Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 224/2006
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{T 7}
U 224/06

Urteil vom 11. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön und Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

P. ________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean
Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6304 Zug,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung (UV),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 15. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene, seit 1996 als Geschäftsführer bei der Firma A.________
tätige P.________ ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Helsana
Versicherungen AG, Zürich, (im Folgenden: Helsana), obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 16. Januar 2003 zog
er sich am 7. November 2002 beim Entsorgen eines Kartons in eine Mulde ein
linksseitiges, akutes ischioradikuläres L5-Syndrom zu (Bericht des Zentrums
für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut, vom 11. November 2002). Mit
Verfügung vom 8. März 2005 stellte die Helsana ihre bis dahin erbrachten
Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auf den 1. März 2003 ein, da die
geklagten Beschwerden mit dem Unfall nicht mehr in einem Kausalzusammenhang
stünden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 15. März 2006 ab.

C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Helsana zu verpflichten,
ihm auch nach dem 1. März 2003 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die
bisherige organisatorische Selbstständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgericht aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert
worden (Seiler, in Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4
und Art. 132 N 15). Das vorliegend Urteil wird daher durch das Bundesgericht
gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007
ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember
2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG;
noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28.
September 2006 [I 618/06] Erw. 1.2).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 UVG, zum Unfallbegriff
nach Art. 4 ATSG sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406
Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2 Wie die Vorinstanz des Weitern zutreffend anführte, entspricht es im
Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache,
dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besondern Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie
betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere sowie
geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die
Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat
die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige
Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich
ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch
das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur,
wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190
[Urteil N. vom 7. Februar 2000, U 149/99], RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 [Urteil
N. vom 8. Februar 2000, U 138/99]; Urteil H. vom 18. August 2000, U 4/00;
vgl. auch Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002,
S. 880 unten; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern
1990, S. 54 insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl.
Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993,
S. 164 ff.).

3.
3.1 Laut Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführeres anlässlich der
Unfallmeldung vom 16. Januar 2003 ist er während eines Büroumzugs beim Füllen
einer Mulde ausgerutscht. Ergänzend führte er bei der protokollarischen
Einvernahme durch den Schadensinspektor der Helsana am 26. Februar 2003 aus,
er habe sich beim Entsorgen eines schweren Kartons gestreckt und in diesem
Moment sei er ausgerutscht, wobei, da er sich leicht nach hinten habe lehnen
müssen, ein Sturz auf den Rücken unvermeidbar gewesen sei. Dass - ausgehend
von dieser Sachlage - ein Unfall im Rechtssinne vorliegt (zur
rechtsprechungsgemässen Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei
Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung - d.h. einer Störung der
körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern,
Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc.: BGE
130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422
Erw. 2b; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2.
Aufl., Bern 1989, S. 176 f.), steht ausser Frage und ist unter den Parteien
unstrittig, obwohl offenbar gegenüber dem Hausarzt Dr. med. H.________,
Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, kein Ausrutschen erwähnt wurde und dieser
nicht von unfallbedingten Beschwerden ausging (Angaben vom 24. September
2003).

3.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das Unfallereignis vom 7.
November 2002 auf keinen Fall (mit oder ohne Sturz) geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheiben im Lumbalbereich herbeizuführen. Denn eine
gesunde Bandscheibe ist derart widerstandsfähig, dass unter Gewalteinwirkung
eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde
(Mollowitz, a.a.O., S. 165). Übereinstimmend legten alle Gutachter dar, dass
der Unfall vom 7. November 2002 von seiner Art und Schwere her nicht geeignet
war, eine vollkommen gesunde Bandscheibe so zu schädigen, dass es zu einem
Diskusvorfall kommen konnte. Das Ereignis sei dagegen sehr wohl geeignet
gewesen, eine vorher bereits geschädigte Bandscheibe schmerzhaft werden zu
lassen (Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, vom 12.
November 2003). Dr. med. Z.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH,
diagnostizierte in seinem Aktengutachten vom 28. März 2003 ein
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskopathie L4/L5 (krankheitsbedingt),
Status nach Verhebetrauma mit oder ohne Sturz auf den Rücken am 7. November
2002 und Traumatisierung der Diskushernie L4/L5 (abgeheilt). Dr. med.
E.________, welcher den Versicherten im Auftrag der Helsana am 8. November
2003 untersucht und begutachtet hatte, stellte die Diagnose eines
mittelgradigen, chronischen lumbovertebralen und lumboradikulären,
linksbetonten Schmerzsyndroms bei Traumatisierung einer vorbestehenden
foraminalen Diskushernie L4/5 links sowie eines beginnenden sekundären,
leichten thorakovertebralen Schmerzsyndroms. Der ebenfalls vom
Unfallversicherer beauftragte Dr. med. W.________, Facharzt für
Neurochirurgie FMH, Zentrum für Neurologische Gutachten, führte sodann in der
Expertise vom 21. Januar 2005 aus, dass eine degenerativ veränderte
Wirbelsäule mit multi-etageren Diskusprotrusionen, auch lumbal L4/5 (gemäss
MRI-Befund vom 11. November 2002) bestanden habe. Er stellte ein chronisches,
invalidisierendes, lumborädikuläres Schmerzsyndrom mit sensomotorischer
Beeinträchtigung L5 links, mit Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung
sowie eine Cervicobrachialgie (aktuell eher im Hintergrund), Status nach
Nierenspende an die Ehefrau und eine Urikämie mit rezidivierenden
Gichtanfällen fest.

3.3 Damit stellt sich die Frage, ob der durch den streitigen Unfall (bloss)
ausgelöste Beschwerdeschub über den Monat Februar 2003 hinaus weiterhin
andauerte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein solcher Schub im
günstigsten Fall nach Stunden oder Tagen, manchmal aber erst nach Wochen oder
Monaten spontan abklingen kann (Bauer/Nigst, a.a.O., S. 163), ist vorab
anhand (fach)ärztlicher Unterlagen zu klären, auf welches Leiden die nach dem
Unfallereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden zurückzuführen waren und ab
welchem Zeitpunkt ein Abklingen des diesbezüglichen Beschwerdeschubs
anzunehmen ist.

3.4 Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der umfangreichen
medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die Gutachten der Dres. med.
Z.________ und W.________ (vom 28. März 2003 und 21. Januar 2005), zum
Schluss, dass ab 1. März 2003 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein
behandlungsbedürftiger, natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 7.
November 2002 zurückzuführender Gesundheitsschaden mehr vorlag und ein Status
quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis offenbar nicht an
Rückenbeschwerden gelitten hat und voll arbeitsfähig war, kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf die gutachterlichen Aussagen der Dres.
med. Z.________, E.________ und W.________ ist davon auszugehen, dass das
Geschehen vom 7. November 2002 die kernspintomografisch am 11. November 2002
objektivierte foraminale Diskushernie L4/l5 auslöste, nicht aber verursacht
hat und der Versicherte zudem an einem stummen, symptomlosen (pathologischen)
Vorzustand litt (Aktengutachten des Dr. med. Z.________ vom 28. März 2003,
Gutachten des Dr. med. E.________ vom 12. November 2003, Expertise des Dr.
med. W.________ vom 21. Januar 2005).

3.5 Wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, ist hinsichtlich der
Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Abklingen des diesbezüglichen
Beschwerdeschubs anzunehmen ist, auf die schlüssigen Darlegungen der
Gutachter Dr. med. Z.________ und Dr. med. W.________ abzustellen. Die vom
Zentrum für neurologische Gutachten (am 21. Januar 2005) erstellte Expertiese
beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom
Beschwerdeführer beklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und in
Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der
medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die
gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das
Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a)
gerecht. Ihm ist - als einem vom obligatorischen Unfallversicherer
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte - volle Beweiskraft zuzuerkennen,
falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Auch der Umstand, dass Dr. med.
Z.________ ein Aktengutachten verfasst hat, legt keine abweichende
Betrachtungsweise nahe; denn einem Aktengutachten kommt voller Beweiswert zu,
wenn sich der Experte, wie hier, auf Grund vorhandener Unterlagen mit
ausreichenden, auf persönlichen Untersuchungen des Versicherten beruhenden
ärztlichen Beurteilungen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (in RKUV
1988 Nr. U 56 S. 370 publizierte Erw. 5b des in BGE 114 V 109 auszugsweise
veröffentlichten Urteils B. vom 29. April 1988, U 10/87; RKUV 2001 Nr. U 438
S. 345 [Urteil A. vom 31. Juli 2001, U 492/00]). Dr. med. Z.________ legte
einleuchtend dar, weshalb vorliegend - unter der Annahme einer Diskopathie -
die einfache Kontusion der LWS nicht wie normalerweise in einem zeitlichen
Rahmen von zwei bis vier Wochen abheilte, sondern erfahrungsgemäss von einer
Verzögerung der Heilung bis zu vier Monaten auszugehen war. Diese Annahme
deckt sich mit den Angaben des erstbehandelnden Prof. Dr. med. S.________,
Abteilung für Transplantations-Immunologie & Nephrologie, Spital X.________,
welcher am 25. Februar 2002 nur noch leichte Rückenschmerzen erwähnte und von
einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 18. Februar 2003 ausging. Ebenso wenig
besteht aufgrund der gesamten Aktenlage Zweifel an der ärztlichen
Feststellung des Dr. med. Z.________, dass sich die im Inspektionsbericht vom
26. Februar 2003 geschilderten Restbeschwerden (nach längerem Sitzen, Stehen
oder Gehen bestehen Schmerzen und Kribbeln im linken Bein) mit der
vorbestehenden Diskushernie allein erklären lassen. Gegenüber dem
Schadensinspektor gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er bei genügend
Schonung seit Ende Dezember 2002 sehr viel weniger Schmerzen habe. Dr. med.
W.________, welcher den Versicherten am 6. Dezember 2004 untersuchte,
gelangte mit einleuchtender Begründung zum gleichen Schluss wie Dr. med.
Z.________, wobei er das Ereignis im Sinne eines schmerzauslösenden Momentes
längstens bis Ende Februar 2003 für die vorhandenen Schmerzen verantwortlich
sah und das Vorliegen einer psychischen Komponente im Sinne einer
Schmerzverabeitungsstörung vermutete. Ebenso findet sich im Bericht der
Klinik Y.________, vom 17. November 2004, die der Beschwerdeführer erstmals
im Dezember 2002 zur schmerztherapeutischen Intervention aufsuchte, der
Hinweis auf eine chronische Schmerzkrankheit, was die Klinik zur Überweisung
des Versicherten zwecks Schmerztherapie (mit Beginn im Mai/Juni 2004) an das
Zentrum Q.________, veranlasste. Die Ausführungen des Dr. med. E.________ in
seinem Gutachten vom 12. November 2003 sind hingegen wenig überzeugend.
Dieser erachtete einen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 1. März 2003
bestehenden Schmerzen und dem Unfallereignis weiterhin als gegeben, da die
Akten, die Untersuchung und die Angaben des Patienten dafür sprächen, dass
die Schädigung noch nicht abgeklungen sei, wobei er anführte, dass ohne das
Ereignis die Wirbelsäule wahrscheinlich noch über Jahre, wenn nicht überhaupt
immer, schmerzfrei geblieben wäre, ohne dies allerdings näher zu begründen.
Der Gutachter blieb sodann in seinen Schlussfolgerungen (auch zur
Arbeitsunfähigkeit) vage und konnte nicht schlüssig darlegen, warum eine
leicht traumatisierte Diskushernie, wie vorliegend, eine solch nachhaltige,
langandauernde Schädigung zu bewirken vermöchte.

3.6 Wenn Unfallversicherer und kantonales Gericht gestützt hierauf
geschlossen haben, dass das Unfallereignis vom 7. November 2002 mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nur für einen bis Ende Februar 2003
dauernden Beschwerdeschub kausal war, lässt sich dies nicht beanstanden,
womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 11. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: