Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 211/2006
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{T 7}
U 211/06

Urteil vom 30. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Frésard,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar
Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Kübler,
Stadthausstrasse 125, 8401 Winterthur.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 2. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene M.________ erkrankte im Alter von 7 Jahren an Poliomyelitis
(Kinderlähmung). Als Restfolgen verblieben eine Lähmung der linken Schulter
und des linken Armes sowie eine leichte Parese des linken Beines. Nach einem
Studium an der Universität Zürich promovierte M.________ als Doktor der
Wirtschaftswissenschaft und erwarb das Diplom als Handelslehrer. In der Folge
war er an verschiedenen Stellen tätig.
Am 20. Februar 1987 glitt der Versicherte auf Glatteis aus, wobei er sich
eine Fraktur des rechten Vorderarms zuzog. Die damalige         La Suisse
Unfall-Versicherungsgesellschaft, deren Unfallversicherungsgeschäft per 1.
Januar 2005 an die Helsana Versicherungen AG übertragen wurde, erbrachte die
gesetzlichen Leistungen.
Am 10. Mai 1993 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nachdem er sich bereits zuvor an die La Suisse gewandt
hatte, meldete er dieser am 25. November 1998 einen Rückfall zum Ereignis vom
20. Februar 1987. Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich M.________ rückwirkend ab 1. Mai 1992 bei einem
Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Nachdem M.________ unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle am 7. April
2000 um Zusprechung einer Invalidenrente für die Folgen des Unfalls vom 20.
Februar 1987 ersucht hatte, veranlasste die La Suisse eine Begutachtung durch
den Handchirurgen Dr. med. S.________ (Expertise vom 27. November 2000). Mit
Verfügung vom 5. Juli 2002 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente
ab, weil der Versicherte schon vor dem Unfall erheblich in der
Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mit Entscheid vom 14. September
2004 hiess die La Suisse die von M.________ erhobene Einsprache teilweise gut
und sprach diesem unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2002 rückwirkend
ab 1. März 1996 eine gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG gekürzte Komplementärrente zur
Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1669.-, ab 1. Oktober
2000 von Fr. 2082.-, zu und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf
Nachzahlung von Rentenbetreffnissen und Verzugszinsen in Höhe von Fr.
196'197.- habe.

B.
M.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm bei einem
Invaliditätsgrad von 70% und auf der Basis eines versicherten Verdienstes von
Fr. 93'600.- rückwirkend ab 1. Mai 1992 eine Invalidenrente der
Unfallversicherung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 2. März 2006 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es unter
Aufhebung des Einspracheentscheides den Rentenbeginn auf den 1. November 1993
festsetzte und feststellte, dass M.________ ab 1. November 1993 bei einem
versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- Anspruch auf eine Invalidenrente von
41%, ab 1. Oktober 2000 auf eine solche von 50%, habe. Ferner wies es die
Sache zur Berechnung der entsprechenden Komplementärrenten sowie der
Verzugszinsen an die Helsana zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere
Invalidenrente zugesprochen wurde, und es sei ihm ab 1. November 1993 eine
Invalidenrente der Unfallversicherung von mindestens 78% bei einem
versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- zuzusprechen.
Die Helsana lässt sich vernehmen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vollumfänglich abzuweisen; subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid zu
Ungunsten des Versicherten abzuändern. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Stellungnahme.

D.
Am 9. Oktober 2006 liess M.________ eine weitere Eingabe einreichen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205,1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).

2.
Streitig und zu prüfen sind Beginn und Höhe der Invalidenrente, welche der
Beschwerdeführer gegenüber der Helsana für die Folgen des versicherten
Unfalls vom 20. Februar 1987 beanspruchen kann.

3.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente
der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit
aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall
dauernd herabgesetzt war (Art. 28 Abs. 3 UVV), sowie die Kürzung von
Invalidenrenten beim Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen (Art. 36
Abs. 2 UVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

4.
4.1 Das kantonale Gericht erklärte Art. 36 Abs. 2 UVG für anwendbar, weil ein
sich überschneidendes, gegenseitig beeinflussendes Beschwerdebild von
unfallfremden und unfallkausalen Gesundheitsschäden bestehe.

4.2 Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall,
sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte
Gesundheitsschädigung bewirken können. Art. 36 UVG kommt gerade dann zur
Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen
bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben, die
Krankheitsbilder sich also überschneiden. Art. 36 Abs. 2 UVG ist lediglich
dann nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht
beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das
nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit
die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des
versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 f. Erw. 3a).

4.3 Der Beschwerdeführer litt vor dem Unfall an Restsymptomen der
Poliomyelitis. Es handelte sich dabei um eine Lähmung der linken Schulter,
des linken Arms und der linken Hand sowie eine leichte Parese des linken
Beines. Die rechte Hand, der rechte Arm und das rechte Bein waren von der
Krankheit nicht betroffen. Wie der Versicherte zutreffend geltend macht,
betrafen die Krankheit und der Unfall, der eine Gesundheitsschädigung am
rechten Handgelenk bewirkte, verschiedene Körperteile, weshalb eine Kürzung
nach Art. 36 Abs. 2 UVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in
Betracht fällt. Wenn diese feststellt, dass die zu beurteilende
Gesundheitsschädigung an der rechten Hand durch den vorbestehenden Schaden an
der linken Hand zusätzlich negativ beeinflusst worden sei und sich der
Schaden an der rechten Hand bis zu einem gewissen Grad nur zusammen mit der
vorbestehenden Beeinträchtigung der linken Hand auswirke, weshalb davon
auszugehen sei, dass auch unfallfremde Faktoren die Beschwerden in der
rechten Hand mitbeeinflussten, verkennt sie, dass es sich bei den von ihr
genannten Punkten im Wesentlichen um (erwerbliche) Auswirkungen der
Verletzung handelt. Im Anwendungsbereich des Art. 36 UVG ist indessen die
Gesundheitsschädigung als solche massgebend, wie sich bereits aus dem
Wortlaut von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt.

4.4 Anwendbar ist hingegen Art. 28 Abs. 3 UVV, der wie folgt lautet: War die
Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten
Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der
vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande wäre,
dem Einkommen gegenüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der
vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers war aufgrund der Folgen der Poliomyelitis bereits vor dem
Unfall vom          20. Februar 1987 erheblich eingeschränkt, wie zahlreichen
Arztberichten und anderen Dokumenten mit aller Deutlichkeit entnommen werden
kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Ermittlung des
hypothetischen Einkommens ohne Invalidität sei nicht nach Art. 28 Abs. 3 UVV
vorzugehen, kann ihm daher nicht gefolgt werden.

5.
5.1 Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
Zentralschweiz, Luzern (MEDAS), vom 9. November 1998 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2000
rückwirkend ab 1. Mai 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze
Invalidenrente zu. Der von der Invalidenversicherung festgesetzte
Invaliditätsgrad ist für die Unfallversicherung nicht verbindlich, wie das
Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2004 S. 181 erkannt und in BGE 131
V 362 bestätigt hat. Des Weiteren hat die Invalidenversicherung bei der
Invaliditätsbemessung nebst der erwerblichen Einbusse wegen der Unfallfolgen
auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Restfolgen der Poliomyelitis
berücksichtigt. Auch aus diesem Grund kann für die Invaliditätsbemessung in
der Unfallversicherung nicht der nämliche Invaliditätsgrad massgebend sein
wie in der Invalidenversicherung.

5.2 Andererseits steht nichts entgegen, den Rentenbeginn und den
Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall in Anlehnung an die
Invalidenversicherung zu bestimmen, da angesichts des übermässig langen
Zeitablaufs von 20 Jahren seit dem Unfallereignis zuverlässigere
Beurteilungsgrundlagen als diejenigen, die von der IV-Stelle erhoben wurden,
nicht auszumachen sind. Aus der mangelnden Verbindlichkeit der
Rentenverfügung der Invalidenversicherung für die Invaliditätsbemessung der
Unfallversicherung folgt bloss, dass die Unfallversicherung nicht gehalten
ist, den von der Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad als
massgebend zu erachten, nicht aber, dass eine Angleichung zwischen
Invalidenversicherung und Unfallversicherung in Bezug auf einzelne Elemente
der Invaliditätsbemessung (wie Rentenbeginn, Validen-  oder
Invalideneinkommen usw.) ausgeschlossen ist.

5.3 Wie bereits festgehalten, hat die Invalidenversicherung mit der auf einem
Invaliditätsgrad von 70% basierenden ganzen Invalidenrente  nicht bloss
Unfallfolgen, sondern auch unfallfremde Gesundheitsschädigungen, namentlich
Restfolgen der Kinderlähmung, welche im UV-Bereich nicht berücksichtigt
werden, abgegolten. Auf den von der Invalidenversicherung bestimmten
Invaliditätsgrad als solchen kann demnach nicht abgestellt werden. Hingegen
erscheint es zweckmässig und angemessen, das von der Invalidenversicherung
seinerzeit ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 45'000.-, das sie für die
Jahre 1992/1993 dem Einkommensvergleich zu Grunde legte, für die
Unfallversicherung heranzuziehen. Ebenso können die Überlegungen der
Invalidenversicherung bezüglich des Rentenbeginns für die Belange der
Unfallversicherung als massgebend gelten. Die IV-Stelle gelangte gestützt auf
das Gutachten der MEDAS und die Angaben des Rechtsvertreters des Versicherten
zum Schluss, dass bereits ein Jahr vor Anmeldung zum Leistungsbezug (am 10.
Mai 1993) ein Invaliditätsgrad von über zwei Dritteln bestanden hatte.
Mangels hinreichend überzeugender ärztlicher Stellungnahmen, welche die
Festsetzung eines abweichenden Rentenbeginns zu begründen vermöchten, ist der
Beginn der Invalidenrente der Unfallversicherung grundsätzlich auf den 1. Mai
1992 festzusetzen. Die Nachzahlung beschränkt sich jedoch auf Leistungen für
fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren (Art. 51 UVG in
der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Nachdem der Versicherte
am 25. November 1998 ein Rentengesuch gestellt hat, sind die
Rentenbetreffnisse entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ab November
1993 geschuldet.

5.4 Die IV-Stelle legte ihrer Rentenverfügung ein Valideneinkommen von Fr.
140'000.- und - wie erwähnt - ein Invalideneinkommen von    Fr. 45'000.-,
welches krankheits- und unfallbedingte Erwerbseinbussen berücksichtigt, zu
Grunde. Von diesem Betrag ist auch für die Unfallversicherung auszugehen,
wogegen das hypothetische Valideneinkommen für die Belange der
Unfallversicherung nach Art. 28 Abs. 3 UVV festzulegen ist. Massgebend ist
somit der Lohn, den der Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden
verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre.
Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz auf die Erwerbseinkünfte abzustellen,
die der Versicherte vor dem Unfall erzielt hat. Bezogen auf das hier
interessierende Jahr 1993 (Rentenbeginn) resultiert entsprechend den
Erwägungen der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 101'545.-. Verglichen mit dem
hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'000.- ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 55,68% (aufgerundet 56%). Der Beschwerdeführer hat somit
ab 1. November 1993 gegenüber der Helsana Anspruch auf eine Invalidenrente
von 56%, die in Form einer Komplementärrente zur Rente der
Invalidenversicherung auszurichten ist.

5.5 Zufolge Verschlimmerung des Gesundheitsschadens erhöhte die Vorinstanz
die Invalidenrente ab Oktober 2000 gemäss Art. 22 UVG revisionsweise von 59%
auf 71%. Wird der vorstehend (Erw. 5.4 hievor) auf 56% festgesetzte
Invaliditätsgrad in gleichem, medizinisch und erwerblich ausgewiesenem
Ausmass heraufgesetzt, ist ab Oktober 2000 zufolge revisionsweiser Erhöhung
ein Invaliditätsgrad von 67% anzunehmen.

6.
Zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden die Invalidenrenten der Unfallversicherung
nach dem versicherten Verdienst bemessen. Laut Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für
die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene
Lohn als versicherter Verdienst. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach
dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall
im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der
letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).
Im vorliegenden Fall beginnt die Invalidenrente der Unfallversicherung am 1.
Mai 1992, mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, wogegen die Nachzahlung nur
die Rentenbetreffnisse ab November 1993 erfasst. Nach Art. 24 Abs. 2 UVV gilt
als versicherter Verdienst demnach der Lohn, den der Versicherte ohne Unfall
im Jahr vor Rentenbeginn (Mai 1991 bis April 1992) bezogen hätte. Dieser
beläuft sich laut Auskünften des Büro R.________ vom 18. Mai 1993 und des
Sekretariates X.________ vom 19. Mai 1993, wo der Versicherte je in einem
Halbtagespensum arbeitete, auf Fr. 91'130.-.
Die Helsana wird die dem Beschwerdeführer ab November 1993 nachzuzahlende
Komplementärrente von 56% (ab 1. Oktober 2000 67%) demzufolge auf der
Grundlage eines versicherten Verdienstes von     Fr. 91'130.- zu berechnen
haben.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. März 2006 und der
Einspracheentscheid der La Suisse Versicherungsgesellschaft vom 14. September
2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1.
November 1993 Anspruch auf eine Invalidenrente der Helsana Versicherungen AG
auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 56% (ab 1. Oktober 2000 von
67%) und eines versicherten Verdienstes von Fr. 91'130.- hat. Im Übrigen wird
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Helsana Versicherungen AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von         Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 30. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: