Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 250/2006
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U 250/06

Urteil vom 17. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

M.________, 1976, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55,
8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1976 geborene M.________, seit 4. Mai 1999 als Buffetangestellte bei der
Genossenschaft Q.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen
versichert, rutschte am 21. Januar 2003 während der Arbeit auf dem
Küchenboden aus und fiel rückwärts auf Steissbein und Gesäss. Der am
folgenden Tag konsultierte Dr. med. A.________, Arzt für Allgemeine Medizin
FMH, erhob - nebst einer vorbestehenden kongenitalen Hüftgelenksdysplasie -
den Befund einer Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), schloss
auf Grund der durchgeführten Röntgenuntersuchungen ossäre Läsionen aus und
diagnostizierte einen Status nach Kontusion der LWS (Zeugnis vom 26. Februar
2003). Er überwies die Patientin an die Klinik X.________, deren Ärzte als
Ergebnis von am 17. März und 9. Mai 2003 erfolgten Hüft- und
Wirbelsäulensprechstunden die Diagnose einer LWS-Kontusion bei kaudaler
Übergangsanomalie, einer kongenitalen Hüftlaxation beidseits und einer
Sakralisation L5 stellten (Berichte vom 4. August 2003). Nachdem die lumbalen
Beschwerden trotz konservativer Behandlung (Physiotherapie, Schmerzmittel
nach Bedarf) anhielten, begab sich die Versicherte auf Veranlassung des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, (Berichte
vom 4. August 2003 und 9. Februar 2004) für die Zeit vom 15. April bis
19. Mai 2004 in die Rehaklinik Y.________ (Austrittsbericht vom 18. Mai
2004). Auf dieser Basis verfügte die SUVA am 4. August 2004 die Einstellung
der bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 31. August
2004, da keine unfallkausalen Beschwerden mehr ausgewiesen seien. Daran wurde
auf Einsprache hin, nachdem die SUVA eine Beurteilung durch Dr. med.
S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin, vom
28. Dezember 2004 eingeholt hatte, festgehalten (Entscheid vom 3. Januar
2005). Der Unfallversicherer beschied sodann auch das von der Versicherten
mit Eingabe vom 4. Februar 2005 unter Bezugnahme auf das - zuhanden der
IV-Stelle verfasste - Gutachten des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für
orthopädische Chirurgie, vom 3. Februar 2005 gestellte Wiedererwägungsgesuch
abschlägig (Schreiben vom 21. März 2005).

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Januar 2005 gerichtete
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab
(Entscheid vom 23. März 2006).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei der Unfallversicherer zu
verpflichten, ihr über den 31. August 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 23. März 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen
wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)
vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der aus
dem Sturz vom 21. Januar 2003 resultierenden Versicherungsleistungen
(Heilbehandlung, Taggeld) per Ende August 2004. Dabei stellt sich in erster
Linie die Frage, ob die über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden
Rückenbeschwerden und die darauf zurückzuführende Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit natürlich kausale Unfallfolgen darstellen.

3.
Im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2005, auf dessen
Ausführungen das kantonale Gericht hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen
Bezug nimmt, wurden die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 6 UVG [in Verbindung
mit Art. 4 ATSG; Unfallbegriff], Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16
Abs. 1 UVG [Taggeld]) und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286
E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402
E. 4.3.1 S. 406) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Anforderungen an
den Beweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen eines Gesundheitsschadens (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 f. E. 4b; vgl.
auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2 und Urteil des EVG U 400/05 vom 8. Mai
2006, E. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit an beidseitiger hoher
Hüftluxation, lumbaler Hyperlordose und Sakralisation L5 (kaudale
Übergangsanomalie) sowie Sakrum akutum. Im Anschluss an den Sturz vom
21. Januar 2003 diagnostizierte Dr. med. A.________ mit Zeugnis vom
26. Februar 2003 einen Status nach Kontusion der LWS; ossäre Läsionen schloss
er auf Grund der durchgeführten röntgenologischen Untersuchungen aus. Die
Ärzte der Klinik X.________ bestätigten diese Diagnose (Berichte vom
4. August 2003), wohingegen Dr. med. W.________ in seinen Stellungnahmen vom
4. August 2003 und 9. Februar 2004 insbesondere das Fehlen einer
Magnetresonanz-Untersuchung (MRI) der LWS bemängelte. Diese wurde im Auftrag
der Rehaklinik Y.________, in welcher die Versicherte sich vom 15. April bis
19. Mai 2004 aufhielt, durch die Klinik Z.________ ausgeführt und ergab eine
Hyperlordose der LWS bei ansonsten unauffälligen Untersuchungsbefunden, wobei
namentlich Hinweise auf posttraumatische Läsionen nicht gefunden werden
konnten (Bericht vom 23. April 2004). Im Austrittsbericht der Rehaklinik vom
18. Mai 2004 wurde als Diagnose der Sturz auf das Gesäss vom 21. Januar 2003
bei LWS-Kontusion (vorbestehende kongenitale Hüftluxation beidseits,
Hyperlordose, Sakrum akutum) und lumbovertebralem Schmerzsyndrom vermerkt.
Die Ärzte der Klinik gingen davon aus, dass die Folgen der Rückenkontusion
ohne nachweisbare traumatische Läsionen zwischenzeitlich abgeklungen seien.
Der orthopädische Konsiliarius erachte das ausgeprägte Lumbovertebralsyndrom
"rein vom mechanischen Standpunkt aus" als - vor allem durch die starke
Beckenkippung und die Horizontalstellung des Sakrums - gut erklärbar. Der
Verdacht auf eine Spondylolyse habe sich nicht erhärten lassen. 16 Monate
nach dem Unfallgeschehen sei ein unfallbedingtes Leiden zu verneinen, die
geschilderten Beschwerden seien höchstwahrscheinlich im Rahmen der
vorbestehenden Fehlstellung zu sehen. Dr. med. S.________ bekräftigte in
seiner Beurteilung vom 28. Dezember 2004, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich des Sturzes vom 21. Januar 2003 lediglich eine einfache
LWS-Kontusion erlitten habe, wobei radiologisch keine traumatischen Läsionen
erkennbar seien und auch zu keinem Zeitpunkt neurologische Ausfälle
vorgelegen hätten. Ebenso wenig bestünden objektive Anhaltspunkte für eine
Verschlimmerung des Vorzustandes (lumbosakrale Übergangsstörung). Der durch
die IV-Stelle beigezogene Orthopäde Dr. med. J.________ würdigte sodann in
seinem Gutachten vom 3. Februar 2005 die Tatsache kritisch, dass auf die
Durchführung eines Ganzkörperskelettszintigramms, mit welchem eine allfällige
Knochenschädigung (im LWS-Bereich) hätte nachgewiesen werden können,
verzichtet worden sei. Ferner sei der Unfallversicherer bei seiner
Beurteilung der Folgen einer LWS-Kontusion von einer normalen
(Wirbelsäulen-)Situation ausgegangen, d.h. der "normalen Anatomie" einer
durch die Kontusion geschädigten Wirbelsäule, wodurch man den vorhandenen
speziellen gesundheitlichen Verhältnissen indessen nicht Rechnung getragen
habe.

4.2 Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass vorbestehende - und damit
unfallfremde - Veränderungen des unteren Wirbelsäulenbereichs objektiviert
werden konnten, sich dem subjektiv ausgeprägten lumbovertebralen
Schmerzsyndrom gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung aber kein
unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen liess. Insbesondere
fehlt es an traumatischen Schädigungen oder neurologischen Ausfällen. Dem in
diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen des
Dr. med. J.________ vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, es sei
unterlassen worden, mit Hilfe einer Skelettszintigraphie allfällige
Knochenschädigungen zu prüfen, ist entgegenzuhalten, dass bereits der
erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.________ auf Grund durchgeführter
röntgenologischer Untersuchungen ossäre Läsionen ausdrücklich ausgeschlossen
hatte und auch die in der Folge involvierten Ärzte diesbezüglich
weitergehende Abklärungen offenbar als vor dem Hintergrund des
Beschwerdebildes nicht indiziert erachteten. Traumatisch verursachte
Knochenläsionen wie etwa Frakturen dürften denn auch mittels der
herkömmlichen bildgebenden Verfahren nachweisbar sein, während die von der
Versicherten erwähnte Methode primär der - hier nicht im Vordergrund
stehenden - Suche nach Knochenmetastasen, primären Knochentumoren,
Entzündungen (v.a. Osteomyelitis) etc. (vgl. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 260. Auflage, Berlin/New York 2004, S. 1691, Stichwort
"Skelettszintigraphie") dient. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass
nach derzeitigem medizinischen Wissensstand der Status quo sine bei
posttraumatischen Beschwerden im Lumbalbereich nach drei bis vier Monaten
erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung
röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression
abheben muss. Handelt es sich um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am
Achsenskelett, ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere
(unfallfremde) Faktoren zurückzuführen (Urteil des EVG U 354/04 vom 11. April
2005, E. 2.2 mit Hinweisen auf Bär/Kiener, Prellung, Verstauchung und Zerrung
der Wirbelsäule, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 vom Dezember
1994, S. 45 ff., Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern
1990, S. 52 und Morscher/Chapal, Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates
nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Auflage, Bern 1985,
S. 102). Ob der Sturz vom 21. Januar 2003 eine Verschlimmerung des - die
Arbeitsfähigkeit bis zu jenem Zeitpunkt nicht einschränkenden - Vorzustandes
bei statisch ungünstigen lumbalen Wirbelsäulenverhältnissen (vertiefte
Lendenlordose und Sakralisation L5) bewirkt hat (in diesem Sinne Dr. med.
W.________ in seinem kreisärztlichen Bericht vom 4. August 2003, S. 2 unten;
anderer Auffassung aber Vorinstanz und Beschwerdegegnerin), braucht nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Es entspricht einer medizinischen
Erfahrungstatsache, dass selbst im Falle vorbestehender degenerativer, d.h.
abnutzungsbedingter Erkrankungen - wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen
ist - eine traumatische Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun
Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger
dauernde Beschwerden bei einer einfachen Kontusion oftmals auf eine
psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteil des EVG
U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2 mit Hinweis). Von diesen allgemeinen
Erkenntnissen abzugehen besteht umso weniger Anlass, als die Kontusion vom
21. Januar 2003 nicht besonders schwer war und sich keine unfallbedingten
strukturellen Läsionen nachweisen liessen. Dem Umstand schliesslich, dass bei
der Beschwerdeführerin, wie von Dr. med. J.________ erwähnt, eine spezielle
Wirbelsäulensituation besteht, welche die Folgen des Sturzes auf Gesäss und
Lumbalbereich allenfalls - wenn auch im hier zu beurteilenden Fall ohne
organisch erkennbare Schädigungen - verstärkt, ist mit der Erbringung von
Unfallversicherungsleistungen während mehr als 19 Monaten hinreichend
Rechnung getragen. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist nach dem
Gesagten abzusehen, zumal es für die Beendigung der Leistungspflicht der
Unfallversicherung genügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der
Status quo ante vel sine eingetreten ist. Ob und inwieweit durch den Unfall
verursachte psychische Probleme existieren (vgl. dazu das im Rahmen des
Rehaaufenthaltes erstellte psychosomatische Konsilium vom 6. Mai 2004), kann
dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu
verneinen ist, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; vgl. E. 1 hievor). Der
Beschwerdeführerin kann die unentgeltliche Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und
die Vertretung geboten war (BGE 124 V 301 E. 6 S. 309). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist (Art. 152 Abs. 3 OG; BGE 124 V 301 E. 6 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
André Largier, Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: