Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 241/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 241/06

Urteil vom 26. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Winterthur Versicherungen, Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40,
8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne
I. Sieger, Kuttelgasse 8, 8001 Zürich,

gegen

G.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Frankenstrasse 3, 6003 Luzern.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Obwalden vom 28. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene G.________ war seit 1. Oktober 1995 Direktor der Firma
X.________ AG und damit bei der Winterthur Versicherungen (nachfolgend
Winterthur) unfallversichert. Am 28. April 2001 geriet er mit seinem Rennvelo
in ein Loch, schlug mit dem Gesäss auf dem Sattel auf und erlitt hiebei einen
Schlag in den Rücken. Nachdem er den 30 km langen Heimweg zurückgelegt hatte,
benötigte er zum Absteigen die Hilfe seiner Ehefrau. Am 30. April 2001
konsultierte er seinen Hausarzt Dr. med. A.________ der nach Beizug einer
CT-Untersuchung eine traumatische Diskushernie L5/S1 links diagnostizierte.
Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und
Taggeld). Vom 5. bis 25. Mai 2002 war der Versicherte in der Klinik
Y.________ hospitalisiert. Die Winterthur zog diverse ärztliche Berichte,
Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische
Chirurgie vom 6. Oktober 2001 und 2. September 2002 sowie Stellungnahmen des
Dr. med. A.________ vom 8. Oktober 2002, des Dr. med. S.________ vom
22. Oktober 2002 und des beratenden Arztes Dr. med. C.________, Spezialarzt
für Orthopädische Chirurgie, vom 5. November 2002 bei. Mit Verfügung vom
31. Januar 2003 stellte sie die Leistungen unter dem Titel "Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen" per 30. September 2002 ein, da der Status quo sine
erreicht sei; ab 1. September 2002 seien keine Taggeldleistungen mehr
geschuldet. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Folgen
(Depressionen) und dem Unfall bestehe nicht, weshalb diesbezüglich eine
Leistungspflicht zu verneinen sei. Dagegen erhoben die Assura,
Krankenversicherer des Versicherten, am 5. Februar 2003 und dieser am 19.
Februar 2003 Einsprache. Erstere zog sie am 24. Februar 2003 zurück. In der
Folge ergänzte die Winterthur die Akten mit Berichten des Spitals B.________,
Institut für Anästhesie und Reanimation, vom 16. Oktober 2003 (Dr. med.
R.________, Oberarzt Anästhesie/Schmerzklinik und Frau Dr. med. H.________,
Assistenzärztin Anästhesie) und 8. April 2004 (Prof. Dr. med. E.________,
Chefarzt) sowie einer Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. U.________
vom 30. Juni 2004. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 sprach die IV-Stelle
Obwalden dem Versicherten ab 1. April 2002 eine ganze Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 81 % zu. Mit Entscheid vom 27. Juli 2004 wies die
Winterthur die Einsprache des Versicherten ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Obwalden in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die
Sache an die Winterthur zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen
zurückwies. Es trat auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als damit die
Zusprechung einer Rente und Integritätsentschädigung verlangt wurde, da diese
Ansprüche nicht Gegenstand der Verfügung vom 31. Januar 2003 gewesen seien
(Entscheid vom 28. März 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Mai 2006 beantragte die Winterthur
beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht)
die Aufhebung des kantonalen Entscheides; von der Zusprechung der
Parteienschädigung für das kantonale Verfahren sei abzusehen.

Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
legt einen Bericht des Prof. Dr. med. Dr. h. c. M.________, Präsident, und
des Dr. med. M.________, Chefarzt, Institut N._________ vom 24. März 2006
auf. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG)
sowie die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S.
181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff.; RKUV 1998 Nr. U 297
S. 243) sowie zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des
Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine
vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (RKUV 2000 Nr. U 363
S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni
2007, E. 3.3) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zum Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (BGE 130 V
117) sowie zur nur ausnahmsweisen Verursachung eines Bandscheinbenvorfalls
bzw. einer Diskushernie durch einen Unfall (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U
149/99, Nr. U 379 S. 192, U 138/99). Gleiches gilt zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68 f.), zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass sich an den Grundsätzen zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit
Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005
Nr. U 555 S. 322, U 458/04). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet
auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004
Nr. U 530 S. 576, U 123/04).

2.2.2 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der
Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen
der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als
unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 261 E. 3b i.f. S. 264 mit Hinweisen). Der Unfallversicherer muss
jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen
ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist
allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre
kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebenso wenig geht
es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit sei (erwähntes Urteil U 290/06, E. 3.3).
2.2.3 Wird eine Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192; Urteil des
Bundesgerichts U 559/06 vom 4. Juni 2007, E. 3).

Nach unfallmedizinischer Erfahrungstatsache kann eine richtunggebende, mithin
dauernde, unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen, degenerativen
Erkrankung der Wirbelsäule nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches
Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von
Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U
363 S. 45; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 393/05 vom 27. April
2006, E. 7.2).

Die zeitliche Dauer, während welcher eine vorbestehende
Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter
Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - im
Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, beträgt nach
unfallmedizinischer Erfahrung sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein
Jahr (erwähntes Urteil U 290/06, E. 4.2.1 mit Hinweisen).

3.
Die Winterthur hat ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 28. April 2001
bis zur Leistungseinstellung per 30. September 2002 anerkannt. Da der
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004 leistungsaufhebend ist, liegt die
Beweislast für den Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem
Unfall und den bestehenden Beschwerden bei der Winterthur.

4.
4.1
4.1.1 Im ersten Gutachten vom 6. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. med.
S.________ einen Sturz beim Velofahren in ein Schlagloch mit traumatischer
Diskushernie L5/S1 links, konservativ therapieresistent;
Operationsindikation. Die Befunde stünden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in natürlichem Zusammenhang zum Unfall vom 28. April 2001.
Es sei von früheren Lumbalgien die Rede, allerdings stets ohne
Ausstrahlungen. Durch das Ereignis sei dieser geringe Vorzustand
richtunggebend verschlimmert worden. Der Zustand quo sine werde nie mehr
erreicht werden können. Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit sei
medizinisch voll und ganz ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als
Direktor bestehe eine geringe Restarbeitsfähigkeit von sechs Stunden an drei
Tagen, verbunden mit einem Reiseaufwand per Bahn von dreimal vier Stunden. In
jeder anderen Tätigkeit bestehe heute praktisch keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit. Eine weitere Anpassung/Angewöhnung an die Unfallfolgen sei
nicht zu erwarten. Er könne sich der Meinung des zugezogenen Neurochirurgen
nur voll und ganz anschliessen, dass nämlich eine klare Indikation zur
operativen Revision dieser traumatisch ausgelösten Diskushernie bestehe.

4.1.2 Das Medizinische Zentrum D.________ diagnostizierte im Bericht vom 26.
November 2001 ein lumboradikuläres Syndrom S1 links bei nachgewiesener
Diskushernie L5/S1 links; arterielle Hypertonie, behandelt. Die
Unfallkausalität werde bejaht. Es sei Physio- und Wassertherapie mit
Neurotension und Mobilisation in Extension (McKenzie) veranlasst worden; die
Physiotherapie solle weitergeführt werden. Seit dem Unfall bestehe 100%ige
Arbeitsunfähigkeit.

4.1.3 Der Neurochirurg Dr. med. L.________ stellte im Bericht vom
10. Dezember 2001 folgende Diagnose: Lumboradikuläres Syndrom nach links nach
Schlagloch beim Radfahren. Es bestehe eine diskrete degenerative Veränderung
L4/L5 und L5/S1 mit leichten Osteochondrosen sowie links exzentrisch eine
flachbasige Diskusprotrusion ohne Kompressionszeichen am Duralsack oder an
abgehender Nervenwurzel (MRI in der Klinik P.________ vom 26. November 2001).
Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Er habe peridurale Infiltration
veranlasst, die erste am 3. Dezember 2001. Er habe keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Im Bericht vom 21. Februar 2002 führte er aus, unfallfremde
Faktoren spielten im Heilungsverlauf keine Rolle. Die gegenwärtige Behandlung
bestehe in periodischen Infiltrationen (zuletzt am 11. Januar 2002) sowie
Antirheumatika-Therapie. Während der Konsultation bei ihm sei keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

4.1.4 Die Klinik Y.________ (Hospitalisation vom 5. bis 25. Mai 2002) führte
im Bericht vom 30. Mai 2002 aus, das protrahierte radikuläre Reiz- und
Schmerzsyndrom S1 links bei nach kaudal und rezessal luxierter Diskushernie
L5/S1 habe sich nach Nervenwurzelblock S1 links am 27. März 2002 (in der
Klinik B.________) gebessert. Bei Eintritt sei der Versicherte lumbal
weitgehend schmerzfrei gewesen. Weiterhin hätten jedoch Schmerzen gluteal
links mit dorsaler Schmerzausstrahlung bis in die OS-Region, Dauerschmerzen
links im Achillessehnenbereich und Hypästhesie am ganzen linken Fussrücken
sowie intermittierende Wadenkrämpfe bestanden. Unter kombiniert aktiven und
passiven Behandlungsmassnahmen sei eine leichte Besserung der Beschwerden
erreicht worden. Allerdings hätten starke Schmerzen lumbal bei geringen
Rumpfrotationen sowie der Schmerz im linken Achillessehnenbereich
persistiert. Ein peroraler Steroidstoss habe nur eine geringe
Beschwerdebesserung erbracht. Da der Versicherte die konservativen
Therapieoptionen habe ausschöpfen wollen, sei ihm ein weiteres
Physiotherapierezept mitgegeben worden. Empfehlenswert wäre ein Ausbau der
medikamentösen Schmerztherapie.

4.1.5 Im zweiten Gutachten vom 2. September 2002 stellte Dr. med. S.________
folgende Diagnosen: bei einer Velotour in Schlagloch geraten mit
Kontusion/Distorsion von Lendenwirbelsäule (LWS) und Sacrum; vorübergehende
Traumatisierung einer Diskushernie L5/S1 links; schwerste Depression und
Schmerzverarbeitungsstörung. Die objektiven Befunde stünden heute noch knapp
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal zum Unfall vom 28.
April 2001. Vorbestehend sei eine Lumbalgie mit Diskushernie gewesen. Durch
das Ereignis sei zunächst eine massive vorübergehende Verschlimmerung mit
langsamer Besserung des gesamten Zustandsbildes erfolgt. Der Vorzustand sei
in etwa zur Hälfte am Gesamtverlauf mitbeteiligt gewesen. Der Status quo sine
werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens 1 1/2 Jahre
nach dem Unfall, mithin am 30. September 2002, erreicht sein. Die früher
attestierte Arbeitsunfähigkeit sei wohl medizinisch ausgewiesen gewesen. Aber
bereits Dr. med. L.________ sei bei seinen Abklärungen und therapeutischen
Sakralblocken der Meinung gewesen, in der Tätigkeit als Direktor und Manager
bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Ohne Depression wäre diese Tätigkeit mit
einer Arbeitszeit von 55 Stunden pro Woche absolut zumutbar. In jeder
anderen, den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit bestünde ohnehin volle
Arbeitsfähigkeit. Er rechne mit einer weiteren Angewöhnung/Anpassung an die
Unfallfolgen mit einer markanten Verbesserung des psychischen Zustandsbildes.
Eine weitere Behandlung scheine ihm spätestens bis 30. September 2002
zweckmässig und sinnvoll. Anhaltspunkte für eine Begehrungsneurose oder
bewusste Simulation bestünden nicht.

In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2002 zu den Einwänden des Dr. med.
A.________ vom 8. Oktober 2002 legte Dr. med. S.________ dar, zur Auslösung
einer Diskushernie bedürfe es einer massivsten Gewalteinwirkung mit
sofortigem Auslösen einer dramatischen Symptomatik. Beides sei hier mit dem
Fahren in ein Schlagloch nicht der Fall, zumal der Versicherte noch 30 km
habe nach Hause fahren können. Gleichgültig, ob die kleine Diskushernie
vorhanden gewesen sei oder nicht, traumatisch bedingt sei sie mit Sicherheit
nicht. Die radiologische Beurteilung von CT und MRI variiere von Radiologe zu
Radiologe und sei auch nicht entscheidend. Wichtig sei die klinische
Symptomatik.

4.1.6 Der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. C.________, unterstützte in
der Stellungnahme vom 5. November 2002 die Ausführungen des Dr. med.
S.________ im zweiten Gutachten vom 2. September 2002. Durch den Unfall mit
axialer Stauchung habe eine LWS-Traumatisierung stattgefunden mit
vorübergehender Verschlimmerung von degenerativen Vorzuständen. Eine
Diskushernie sei durch das Ereignis nicht ausgelöst worden, da keine
aussergewöhnliche massive Gewalteinwirkung stattgefunden habe. Nach seiner
Meinung und vom orthopädischen Standpunkt aus sei der Status quo sine Ende
Mai 2002 erreicht gewesen.

4.1.7 Im Bericht vom 16. Oktober 2003 diagnostizierten Dr. med. R.________
und Frau Dr. med. H.________ ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich L5/S1
links mit/bei nach kaudal und rezessal luxierter Diskushernie L5/S1 links,
neuropathischem Syndrom der Wurzeln L5 und S 1 links sowie arterieller
Hypertonie.

Im Bericht vom 8. April 2004 ging Prof. Dr. med. E.________ von einem
chronischen lumbosakralen Schmerzsyndrom aus. Nach der Anamnese und den
Röntgenbefunden seien die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den
Unfall vom 28. April 2001 zurückzuführen; unfallfremde Ursachen seien nicht
zu erkennen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.
Die ultima ratio wäre der Einbau einer intrathekalen Morphinpumpe, deren
Effektivität aber vorgängig mit einem temporären Katheter evaluiert werden
müsste.

4.1.8 Der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. U.________, vertrat in der
Stellungnahme vom 30. Juni 2004 die Auffassung, der Unfall müsse als
auslösendes und nicht als verursachendes Moment einer
Diskusherniensymptomatik angesehen werden. Er sei nicht geeignet gewesen,
eine Diskushernie zu verursachen. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von
einer vorbestehenden degenerativen Situation im Bandscheibensegment L5/S1
auszugehen, was durch die Anamnese mit bereits früher immer wieder leichten
lumbalgieformen Schmerzen unterstützt werde. Ohne einen solchen Vorzustand
sei es aber durchaus denkbar, dass ein Schlag, wie ihn der Versicherte am 28.
April 2001 erlitten habe, über 3 bis 6 Monate Beschwerden und
Behandlungsbedürftigkeit nach sich ziehen könne. Danach sei erfahrungsgemäss
von einem Status quo sine auszugehen. Von einer richtunggebenden
Verschlimmerung könne nicht gesprochen werden. Die von Dr. med. S.________
vertretene Auffassung, der Status quo sine sei 1 1/2 Jahre nach dem Ereignis
eingetreten, sei äusserst grosszügig.

4.1.9 Am 23. März 2006 wurde der Versicherte im Institut N.________ ambulant
neurologisch untersucht, wobei ein CT der LWS durchgeführt wurde. Im Bericht
vom 24. März 2006 wurde angegeben, dem Versicherten sei als symptomatische
Behandlung der seit dem Unfall vom 28. April 2001 bestehenden Schmerzen die
Implantation eines Hinterstrangstimulators empfohlen worden, wozu er
zugestimmt habe. Er gebe an, diese Massnahme habe eine Besserung der
Schmerzsymptomatik erbracht, jedoch sei die Lebensqualität insgesamt weiter
unbefriedigend. Neben den Schmerzen bestehe weiterhin unverändert eine
Schwäche und Gefühlsstörungen im linken Bein. Es liege eindeutig ein
sensomotorisches S1 Syndrom links mit einem korrelierenden
neuroradiologischen Befund (Bandscheibenvorfall L5/S1 links) vor. Es bestehe
eine eindeutige Operationsindikation zur mikrochirurgischen Sequesterotomie
und Entlastung des S1 Wurzel links. Zur definitiven Abklärung der
Operationsindikation in der Höhe L4/5 werde eine Myelographie mit einem
Postmyelo-CT empfohlen, da ein MRT auf Grund des Implantats nicht
durchgeführt werden könne.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinische Aktenlage zusammenfassend
erwogen, der harte Schlag im Zusammenhang mit der gekrümmten Körperhaltung
sei durchaus geeignet gewesen, eine Verletzung der Zwischenwirbelscheibe zu
verursachen. Die typischen Symptome für eine Diskushernie seien unmittelbar
nach dem Unfall aufgetreten und hätten eine bis heute andauernde
Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen. Die Rückenbeschwerden seien überwiegend
wahrscheinlich natürlich kausal auf den Unfall vom 28. April 2001
zurückzuführen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei ein solcher Schlag
geeignet, eine Diskushernie herbeizuführen, weshalb auch die Adäquanz zu
bejahen sei. Eine Unterbrechung der Kausalität durch Zeitablauf könne
vorliegend nicht angenommen werden.

5.2 Die Winterthur macht geltend, zu bejahen seien vorbestehende degenerative
LWS-Veränderungen. Da kein schweres Trauma vorliege und auch nicht von einer
sofortigen dramatischen Symptomatik ausgegangen werden könne, müsse die
Unfallkausalität verneint werden. Die Diskushernie sei durch den Unfall vom
28. April 2001 lediglich ausgelöst und nicht verursacht worden, weshalb sie
nur für den Beschwerdeschub bis zum Erreichen des Status quo sine Ende
September 2002 leistungspflichtig sei.

6.
6.1
6.1.1 Die beiden Gutachten des Dr. med. S.________ vom 6. Oktober 2001 und 2.
September 2002 (E. 4.1.1 und 4.1.5 hievor) weichen erheblich voneinander ab.
Im Ersteren gab er an, der geringe Vorzustand sei richtunggebend
verschlimmert worden, der Status quo sine werde nie mehr erreicht werden
können. Im Letzteren ging er von einer Besserung des gesamten Zustandsbildes
und von einem Erreichen des Status quo sine am 30. September 2002 aus. Die
Verbesserung des Zustandes begründete er im Wesentlichen damit, dass die
Diskushernie in einem MRI vom November 2001 nicht mehr zur Darstellung habe
gebracht werden können; weiter habe die Rehabilitation in der Klinik
Y.________ nach Angaben des Versicherten eine markante Verbesserung des
Zustandsbildes gebracht.

Auch Dr. med. C.________ berief sich in der Stellungnahme vom 5. November
2002 (E. 4.1.6 hievor) unter anderem darauf, dass gemäss Berichten der Klinik
B.________ die Diskushernie L5/S1 im MRI verschwunden sei; daselbst sei eine
massive Besserung der Rückenbeschwerden durch einen Sakral-Wurzelblock unter
CT-Kontrolle erreicht worden. Die stationäre Rehabilitation in der Klinik
Y.________ habe nur vorübergehenden Erfolg gezeigt.

6.1.2 Die Klinik B.________ führte im Bericht vom 8. März 2002 aus, im
letzten MRI der Klinik P.________ vom 26. November 2001 sei die Diskushernie
L5/S1 nicht mehr erkennbar bzw. man sehe sie nicht mehr. Allerdings stellte
sie im Rahmen einer Wiederholung des MRI der LWS vom 22. März 2002 eine
Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit dorsalen Anulusrissen sowie eine kleine
mediane Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links fest (keine
Verlagerung, keine Kompression). Es sei möglich, dass diese kleine
Diskushernie im Kontakt zur Wurzel S1 Schmerzen verursachen könne. Auch im
Bericht vom 8. April 2002 beschrieb sie unter anderem eine mediane
Diskushernie L5/S1 sowie eine breitbasige Diskusprotrusion und Anulusriss auf
Höhe L4/L5.

Weiter hielt die Klinik B.________ im Bericht vom 12. April 2002 fest, nach
dem Nervenwurzelblock unter CT-Kontrolle vom 27. März 2002 habe der
Versicherte praktisch keine Rückenschmerzen mehr. Indessen ging die Klinik
Y.________ im Bericht vom 30. Mai 2002 von einer luxierten Diskushernie L5/S1
aus und stellte unter anderem starke Schmerzen lumbal bei geringen
Rumpfrotationen fest (E. 4.1.4 hievor).

Der Hausarzt Dr. med. A.________ verneinte in der Stellungnahme vom 8.
Oktober 2002 das Erreichen des Status quo sine, wobei er unter anderem auf
die MRI-Befunde im Bericht der Klinik B.________ vom 22. März 2002 verwies.
Prof. Dr. med. E.________ ging im Bericht vom 8. April 2004 von einem
chronischen lumbosakralen Schmerzsyndrom aus, das überwiegend wahrscheinlich
auf den Unfall vom 28. April 2001 zurückzuführen sei (E. 4.1.7 hievor).

In diesem Lichte werden die Auffassungen der Dres. med. S.________ und
C.________ betreffend Besserung der Rückenbeschwerden in Frage gestellt,
zumal Letzterer in der Stellungnahme vom 5. November 2002 selber einräumte,
die Rehabilitation in der Klinik Y.________ habe nur vorübergehenden Erfolg
gezeigt.

6.1.3 Soweit Dr. med. S.________ im Gutachten vom 2. September 2002
ausführte, nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem behandelnden
Neurochirurgen Dr. med. L.________ sei er der festen Überzeugung, der Status
quo sine sei am 30. September 2002 ereicht worden, ist dem entgegenzuhalten,
dass der letzte bei den Akten liegende Bericht des Dr. med. L.________ vom
21. Februar 2002 datiert; hierin verneinte dieser noch das Vorliegen
unfallfremder Faktoren (E. 4.1.3 hievor). Die Berufung des Dr. med.
S.________ auf eine hievon abweichende Einschätzung des Dr. med. L.________
ist mithin nicht belegt.

6.1.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass die Auffassung der Dres. med.
S.________, C.________ und U.________ hinsichtlich des Zeitpunkts des
Erreichens des Status quo sine erheblich voneinander abweichen. Der erste
geht von Ende September 2002, der zweite von Ende Mai 2002 und der dritte von
spätestens Ende Oktober 2001 aus (max. 6 Monate nach dem Unfall) aus.

6.1.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass jegliche Unterlagen zu der im
Bericht des Instituts N.________ vom 24. März 2006 erwähnten Implantation
eines Hinterstrangstimulators fehlen (vgl. E. 4.1.9 hievor). Da die
entsprechenden Akten zur Sachverhaltsklärung beitragen können, sind sie
beizuziehen.

6.2 Bei dieser insgesamt widersprüchlichen und unvollständigen Aktenlage
lässt sich der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
den Rückenbeschwerden und damit die Leistungspflicht des Unfallversicherers
ab 1. Oktober 2002 nicht rechtsgenüglich beurteilen, auch nicht unter
Berufung auf medizinische Erfahrungstatsachen (vgl. E. 2.2.3 hievor). Dies
gilt namentlich in Bezug auf die Frage nach dem Erreichen des Status quo
sine. Die Sache ist daher an die Winterthur zurückzuweisen, damit sie
diesbezüglich erneut ein Gutachten einhole und danach über die
Leistungspflicht neu verfüge.

Ergänzend sei angefügt, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen
praktisch keine Rolle spielt (vgl. E. 5.1 hievor in fine; BGE 127 V 102 E.
5b/bb S. 103).

7.
7.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Versicherte leide auch an psychischen
Beschwerden, die zum Unfall vom 28. April 2001 natürlich kausal seien. Weiter
führte sie aus, dieses Ereignis sei als leicht zu qualifizieren. Der
Versicherte sei mit einem gekrümmten Rücken, also mit einer speziellen
Körperhaltung, auf dem Velo gesessen. Die Beschwerden hätten seit dem Unfall
stetig zugenommen. Es läge eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung vor. Hinzu kämen Dauerbeschwerden, die zu einer permanenten
Reduktion der Arbeitsfähigkeit um mindestens 80 % führten. Angesichts der von
Prof. Dr. med. E.________ ins Auge gefassten intrathekalen Morphinpumpe sei
von erheblichen Dauerschmerzen auszugehen, so dass dieses Kriterium als
besonders schwer gewertet werden müsse. Die adäquate Kausalität zwischen dem
Unfall und den psychischen Beschwerden sei demnach zu bejahen.

7.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Versicherte auf Grund der Akten bis
anhin nicht psychiatrisch abgeklärt wurde. Ohne eine solche Untersuchung kann
aber der vorinstanzlichen Auffassung, zwischen dem Unfall vom 28. April 2001
und allfälligen psychischen Beschwerden bestehe ein natürlicher
Kausalzusammenhang, nicht gefolgt werden.

Eine Rückweisung der Sache zwecks Vornahme einer psychiatrischen Abklärung
erübrigt sich indessen; selbst wenn ein psychischer Gesundheitsschaden, der
mit dem Ereignis vom 28. April 2001 natürlich kausal ist, festgestellt würde,
fehlt es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Der Unfall ist auf Grund
des äusseren Geschehensablaufs (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U
503/05 vom 17. August 2006, E. 2.2 und 3.1 f.) als leicht, wenn nicht gar als
banal zu bezeichnen. Ein Grund, die Adäquanzbeurteilung in Anwendung der von
der Rechtsprechung für mittelschwere Unfälle entwickelten Kriterien (BGE 115
V 133 E. 6c/aa S. 140) vorzunehmen, ist nicht gegeben. Denn ein Ausnahmefall
in dem Sinne, dass die unmittelbaren körperlichen Unfallfolgen eine
allfällige psychische Fehlentwicklung nicht mehr als offensichtlich
unfallunabhängig erscheinen lassen, liegt nicht vor (RKUV 1998 Nr. U 297 S.
243; vgl. auch SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.2.2, U 39/04; Urteil des
Bundesgerichts 8C_166/2007 vom 20. Juni 2007, E. 3.2).

8.
8.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 134 OG). Die Voraussetzungen
für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das letztinstanzliche
Verfahren sind nicht erfüllt (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die
Rückweisung gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen) für
die Frage der Parteientschädigung als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob
sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht
demzufolge dem Beschwerdegegner als unterliegender Partei keine Entschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 OG). Der obsiegenden Winterthur wird gestützt auf Art.
159 Abs. 2 Teilsatz 2 OG sodann keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.2 Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht dem
Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen. Diese ist trotz des
letztinstanzlichen Prozessausgangs zu bestätigen, denn unter dem
Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf eine Parteientschädigung
gilt es im Streit um eine Sozialversicherungsleistung praxisgemäss wiederum
bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im
Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit
verbessert, als sie die Aufhebung eines ablehnenden Einspracheentscheides und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und
neuen Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Ziff.
1 und 2 des Dispositivs des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons
Obwalden vom 28. März 2006 und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2004
aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.