Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 227/2006
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{T 7}
U 227/06

Urteil vom 22. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

C. ________, 1953, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001
Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom

30. März 2006.

In Erwägung,
dass C.________, geboren 1953, am 4. Oktober 1993 am Arbeitsplatz einen
Unfall erlitten und sich dabei Kontusionen an Kopf und Nacken zugezogen hat,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre
Leistungspflicht für einen Ende März 2003 gemeldeten Rückfall mit Verfügung
vom 1. März 2005 und Einspracheentscheid vom 11. April 2005 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 30. März 2006 abgewiesen hat,
dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr
Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter eine Begutachtung
anzuordnen,
dass SUVA und Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung
verzichtet,
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch
nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsbegehrens auf die
Stellungnahme des Neurologen Dr. med. I.________ beruft, wonach die
Beschwerden im Halswirbelbereich in direktem Zusammenhang mit dem 1993
erlittenen Unfall stehen,
dass indessen nach dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt wird (BGE 126 V 353 Erw. 5b
S. 360, 125 V 193 Erw. 2 S. 195; vgl. auch BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3
S. 324 ff.), welche nach den Berichten des Neurologen nicht ausgewiesen ist,
dass keinerlei Indizien bestehen, die an der Unbefangenheit der SUVA-Ärzte
und der Zuverlässigkeit ihrer Stellungnahmen zweifeln liessen (BGE 125 V 351
Erw. 5b/ee S. 353 f.),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der
IV-Stelle Zug und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: