Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 216/2006
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Prozess {T 7}
U 216/06

Urteil vom 26. September 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiberin Durizzo

R.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 15. März 2006)

Sachverhalt:

A.
R. ________, geboren 1951, erlitt am 5. November 2002 am Arbeitsplatz einen
Unfall. Bei Abbrucharbeiten fiel ihm ein Bruchstück auf den linken Fuss. Er
zog sich dabei eine Bimalleolarfraktur sowie eine Weichteilkontusion zu. Mit
Verfügung vom 15. September 2004 und Einspracheentscheid vom 29. Dezember
2004 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit
Wirkung ab 1. September 2004 eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 10 % zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 15. März 2006 ab.

C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %, eventualiter 73 %, zuzusprechen,
subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an
die SUVA zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
(Art. 18 Abs. 1 UVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG),
zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261
Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum
Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 352
Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.
Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, dass er seit dem Unfall vom 5. November 2002 wieder verstärkt unter
Rückenschmerzen leide. Nach Lage der medizinischen Akten hat er indessen nie
über solche Beschwerden geklagt, wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen
hat. Es ist daher weder überwiegend wahrscheinlich erstellt noch durch
weitere Abklärungen zu beweisen, dass die nunmehr vorgebrachten
Rückenbeschwerden durch den Unfall verursacht oder, sofern bereits seit einem
früheren Unfall im Jahr 1979 vorbestehend, richtunggebend verschlimmert
worden sind, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der
Beschwerdeführer inzwischen seit 20 Jahren ohne diesbezügliche Klagen auf dem
Bau tätig war.

Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2002 und am 6. Januar 2004
(Metallentfernung und Arthroskopie) im Spital Z.________ operiert. Anlässlich
der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. W.________ vom 15. Juli 2004
fand sich - gestützt auf die bildgebenden und arthoroskopischen Abklärungen
und nach Rücksprache mit dem Fussorthopäden Dr. med. Y.________ vom Spital
Z.________ - objektiv einzig ein posttraumatischer Gelenksschaden im Sinne
einer mässigen OSG-Arthrose. SUVA und Vorinstanz durften deshalb von einer
weiteren Abklärung der Rückenschmerzen absehen. Daran vermag auch der
letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. F.________, Innere Medizin
FMH, vom 20. August 2005 zuhanden der Invalidenversicherung nichts zu ändern.
Er diagnostiziert nebst anderen Leiden ein Lumbovertebralsyndrom, bestehend
seit 2004, und attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leichte
sitzende Tätigkeiten seit September 2004. Bezüglich Kausalität lässt sich
seiner Stellungnahme einzig entnehmen, dass Beschwerden im unteren
Rückenabschnitt geklagt würden, die teilweise auf die ungleichmässige
Belastung durch Schonhinken links bedingt seien. Dass der Versicherte dadurch
- oder nicht vielmehr zufolge einer Analfissur sowie des Hämorrhoidalleidens
- auch in einer sitzenden Tätigkeit eingeschränkt sei, lässt sich dieser
Stellungnahme indessen nicht entnehmen.

3.
Angesichts der umfassenden medizinischen Betreuung des Versicherten im Spital
Z.________ ist auch eine weitere Abklärung der Fussbeschwerden nicht
erforderlich. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, der
SUVA-Kreisarzt sei weder Rheumatologe noch Orthopäde, ist aus dem gleichen
Grund ebenfalls unberechtigt.

4.
Gerügt wird des Weiteren, dass sich der Kreisarzt Dr. med. W.________, auf
dessen Stellungnahme Verwaltung und Vorinstanz bezüglich der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit abgestellt haben, nicht ausführlich genug zu den noch
möglichen Verweisungstätigkeiten geäussert habe. Gemäss seinem Bericht vom
15. Juli 2004 ist eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar.

4.1 Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerden am linken
Fuss, die hier einzig zu berücksichtigen sind (oben Erw. 2), in einer
sitzenden Tätigkeit bemerkbar machen sollen, klagt der Versicherte doch über
Schmerzen bei Belastung. Die Berufung auf das Urteil P. vom 29. Januar 2003,
U 425/00 (Erw. 4.3), ist unbehelflich. In jenem Fall stellte sich die Frage
der Einschränkung auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zufolge einer
Gebrauchsunfähigkeit der rechten dominanten Hand sowie wegen einer durch eine
zerebrale Verletzung bedingte Verlangsamung. Solche besonderen Umstände
liegen hier nicht vor.

4.2 Unter Berufung auf Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des
rechtserheblichen Invalideneinkommens (in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg],
Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen
des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität
St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 60 f.), wird in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bemängelt, dass die Bezeichnung einer sitzenden
Tätigkeit als zumutbare Verweisungstätigkeit grundsätzlich ungenügend sei.
Der zitierte Autor verlangt eine konkrete Bezeichnung der
Verweisungstätigkeit, weil sie Grundlage für die Ermittlung des
Invalideneinkommens bilde, welches seinerseits heranzuziehen sei für die
Festlegung des Invaliditätsgrades (a.a.O., S. 59). Hier wurde diesbezüglich
jedoch auf Tabelle TA1, Total, der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (2004) abgestellt, sodass dem
Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen steht, wozu auch
rein sitzend auszuführende Arbeiten gehören. Weiter gehende unfallbedingte
Einschränkungen bestehen nicht.

4.3 Schliesslich ist auch nicht einzusehen, weshalb der Versicherte wegen
seiner mangelnden sprachlichen Fähigkeiten und Schulbildung sowie aufgrund
seines Alters nicht in der Lage sein sollte, eine solche Tätigkeit auszuüben.
In dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufenen Urteil N. vom
26. Mai 2003, I 462/02, stellte sich die Frage, ob eine damals 64-jährige
Coiffeuse, welche nach vierzig Berufsjahren ihre bisherige Tätigkeit wegen
Allergien nicht mehr ausüben konnte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch
eine Stelle finden könnte. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden des
55-jährigen Versicherten mit einer Fussproblematik nicht zu vergleichen. Die
genannten Faktoren haben Verwaltung und Vorinstanz jedoch richtigerweise im
Rahmen eines leidensbedingten Abzugs (20 %) vom Tabellenlohn berücksichtigt
(BGE 126 V 78 ff. Erw. 5).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. September 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: