Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 239/2006
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U 239/06

Urteil vom 12. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

S. ________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban
Bieri, Ober-Emmenweid 46, 6020 Emmenbrücke,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 27. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der seit Jahren im Hoch- und Tiefbau beschäftigte und dadurch obligatorisch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte S.________ (geboren 1959)
musste am 29. August 1988 einer seitlich ausschwenkenden Betonpumpe
ausweichen und sprang aus einer Höhe von 1 bis 1,5 m auf den Betonboden. Er
erlitt eine vordere Kreuzbandruptur mit Instabilität des rechten Kniegelenks.
Nach einem Sturz von einer Leiter am 30. Oktober 1992 traten vermehrt
Schmerzen im rechten Knie auf, weswegen am 1. Dezember 1992 ein chirurgischer
Eingriff (diagnostische Kniearthroskopie rechts und Korbhenkelresektion
medial) durchgeführt wurde. Unmittelbar danach konnte der Versicherte das
rechte Knie wieder vollständig belasten (vgl. Bericht des Kantonalen Spitals
X.________ vom 11. Dezember 1992).

Am 24. Juni 1999 stürzte der Versicherte, inzwischen bei der Firma C.________
AG angestellt, bei der Arbeit von einer Bockleiter. Er zog sich eine obere
und untere Schambeinastfraktur, Fersen- und Beckenkontusionen (je
linksseitig) sowie eine naviculare Fraktur der linken Hand zu (Bericht des
erstbehandelnden Arztes Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16.
Dezember 2003). Gemäss Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 1. Juli
1999, wo der Versicherte ab Unfalltag bis 28. Juni 1999 hospitalisiert war,
verlief die Heilung der Verletzungen komplikationslos mit problemloser
Mobilisation an zwei Gehstöcken bei Teilbelastung des linken Beines. Dr. med.
U.________, FMH Orthopädie, Kreisarzt-Stellvertreter der SUVA Zentralschweiz
stellte fest, die Handwurzelverletzung links sei weitgehend konsolidiert und
begründe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die laut Angaben des Versicherten im
Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Leistenschmerzen stimmten nicht
mit den klinischen und radiologischen Befunden überein (Bericht vom
19. Oktober 1999). Dr. med. U.________ ordnete daher zur weiteren Abklärung
eine Szintigrafie an, welche einen unauffälligen Befund ohne Hinweise für
eine posttraumatische ossäre Läsion ergab (vgl. Bericht des Kantonsspitals
Y.________ vom 9. November 1999). Die Mehrbelastung des rechten Beines führte
am vortraumatisierten Kniegelenk rechts zu einer Aktivierung oder Verstärkung
der Beschwerden (posttraumatische Varusgonarthrose), weswegen weitere
medizinische Untersuchungen und Behandlungen (chirurgische Eingriffe,
ambulant und stationär durchgeführte Physiotherapie, Muskelaufbautraining,
medikamentöse Schmerzbehandlung) als auch Massnahmen in Bezug auf die
beruflichen Wiedereingliederung notwendig wurden. Ab Januar 2002 unterzog
sich der Versicherte zudem einer Psychotherapie bei Frau Dr. med. H.________,
FMH Psychatrie Psychotherapie (Bericht vom 16. Mai 2003). Gestützt auf die
Akten sowie eine Abschlussuntersuchung kam Dr. med. B.________, FMH
Chirurgie, Kreisarzt der SUVA Zentralschweiz, zum Schluss, therapeutisch
könnten bei Knie-Instabilität rechts mit Ausbildung einer Arthrose sowie
verminderter Belastbarkeit, Muskeldefizit und Sensibilitätsstörung des
rechten Beines keine weiteren Möglichkeiten, mit Ausnahme einer späteren
Prothese des rechten Kniegelenks, angeboten werden. Tätigkeiten mit Schlägen
und Vibrationen auf die rechte Beinachse, Arbeiten in unebenem Gelände sowie
das häufige Besteigen von Leitern und Treppen seien nicht mehr zumutbar. Das
Tragen von Lasten sei auf maximal 5 bis 10 kg reduziert. Günstig seien
sitzend zu verrichtende Tätigkeiten mit Wechselbelastung, für welche keine
zeitliche Einschränkung bestehe (Bericht vom 15. November 2002). Die SUVA
sprach daraufhin dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 26 % ab 1. September 2003 sowie eine Entschädigung
gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % zu (Verfügung vom 1. September
2003). Eine Einsprache hiess sie, nach Abklärung der näheren Umstände des
Unfalles vom 24. Juni 1999 vor Ort (vgl. Bericht vom 19. November 2003),
teilweise gut und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 31 % zu, wobei sie weitergehende Leistungen aufgrund
des psychischen Gesundheitsschadens mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs
mit dem Unfall vom 24. Juni 1999 ablehnte (Einspracheentscheid vom 21. Januar
2004).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern ab (Entscheid vom 27. März 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das
Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid am
27. März 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich
das Verfahren nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16.
Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
Im kantonalen Entscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S.
289, je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt zum Erfordernis des adäquaten
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2
S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461), sowie bei psychischen Unfallfolgen im
Besonderen (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen.

3.
Prozessthema bildet die Frage, ob die psychischen Beeinträchtigungen in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit den Unfällen vom 29. August 1988, 30.
Oktober 1992 sowie 24. Juni 1999 und dessen Folgen stehen, was die
Vorinstanzen verneinen, der Beschwerdeführer hingegen bejaht.
Letztinstanzlich ist nicht mehr streitig, dass die Missempfindungen an den
Fingern der linken Hand sowie die Rücken- und Hüftbeschwerden nicht bzw.
nicht mehr natürlich kausale Unfallfolgen sind.

4.
4.1
4.1.1 Neben der allgemeinen Adäquanzformel hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz
psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellt (E. 2). Diese
sind auf ein einzelnes Unfallereignis ausgerichtet. Die Einteilung in
banale/leichte und schwere Unfälle sowie den dazwischen liegenden mittleren
Bereich mit den zu prüfenden Kriterien bezieht sich auf einen einzelnen
Vorfall. Tritt daher im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine
psychische Fehlentwicklung ein, ist der adäquate Kausalzusammenhang
grundsätzlich für jeden Unfall gesondert nach der Praxis zu den psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Dies gilt vor allem dann, wenn
die Unfälle zwei verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen
Verletzungen führen (Urteil U 213/95 vom 18. April 1996 E. 4b, publ. in: RKUV
1996 Nr. U 248 S. 176 und U 92/95 vom 3. November 1995 E. 4a).

4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde bei den Unfällen vom 29. August 1988 und 30.
Oktober 1992 am rechten Knie geschädigt, wogegen beim letzten Unfall vom 24.
Juni 1999 ausschliesslich die linke Körperhälfte betroffen war. Unter diesen
Umständen wäre an sich die Adäquanzbeurteilung gesondert vorzunehmen. Der
vorliegende Fall weist jedoch eine Eigenheit auf, welcher Rechnung zu tragen
ist. Im Verlauf der Rehabilitation der beim Unfall vom 24. Juni 1999
erlittenen Verletzungen kam es infolge Mehrbelastung des rechten Beines
(Mobilisation an zwei Gehstöcken mit allmählicher Belastung des linken
Beines) zu einer Aktivierung oder Verstärkung der Beschwerden im rechten
traumatisch vorgeschädigten Kniegelenk, welche die dauernde
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter begründete. Mithin
kann keiner der Unfälle weggedacht werden, ohne dass der eingetretene Erfolg
(Knieschaden rechts) entfällt (natürlicher Kausalzusammenhang; E. 2).
Entsprechend lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang nicht gesondert nach
dem Schweregrad der einzelnen Unfälle und den dabei erlittenen Verletzungen
beurteilen. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. dazu BGE 115
V 399 E. 11 S. 401 f.). Davon ist implizit auch die Vorinstanz ausgegangen,
indem sie bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen
Symptomatik mit dem Unfall vom 24. Juni 1999 auch den vortraumatisierten
Knieschaden rechts einbezog.

4.2 Laut psychosomatischem Konsilium der Rehaklinik Z.________ vom 7. Januar
2002 litt der Patient in erster Linie unter depressiven und ängstlichen
Gefühlen, welche sich nach dem letzten Unfall (vom 24. Juni 1999)
entwickelten und vor dem Hintergrund eines depressiven Syndroms (Lust- und
Freudlosigkeit, wenig Appetit, anhaltende Sorge bezüglich der Zukunft) zu
sehen waren. Die geschilderten Albträume und tagsüber erlebten Flash-Backs
waren am ehesten im Rahmen einer subsyndromal ausgeprägten posttraumatischen
Belastungsstörung zu verstehen. Die den Versicherten ab Januar 2002
behandelnde Psychiaterin bestätigte die Befunde des psychosomatischen
Konsiliums mit der Ergänzung, dass auch durch geringste Ursachen ausgelöste
Schreckreaktionen und Panikattacken mit Herzklopfen und Schweissausbrüchen
vorlagen. Sie diagnostizierte eine aktuell bestehende Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) wechselnder
Ausprägung (Bericht der Frau Dr. med. H.________ vom 16. Mai 2003).

4.3
4.3.1 Hinsichtlich des Unfalls vom 24. Juni 1999 steht aufgrund der Akten
(vgl. Protokoll der SUVA-Abklärung vor Ort vom 19. November 2003) fest, dass
der Beschwerdeführer auf einer hohen Bockleiter stand, um eine wegen
Durchleitungen bestehende Aussparung im Gemäuer, welche sich 4,2 m ab Boden
befand, zuzuspachteln. Der Vorgesetzte der Firma C.________ AG beobachtete
laut Protokoll der SUVA vom 30. August 2002, dass der Versicherte mit der
Leiter seitlich umfiel. Gemäss Angaben des Versicherten konnte er sich beim
Kippen der Leiter an den Durchleitungsrohren festhalten. Nachdem ihn die
Kräfte verlassen hätten, habe er losgelassen und sei zu Boden gestürzt. Ob
die eine oder andere Sachverhaltsvariante zutrifft, kann offen bleiben, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3.2 Wenn mit der Vorinstanz von der Schilderung des Beschwerdeführers
ausgegangen wird, ist der Unfall vom 24. Juni 1999 angesichts des
augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen
(Schambeinastfraktur, Fersen- und Beckenkontusionen, naviculare Fraktur der
linken Hand) im Lichte der im Urteil U 169/97 vom 27. April 1998, publ. in:
RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448 zusammengefassten Praxis zur Einteilung der
Unfälle mit psychischen Folgeschäden, bei denen ein Sturz aus einer gewissen
Höhe als Ursache vorliegt, dem mittleren Bereich zuzuordnen. Nichts anderes
ergäbe sich, wenn angenommen würde, dass der Versicherte mit der Leiter
seitlich umfiel. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall und der danach einsetzenden psychischen Fehlentwicklung wäre daher
erforderlich, dass ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist oder die nach der Praxis massgebenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind.

4.3.3
4.3.3.1Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Unfall vom 24. Juni 1999
sei als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Angesichts der ausschliesslich
linksseitig eingetretenen Verletzungen ist anzunehmen, dass er sich wegen des
vorgeschädigten rechten Knies bewusst nicht auf beide Beine hat fallen
lassen. Die Vorinstanz hat diesem - objektiv zu beurteilenden (vgl. Urteil U
287/97 vom 20. November 1998 E. 3b/cc, publ. in: RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207)
- Umstand Rechnung getragen und dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit
zugestanden, welche jedoch nicht derart ausgeprägt vorliege, dass allein
gestützt darauf der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Dieser
Betrachtungsweise ist zuzustimmen. Den psychiatrischen Befunden gemäss (vgl.
psychiatrisches Konsilium der Rehaklinik Z.________ vom 7. Januar 2002 und
Bericht der Frau Dr. med. H.________ vom 16. Mai 2003) haben sich denn auch
die Flash-Backs und nächtlichen Albträume sowie Schreckreaktionen und
Panikattacken mit zunehmendem Abstand zum Unfall vom 24. Juni 1999
zurückgebildet. Das psychische Leiden hat sich verbessert, wobei insbesondere
die Schlafstörungen auf ein erträgliches Mass zurückgegangen sind und der
Patient sich wieder allein ausser Haus begibt.

4.3.3.2 Schwere Verletzungen oder solche, die erfahrungsgemäss geeignet
wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, zog sich der
Beschwerdeführer nicht zu. Die beim Unfall vom 24. Juni 1999 erlittenen
Frakturen des Schambeinastes und der linken Hand sowie die Kontusionen an der
linken Ferse und am Becken heilten folgenlos aus (vgl. Bericht des
SUVA-Kreisarztes vom 18. Oktober 1999). Der Knieschaden rechts führte zwar zu
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und begründete
einen Anspruch auf Integritätsentschädigung, funktionell ist das Kniegelenk
hingegen nicht eingeschränkt. Eine hinreichende medizinische Erklärung aus
somatischer Perspektive, dass der Versicherte trotz der durchgeführten
Therapien das rechte Bein weiterhin konsequent entlastete und eine auffällige
Muskelatrophie fortbestand, konnte nicht gefunden werden.

4.3.3.3 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung der Schädigung am
rechten Knie ist festzuhalten, dass der Versicherte nach dem ersten Unfall
vom 29. August 1988 trotz der erlittenen Kreuzbandruptur mit Instabilität des
rechten Kniegelenks bei bestehender ausgeprägt kräftiger Quadrizepsmuskulatur
bereits zwei Wochen später die Arbeit wieder vollzeitlich aufnehmen konnte
(Berichte der Dres. med. T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Chefarzt
des Kreisspitals W.________ vom 12. September 1988 und I.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 7. Oktober 1988). Im Anschluss an die diagnostische
Arthroskopie mit Korbhenkelresektion medial am rechten Kniegelenk vom 1.
Dezember 1992 fand keine weitere ärztliche Behandlung statt (vgl. Bericht
über die Verlaufskontrolle des Kantonalen Spitals X.________ vom 29. Dezember
1992). Wegen der nach dem Unfall vom 24. Juni 1999 aufgrund der Mehrbelastung
des rechten Beines aktivierten oder verstärkten Schmerzsymptomatik im rechten
Kniegelenk nahm das Kantonsspital Y.________ am 10. Januar 2000 eine
Arthroskopie (Bericht vom 14. Januar 2000) und am 30. März 2000 eine
valgisierende Tibiakopfosteotomie (Bericht vom 10. April 2000) vor. Nach
intra- und postoperativ komplikationslosem Verlauf ordneten die Ärzte passive
und aktive Physiotherapie sowie ein intensives muskuläres Aufbautraining an
mit dem Ziel, das physiologische Bewegungsausmass möglichst bald wieder zu
erreichen (Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 14. April 2000). Vom 13.
September bis 25. Oktober 2000 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik
Z.________ zur Durchführung eines Ergonomie-Trainingsprogramms und einer
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit auf (Bericht der Rehaklinik
Z.________ vom 9. November 2000). Am 2. April 2001 wurde das rechte
Kniegelenk im Kantonalen Spital X.________ erneut einer diagnostischen
Arthroskopie mit Metallentfernung und Gelenkstoilette unterzogen (Bericht vom
5. April 2001). Der Operateur Dr. med. E.________, Chefarzt Orthopädie hielt
fest, wesentliche Ursache der Schmerzen und der Instabilität sei nach wie vor
die erhebliche muskuläre Insuffizienz des rechten Beines (insbesondere
atrophe Quadrizepsmuskulatur über dem rechten Knie). Er ordnete ein
konsequent auch zu Hause durchzuführendes muskelkräftigendes Aufbautraining
an (Berichte vom 8. und 15. Mai 2001). Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom
17. August 2001 stellte er fest, es lägen unveränderte Befunde vor; aus
medizinischer Sicht sei der Endzustand erreicht. Der vom SUVA-Kreisarzt Dr.
med. B.________ angeordnete zweite Rehabilitationsaufenthalt diente im
Wesentlichen der beruflichen Eingliederung (Muskelaufbautraining,
Stockentwöhnung, Medikamenteneinstellung, Evaluation der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten; Bericht vom 22. November 2001; vgl. Bericht der
Rehaklinik Z.________ vom 28. Januar 2002). Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, waren die im Folgenden von Dr. med. N.________, FMH für
Innere Medizin, applizierten Massagen medizinisch nicht indiziert (vgl.
Berichte dieses Arztes vom 24. Oktober 2002 und der SUVA vom 11. Oktober
2002). Schliesslich fand laut Auskünften des Zentrums P.________ vom 6.
Februar 2003 während 60 Tagen eine Probebehandlung mit einem Bio-Tens-Gerät
statt mit dem Ziel, unter anderem die Schmerzen im Kniegelenk zu reduzieren.

Gesamthaft betrachtet ist festzustellen, dass es sich bei den durchgeführten
Massnahmen nur teilweise um spezifische, auf die Verbesserung des Knieleidens
gerichtete ärztliche Behandlungen handelte. Die chirurgischen Eingriffe
wurden in erster Linie zu diagnostischen Zwecken vorgenommen, und die zwei
stationären Aufenthalte in der Rehaklinik Z.________ wie auch die ambulante
und zu Hause auszuübende Trainingstherapie zwecks Muskelaufbaus am rechten
Bein dienten vorab der beruflichen Eingliederung. Eine ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor.

4.3.3.4 Nach Aktenlage machten sich die geklagten belastungsabhängigen
Kniebeschwerden zunehmend ab Ende Jahr 1999 bemerkbar. Bei Austritt aus der
Rehaklinik Z.________ am 23. Januar 2002 konnten die Knieschmerzen mit der
oralen Analgesie zumindest in erträglichem Rahmen gehalten werden, sodass dem
Versicherten die Aufnahme einer ganztägigen angepassten Arbeit zumutbar war
(Bericht vom 28. Januar 2002). Die vom Zentrum P.________ angeordnete
Massnahme bewirkte eine deutliche Schmerzreduktion (vgl. Bericht vom 6.
Februar 2003). Das Adäquanzkriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist
nicht erfüllt.

4.3.3.5 Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist
insofern gegeben, als der Beschwerdeführer wegen des Knieschadens den
angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann. Hingegen war ihm spätestens seit
Austritt aus der Rehaklinik Z.________ im Januar 2002 eine vorwiegend sitzend
zu verrichtende ganztätige Erwerbstätigkeit zumutbar (vgl. Bericht dieses
Spitals vom 28. Januar 2002), weshalb eine besondere Ausprägung dieses
Adäquanzkriteriums zu verneinen ist.

4.3.3.6 Aus der blossen Dauer der Beschwerden und der ärztlichen Behandlung
ist nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf zu schliessen. Es
bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben.
Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Auch erhebliche Komplikationen und
eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte, liegen nicht vor.

4.4 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass den Unfallereignissen für die
psychische Fehlentwicklung keine massgebende Bedeutung zukommt; die
Vorinstanzen haben die Adäquanz des Kausalzusammenhangs daher zu Recht
verneint.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 12. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.