Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 225/2006
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U 225/06

Urteil vom 22. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

U. ________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Rechtsberater & Treuhänder, Dynamostrasse 2, 5400 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau
vom 29. März 2006.

Sachverhalt:

A.
U. ________, geboren 1955, war seit 1. April 2003 bei der Q.________ AG als
Schreiner angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Im September 2003 verspürte er beim Anheben einer
Geschirrspülmaschine einen stechenden und einschiessenden Schmerz in der
Lendenwirbelsäule. Danach begab er sich in ärztliche Behandlung und blieb der
Arbeit zwei bis drei Tage fern. Am 14. November 2003 rutschte er auf dem
untersten Tritt der Treppe aus und stürzte, wobei er mit dem Rücken gegen die
Tritte schlug und sich eine Prellung des Rückens zuzog (Unfallmeldung vom
20. November 2003). In der Folge setzte er mit der Arbeit aus. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Q.________ AG kündigte das
Arbeitsverhältnis am 27. Januar 2004 auf den 30. April 2004. Mit Verfügung
vom 8. Juli 2005 stellte die SUVA ihre Leistungen ein, da die Beschwerden
nicht mehr unfallbedingt seien. Nebst U.________ erhob auch sein
Krankenversicherer Einsprache, welche am 9. August 2005 zurückgezogen wurde.
Mit Einspracheentscheid vom 18. August 2005 hielt die SUVA an ihrer Verfügung
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 29. März 2006 ab.

C.
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm rückwirkend eine Rente zu
gewähren. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Am 20. Oktober und am 27. November 2006 liess U.________ weitere Eingaben
einreichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181 mit Hinweisen) sowie den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit bei Dahinfallen des Kausalzusammenhangs (RKUV 1994
Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Mit nachträglicher Eingabe vom 20. Oktober 2006 rügt der Versicherte, auf
das Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt für Neurochirurgie, könne
nicht abgestellt werden, da es sich bei diesem Arzt um einen mehrfach
verurteilten Verbrecher handle. Allerdings spezifiziert er dessen angebliche
Verfehlungen nicht weiter, sondern macht lediglich eine Verletzung der
Abklärungs- und Sorgfaltspflicht seitens der SUVA durch unterlassene
Abklärung der Integrität des Gutachters sowie weitere allgemeine Vorwürfe
bezüglich der Auswahl von Gutachterstellen und eine weit verbreitete
Ausländerfeindlichkeit geltend. Seine Behauptungen belegt er mit dem Ausdruck
zweier Einträge einer Mailingliste. Mit Eingabe vom 27. November 2006 reicht
er einen Zeitungsartikel ein, welcher sich allgemein kritisch über ärztliche
Expertisen äussert.

3.2 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können - ausser im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorzubehalten
ist der Fall, dass solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V
353; vgl. auch Urteil I 600/00 vom 10. Dezember 2001 E. 1b und seither
ergangene Urteile).

3.3 Die vom Versicherten eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, seine
Behauptungen zu belegen und damit eine allfällige erhebliche Tatsache im
Sinne von Art. 137 lit. b OG nachzuweisen. Insbesonders hat er auch nicht
dargelegt, inwiefern es sich bei seinen Behauptungen um neue Tatsachen
handelt, deren Geltendmachung ihm bei Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich war. Auf die Vorbringen gemäss
seinen Eingaben vom 20. Oktober und 27. November 2006 ist demnach nicht
weiter einzugehen.

4.
Das Röntgeninstitut X.________ hielt am 26. April 1991 auf der Höhe L4/5 eine
mässiggradige konzentrische Bandscheibenprotrusion, linksseitig mediolateral
im Übergangsbereich zu einer sehr kleinen Hernie und dadurch umschriebene
geringfügige ventrale Eindellung des Thekalsackes sowie eine geringfügige
Bandscheibeprotrusion L5/S1 fest.
Das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie, Spital
Y.________, kam am 30. September 1998 zum Schluss, im Vergleich zu den
Aufnahmen von 1991 bestehe eine deutliche Zunahme des Befundes. Aktuell sei
eine ausgedehnte paramediane linksseitige Diskushernie mit Kompression des
Spinalnerves S1 nachgewiesen.
Dr. med. T.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte am
30. Dezember 2003 ein lumbovertebrogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom,
die Wurzel L5 links betreffend, bei grosser medianer paramedianer
Diskushernie L4/5 links. Seit ca. zehn Jahren klage der Versicherte über
rezidivierende Lumbalgien, die seit fünf Jahren zugenommen hätten. Nach dem
Sturz vom 14. November 2003 hätten sich die Schmerzen verstärkt mit
Ausstrahlung über den Oberschenkel lateral bis in die Grosszehe links sowie
Gefühlsstörungen und Schwächegefühl im linken Bein. Auf Grund der klinischen
Befunde und des neuroradiologischen Befundes habe er eine Operation
vorgeschlagen.
Die neurochirurgische Klinik, Spital Y.________, hielt am 16. Januar 2004 ein
lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links bei
paramedianer linksgelegener Diskushernie L4/5 fest. Es seien seit Jahren
Lumbalgien bekannt, die in den letzten 4 ? Jahren zugenommen hätten. Seit dem
14. November 2003 hätten sich die lumbalen Schmerzen verstärkt. Eine Woche
später sei es zur Ausstrahlung in den dorsolateralen Oberschenkel sowie den
lateralen Unterschenkel bis zur Grosszehe gekommen. Aktuell habe er keine
Schmerzen in den Beinen. Es sei ihm auf Grund des neurologischen Befundes
eine Operation empfohlen worden.
Dr. med. U.________, Facharzt für Innere Medizin, bei welchem er von August
1998 bis September 2003 in Behandlung war, berichtete am 5. März 2004, der
Versicherte sei im Mai 1999 wieder beschwerdefrei gewesen. Radikuläre Zeichen
hätten sich keine nachweisen lassen. Im März 2001 habe er angegeben, nur
wenig unter Rückenbeschwerden zu leiden. Wegen einer akuten immobilisierenden
Lumbago habe er am 14. September 2003 den Notfallarzt aufsuchen müssen.
Erneut hätten keine radikulären Zeichen festgestellt werden können.
Der Kreisarzt hielt am 19. April 2004 ein motorisches Ausfallsyndrom L5 und
lumboischialgieforme Schmerzen bei paramedianer linksseitiger
Diskushernie L4/5 links und schon lange belasteter Anamnese mit Exzerbation
nach einem Kontusionstrauma des Rückens am 4. (recte: 14.) November 2003
fest. Auf Grund des klaren klinischen Befundes sei die Indikation zur
Operation gegeben. Im Zusammenhang mit dem versicherten Trauma sei es
teilursächlich zu einer Verschlimmerung gekommen. Die SUVA übernehme in
solchen Fällen den Beschwerdeschub; nach einem Jahr stelle sich die Frage der
Terminierung.
Die Rehaklinik Z.________, wo der Versicherte von 16. Juni bis 12. August
2004 z.T. stationär behandelt wurde, diagnostizierte in ihrem
Austrittsbericht vom 27. August 2004 ein lumboradikuläres sensomotorisches
Ausfallsyndrom L5 links bei Sturz mit LWS-Kontusion am 14. November 2003,
Diskushernie paramedian L4/5 links und vorbestehenden degenerativen
Veränderungen mit rezidivierenden Kreuzschmerzen. Die bisherige Arbeit sei
nicht mehr zumutbar. Für andere Tätigkeiten bestehe zur Zeit keine
verwertbare Arbeitsleistung. Auch nach ausführlicher Aufklärung unter Beizug
von seiner Muttersprache sprechenden Ärzten wolle er keine invasiven
Massnahmen. Mit konservativen Massnahmen könne keine Verbesserung erreicht
werden.
Am 20. Oktober 2004 ordnete der Kreisarzt eine Abklärung zur Zumutbarkeit der
Operation an. Die SUVA stellte am 10. Februar 2005 dem Versicherten den
Fragekatalog an den - zwischenzeitlich aus der SUVA ausgeschiedenen -
Gutachter Dr. med. A.________ zu. Am 14. Februar 2005 liess dieser vier
Zusatzfragen einreichen.
Am 28. April 2005 hielt Dr. med. P.________, Facharzt für Radiologie und
diagnostische Neurologie, im Vergleich zu den Aufnahmen vom 2. Dezember 2003
fehlende Anhaltspunkte für eine segmentale Instabilität lumbal, eine
eingeschränkte segmentale Beweglichkeit auf der Höhe L4/5 und L5/S1, im
Verlauf weitgehende Regredienz der bekannten medianen Diskushernie L4/5 mit
nur noch diskreter, medianer Restprotrusion ohne neurokompressive Wirkung,
eine im Verlauf leichte Regredienz der bereits vorbestehenden deutlichen
Osteochondrosen mit Deck- und Bodenplattenveränderungen auf der Höhe L4/5
sowie eine Facettengelenkarthrose mässiger Ausprägung auf den unteren beiden
lumbalen Segementen fest.
Dr. med. A.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 29. April 2005
ein chronifiziertes sensomotorisches distalbetontes lumboradikuläres Reiz-
und Ausfallsyndrom L5 links bei nicht mehr nachweisbarer medianer
Diskushernie L4/5 und Status nach radiologisch nachgewiesener mediolateraler
Diskushernie L4/5 links mit entsprechendem klinischen Korrelat. Das Trauma
vom 14. November 2003 sei zuwenig heftig gewesen, um eine traumatische
Diskushernie auszulösen. Die Beschwerden in Form einer Lumboischialgie seien
nicht sofort, sondern erst später aufgetreten. Zudem sei der Versicherte vor
dem Sturz beschwerdefrei gewesen, was bei seiner Vorgeschichte als stummer
Vorzustand zu interpretieren sei. In der Regel würden die Beschwerden einer
Rückenprellung maximal sechs Wochen bis drei Monate bestehen. Spätestens drei
Monate nach dem Vorfall sei der status quo sine erreicht worden. Die
anlässlich eines geschilderten weiteren Ereignisses (Strecken im Bett)
aufgetretene Symptomatik der bereits 1998 dargestellten Diskushernie habe
jene der Rückenprellung überdeckt und sich chronifiziert. Ob die weiteren
Begleitumstände (Ehe- resp. Scheidungs- und wirtschaftliche Probleme)
mitgespielt hätten, sei psychiatrisch abzuklären. Die Zumutbarkeit der
Operation sei von wenig Relevanz, da der krankhafte Befund vorbestanden habe
und der Sturz nicht geeignet gewesen sei, eine traumatische Diskushernie
auszulösen. Die Indikation für eine Operation bzw. der im Dezember 2003
beschriebene Befund stehe in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Sturz vom 14. November 2003.

5.
5.1 Der Versicherte macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die
Ansicht des Dr. med. A.________ sei nur eine unter vielen. Der Gutachter gehe
entgegen dem Ablauf nur von einem "wenig heftigen Sturz" aus und übersehe,
dass die Beschwerden sofort eingetreten seien. Im Übrigen macht er sinngemäss
geltend, er sei weiterhin arbeitsunfähig und die Vorinstanz habe seine
Argumente kaum zur Kenntnis genommen, geschweige denn widerlegt.
Abschliessend verlangt er weitere Abklärungen.

5.2 Das Gutachten des Dr. med. A.________ erfüllt die beweisrechtlichen
Anforderungen an einen medizinischen Bericht: Es beruht auf sämtlichen
Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die darin gezogenen
Schlüsse sind nachvollziehbar und einlässlich begründet. Dabei ist
anzumerken, dass sich Dr. med. A.________ nebst den eigenen auch auf die
aktuellen Befunde des Dr. med. P.________ abstützte. Insbesondere legt Dr.
med. A.________ überzeugend dar, dass das Ereignis vom 14. November 2003 zu
wenig heftig für die Verursachung einer traumatischen Diskushernie war und
die am 14. November 2003 zugezogene Kontusion in der Folge durch die manifest
gewordenen Auswirkungen der vorbestehenden Diskushernie überlagert wurde.
Seiner Schlussfolgerung, wonach die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr
auf den Sturz vom 14. November 2003 zurückzuführen seien, ist somit zu
folgen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die aktenkundigen
Rückenprobleme - mit Ausnahme des Vorfalles vom September 2003 - in den
Jahren vor diesem Ereignis nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben
und damit - wie Dr. med. A.________ zu Recht vermerkt - ein stummer
Vorzustand gegeben war. Mit der Vorinstanz kann aus dieser beschwerdefreien
Zeit nicht darauf geschlossen werden, sämtliche Rückenbeschwerden seien auf
den Sturz vom 14. November 2003 zurückzuführen; denn dies käme der - im
unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel "post hoc ergo
propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als
durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist,
gleich (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341; vgl. auch Urteile U 254/06 vom 6. März
2007 E. 5.1 oder U 413/04 vom 29. März 2005 E. 2.1). In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht
werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen
Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die
versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob
unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (vgl. Urteil U 345/04 vom 18. Oktober
2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch stellt die Ansicht des Dr. med. A.________
nicht nur eine Meinung unter vielen dar; vielmehr steht diese in Einklang mit
den massgeblichen Einschätzungen der übrigen Ärzte. Auch wurde der
Versicherte seit dem 14. November 2003 mehrfach durch Neurochirurgen
behandelt (Dr. med. T.________, Neurochirurgische Klinik des Spitals
Y.________), sodass gegen die Begutachtung durch einen Neurochirurgen nichts
einzuwenden ist. Schliesslich ging auch der Kreisarzt davon aus, dass die
durch den Sturz vom 14. November 2003 teilweise verschlimmerten Beschwerden
nach einer gewissen Zeit (1 Jahr) abklingen und der Fall abzuschliessen sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: