Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 219/2006
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{T 7}
U 219/06

Urteil vom 24. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter U. Meyer,
Gerichtsschreiber Schmutz.

F. ________, 1957, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 15. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9.
März 2005, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
F.________ (geb. 1957) für die Spätfolgen des am 12. August 1977 bei
Bauarbeiten mit einem Kompressor erlittenen akuten Lärmtraumas eine
Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 36 % zu.

B.
Die hinsichtlich des Validen-, Invalideneinkommens und des versicherten
Verdienstes erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau in allen drei Punkten als unbegründet ab (Entscheid vom 15. März
2006).

C.
F.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen
Gerichtsentscheid und äussert sich zu Arbeitsfähigkeit, Validen- und
Invalidenlohn sowie zum versicherten Verdienst (Anwendung der
Ausnahmebestimmung des Art. 24 Abs. 3 UVV). Auf die einzelnen Vorbringen
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
hat das Bundesamt für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der 2. Kammer des
Aarg. Versicherungsgerichts vom 15. März 2006 (VB.2005.295)" überschriebene
Eingabe enthält keinen Antrag im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, auch nicht in
Form eines Rechtsbegehrens, das sich aus der Begründung ergäbe (BGE 103 V
107). Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für die Annahme einer
rechtsgültigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im übrigen äussert sich der
Beschwerdeführer dahingehend, er "anerkenne die Arbeit der 2. Kammer des
Aarg. Versicherungsgerichtes", weshalb fraglich ist, ob überhaupt der Wille
zur Beschwerdeführung anzunehmen ist (vgl. ZAK 1988 S. 457).

3.
Der Beschwerdeführer bemängelt einzig, "dass der Entscheid des Aarg.
Versicherungsgerichts nur auf Aktenarbeit beruht"; er verlangt daher, bevor
das angerufene Gericht "Zeit für die Bearbeitung meines Falles aufwendet",
"mündlich angehört zu werden"; trotz "der zahlreichen Akten, welche von Ende
2004 und älter datieren, ist mein Fall nicht zu verstehen, wenn nicht die
neuste Situation mitberücksichtigt wird".

Davon abgesehen, dass das letztinstanzliche Verfahren grundsätzlich
schriftlich ist - von welcher Regel abzuweichen kein Anlass bestünde -, hat
dieser prozessuale Antrag keine selbstständige Bedeutung, weil es an einem
materiellen Antrag zum Rentenanspruch fehlt. Es ist daher darauf nicht weiter
einzugehen; einer mündlichen Parteiverhandlung bedarf es nicht (Art. 112 OG).

4.
Wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell zu beurteilen, müsste sie in
allen Punkten als unbegründet abgewiesen werden, insbesondere auch gestützt
auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2006. Wenn etwa der
Beschwerdeführer, der sich "zurzeit nicht invalid im Sinne der Eidg.
Invalidenversicherung" einstuft, jedoch durch seinen Tinnitus "permanent und
phasenweise sehr stark" eingeschränkt bezeichnet, in Aussicht stellt, ab
"August 2006" werde er "befristet für ein halbes Jahr wieder als Lehrer 100 %
arbeiten" und ab Februar 2007 als (Teil-)Arbeitsloser "vermutlich eine
weitere Auszeit" einziehen, so ist dieser Situation mit der Anerkennung eines
unfallbedingten Invaliditätsgrades von 36 % (Art. 6, Art. 18 UVG) angemessen
Rechnung getragen (Art. 132 lit. a OG). Dass der Beschwerdeführer beim
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) unter dem Titel Valideneinkommen Einkünfte
in der von ihm behaupteten Höhe (Fr. 150'000.- pro Jahr) erzielt hätte, ist
nicht zu beweisen; das Invalideneinkommen von Fr. 80'000.- lässt sich bei den
gegebenen Verhältnissen ebenfalls nicht mit Erfolg in Frage stellen, nachdem
der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge, zur Zeit als Lehrer und
Forstingenieur rund Fr. 105'000.- erzielt. Dass schliesslich die Vorinstanz
als versicherten Verdienst das vor dem am 12. August 1977 erlittenen Unfalls
erzielte, der Kaufkraftentwicklung angepasste Jahreseinkommen zu Grunde
gelegt und von einer Anwendung des Art. 24 Abs. 3 UVV abgesehen hat (vgl.
RKUV 2002 UV 455 S. 145, 1992 Nr. U 148 S. 117), ist in Anbetracht der im
kantonalen Gerichtsentscheid namhaft gemachten Umständen ebenfalls nicht in
Frage zu stellen, was der Beschwerdeführer im Grunde genommen auch nicht tut.

5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 Abs. 1 OG in der seit 1. Juli 2006
geltenden Fassung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: