Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 235/2006
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U 235/06

Urteil vom 12. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Z. ________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Fäh, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 13. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom
20. Mai 2005, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Z.________ (geb. 1952) für die Folgen zweier Unfälle, welche die rechte
Schulter betroffen hatten (27. Juli 2001: Abriss der Subskapularissehne;
1. September 2003: Abriss der Bizepssehne), eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 21 % ab 1. Oktober 2004 und eine
Integritätsentschädigung von 15 % zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 13. März 2006 ab.

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % und eine
Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zuzusprechen. Auf die einzelnen
Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt
für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid in zutreffender
Anwendung der materiell- und beweisrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Bemessung
unfallbedingter Invalidität (Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 16 ATSG) und
Integritätsschädigung (Art. 25 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und
Anhang 3/UVV) im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen dem
Beschwerdeführer keine höheren Leistungen als von der SUVA zuerkannt
zustehen. Auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen wird verwiesen
(Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

3.
Wie schon im Einsprache- und vorinstanzlichen Verfahren wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die abweichende Auffassung des behandelnden
Chirurgen Dr. med. F.________, Chirurgische Praxis X.________, verwiesen.
Während dieser Arzt im Schreiben vom 18. März 2005 an den Rechtsvertreter
eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten attestiert
hatte, bezeichnete er im Schreiben vom 8. November 2005 die kreisärztliche
Beurteilung gemäss Abschlussuntersuchung vom 23. September 2004 als "schlicht
falsch"; es werde von "einer Partialschädigung der Supraspinatussehne rechts
gesprochen", wogegen es sich "um eine Intervalläsion" handle; die auf eine
100%ige Arbeitsfähigkeit lautende Stellungnahme des ärztlichen
Begutachtungsinstitutes GmbH (ABI-Gutachten vom 21. Juni 2005) könne er "in
dieser Form nicht nachvollziehen".
Für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist nicht die
allenfalls umstrittene genaue medizinische Interpretation - Partialschädigung
der Supraspinatussehne oder Intervalläsion - entscheidend, sondern die Frage,
ob der medizinische Sachverhalt vollständig erfasst ist, soweit er geeignet
ist, die Arbeitsunfähigkeit zu beeinträchtigen. Diesbezüglich hat Dr. med.
F.________ keinen einzigen Befund angegeben, der nicht auch von Kreisarzt und
Administrativexperten erhoben worden wäre. Richtig ist zwar, dass sich das
ABI-Gutachten röntgenologisch nur zum Status nach distaler
Bizepssehnenrefixation ausspricht; doch geht dem eine ausführliche
Beschreibung des Lokalstatus an der Schulter rechts und am Ellbogen rechts
voraus, welche zeigt, dass die Administrativgutachter die Gesamtheit der
unfallbedingten Schädigungen in ihre Beurteilung miteinbezogen haben. Daher
hält deren Angabe einer ganztägigen zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % für
körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten ohne potentielle
Eigen- oder Fremdgefährdung unter dem Gesichtswinkel der unfallbedingten
Schädigungen stand. Die abweichende Auffassung des Dr. med. F.________ als
behandelnder Arzt ist nicht geeignet, das Administrativgutachten in Frage zu
stellen (Urteil P. vom 2. August 2006, U 58/06, E. 2.2 in fine). Aus den
gleichen Überlegungen ist auch bezüglich der Integritätsentschädigung auf
Weiterungen zu verzichten, kommt es doch hier ebenfalls nicht auf die
tatsächliche Diagnose, sondern vielmehr darauf an, ob die unfallbedingten
Befunde erfasst sind. Das trifft nach dem Gesagten zu, weshalb kein Grund
ersichtlich ist, die zugesprochene 15%ige Integritätsentschädigung auf 25 %
anzuheben.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen.

5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG/Art. 134 Abs. 1 OG in der seit
1. Juli 2006 gültigen Fassung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: