Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 240/2006
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Prozess {T 7}
U 240/06

Urteil vom 23. November 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Jancar

V.________, 1980, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Hauptstrasse 36,
4702 Oensingen,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Regionalsitz Bern/Mittelland, Eigerstrasse
2, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich
Friedli, Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 24. März 2006)

Sachverhalt:

A.
Die 1980 geborene V.________ war seit Januar 2001 als Verkäuferin (shop
operator) bei der Firma M.________ angestellt und damit bei der Zürich
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Zürich) unfallversichert. Am 1.
November 2002 war sie auf der Autobahn A1 bei Baden als Mitfahrerin des
vordersten Fahrzeugs in eine Auffahrkollision zwischen drei Personenwagen
verwickelt. Das Spital G.________ diagnostizierte in den Berichten vom 2. und
26 November 2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Zürich
richtete der Versicherten Taggelder aus. Mit Verfügung vom 24. Februar 2004
stellte sie die Taggeldleistungen ab 30. März 2003 ein. Mit Eingabe vom 3.
März 2004 verlangte die Versicherte unter anderem die Aufhebung dieser
Verfügung und die Ausrichtung weiterer Taggelder nach Massgabe einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar
2005 stellte die Zürich die Taggeldleistungen ab 30. März 2003 bis zum
Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen interdisziplinären Gutachtens ein.

B.
B.aIn Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Zwischenverfügung vom 24.
Februar 2005 auf und wies die Zürich an, im Sinne der Erwägungen zu verfahren
(Dispositiv Ziff. 1); weiter sprach es der Versicherten für das kantonale
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv Ziff. 2). Den Erwägungen ist zu entnehmen,
dass die Zürich verpflichtet wurde, durch Anordnung einer polydisziplinären
Begutachtung ergänzende Abklärungen zur Frage der Unfallkausalität und
gegebenenfalls der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit zu treffen und
hernach erneut über den Leistungsanspruch ab 1. April 2003 zu verfügen.
Weiter stellte das kantonale Gericht fest, das bewilligte Gesuch um
unentgeltlich Rechtspflege sei gegenstandslos (Entscheid vom 24. März 2006).

B.b Mit Eingabe vom 11. April 2006 reichte der Rechtsvertreter der
Versicherten dem kantonalen Gericht eine detaillierte Kotennote ein und
verlangte, Ziff. 2 des Dispositivs des kantonalen Entscheides sei während der
laufenden Beschwerdefrist aufzuheben und es sei ihm eine Parteientschädigung
in der Höhe der beigelegten detaillierten Kostennote direkt zuzusprechen. Das
kantonale Gericht teilte ihm am 13. April 2006 mit, es sei unmöglich auf
seinen Antrag einzutreten; er werde auf den Beschwerdeweg verwiesen.

C.
C.aMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, Dispositiv
Ziff. 2 des kantonalen Entscheides sei aufzuheben; ihrem Rechtsvertreter sei
für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der bereits
eingereichten detaillierten Kostennote in Anwendung von § 112 Abs. 1 des
Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn direkt zuzusprechen; bei der
Zusprechung der Parteientschädigung sei im Urteilsdispositiv die Formulierung
gemäss Weisung resp. Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18.
Oktober 2004 (Ziff. 2b) und dessen Musterurteil (VSKLA.2005.49) zu verwenden.
Ferner ersucht sie um Gewährung der vollen unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

Die Zürich und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung.

C.b Die Zürich hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache erhoben.
Dies ist Gegenstand des Verfahrens U 210/06.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen
Parteientschädigung.

1.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person
im kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
bemessen.

Nach der Rechtsprechung ist diese neue prozessrechtliche Norm des
Bundesrechts - im Unterschied zu den mit dem ATSG geänderten
materiellrechtlichen Vorschriften - ab dem Tag dessen In-Kraft-Tretens am 1.
Januar 2003 sofort anwendbar geworden; vorbehalten bleiben anders lautende
Übergangsbestimmungen (BGE 129 V 115 Erw. 2.2, 117 V 93 Erw. 6b). Von den im
ATSG enthaltenen Übergangsregelungen ist allein Art. 82 Abs. 2
verfahrensrechtlicher Natur. Danach haben die Kantone ihre Bestimmungen über
die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem
In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen
Vorschriften (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.1 [Urteil C. vom 16. November
2005, C 223/05]).

1.2 Die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über
die Organisation und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und
Unfallversicherung des Kantons Solothurn vom 22. September 1987 (BGS 125.922)
bestimmt in § 7 Abs. 3, dass der obsiegende Beschwerdeführer oder Kläger
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden
Sozialversicherungsanstalt hat. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen.

Materiell-rechtlich genügt die kantonale Regelung damit den bundesrechtlichen
Vorgaben des Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG. Hinsichtlich des grundsätzlichen
Anspruchs der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung im
Sozialversicherungsprozess ist der Solothurnische Gesetzgeber mithin zu
keiner Anpassung der Bestimmungen über die Rechtspflege innert fünf Jahren
gehalten, womit der übergangsrechtliche Art. 82 Abs. 2 ATSG hier keine
eigenständige Rechtswirkung entfaltet, die der sofortigen Anwendbarkeit des
Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG entgegenstünde. Der angefochtene Entscheid vom 24.
März 2006 beruht damit, soweit die die Höhe des Anspruchs auf
Parteientschädigung betreffend, auf öffentlichem Recht des Bundes, weshalb
auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 128
und 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG einzutreten ist (vgl. auch SVR 2006
ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.1, 2004 ALV Nr. 8 S. 22 Erw. 1.2 [Urteil B. vom 20.
August 2003, C 56/03]).

2.
Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Die Versicherte rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz die Parteientschädigung ohne Einholung
einer Kostennote des Rechtsvertreters, also ohne vorherige Anhörung,
festgelegt habe.

3.1 Eine Verletzung bestimmter kantonalrechtlicher Bestimmungen ist in diesem
Zusammenhang nicht ersichtlich, da der massgebende § 180 des Gebührentarifs
des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11) keine gerichtliche
Pflicht statuiert, von den Parteien eine Kostennote einzufordern. Diese haben
sie vielmehr von sich aus einzureichen, wozu der Rechtsvertreter vorliegend
ausreichend Zeit gehabt hätte, zumal seine letzte vorinstanzliche Eingabe vom
8. Dezember 2005 datierte und der kantonale Entscheid erst am 24. März 2006
erging. Demnach stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz durch ihr
Vorgehen Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (BGE 121 I 232 Erw. 2b; SVR 2001 AHV
Nr. 4 S. 12 Erw. 3a [Urteil I. vom 14. März 2002, H 133/99]; Urteil B. vom
13. März 2003 Erw. 4.2, I 738/02).

3.2 Von der Gewährung des rechtlichen Gehörs kann Umgang genommen werden,
wenn bezüglich der Höhe eines Kosten- oder Entschädigungsbetrages alle
tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar sind oder wenn
der Behörde bei Abschluss des Verfahrens keine detaillierte Kostennote
vorliegt (Urteil G. vom 9. August 2002 Erw. 2.4.1, 1P.284/2002). Ist eine
dieser Voraussetzungen gegeben, kann das Gericht die Parteientschädigung
direkt festlegen.

Im vorliegenden Fall wurde seitens des Rechtsvertreters vor dem Erlass des
kantonalen Entscheides kein Kostenverzeichnis eingereicht. Zusätzlich waren
die Grundlagen klar und vollständig. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör
ist daher nicht verletzt worden.

4.
Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung zu Recht der Versicherten (und
nicht dem Rechtsvertreter direkt) zugesprochen: Der Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung ist gegenüber demjenigen auf Parteikostenersatz
durch die Gegenpartei subsidiär. Die Zusprechung der Parteientschädigung hat
daher nur dann an den Rechtsvertreter zu erfolgen, wenn sie in
unentgeltlicher Rechtspflege von der Gerichtskasse geschuldet wird (vgl. auch
BGE 110 V 363 Erw. 2, Urteil W. vom 24. März 2006 Erw. 1, U 87/06), was auch
der von der Beschwerdeführerin angerufene § 112 Abs. 1 ZPO (BGS 221.1)
besagt. Dies ist in casu nicht der Fall, da die Beschwerdegegnerin den
vorinstanzlichen Parteikostenersatz schuldet. Anspruchsberechtigt ist daher
entgegen der Auffassung der Versicherten sie und nicht ihr Rechtsvertreter.

Unbehelflich ist demnach auch die Berufung des Versicherten auf die Weisung
resp. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober
2004 (Ziff. 2b) und das angerufene Musterurteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn (VSKLA.2005.49), da diese die unentgeltliche Rechtspflege
betreffen.

5.
5.1
5.1.1 Im Anwendungsbereich des bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 87
lit. g Satz 2 KVG, dessen Wortlaut sich nun in Art. 61 lit. g ATSG
wiederfindet, prüfte das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des
Bundesrechts frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt.
Darüber hinaus war praktisch nur zu prüfen, ob die Höhe der
Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (RKUV 1997 Nr. KV 15 S.
319; Urteil S. vom 28. November 2002; K 162/00). Bei nämlichem Wortlaut der
Bestimmung hat die gleiche Überprüfungsbefugnis auch für die Höhe der
vorinstanzlich gestützt auf Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG zuzusprechenden
Parteientschädigung zu gelten (SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 Erw. 4.2).
5.1.2 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Entscheidung gegen das in Art. 9
BV verankerte Willkürverbot, wenn sie eine Norm oder einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt
nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar
vorzuziehen wäre (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a, 56 Erw.
2b, 70 Erw. 5a, 126 I 170 Erw. 3a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 V 139
Erw. 2b, je mit Hinweisen).

Ein Entscheid über eine Parteientschädigung im Besonderen ist unter anderem
dann willkürlich, wenn eine schlechthin unhaltbare Betätigung des dem Gericht
vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessens vorliegt (AHI 1999 S.
183 Erw. 3a; RKUV 1993 Nr. U 172 S. 143; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a
[Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]), wobei eine willkürliche
Ermessensausübung zugleich einen Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG)
darstellt (BGE 123 V 152 Erw. 2; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; SVR 2006 ALV Nr. 15
S. 53 Erw. 4.3, 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b; Urteil M. vom 12. Juni 2006 Erw.
3.3, H 170/04).

5.2 Die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 1600.- entspricht bei einem
minimalen Stundenansatz in der Grössenordnung von Fr. 180.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer; vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil K. vom 6. Juni 2006 Erw. 8.7, 2P.325/2003, sowie Urteil L. vom 27.
Juni 2006 Erw. 2.2, 2P.76/2005; Urteil B. vom 12. September 2006 Erw. 5, I
786/05; vgl. auch SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C
130/99]) einem Arbeitsaufwand von ca. 8 Stunden (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen). Ein solcher Aufwand ist für das vorliegende Verfahren, das von der
Bedeutung und Schwierigkeit der sich stellenden Fragen als durchschnittlich
einzustufen ist, angemessen. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte,
sondern einzig der notwendige Aufwand. Gegenstand des Verfahrens bildete die
vorläufige Einstellung von Taggeldleistungen. Die Gegenpartei hat keine
umfangreichen Rechtsschriften erstattet. Demgegenüber war der Aufwand des
Rechtsvertreters der Versicherten unangemessen hoch: Insbesondere die
Replikschrift beschränkte sich nicht auf die wesentlichen sich stellenden
Rechtsfragen.

Unwesentlich für die Höhe des Honorars sind entgegen den Darlegungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin und
der Bedarf des Rechtsvertreters. Auch kann es nicht angehen, die
Parteientschädigung nach der sozialen Position ("reiche Versicherung gegen
arme Versicherte") der Prozessparteien zu bestimmen.

Wenn die Versicherte für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr.
1600.- entschädigt wurde, dann deckt dies die effektiv entstandenen
Anwaltskosten möglicherweise nur zum Teil, und die Entschädigung mag auch
sonst als niedrig erscheinen. Entscheidend ist indessen, dass das Ergebnis in
Anbetracht der vom Rechtsvertreter geleisteten Bemühungen nicht derart
rechtsfehlerhaft erscheint, dass ein Ermessensmissbrauch oder Willkür bejaht
werden könnte (Erw. 5.1 hievor; vgl. auch Urteil W. vom 24. März 2006 Erw. 8,
U 87/06).

6.
Die Versicherte verlangt die Gewährung der vollen unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

6.1  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung war geboten. Zu prüfen ist daher die
Bedürftigkeit der Versicherten (Art. 152 OG in Verbindung mit Art. 135 OG;
BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

6.2  Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht
in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1,
127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195
Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).

Die Versicherte hat kein Einkommen. Ihr Ehemann erzielt ein monatliches
Einkommen von netto Fr. 4858.50. Ihre monatlichen Auslagen betragen total Fr.
2204.70.- (Mietzins Fr. 1110.-, Berufsauslagen des Ehemannes Fr. 500.-,
Krankenkassenprämien Fr. 427.70 [Versicherte Fr. 287.-, Ehemann Fr. 140.70],
ausserordentliche Arztkosten der Versicherten Fr. 167.-). Dazu kommen der
Grundbetrag von Fr. 1550.- (Ehepaar) plus hievon der prozessuale
Bedürftigkeitszuschlag von Fr. 387.50 (25 %). Als Anteil an die Steuern sind
ihnen monatlich Fr. 400.- anzurechnen, was zu Auslagen von insgesamt Fr.
4542.20 führt.

Die von der Versicherten geltend gemachten privaten Schulden von total Fr.
22'351.25 können nicht berücksichtigt werden, da sie diese sowie allfällige
regelmässige Abzahlungen nicht nachgewiesen hat (z.B. durch Verträge,
Bestätigungen, Rechungen). Eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels ist
nicht anzusetzen, da die Versicherte auf dem von ihr ausgefüllten Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" darauf hingewiesen wurde, dass dem
Gesuch alle zur Beurteilung der finanziellen Lage nötigen Beweisstücke (in
Kopie) beizulegen sind.
Die Bedürftigkeit ist demnach zu verneinen, da es der Versicherten auf Grund
des Überschusses von Fr. 316.30 (Fr. 4858.50 minus Fr. 4542.20) möglich ist,
die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu tilgen (vgl. auch RKUV 2000
Nr. KV 119 S. 156 Erw. 3c [Urteil F. vom 24. Februar 2000, K 140/99]). Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen.

7.
Da die Zürich eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation
ist, steht ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 133
Erw. 5b; in BGE 129 V 466 nicht publizierte Erw. 6), zumal sie auch auf eine
Vernehmlassung verzichtet hat.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: