Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 223/2006
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{T 7}
U 223/06

Urteil vom 8. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

O. ________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom

15. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9.
März 2005, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem
1948 geborenen O.________ für die ihm aus dem Unfall vom 12. März 2003
dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der Gesundheit eine
Integritätsentschädigung von Fr. 5'340.- entsprechend einer
Integritätseinbusse von 5 % zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des O.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. März 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert O.________ sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren und ersucht um Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf
Grund einer Integritätseinbusse von 10 %.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) von Amtes wegen die
formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten
ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung
fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren
von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 E. 2a, 125 V 347 E. 1a, 122 V 322
E. 1).

2.2 Soweit die SUVA im kantonalen Verfahren geltend machte, die
vorinstanzliche Beschwerde sei nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 106
UVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen
Fassung) und somit verspätet erhoben worden, weil hier nach Art. 82 Abs. 2
ATSG die kantonalrechtliche Fristenstillstandsregelung anwendbar gewesen sei
(vgl. BGE 133 V 96 E. 4.4 S. 98 ff.), hat die Vorinstanz richtig erkannt,
dass unter den gegebenen Umständen der Vertrauensschutz  -  ungeachtet der
innert Frist von 82 Abs. 2 ATSG noch nicht erfolgten Anpassung des kantonalen
Rechts  -  für die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen
Fristenstillstandsbestimmung des Art. 38 Abs. 4 ATSG spricht. Diesen
Standpunkt hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil K. vom 6.
Mai 2006, U 113/06, mit Blick auf die Rechtslage im Kanton Aargau
ausdrücklich geschützt. Das kantonale Gericht ist demnach zu Recht auf die
Beschwerde des Versicherten vom 24. Juni 2005 eingetreten, was
letztinstanzlich unbestritten ist.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV,
jeweils in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und die
Grundsätze betreffend deren Abstufung nach der Schwere des
Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV und Anhang 3 zur
UVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; BGE 124 V 32 E. 1b
mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise auf die
Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 158
ff. E. 1b) sowie zu den Grundsätzen über deren Beweiswert und die
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 ff. E. 3, 122 V 160 ff. E. 1c, je mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Ob im hier zu beurteilenden Fall die Gesetzesfassungen vor oder nach
Inkrafttreten der Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.)
Anwendung finden, kann offen bleiben, da die damit einhergegangenen
Neuerungen - die ausdrückliche Anerkennung psychischer Integritätsschäden in
Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 und 3 UVV sowie in Anhang 3 zur UVV -
bisheriger Rechtslage entsprechen (BGE 124 V 29 ff.; RKUV 2000 Nr. U 381 S.
252 E. 3 [=Urteil B. vom 2. März 2000 [U 172/99]; Urteil M. vom 21. April
2006, U 463/05).

4.
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz mit angefochtenem
Entscheid zu Recht bestätigte, dass dem Versicherten für die ihm aus dem
Unfall vom 12. März 2003 verbleibenden Restfolgen gemäss Einspracheentscheid
der SUVA vom 9. März 2005 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer
Integritätseinbusse von 5 % zusteht.

5.
5.1
5.1.1 Das kantonale Gericht hat sowohl dem kreisärztlichen Abschlussbericht
des Dr. med. W.________ vom 18. Juni 2004 mit dessen gleichentags erfolgter
Schätzung des Integritätsschadens als auch den ärztlichen Beurteilungen des
Versicherungsmediziners der SUVA, Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2005
und 7. Juni 2005 sowie dem Privatgutachten des Dr. med. B.________ vom 14.
Mai 2005 gleichermassen vollen Beweiswert zuerkannt. Demgegenüber bestreitet
der Beschwerdeführer den Beweiswert der Beurteilungen des Dr. med.
S.________, weil dieser den Versicherten  -  im Gegensatz zu Dr. med.
B.________  -  nie persönlich untersucht und begutachtet habe.

5.1.2 Rechtsprechungsgemäss ist eine Begutachtung auf Grund der Akten
zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um
die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht (vgl. RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a mit Hinweisen; Urteil
M. vom 15. Juli 2005, U 45/05). Dies trifft mit Blick auf die Einschätzungen
des Dr. med. S.________ vom 28. Februar und 7. Juni 2005 zu. Er
berücksichtigte dabei nicht nur den Abschlussbericht und die Beurteilung des
Integritätsschadens durch Dr. med. W.________, sondern sämtliche
medizinischen Unterlagen. Insbesondere nahm er im Bericht vom 7. Juni 2005
auch Stellung zum Privatgutachten des Dr. med. B.________. Dr. med.
W.________ untersuchte die Unfallfolgen des Versicherten an dessen linker
Hand am 18. Juni 2004 eingehend und diagnostizierte eine subtotale
Weichteilabtrennung am Zeigefinger der linken Hand bei kombiniertem
Avulsionsquetschtrauma mit langstreckiger Avulsion und Defektläsion des
ulnopalmaren Gefässnervenbündels sowie eine         MP II-Luxation mit
vollständiger Zerstörung des palmaren Kapsel-Band-Apparates und ossärem
distalem Ausriss des Ligamentum collaterale ulnare. Befund und Diagnose des
Kreisarztes unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen des Dr. med.
B.________. Die Berichte der Dres. med. W.________ und S.________ stellen
unter Mitberücksichtigung des Privatgutachtens des Dr. med. B.________
grundsätzlich eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Beantwortung der
Frage nach der Bemessung des Integritätsschadens dar, so dass das kantonale
Gericht diesen medizinischen Unterlagen zu Recht gleichermassen vollen
Beweiswert zuerkannt hat.

5.2 Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren die spärliche Begründung der
Schätzung des Integritätsschadens durch Dr. med. W.________ vom 18. Juni 2004
und macht geltend, schon allein der Umfang des Privatgutachtens des Dr. med.
B.________ verdeutliche, dass dessen Einschätzung im Vergleich zur
kreisärztlichen Beurteilung sorgfältiger, umfassender und detaillierter sei.
Während sich Dr. med. W.________ mit Ausführungen im Umfang von neun Zeilen
begnügt habe, begründe Dr. med. B.________ seine Taxation des
Integritätsschadens auf neun Seiten. Die entsprechende Beurteilung des
Kreisarztes vom 18. Juni 2004 ist in der Tat äusserst kurz abgefasst, basiert
jedoch auf den Ergebnissen der gleichentags durchgeführten eingehenden
Abschlussuntersuchung. Dr. med. W.________ verwies denn auch einleitend in
seiner Beurteilung des Integritätsschadens vom 18. Juni 2004 hinsichtlich der
medizinischen Situation auf seinen ausführlichen Bericht gleichen Datums zur
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung. Obwohl das Gutachten des Dr. med.
B.________ auf einem grösseren Abklärungsaufwand beruht, detailliertere
Messwerte auflistet und umfangreichere Ausführungen enthält, folgt daraus
nicht, dass auf die Berichte der Dres. med. W.________ und S.________ allein
aus diesem Grund nicht abgestellt werden kann oder deren Schlussfolgerungen
nicht einzuleuchten vermögen.

5.3 Als Frage der richtigen Rechtsanwendung zu prüfen ist, ob die laut Dr.
med. B.________ ausschlaggebenden Auswirkungen des kombinierten Schadens an
Zeige- und Mittelfinger der linken Hand überhaupt bestehen und  -
gegebenenfalls  -  einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung
begründen.

5.3.1 Festzuhalten ist vorweg, dass der Versicherte anlässlich des Unfalles
vom 12. März 2003 kein Fingerglied verlor und die Chefärztin der Klinik für
Plastische, Wiederherstellungs- und Handchirurgie des Kantonsspitals
X.________, Dr. med. Y.________, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2005 auf ein
funktionell erstaunlich gutes Operationsresultat hinwies, welches erlaubte,
dass der Beschwerdeführer bereits seit November 2003 wieder voll arbeitsfähig
war. Es braucht jedoch nicht endgültig geklärt zu werden, ob die gegenüber
der kreisärztlichen Einschätzung in erhöhtem Ausmass gemessenen
Funktionseinschränkungen bei Faustschluss und Präzisionsgriffen gemäss
Privatgutachten des Dr. med. B.________ als erstellt gelten können, weil sich
auch unter Annahme dieser Funktionseinschränkungen  -  wie nachfolgend zu
zeigen ist -  ohnehin keine Integritätseinbusse von mehr als 5 % begründen
lässt.

5.3.2 Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 2 UVV hat der
Bundesrat im Anhang 3 zur UVV Richtwerte für die Bemessung häufig
vorkommender Integritätsschäden aufgestellt. In Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form
erarbeitet. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit
Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweisen). Tabelle 3 der
Richtwerte (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand-
und Armverlusten) in der überarbeiteten Fassung aus dem Jahr 2000 sieht für
den Verlust eines Fingerendgliedes (mit Ausnahme des Daumens, wo der Verlust
mit 5 % bewertet wird) keine Integritätsentschädigung vor (Ziff. 5, 8, 11 und
14). Für den Verlust von zwei Endgliedern (Zeige-/Mittelfinger,
Mittel-/Ringfinger, Ring-/Kleinfinger) rechts oder links beträgt die
Entschädigung 5 % (Ziff. 26, 35 und 40). Der gleiche Ansatz gilt für den
Verlust von zwei Gliedern an einem Finger (Ziff. 6, 9, 12 und 15). Es besteht
kein Anlass, die Angemessenheit dieser unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung (nicht veröffentlichtes Urteil M. vom 15. Oktober 1999,
U 235/98) teilweise geänderten Richtwerte in Frage zu stellen. Sie halten
sich im Rahmen der bundesrätlichen Skala, welche den Verlust von mindestens
zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens mit 5 %
bewertet (Urteile H. vom 6. September 2006, U 454/05 und U 456/06, sowie T.
vom 12. Januar 2004, U 134/03). Im Übrigen beurteilt sich die Schwere des
Integritätsschadens allein nach dem medizinischen Befund; allfällige
individuelle Besonderheiten der versicherten Person bleiben unberücksichtigt
(BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 221 E. 4b mit Hinweisen).

5.3.3 Der Analogieschluss des Kreisarztes aus der funktionellen Einschränkung
an Zeige- und Mittelfinger der linken Hand des Beschwerdeführers zu einem
Zweigliederverlust des Zeigefingers (5 % laut Ziff. 6 der Tabelle 3) ist
naheliegender als der Vergleich des Dr. med. B.________ mit den Varianten
gemäss Ziffer 27 oder 28, welche einem Verlust sowohl am Zeige- als auch am
Mittelfinger von je zwei (10 %) oder drei Gliedern (15 %) entsprechen. Dr.
med. S.________ hält der Einschätzung des Privatgutachters mit überzeugender
Begründung entgegen, die eingeschränkte Beweglichkeit und
Sensibilitätsstörung des vom Unfall primär betroffenen Zeigefingers sei unter
Mitberücksichtigung der Narbe an der Basis des Mittelfingers volar (nach
Lappenplastik) im Sinne eines Gesamtschadens nicht höher zu bewerten, als der
Totalverlust der Endglieder an Zeige- und Mittelfinger im Sinne von Ziffer
26, was wiederum den Richtwert von 5 % ergebe. Wie Dr. med. B.________
zutreffend ausführte, wirkt sich zwar die Behinderung der Beugesehnen eines
verletzten Fingers wegen des gemeinsamen Muskelbauches auch auf die
benachbarten Finger aus. Dieser Effekt ist jedoch zu relativieren, da hier
der Nervus medianus und die Beugesehnen des benachbarten Mittelfingers
unverletzt geblieben sind. Die Bewertung des Integritätsschadens der Dres.
med. W.________ und S.________ trägt den sekundären Faustschluss- und
Bewegungsdefiziten angemessen Rechnung.

5.3.4 Nach Aktenlage überzeugt die Quantifizierung der Auswirkungen des
primären Schadens am Zeigefinger der linken Hand des Beschwerdeführers in dem
von Dr. med. B.________ geschätzten Ausmass von 10 % nicht. Andererseits ist
die Schätzung des Integritätsschadens auf 5 % durch die Dres. med. W.________
und S.________ entgegen der von SUVA und Vorinstanz vertretenen Auffassung
nicht als grosszügig, sondern eher als zurückhaltend zu bezeichnen. Doch was
der Versicherte gegen die mit angefochtenem Entscheid bestätigte
Integritätseinbusse von 5 % vorträgt, bildet keinen triftigen Grund dafür,
eine im Vergleich zur Schätzung des Integritätsschadens gemäss
Einspracheentscheid der SUVA vom 9. März 2005 abweichende Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen zu lassen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur
Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 E. 5a mit Hinweisen; SVR 2005 UV Nr. 16 S.
56 E. 4 mit Hinweis [Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]). Besteht nach
dem Gesagten keine Veranlassung dazu, das Ermessen des angerufenen Gerichts
an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen, bleibt es bei der
vorinstanzlich bestätigten, von der SUVA zugesprochenen
Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 %.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: