Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 218/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 218/06

Entscheid vom 19. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

A. ________, 1967, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 6. März 2006.

Sachverhalt:
In Bestätigung der Verfügungen vom 13. Mai und 8. Juli 2004 eröffnete die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1967 geborenen
A.________ mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005, dass sie für die
Folgen des Auffahrunfalles vom 5. November 2003 sowie des Sturzes vom 16.
Januar 2001 über den 3. Mai 2004 bzw. den 31. Mai 2002 hinaus keine
Leistungen mehr erbringe, weil der vorherrschende psychische
Gesundheitsschaden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den
Unfällen stehe.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 6. März 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Rechtsbegehren
stellen, es sei ihm eine Komplementärrente entsprechend einer
Erwerbsunfähigkeit von 84 % sowie eine Entschädigung aufgrund einer
Integritätseinbusse von 40 % zuzusprechen. Er ersucht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 In Übereinstimmung mit der Praxis (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 213/95 vom 18. April 1996 E. 4b, publ. in: RKUV 1996
Nr. U 248 S. 176) prüfte die Vorinstanz die Frage, ob die Unfälle vom 16.
Januar 2001 und 5. November 2003 und deren somatische Folgen mit den die
Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden psychiatrischen Befunden
(ängstlich-depressive Anpassungsstörung [ICD-10: F43.22] und chronifizierte
hypochondrisch-ängstliche Depression mit ausgeprägtem somatischem Syndrom
[ohne psychotische Symptome; ICD-10: F33.2]) in einem adäquaten
Kausalzusammenhang stehen, für jeden Unfall gesondert. Nach den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid, worauf sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 2. Satz
OG), sind in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 5. November 2003 die zum
typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS)
oder eines Schädelhirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen von allem Anfang
an durch die ausgeprägte psychische Symptomatik ganz in den Hintergrund
gedrängt worden, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nach der für
psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall bestehenden Rechtsprechung zu
beurteilen ist. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass die in die
Kategorie der mittelschweren Unfälle einzuordnenden Ereignisse weder
besonders eindrücklich noch von dramatischen Umständen begleitet gewesen und
auch die weiteren Adäquanzkriterien nicht in der erforderlichen Weise erfüllt
sind. Nachdem keine nennenswerten physischen Unfallfolgen persistierten, sei
die Leistungseinstellung der SUVA nicht zu beanstanden.

2.2 Diesem Ergebnis ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die in allgemeiner Form gehaltene
Behauptung, die SUVA habe sich nicht genügend um berufliche und medizinische
Eingliederungmassnahmen bemüht, weshalb sich der psychische
Gesundheitsschaden chronisch verschlimmerte, geht fehl, nachdem sich der
Versicherer - im Rahmen seiner Zuständigkeit - für die Zuweisung einer
zumutbaren Arbeit im Betrieb eingesetzt hat. Auf die Frage, ob die SUVA unter
dem Titel der ärztlichen Fehlbehandlung für die psychischen
Beeinträchtigungen einzustehen habe (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 204/94 vom 11. Juli 1995 E. 4e, publ. in: SVR 1996 UV
Nr. 58 S. 193), ist daher nicht näher einzugehen. Sodann bietet die Sache
keinen Anlass, die Praxis gemäss BGE 115 V 133 einer Überprüfung im Sinne
einer Präzisierung zu unterziehen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
weiter vorgebracht wird. Der geltend gemachte Anspruch auf eine (abgestufte)
Übergangsrente gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV
scheitert von vornherein am fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den
Unfallfolgen und der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen
Symptomatik. Unter diesen Umständen geht auch die Berufung auf den von der
Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad von 84 % (vgl. Verfügung
der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 9. November 2004) fehl. Schliesslich
ist auf die weiteren Vorbringen, die SUVA hätte eine Abfindung nach Art. 23
UVG zusprechen müssen oder sei zu verpflichten, Schadenersatz im Sinne von
Art. 78 ATSG zu leisten, nicht einzutreten, da es an einem Anfechtungsobjekt
fehlt.

3.
Es ist aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz evident, dass unfallbedingt
keine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität vorliegt, weshalb ein Anspruch auf
Integritätsentschädigung (vgl. Art. 24 Abs. 1 UVG) entfällt. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, mit Zusprechung einer Integritätsentschädigung würde
ein Anreiz zur Selbsteingliederung geschaffen, ist unbehelflich.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a
Abs. 1 lit. b und Abs. 3 1. Satz OG).

5.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung
mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: