Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 253/2006
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{T 7}
U 253/06

Urteil vom 15. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

S. ________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Daniela
Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

VISANA, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom
18. April 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1952 geborene S.________ war seit Januar 1999 als Pflegehelferin mit
einem Pensum von 80 % im Alters- und Pflegeheim W.________ angestellt und
damit bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen Berufs-
und Nichtberufsunfälle versichert. Am 1. März 1999 erlitt sie als
Fahrzeuglenkerin einen Verkehrsunfall, als ein aus einer Seitenstrasse
kommender Automobilist mit der vorderen rechten Seite ihres Personenwagens
kollidierte. Frau Dr. med. G.________ von der chirurgischen Abteilung des
Spitals X.________, welche die Versicherte noch am gleichen Tag zufolge
zunehmender Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS), der rechten Schulter und
dem rechten Oberarm aufgesucht hatte, diagnostizierte ein Schleudertrauma der
HWS und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Visana erbrachte
die gesetzlichen Versicherungsleistungen, indem sie für die Heilbehandlung
aufkam und Taggelder ausrichtete. S.________ kündigte ihre bisherige Stelle
auf Ende Juli 1999 und trat auf den 1. August 1999 eine Teilzeitstelle von
50 % in der Firma P.________ an.

A.b Die Visana klärte den medizinischen Sachverhalt ab, indem sie unter
anderem das Zentrum Y.________ mit einem polydisziplinären Gutachten
beauftragte, welches am 17. Mai 2001 erging. Da die Versicherte in der Folge
geltend machte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, holte die
Visana zudem den Bericht der die Versicherte seit Januar 2002 behandelnden
Ärztin, Frau Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, vom 8. April 2002 ein.
Über den weiteren Verlauf berichtete am 24. Februar 2004 der die Versicherte
ab August 2002 behandelnde Rheumatologe Dr. med. C.________. Nachdem dieser
empfohlen hatte, bei Andauern der Beschwerden eine nochmalige neurologische
und allenfalls auch psychosomatische Beurteilung durchzuführen, teilte die
Visana S.________ am 24. Mai 2004 mit, sie beabsichtige, bei der MEDAS ein
Gutachten in Auftrag zu geben. Diesem Vorgehen opponierte die Versicherte mit
Schreiben vom 15. Juni 2004, da der medizinische Sachverhalt mit dem
interdisziplinären Gutachten des Zentrum Y.________ vom 17. Mai 2001 bereits
umfassend abgeklärt worden sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 forderte die
Visana sie sodann auf, sich der Untersuchung zu unterziehen, ansonsten
aufgrund der Akten entschieden oder die Erhebungen eingestellt und
Nichteintreten beschlossen werde. Innert der angesetzten Bedenkfrist erklärte
sich die Versicherte in der Folge mit der vorgesehenen Begutachtung
einverstanden. Nach Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer ergänzte die
Visana den an die Gutachter zu richtenden Fragenkatalog und brachte diesen
der Versicherten mit Schreiben vom 4. August 2004 zur Kenntnis. S.________
liess der Visana am 8. September 2004 mitteilen, sie sei mit den Fragen des
Haftpflichtversicherers nicht einverstanden und werde sich der geplanten
Begutachtung nicht unterziehen, wenn diese nicht aus dem Recht gewiesen
würden. Die Visana, welche am erweiterten Fragenkatalog festhielt, machte die
Versicherte am 19. November 2004 erneut auf ihre Mitwirkungspflicht und die
möglichen Folgen einer Verletzung aufmerksam. Nachdem die Versicherte
innerhalb der Bedenkfrist um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht
hatte, stellte die Visana die laufenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld)
auf den 31. Januar 2005 ein und lehnte die Ausrichtung weiterer
Versicherungsleistungen ab (Verfügung vom 26. Januar 2005). Daran hielt sie
mit Einspracheentscheid vom 14. März 2005 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 18. April 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, die Visana sei
zu verpflichten, ihr über den 31. Januar 2005 hinaus die gesetzlichen
Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.

Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Visana ihre Leistungen im Zusammenhang mit
dem Unfallereignis vom 1. März 1999 zu Recht mit Wirkung ab 31. Januar 2005
eingestellt hat.

2.1 Das kantonale Gericht hat die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der
Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies
vor allem die Rechtsprechung zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem eingetretenen Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis (BGE 129
V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen und
Grundsätze über die Pflicht der Versicherungsträger zur Abklärung des
Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, je in
Kraft seit 1. Januar 2003) und die Mitwirkungspflicht der versicherten
Personen bei ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen (Art. 43 Abs. 2 ATSG
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG, je in Kraft seit 1. Januar 2003, ergänzt
durch Art. 55 Abs. 2 UVV), sowie die Befugnis der Versicherer, bei
unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten zu
verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen
und das dabei zu beobachtende Vorgehen (Art. 43 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 UVG, je in Kraft seit 1. Januar 2003). Auch darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Die Mediziner des Zentrums Y.________ diagnostizierten im Gutachten vom
17. Mai 2001 aufgrund einer
orthopädisch-neurologisch-psychiatrisch-neuropsychologischen
Gesamtbeurteilung ein chronisches cervicocephales Syndrom rechtsbetont nach
Accelerationstrauma der HWS mit Instabilität und Retrolisthesis in C3,
radikulärer Irritation in C8/Th1 rechts und posttraumatisch verstärkter,
vorbestehender Migräne. Zudem wiesen sie auf folgenlos abgeheilte
Traumatisierungen der HWS in den Jahren 1989 und 1995 hin. Von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung war ihrer Ansicht nach keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Sie empfahlen jedoch eine
regelmässige, vor allem stützende Führung durch den Hausarzt. Die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit als Pflegehelferin
schätzten sie auf 50 % und bei einer anderen, den Behinderungen angepassten
Erwerbstätigkeit, wie sie bei der Firma P.________ ausgeübt werde, auf 60 %
(vgl. auch die Stellungnahme der Ärzte des Zentrums Y.________ vom
13. September 2001). Den Integritätsschaden veranschlagten die Gutachter auf
15 %.

3.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass eine
interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS angezeigt und zumutbar war,
nachdem die Beschwerdeführerin sich im Januar 2002 in die Behandlung von Frau
Dr. med. J.________ begeben und diese eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bei schwerem Schmerzsyndrom und ausgeprägtem depressivem
Zustandsbild festgehalten und damit verbunden ab 13. März 2002 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 8. April 2002) und
der von der Versicherten am 21. August 2002 konsultierte Dr. med. C.________
ein durch eine chronische Migräne überlagertes chronifiziertes Schmerzsyndrom
festgestellt, auf die Möglichkeit einer Somatisierung und
Unfallverarbeitungsstörung ohne offensichtliche Depression hingewiesen und
eine nochmalige neurologische und psychologische Beurteilung erwogen hatte
(Bericht vom 24. Februar 2004).

3.3 Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG ist
formrichtig durchgeführt worden, was denn auch von keiner Seite in Frage
gestellt wird. Die Vorinstanz hat sodann mit zutreffender Begründung, auf
welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt, dass und weshalb die
Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der Untersuchung bei der MEDAS zu
unterziehen, nicht entschuldbar war. Insbesondere musste es der
Beschwerdegegnerin möglich sein, die Ergebnisse der Untersuchungen der von
der Versicherten nach Vorliegen des Gutachtens des Zentrums Y.________
konsultierten Ärzte zu überprüfen, indem sie ihrerseits medizinische
Abklärungen in die Wege leitete. Dass den Experten dabei auch Fragen zum
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und geltend gemachtem
Gesundheitsschaden unterbreitet werden sollten, obwohl die Beschwerdegegnerin
diesen bisher anerkannt hatte, stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die
ablehnende Haltung der Versicherten dar. Der Hinweis auf eine Verletzung des
Anspruchs der Versicherten auf rechtliches Gehör ist unbehelflich, da diese
durchaus zum erweiterten Fragenkatalog Stellung nehmen konnte. Davon hat sie
Gebrauch gemacht, indem sie die Notwendigkeit zusätzlicher Fragen bestritten
hat. Welche Fragen schliesslich den Experten unterbreitet werden, unterliegt
im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhaltes von Amtes wegen (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG) dem Ermessen des Versicherungsträgers. Daher kann auch
der Einwand einer Verletzung des Fairnessgebotes im Sinne von Art. 6 Abs. 1
EMRK und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nicht gehört werden.

3.4 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin befugt, gemäss Art. 43 Abs.
3 ATSG vorzugehen und einen Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.

4.
Der Einspracheentscheid vom 14. März 2005, mit welchem die bisher erbrachten
Leistungen in Form von Heilbehandlung (Art. 10 und Art. 21 UVG) und Taggeld
(Art. 16 UVG) auf den 31. Januar 2005 eingestellt wurden, stützt sich auf das
Gutachten des Zentrums Y.________ vom 17. Mai 2001 sowie die beiden Berichte
der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte Dr. med. J.________ vom
8. April 2002 und Dr. med. C.________ vom 24. Februar 2004. Das kantonale
Gericht hat erwogen, die Notwendigkeit einer weiteren Heilbehandlung lasse
sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend beurteilen. Das
Gutachten des Zentrums Y.________ zeige kein aktuelles Bild des
Gesundheitszustandes und auf den Bericht des Dr. med. C.________ könne nicht
abgestellt werden, weil dieser für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
nicht umfassend genug sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Ärzte des Zentrums
Y.________ prognostisch erfolgversprechende medizinische Massnahmen
ausdrücklich verneint haben mit dem Hinweis, dass auch ausgedehnte Therapien
kaum zu einer Linderung der Beschwerden führen dürften. Der Bericht von Frau
Dr. med. J.________ vom 8. April 2002 bringt in diesem Zusammenhang keine
neuen Erkenntnisse. Darin wird lediglich angeführt, trotz regelmässiger
Gespräche und medikamentös analgetischer und antidepressiver Therapie sei es
nicht gelungen, die Teilarbeitsfähigkeit zu halten. Es gelte nun, eine
Chronifizierung zu vermeiden, indem alles daran gesetzt werden müsse, die
Versicherte möglichst bald wieder beruflich einzugliedern. Die Ärztin hält
den eigentlichen Heilungsprozess somit prinzipiell ebenfalls für
abgeschlossen und stellt künftige Massnahmen, die der Versicherten primär den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ermöglichen, in den Vordergrund. Auch
der Bericht des Dr. med. C.________ vom 24. Februar 2004 führt mit Bezug auf
die Erfolgsaussichten einer Heilbehandlung zu keinen neuen Ergebnissen.
Gemäss seinen Ausführungen konnte eine Stabilisierung der Beschwerden mit
etwas weniger häufigen Schmerzschüben erreicht werden. Eine weitere
Verbesserungsmöglichkeit sah er höchstens noch in einem stationären
Rehabilitationsversuch, wozu sich die Versicherte bisher jedoch nicht bereit
erklärt habe. Die Notwendigkeit weiterer Behandlungsmassnahmen, welche mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beizutragen vermöchten,
wird mit dieser vagen Empfehlung nicht überzeugend dargetan, weshalb
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz den Anspruch auf Heilbehandlung über den
31. Januar 2005 hinaus zu Recht verneint haben. Aus diesem Grund lässt sich
auch die Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin nicht
beanstanden.

5.
Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben den Anspruch auf Rente (Art. 18 UVG)
und Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) ebenfalls verneint.

5.1 Ob über den 31. Januar 2005 hinaus eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers besteht, hängt zunächst davon ab, ob zwischen dem
Unfallereignis vom 1. März 1999 und den von der Versicherten geklagten
Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. Aufgrund der bei
den Akten liegenden medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich des Verkehrsunfalles vom 1. März 1999 ein
Schleudertrauma der HWS oder eine Schleudertrauma ähnliche Verletzung
erlitten hat. Zudem ist hinreichend dokumentiert und unbestritten, dass in
der Folge eine Reihe der zum typischen Beschwerdebild eines solchen
gehörenden Symptome (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) aufgetreten ist, die in
einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht.

5.2 Mit Bezug auf den für die Leistungspflicht weiter vorausgesetzten
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der dadurch verursachten
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit hat die Vorinstanz erwogen, in
Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer könne diese Frage aufgrund der
Akten nicht abschliessend beurteilt werden, da insbesondere unklar sei, wie
die psychischen Beschwerden einzuordnen seien und in welchem Mass die
Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt sei. Aufgrund der medizinischen
Unterlagen bestünden zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass eine
Leistungspflicht über Ende Januar 2005 hinaus bestehen könnte, die aber
aufgrund der Weigerung der Versicherten, sich einer weiteren medizinischen
Begutachtung zu unterziehen, nicht geklärt werden könne und daher zu
verneinen sei.

5.2.1 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage (vgl. BGE 123 V 98 E. 3f
S. 105), welche das Gericht von Amtes wegen zu beurteilen hat. Daran ändert
nichts, dass im Recht der sozialen Unfallversicherung der Adäquanz als
Wertungselement im Hinblick auf eine versicherungsmässig vernünftige und
gerechte Abgrenzung haftungsbegründender und haftungsausschliessender Unfälle
besondere Beurteilungskriterien und Massstäbe zugrunde zu legen sind (vgl.
BGE 123 V 98 E. 3d S. 104). Danach ist bei der Beurteilung der Adäquanz von
organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden
rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) wie folgt zu
differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim
Unfall ein Schleudertrauma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente
Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall,
gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur
Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der
soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum
typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 335 E. 1 S. 338, 117 V 359 E. 4b S.
360) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber
ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 für
Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend;
andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359
E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 festgelegten Kriterien (BGE 123 V 98 E. 2a
S. 99 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall
auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der
Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall
geklagten psychischen Beeinträchtigungen um eine selbstständige (sekundäre)
Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und
Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder
der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80). Wie das
Gericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 (U 164/01) publizierten Urteil
schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann
im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische
Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist.
Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 in einem späteren
Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung
vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden
gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz
in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz
nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu
beurteilen.

5.2.2 Aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen
Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und
damit zugunsten einer psychischen Problematik ganz in den Hintergrund
getreten sind. Zwar führte Dr. med. R.________ im Bericht vom 8. Mai 1999 an,
die Versicherte sei wahrscheinlich psychovegetativ labil und ängstlich. Frau
Dr. med. G.________ erwähnte im Bericht vom 23. September 1999 eine
psychische Labilität mit Neigung zur Depression, wobei sich der psychische
Zustand nach Verabreichung von Antidepressiva stark gebessert habe. Der
Psychiater des Zentrums Y.________ konnte jedoch gemäss Gutachten vom 17. Mai
2001 keine relevanten psychopathologischen Befunde erheben. Frau Dr. med.
J.________ geht im Bericht vom 8. April 2002 von einem ausgeprägten
depressiven Zustandsbild mit Antriebsstörung, Schlafstörung und latenter
Suizidalität aus, ohne sich dabei indessen auf eine psychiatrische
Exploration zu stützen. Dr. med. C.________ verneinte laut Bericht vom 24.
Februar 2004 das Vorliegen einer offensichtlichen Depression ausdrücklich.
Eine Somatisierung und Unfallverarbeitungsstörung bezeichnete er lediglich
als möglich. Für die Adäquanzbeurteilung ist daher die Rechtsprechung gemäss
BGE 117 V 359 massgebend. Zu diesem Schluss kam auch die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2005, setzte sich jedoch in der Folge mit
den massgebenden Kriterien nicht auseinander.

5.2.3 Die Beschwerdeführerin, welche sich in der vorinstanzlichen
Beschwerdeschrift eingehend zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs geäussert
hat, ordnet den Unfall im mittleren Bereich an. Aufgrund des
Geschehensablaufs, wie er im Unfallprotokoll geschildert wurde, sah die
Versicherte, welche mit ca. 55 km/h auf der Hauptstrasse unterwegs war, das
rechts aus einer Strasse ohne Vortritt einbiegende Fahrzeug anrollen und
versuchte auszuweichen. Sie konnte die Kollision jedoch nicht vermeiden und
es kam zum Aufprall an der rechten Vorderseite ihres Personenwagens. Nach der
gesamten Aktenlage ist der Vorfall vom 1. März 1999 im Rahmen der Einteilung,
wie sie rechtsprechungsgemäss für die Belange der hier vorzunehmenden
Adäquanzprüfung massgeblich ist (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366), als
mittelschweres Geschehnis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
anzusiedeln.

5.2.4 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist folglich zu bejahen, falls ein
einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der
Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu
berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sind (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 mit Hinweis).

5.2.4.1 Der Unfall vom 1. März 1999 trug sich weder unter besonders
dramatischen Begleitumständen zu, noch war er von besonderer
Eindrücklichkeit.

5.2.4.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei
Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
verschlimmert hätte. Zwar gab die Versicherte gegenüber dem Psychiater des
Zentrums Y.________ an, sie fühle sich nicht gut, da die am Vortag
durchgeführte orthopädische Untersuchung der HWS starke Schmerzen ausgelöst
habe, die noch andauerten. Auch der Orthopäde wies in seinem Bericht darauf
hin, dass während der Untersuchung immer wieder Schmerzen in der HWS-Region
aufgetreten seien. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
entstand deswegen aber offensichtlich nicht, da dies sonst in den späteren
Arztberichten erwähnt worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist.

5.2.4.3 Ferner vermag die Diagnose eines Schleudertraumas sowie einer
HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der
erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Aggravierende
Faktoren wie Frakturen oder neurologische Defizite konnten aufgrund der
durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt werden.

5.2.4.4 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass
die Versicherte das Spital nach ambulanter Untersuchung wieder verlassen
konnte. Unmittelbar nach dem Unfall erhielt sie eine physikalische Therapie,
Analgetika und Antidepressiva (Bericht von Frau Dr. med. G.________ vom 23.
September 1999). Zudem fand eine neurologische Untersuchung statt (Bericht
des Dr. med. R.________ vom 8. Mai 1999). Ab Dezember 1999 führte Dr. med.
U.________ eine zunächst wöchentliche und später zweiwöchentliche
Manualtherapie durch (Bericht vom 14. Januar 2000). Ab März 2000 übernahm Dr.
med. N.________ die Behandlung, welche laut Bericht vom 17. März 2000 einmal
im Monat stattfand. Am 28. Oktober 2000 berichtete er von einer
Therapieresistenz der medikamentös angegangenen chronischen Nacken- und
Kopfschmerzen. Die Ärzte des Zentrums Y.________ empfahlen im Gutachten vom
17. Mai 2001 eine regelmässige, vierteljährliche Betreuung durch den
Hausarzt. Ab Januar 2002 stand die Beschwerdeführerin in der Therapie von
Frau Dr. med. J.________, welche regelmässige Gespräche durchführte und
Medikamente verschrieb. Dr. med. C.________, welchen die Versicherte ab
August 2002 konsultierte, erwähnte im Bericht vom 24. Februar 2004 eine
medikamentöse Schmerzbekämpfung und angeblich früher auch Akupunktur und
Kraniosakraltherapie. Aufgrund der Eintragungen des Arztes zur
Arbeitsunfähigkeit im Unfallschein suchte die Versicherte ihn im Jahre 2002
ausser im August einzig noch im Oktober auf. In den Jahren 2003 und 2004
wurden ein- bis zweimonatliche Arztbesuche vermerkt, wobei es sich dabei im
Wesentlichen um Verlaufskontrollen gehandelt haben dürfte. Etwas anderes
lässt sich dem Bericht vom 24. Februar 2004 jedenfalls nicht entnehmen. Auch
wenn seit dem Unfall - ohne wesentlichen Erfolg - eine vorwiegend
medikamentöse Behandlung durchgeführt wurde, handelt es sich gesamthaft
betrachtet nicht um eine spezifische, auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer.

5.2.4.5 Zum Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist
festzuhalten, dass die Versicherte vor dem Unfall als Pflegehelferin in einem
Alters- und Pflegeheim mit einem Pensum von 80 % tätig war. Nach dem Unfall
war sie arbeitsunfähig. Am 1. August 1999 trat sie - angeblich auf Anraten
der behandelnden Ärztin - bei der Firma P.________ eine Teilzeitstelle von 50
% an. Nach den Angaben von Frau Dr. med. G.________ im Bericht vom 23.
September 1999 bestand zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50
%. Am 28. März 2001 teilte die Versicherte der Beschwerdegegnerin mit, sie
habe die Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2001 auf 60 % steigern können, da sie
nebst den Hausbesuchen auch Administrativarbeiten übernommen habe. Davon
gingen gemäss Schreiben vom 13. September 2001 auch die Gutachter des
Zentrums Y.________ aus, als sie eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestierten.
Frau Dr. med. G.________ schätzte laut Bericht vom 4. Juli 2001 und Schreiben
an die Versicherte vom 29. Oktober 2001 die Arbeitsfähigkeit seit August 1999
bis auf Weiteres auf 50 %. Sie hielt dazu fest, es sei darauf zu achten, dass
die Arbeitsbelastung pro Tag nicht mehr als vier bis viereinhalb Stunden
betrage und nach jeweils fünf Arbeitstagen zwei Tage zur Erholung zur
Verfügung stünden. In der Folge attestierte Frau Dr. med. J.________ ab März
2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Worin die massive Verschlechterung
des Gesundheitszustandes bestand, vermochte sie indessen im Bericht vom 8.
April 2002 nicht überzeugend darzutun. Laut den Eintragungen im Unfallschein
ging Dr. med. C.________ alsdann von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ab
August 2002 aus (vgl. auch Bericht vom 24. Februar 2004), ohne indessen seine
von den Gutachtern des Zentrums Y.________ abweichende Einschätzung
nachvollziehbar zu begründen. Die Angaben der behandelnden Ärzte sind daher
mit Zurückhaltung zu würdigen. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin
schon vor dem Unfall lediglich im Rahmen von 80 % eines vollen Pensums tätig
war und jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie ohne den Unfall eine
vollzeitliche Tätigkeit aufgenommen hätte. In der selbst gewählten
Teilzeitbeschäftigung war sie jedoch nur limitiert in der Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt, weshalb das Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit - falls überhaupt (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544,
U 56/00) - nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet
werden kann.

5.2.4.6 Was das Kriterium der Dauerbeschwerden anbelangt, gab Dr. med.
C.________ im Bericht vom 24. Februar 2004 an, eine präzise Beurteilung der
Schmerzen sei durch die Angabe ausgeprägter Druckdolenzen limitiert. Die
Versicherte klage auch nach Untersuchungen vorsichtiger Art über starke
Schmerzexazerbationen. Es habe jedoch eine Stabilisierung der Beschwerden
erreicht werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem Unfall
glaubhaft über Nacken- und Kopfschmerzen klagt, kann dieses Kriterium als
erfüllt betrachtet werden. Den Schluss auf eine besondere Ausprägung lassen
die Akten indessen nicht zu, konnte sie doch bereits einige Monate nach dem
Unfall eine neue Teilzeitstelle antreten.

5.2.4.7 Was schliesslich den schwierigen Heilverlauf betrifft, kann aus der
blossen Dauer der Beschwerden und der ärztlichen Behandlung nicht schon auf
einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu
besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche Gründe
sind hier nicht gegeben.

5.2.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass weder eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind,
weshalb die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerde zu verneinen ist.
Die Einstellung der Leistungen besteht folglich zu Recht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 15. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: