
Hinsichtlich der weiterhin indizierten Physiotherapie riet er zu aktiven
Massnahmen wie Haltungs- und Lockerungsgymnastik. Auch der Neurologe
befürwortete eine sukzessive Wiederaufnahme der angestammten Arbeitstätigkeit
ab Mitte Januar 1995, mithin viereinhalb Monate nach dem Unfall. Bei
anhaltender Physiotherapie und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 23. Januar
1995 fanden noch alle zwei Wochen Arztkonsultationen statt (Bericht des Dr.
med. O.________ vom 10. Februar 1995). Bereits am 2. August 1995 - elf Monate
nach dem Unfall - berichtete Dr. med. R.________, die letzte Kontrolle bei
ihm habe am 12. Juli 1995 stattgefunden. Bei Belastung klage die
Beschwerdegegnerin noch über vermehrte cervicale Schmerzen. Objektiv sei die
HWS jedoch frei beweglich und es bestünden praktisch keine Druckdolenzen
mehr. Vorläufig sei die Physiotherapie beendet. Mit einer vollen
Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch ab 1. August 1995 zu rechnen.
Vorgesehen sei noch eine Kontrolle bei ihm ein Jahr nach Unfall. Ab 1.
September 1995 war die Versicherte wieder voll arbeitsfähig. Obwohl sie am
18. Dezember 1995 nochmals ein Beschwerde-Rezidiv mit voller
Arbeitsunfähigkeit ab 11. Dezember 1995 anmeldete, war die entsprechende
Behandlung bereits Ende Januar 1996 wieder abgeschlossen. Soweit im Sommer
1997 noch die subjektiv geklagten Sensibilitätsstörungen durch den Neurologen
Dr. med. I.________ eingehend abgeklärt wurden, fand dieser keine
behandlungsbedürftigen objektivierbaren Gesundheitsschäden mehr, welche in
einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. September 1994 standen.

6.3 Mit Blick auf die erzielten Heilbehandlungsergebnisse stellte die Allianz
bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf ab, dass von einer Fortsetzung der
Behandlung ab 2. Februar 1998 prognostisch keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten war, zumal
allein die Hoffnung auf eine positive Beeinflussung der Beschwerden hiefür
nicht genügt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 11/06 vom
12. Oktober 2006, E. 4.3 mit Hinweis). Nach dem als leicht zu
qualifizierenden HWS-Distorsionstrauma vom 1. September 1994 (vgl. E. 7.1
nachstehend) spricht das anfangs Februar 1998 gezeigte Resultat angesichts
der zwischenzeitlich durchgeführten Behandlungen gegen weiter erzielbare
Fortschritte. Bei den Beschwerden der hier vorliegenden Art ist nach
unfallmedizinischer Erfahrung nicht anzunehmen, dass sich hieran durch
weitere Therapien noch etwas ändern würde (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 11/06 vom 12. Oktober 2006, E. 4.3 mit Hinweis). War
demnach von einer Fortsetzung der Heilbehandlung ab 2. Februar 1998 keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, erfolgte die
von der Allianz vorgenommene Adäquanzprüfung unter den gegebenen Umständen im
richtigen Zeitpunkt.

7.
7.1 Das Bundesgericht stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen
oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschwere, im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen liegende Ereignisse ein (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 E. 4b
mit Hinweisen, U 193/01). Entgegen später davon abweichenden Behauptungen
(vgl. z.B. das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 7.
September 2001 an die beteiligten Privat- und Sozialversicherer, S. 3 oben)
ist gestützt auf die Unfallmeldung UVG vom 6. September 1994 sowie die
Schadenanzeige vom 9. September 1994 an die CAP Rechtsschutz Versicherung
nach der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" (BGE 121 V 45 E. 2a S.
47, RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 ff. E. 3.3.4, je mit Hinweisen) davon
auszugehen, dass bei der Auffahrkollision vom 1. September 1994 die
Versicherte (und nicht ihr Freund) am Steuer des vor einem Rotlicht still
stehenden Personenwagens ihres Freundes (Halter dieses Fahrzeuges) sass.
Obwohl am linksseitigen Heck dieses Personenwagens ein geschätzter Schaden
von rund Fr. 9'500.- entstand und sich die Beschwerdegegnerin noch am
Unfallort über Schwindel und Kopfschmerzen beklagte, wurde die Polizei nicht
an die Unfallstelle beigezogen und musste das Unfallfahrzeug nicht
abgeschleppt werden. Vielmehr setzte die Versicherte anschliessend mit ihrem
Freund den Weg in die Stadt B.________ fort und begab sich nach einer
Kaffeepause in leicht gebessertem Zustand zur Arbeit (Bericht der Dr. phil.
C.________ vom 24. Mai 2000, S. 2). Eine sehr heftige Kollision lässt sich
somit ausschliessen. Der Unfall ist daher - im Rahmen der nach objektiven
Gesichtspunkten (BGE 124 V 29 E. 5c/aa S. 44, 115 V 133 E. 6 S. 139) und ohne
Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person
(RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 462/04 vom 13. Februar 2006, E. 2.3 mit diversen
Hinweisen) vorzunehmenden Kategorisierung - als mittelschwer zu bezeichnen.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist folglich zu bejahen, falls ein
einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der
Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu
berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f. mit Hinweis).

7.2 Der Unfall vom 1. September 1994 hat sich aktenkundig weder unter
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv
betrachtet - von besonderer Eindrücklichkeit. Es bestehen sodann keinerlei
Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
verschlimmert hätte. Ferner vermag die Diagnose eines Schleudertraumas sowie
einer HWS-Distorsion - auch unter Berücksichtigung der zusätzlich
diagnostizierten Kontusion des thorako-lumbalen Überganges bei ausdrücklich
festgestelltem Fehlen von sichtbaren Prellmarken sowie angesichts des
Ausschlusses eines Kopfanpralls - das Kriterium der Schwere oder der
besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen
(RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3 mit Hinweisen, U 380/04). In Anbetracht
des Umstandes, dass das Schleudertrauma der HWS, welches weder ossäre
Läsionen noch objektivierbare neurologische Ausfallerscheinungen zur Folge
hatte, sondern sich im Wesentlichen nebst den geklagten Nackenschmerzen im
typischen Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) erschöpfte, muss
das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als
nicht erfüllt qualifiziert werden. Eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung lag nicht vor. Denn bereits im Sommer 1995 kam es zu
einem ersten vorläufigen Abschluss der Heilbehandlung bei voller
Arbeitsfähigkeit ab 1. September 1995. Weitere vorübergehende
Beschwerde-Rezidive bedurften weder anhaltender ambulanter noch stationärer
Behandlung. Zudem ist eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser
Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem
Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem
Beschwerdebild durchaus üblich (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 330/03 vom 19. Mai 2004, E. 2.3.2 mit Hinweis).
Ebenso sind ein schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen zu
verneinen, zumal es bereits ein Jahr nach dem Unfall zum ersten mehrmonatigen
behandlungsfreien Intervall bei voller Arbeitsfähigkeit kam. Auch was Grad
und Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist dieses Kriterium, wenn
überhaupt als erfüllt, so sicher nicht als ausgeprägt zu betrachten. Schon
einen Monat nach dem Unfall war die Beschwerdegegnerin wieder 50 %
arbeitsfähig. Nach einigen Wochen erneut voller und anschliessend gut
siebenmonatiger teilweiser Arbeitsunfähigkeit attestierte ihr Dr. med.
R.________ ab 1. September 1995 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit. Obwohl
weitere vorübergehende Phasen mit voller Arbeitsunfähigkeit folgten, bestand
ab 1. September 1995 keine andauernde Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit
mehr. In Anbetracht der langen Perioden uneingeschränkter Leistungsfähigkeit
kommt dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die
Adäquanzbeurteilung ungeachtet des Verlaufs seit Februar 1998 keine
erhebliche Bedeutung zu (vgl. SZS 2001 S. 439 f.). Das Kriterium betreffend
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher höchstens als nicht in
ausgeprägter Weise erfüllt zu betrachten. Was schliesslich das Kriterium der
Dauerbeschwerden betrifft, kann dieses bejaht werden, soweit auf die
subjektiv geklagten Befindlichkeitsstörungen abzustellen ist. Insbesondere
angesichts des schon weniger als ein Jahr nach dem Unfall aufgetretenen
behandlungsfreien Intervalles ist jedoch auch dieses Kriterium, gleich wie
das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt. Da somit weder eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der über den 2.
Februar 1998 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen.

7.3 Nach dem Gesagten hat die Allianz mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember
2004 zu Recht festgestellt, dass das Unfallereignis vom 1. September 1994
nach der allgemeinen Lebenserfahrung und unter Einbezug der
unfallmedizinischen Erkenntnisse (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 mit Hinweis)
nicht geeignet war, einen Gesundheitsschaden zu verursachen, welcher über den
Terminierungszeitpunkt (2. Februar 1998) hinaus einen Anspruch auf Leistungen
der Unfallversicherung begründet.

8.
Soweit die Allianz mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss die
Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt, ist diesem Antrag nicht zu
entsprechen. Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten
UVG-Versicherern keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als
Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind
(BGE 112 V 356 E. 6 S. 361 mit Hinweisen). Demnach hat die obsiegende Allianz
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 6. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: