Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 232/2006
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{T 7}
U 232/06

Urteil vom 6. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

B. ________, 1968, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 23. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene B.________ arbeitete seit März 1997 als Automechaniker bei
der Firma X.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA)  gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Im Sommer 2000 stürzte er auf
beide Knie. Wegen zunehmender belastungsabhängiger Schmerzen in den Knien
konsultierte er im Januar 2002 Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie
FMH, welcher am 10. April 2002 einen chirurgischen Eingriff vornahm
(Arthroskopie, Gelenksdebridement, Teilmeniscetomie beidseits). Ab 9. April
2002 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Vom 8. bis 27. Juli 2002
hielt sich der Versicherte im Spital Y.________, Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation, auf. Laut Bericht dieses Spitals vom 6. September 2002 konnte
die Beschwerdesymptomatik subjektiv nicht verbessert werden. Die Schmerzen
waren mit den klinisch und radiologisch feststellbaren Befunden nicht zu
erklären. Vom 28. Juli bis 9. August 2002 bestehe noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %, danach könne eine weitere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr bestätigt werden.
Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. S.________ vom
18. Oktober 2002 (Bericht vom 22. Oktober 2002) wies die SUVA den
Versicherten in die Rehaklinik Z.________ ein, wo im Zeitraum vom 4. bis
24. Dezember 2002 verschiedene diagnostische und therapeutische Massnahmen
ohne wesentliche Linderung der Beschwerden (schmerzhafte
Bewegungseinschränkung beider Knie mit Gangfähigkeit nur an zwei Stöcken;
belastungsabhängige Schmerzen am thorakolumbalen Übergang sowie in der
Kreuzgegend) durchgeführt wurden (Bericht vom 5. Februar 2003). Im
angestammten Beruf als Automechaniker sei der Versicherte nicht mehr
arbeitsfähig, hingegen seien ihm leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Arbeiten auf den Knien sowie in der Höhe und ohne
Notwendigkeit, häufig auf Treppen oder Leitern zu steigen, ganztags zumutbar.
Die Indikation des von der Rehaklinik Z.________ vorgeschlagenen weiteren
chirurgischen Eingriffs (infracondyläre Valgisationsosteotomie) wurde in der
Folge von medizinischer Seite aus psychologisch-psychiatrischen Gründen in
Frage gestellt (vgl. Berichte des Spitals W.________ vom 10. April 2003 sowie
des Dr. med. R.________ vom 20. Mai und 3. Juli 2003). Die SUVA veranlasste
eine spezialärztliche Untersuchung und Beurteilung bei Dr. med. L.________,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 2. September 2003) und
sprach dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
von 18 % mit Beginn ab 1. März 2004 zu (Verfügung vom 24. Februar 2004). Eine
Einsprache wies sie nach Beizug des von der Invalidenversicherung eingeholten
Gutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 28. September 2004 ab (Einspracheentscheid vom 7. April
2005).

B.
Hiegegen liess der Versicherte Beschwerde einreichen und unter anderem einen
Bericht der Klinik U.________ vom 1. Februar 2005 auflegen, wo er sich vom 5.
Oktober 2004 bis 21. Januar 2005 stationär und ambulant Behandlungen aus
psychosomatischer und psychiatrischer Fachrichtung unterzogen hatte. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab (Entscheid vom
23. Februar 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die SUVA zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Prozessthema bildet die Bestimmung des Invaliditätsgrades und die dieser
zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG). Dabei ist
letztinstanzlich nicht mehr streitig, dass die psychischen Beeinträchtigungen
nicht unfallkausal sind.

2.1 Die Vorinstanz kam in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. April
2005 zum Schluss, gemäss Bericht des Dr. med. L.________ sei der
Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig
arbeitsfähig. Das Invalideneinkommen legte sie aufgrund der
Durchschnittswerte der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2002 (Fr. 4557.-;
Privater Sektor, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer) fest.
Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2004, die
bis dahin eingetretene Teuerung sowie in Berücksichtigung einer
leidensbedingt anzunehmenden Lohneinbusse von 10% ermittelte sie ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'403.- jährlich. Dem laut Angaben
der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahre 2004 mutmasslich ausbezahlten Gehalt
von Fr. 63'700.- gegenübergestellt, ergab sich ein Invaliditätsgrad von 18 %.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, Dr. med. L.________ habe
wohl das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes umschrieben, nicht aber die
bei einer solchen Tätigkeit bestehende Leistungsfähigkeit festgelegt. Laut
Angaben der Kreisärzte Dres. med. V.________ und S.________ betrage diese
50 % bzw. mindestens 50 %. SUVA und Vorinstanz hätten in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes keine in Frage kommenden konkreten
Arbeitsmöglichkeiten bezeichnet. Wegen fehlender Dienstjahre habe er zudem
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer deutlich höheren Lohneinbusse zu
rechnen, als sie von den Vorinstanzen angenommen werde. Was schliesslich das
Valideneinkommen anbelange, seien die realisierten Einkünfte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit zu Unrecht ausser Acht gelassen worden.

3.
3.1
3.1.1 Dr. med. L.________ (Bericht vom 2. September 2003) stellte als
Unfallfolge eine laut Angaben des Patienten deutlich im Vordergrund stehende
femoropatelläre Symptomatik mehr links als rechts fest. Allerdings war der
objektive Befund eher dürftig, es bestand nur minimes Reiben und das
Kniegelenk war weder gereizt, noch überwärmt oder gerötet und völlig
ergussfrei. Zu dem insgesamt sehr zufriedenstellenden Befund kontrastierten
die angegebenen massiven Beschwerden und das demonstrativ wirkende Gehabe,
unter anderem das Gehen an zwei Amerikanerstöcken bei starker Minderbelastung
des linken Beines. Am linken Fuss war indessen keine signifikante
Verminderung der Beschwielung gegenüber rechts, wie sie bei Entlastung auf
längere Zeit zu erwarten wäre, zu beobachten. Angesichts des objektiv
günstigen Befundes bestand keine Indikation zu einem weiteren chirurgischen
Eingriff, noch zu anderen medizinischen Massnahmen. Das femoropatelläre
Schmerzsyndrom war als Folge der vom Patienten konsequent angewandten
Minderbelastung der unteren Extremitäten anzusehen. Dr. med. L.________ riet
dem Versicherten daher dringend, beim Gehen die Stöcke wegzulassen und ein
kontinuierliches tägliches Muskelaufbautraining zu beginnen, womit die
Symptomatik zum Verschwinden gebracht und eine nahezu vollständige
Gebrauchsfähigkeit der Beine wieder hergestellt werden könne. Trotzdem war
die weitere Ausübung des angestammten Berufs als Automechaniker ungünstig,
weil es im Laufe der Jahre zu Rezidiven und einer zunehmenden
Verschlechterung im Sinne einer zu erwartenden medialen Gonarthrose kommen
könnte. Eine berufliche Neuausrichtung war daher medizinisch indiziert. Wegen
der Kniebeschwerden sind sämtliche Tätigkeiten, die in der Hocke zu
verrichten und mit häufigem Niederknien und in die Hocke Gehen verbunden sind
oder Kniebeugen, Auf- und Abspringen über Höhen von über 30 cm sowie häufiges
Leiternsteigen erfordern, nicht zumutbar. Tragen von Gewichten bis 10 kg ist
uneingeschränkt, zwischen 10 und 25 kg nur gelegentlich und über 25 kg eher
nicht möglich. Eine ganztags stehend oder ausschliesslich sitzend zu
verrichtende Arbeit sollte nicht angestrebt werden, eher eine solche in
Wechselposition mit geringen Gehstrecken, mittellangen Steh- und
Sitzpositionen, etwa im Verhältnis von 30/40/30 %.

3.1.2 Dr. med. L.________ hat die Leistungsfähigkeit zwar nicht ausdrücklich
im Sinne einer prozentualen Angabe eingeschätzt, seine Ausführungen sind
jedoch ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass der Versicherte eine dem
umschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Erwerbstätigkeit ohne
Einschränkung auszuüben vermag. Dass Dres. med. V.________ am 1. Oktober 2003
und S.________ am 17. Dezember 2003 in Kenntnis des Berichts des Dr. med.
L.________ vom 2. September 2003 lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit
annahmen, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass die SUVA den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem psychischen
Gesundheitsschaden noch nicht formell geprüft und verneint hatte (vgl.
Verfügung vom 24. Februar 2004). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass
auch das Spital Y.________ (Bericht vom 6. September 2002) und die Rehaklinik
Z.________ (Bericht vom 5. Februar 2003) die Arbeitsfähigkeit aus somatischer
Sicht in einer geeigneten Tätigkeit nicht für beeinträchtigt hielten.

3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter an sich zutreffend vor, dass es
grundsätzlich der Verwaltung obliegt, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu
bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung
der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 17 E. 2b
S. 20; Urteile I 362/99 vom 8. Februar 2000, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S.
27, und I 198/97 vom 7. Juli 1998 E. 3b, publ. in: AHI 1998 S. 290). Dabei
dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von
Verweisungstätigkeiten und Verdienstaussichten gestellt werden. Die
Sachverhaltsabklärung hat nur soweit zu gehen, dass im Einzelfall eine
zuverlässige Bestimmung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998
a.a.O. mit Hinweis). Dies trifft hier zu. Dem Beschwerdeführer steht ein
breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen
(wie Museumsaufsicht; Kioskverkäufer; Hilfs-, Kontroll- und
Überwachungsaufgaben), welche entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung weder ausschliesslich
stehend noch hauptsächlich sitzend zu verrichten sind. Unter diesen Umständen
durften die Vorinstanzen ohne nähere Konkretisierung von Arbeitsstellen für
die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen
Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE 2002 abstellen (vgl.
Urteil U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c, publ. in: RKUV 2001 Nr. U 439 S.
347).

3.2.2 Zu prüfen ist weiter, inwieweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommens
mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss (vgl. BGE 129 V 472 E.
4.2.3 S. 481 mit Hinweisen). Laut Bericht des Dr. med. L.________ besteht
unfallbedingt eine femoropatelläre Schmerzsymptomatik, welche durch geeignete
Vorkehren (Weglassen der Stöcke beim Gehen; Muskelaufbautraining) weitgehend
behoben werden kann. Daher ist fraglich, ob bei Ausübung einer geeigneten
Tätigkeit eine sich lohnsenkend auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung
bestehen würde, wie die Vorinstanzen annehmen. Was das in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochene Merkmal der Dauer der
Betriebszugehörigkeit anbelangt, ist angesichts der zu erwartenden
Aktivitätsdauer im Zeitpunkt des Rentenbeginns (der Beschwerdeführer war 36
Jahre alt) nicht mit einer langwährenden Verdiensteinbusse zu rechnen. Es
liegt jedenfalls kein triftiger Grund vor, welcher eine von den Vorinstanzen
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lässt (Art. 132
lit. a OG; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen).

3.3
3.3.1 Zum Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmung des
Valideneinkommens ist zunächst auf Art. 18 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach der
Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln hat
(Satz 1). Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Satz 2). Laut dem
mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen Art.
28 Abs. 2 UVV ist bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend
der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen (Satz 1). Übt er neben
der unselbstständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht
entlöhnte Tätigkeit aus, wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht
berücksichtigt (Satz 2).

3.3.2 Der Beschwerdeführer erwirtschaftete ausweislich der im Verwaltungs-
und kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen neben dem bei der Firma
X.________ AG erzielten Gehalt auch noch namhafte Einkünfte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit als Automechaniker. Das kantonale Gericht
erwog, diese seien bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht zu
berücksichtigen, da es sich um nicht versicherten Lohn handle. Der
Beschwerdeführer bringt vor, von der Invaliditätsbeurteilung sei die
Rentenberechnung zu unterscheiden, wo allein der versicherte Verdienst
massgebend sei. Er sei in beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten als
Automechaniker gleichermassen behindert, weshalb der Validenlohn gestützt auf
die gesamten als Gesunder vereinnahmten Erwerbseinkünfte festzulegen sei.
Art. 28 Abs. 2 UVV komme nur in Fällen zum Tragen, in welchen die versicherte
Person im selbstständig, nicht aber im unselbstständig ausgeübten
Erwerbsbereich beeinträchtigt sei.

3.3.3 Gemäss Rechtsprechung (U 110/94 vom 12. Dezember 1997 E. 2b [vgl. auch
Urteil U 253/96 vom 14. September 1998 E. 2 mit Hinweisen, publ. in: RKUV Nr.
U 329 S. 119]) betrifft Art. 28 Abs. 2 UVV dem Gegenstand nach die Bestimmung
des Invaliditätsgrades. Dessen Abs. 2 Satz 2 bezieht sich auf Versicherte,
die neben einer unselbstständigen noch eine nicht nach dem
Unfallversicherungsgesetz versicherte Tätigkeit ausüben. In diesem Fall ist
nur die Behinderung in der versicherten unselbstständigen Tätigkeit zu
berücksichtigen. Aufgrund des Wortlautes "eine nicht nach dem Gesetz
versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit" schliesst Art. 28 Abs. 2 UVV
nicht zum vornherein jede selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Dies ergibt
sich auch aus den Kommissionsprotokollen, gemäss welchen anstelle des
Ausdrucks selbstständige Tätigkeit der schliesslich in den Verordnungstext
eingeflossenen, einschränkenderen Formulierung der Vorzug gegeben wurde
(Protokoll der Sitzung der Kommission zur Vorbereitung der Verordnung über
die obligatorische Unfallversicherung vom 30. April 1981 und vom 29. März
1982). Dass nicht die selbstständige Tätigkeit schlechthin gemeint sein kann,
ergibt sich auch aus dem Wortlaut der französischen Fassung, gemäss welcher
"une activité lucrative indépendante non assuré en vertu de la loi"
unberücksichtigt zu bleiben hat. Um eine nicht versicherte Tätigkeit im Sinne
dieser Bestimmung handelt es sich dann, wenn ein Arbeitnehmer nebenbei eine
selbstständige Tätigkeit verrichtet, für welche er sich nicht freiwillig nach
Art. 4 UVG versichert hat. Tätigkeiten, die unter die freiwillige und solche,
die unter die obligatorische Versicherung fallen, sind bei der Bemessung der
Invalidität somit zu berücksichtigen (Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 360).

Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert
werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen
haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden. Bei Versicherten, die
teilweise eine selbstständige nicht versicherte und teilweise eine
unselbstständige versicherte Tätigkeit ausüben, sind daher die
unfallbedingten Behinderungen bei der selbstständigen Tätigkeit ebenso
unbeachtlich, wie bei nicht entlöhnten Tätigkeiten (Omlin, Die Invalidität in
der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 179).

3.3.4 Im Lichte der dargelegten Rechtslage bleibt für die Auslegung des
Beschwerdeführers von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV kein Raum. Aus den Akten und
den Rechtsschriften ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er im Zeitpunkt
des Unfalles der freiwilligen Unfallversicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG
angeschlossen war. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht bei der Bemessung
des Valideneinkommens einzig die aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünfte berücksichtigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 6. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: