Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 214/2006
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U 214/06

Urteil vom 10. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

O. ________, 1955, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
Seestrasse 2, Bahnhofplatz, 3700 Spiez,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecher
Peter Krähenbühl, Bundesgasse 26, 3011 Bern.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 22. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 lehnte es die Basler
Versicherungs-Gesellschaft ab, der bei ihr obligatorisch unfallversicherten
O.________ für die Auffahrkollision vom 5. November 2002 über den
1. September 2004 hinaus Leistungen zu erbringen. Die hiegegen eingereichte
Einsprache lehnte die Gesellschaft ab, weil aufgrund der getätigten
medizinischen und neurologisch-psychiatrischen Abklärungen zwischen dem
versicherten Unfall und den noch bestehenden Beschwerden weder ein
natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (Entscheid vom
5. August 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 22. März 2006 ab.

C.
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr rückwirkend ab 1. September
2004 das volle Unfalltaggeld gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis
auf weiteres auszurichten und es sei die Heilbehandlung durch die
Beschwerdegegnerin zu übernehmen.

Während die Gesellschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das
Bundesamt für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen.

D.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 19. Oktober 2006 beantragen lassen, die neu eingereichten medizinischen
Akten seien im Verfahren zu berücksichtigen; eventuell sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen und subeventuell sei die Sache im Ramen eines
Revisionsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht ist nach eingehender Würdigung der Akten zum Ergebnis
gelangt, dass das am 5.  November 2002 erlittene HWS-Trauma für die auch nach
dem 31. August 2004 weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit teilweise kausal
war. Weshalb der für den streitigen Leistungsanspruch erforderliche
natürliche Kausalzusammenhang nicht vereint werden könne. Hingegen hat die
Vorinstanz das im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG nach ständiger Rechtsprechung
kumulativ erforderliche Requisit des adäquaten Kausalzusammenhangs verneint.
Aufgrund der schon lange vor dem Unfall aufgetretenen depressiven Symptomatik
ist die Vorinstanz von einer erheblichen psychischen Überlagerung ausgegangen
und hat den adäquaten Kausalzusammenhang nicht nach der für
Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (und vergleichbare Verletzungen)
entwickelten Rechtssprechnung BGE 117 V 359 geprüft, sondern nach der für
psychische Fehlenwicklung im Anschluss an Unfälle etablierten Praxis (BGE 115
V 133).

3.
Das kantonale Gericht hat die für die Anerkennung des adäquaten
Kausalzusammenhanges rechtsprechungsgemäss in Betracht fallenden Kriterien
geprüft und sie vereint, dies insbesondere aus der Erwägung heraus, dass die
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende August 2004) vorhandene
Arbeitsunfähigkeit und persistierende Behandlungsbedürftigkeit psychiatrisch
begründet war. Dementsprechend hat das kantonale Gericht den adäquaten
Kausalzusammenhang verneint, wobei es insbesondere der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Auffassung entgegengetreten ist, die Adäquanzprüfung sei erst
dann zulässig, wenn medizinisch ein Endzustand erreicht ist.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält nichts, womit sich die Vorinstanz
nicht bereits auseinandergesetzt hätte oder was geeignet wäre, den kantonalen
Gerichtsentscheid ernstlich in Frage zu stellen. Es wird auf die
überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen (Art. 36a Abs. 3
zweiter Satz OG).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 beantragen
lassen, es seien die neu eingereichten medizinischen Gutachten zu
berücksichtigen, eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und
subeventuell sei die Sache im Ramen eines Revisionsbegehrens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können - ausser im Ramen eines zweiten
Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten
ist der Fall, dass solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als
solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353
E. 4 S. 357).

4.3 Bei den am 19. Oktober 2006 gestellten Anträgen und den in diesem
Zusammenhang eingereichten Gutachten handelt es sich um neue Vorbringen nach
Abschluss des Schriftenwechsels im Sinne der genannten Rechtsprechung.
Revisionsrechtlich erhebliche Gesichtspunkte (Art. 137 lit. b OG), aufgrund
derer eine ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels nach Art. 110 Abs. 4 OG unaufgefordert eingerichte Eingabe
vom Gericht rechtsprechungsgemäss zu beachten wäre, sind nicht ersichtlich.
Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht um die Prüfung erheblicher Tatsachen
oder entscheidender Beweismittel, sondern um die Beurteilung der Rechtsfrage
des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhanges (vgl. E. 2 und 3). Die
eingereichten Gutachten können daher auch in dieser Hinsicht nicht
revionsbegründend sein, sodass sie ausser Acht zu lassen sind.

5.
Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im
vereinfachten Verfahren erledigt (Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 10. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: