Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 209/2006
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Prozess {T 7}
U 209/06

Urteil vom 22. November 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter
Brunner; Gerichtsschreiberin Schüpfer

K.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

Visana Versicherungen AG, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3015
Bern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 24. Februar 2006)

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene K.________ arbeitete im Oktober und November 1993 als
stellvertretende Werklehrerin an der Primarschule A.________ und war damit
bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana, zum damaligen
Zeitpunkt noch Krankenkasse KKB) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert. Am 6. November 1993 erlitt K.________ einen Auffahrunfall. Sie
trug dabei ein HWS-Schleudertrauma und Rippenbrüche davon und war während
drei Tagen im Spital X.________ hospitalisiert. Die Visana übernahm die
Heilkosten und bezahlte ab 9. November bis 31. Oktober 1996 Taggelder. Von
der Eidgenössischen Invalidenversicherung erhält K.________ seit November
1994 eine Rente.
Ab dem 1. November 1996 richtete die Visana der Versicherten eine monatliche
Komplementärrente in Höhe von Fr. 2599.- aus. Die Visana bezeichnete diese
Leistungen in ihrem Schreiben vom 25. September 1997, mit welchem sie eine
Überentschädigungsberechnung vornahm, als provisorisch und machte definitive
Leistungen von einem polydisziplinären Gutachten abhängig. Im Gutachten vom
31. Januar 2000 kam die MEDAS zum Schluss, die Versicherte sei in ihrer
erlernten und vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und es
sei mit einem stationären Krankheitsverlauf zu rechnen. Die Visana richtete
in der Folge weiterhin die monatliche Rente in der Höhe von Fr. 2599.- aus,
ohne diese aufgrund des mittlerweile vorliegenden Gutachtens zu modifizieren.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 gelangte der Rechtsvertreter der K.________ an
die Unfallversicherung und ersuchte um definitive Festlegung der Rente. In
der Folge erliess die Visana am 29. Juni 2004 eine als
"Wiedererwägungsentscheid" bezeichnete Verfügung, mit der sie die Rente per
1. August 2004 einstellte. Zur Begründung führte sie aus, die bisherigen
Rentenleistungen seien zwar nie formell verfügt worden, aufgrund der
jahrelangen Ausrichtung der Rente liege jedoch faktisches Verwaltungshandeln
vor, welches als formell rechtskräftige Verfügung anerkannt werde. Eine
solche dürfe nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Wiedererwägung
geändert werden. Diese Voraussetzungen hielt die Visana als erfüllt, indem
sie die verfügte Rente als zweifellos unrichtig bezeichnete und ihre
Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erachtete. Sie verzichtete auf
eine Rückforderung der Rentenleistungen. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2004
wurde die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen geführte
Beschwerde ab (Entscheid vom 24. Februar 2006).

C.
K.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung
des angefochtenen Entscheides die Ausrichtung einer Invalidenrente im
ursprünglich verfügten Umfang unter Ausgleichung der gesetzlichen Teuerung.
Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die
Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die umstrittene Leistungspflicht des Unfallversicherers ist - nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1,
je mit Hinweisen) - für die Zeit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG;
SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen
des UVG zu beurteilen; demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig
fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides vom 8. Dezember 2004 (als zeitlicher Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl.
auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) die
Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (vgl. zum Ganzen
BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner
Urteile B. vom 7. April 2005 [U 458/04] Erw. 1, K. vom 28. Februar 2005
[U 306/04] Erw. 1, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom
11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2, C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04]
Erw. 2.2; siehe auch Meyer/Arnold, Intertemporales Recht. Eine
Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen
Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts,
in: ZSR 124 [2005] I 115 ff., dort S. 129).

2.
Streitig ist die Höhe des versicherten Verdienstes für Rentenleistungen nach
UVG. In verfahrensmässiger Hinsicht ist in einem ersten Schritt zu
beurteilen, ob es sich bei dem als "Wiedererwägungsentscheid" bezeichneten
Beschluss der Visana vom 29. Juni 2004 tatsächlich um eine
Wiedererwägungsverfügung oder allenfalls um eine erstmalige Rentenverfügung
handelt.

2.1 Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe
den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert, indem sie geprüft habe,
ob der Wiedererwägung eine rechtskräftige Verfügung vorausgegangen sei.
In der Verfügung vom 29. Juni 2004 ist in Ziffer 1 was folgt festgehalten:
"Die bisherige faktische Verfügung wird als formelle, rechtskräftige
Verfügung anerkannt." Dieser Teil des Verfügungsdispositivs ist zwar von der
Einsprache ausgenommen (vgl. Einsprache vom 25. August 2004), er gehört aber
dennoch zum Streitgegenstand, weil zur Streitgegenstand bildenden Frage, ob
ein Entscheid zu Recht in Wiedererwägung gezogen worden ist, auch die Prüfung
gehört, ob eine rechtskräftige Verfügung vorliegt; die Frage des Vorliegens
einer rechtskräftigen Verfügung ist ein bestimmendes Element des strittigen
Rechtsverhältnisses (vgl. BGE 130 V 502 Erw. 1.1). Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz untersucht hat, ob der Zusprechung der Rente
eine Verfügung zu Grunde liegt.

2.2 Das kantonale Gericht erachtet die Verfügung vom 29. Juni 2004 rechtlich
als erstmalige formelle Verfügung über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die
Beschwerdegegnerin habe in ihren Schreiben jeweils ausdrücklich auf die noch
nicht definitiven Rentenbetreffnisse ab dem 1. November 1996 hingewiesen und
auch der Beschwerdeführerin sei bewusst gewesen, dass noch nicht formell
verfügt worden sei. Das Gesetz bestimme, der Versicherer habe im Falle
erheblicher Leistungen, Forderungen und Anordnungen sowie solchen, mit denen
der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen
(Art. 99 Abs. 1 UVG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002; seither Art. 49
Abs. 1 und 3 ATSG). Es bestehe somit kein Raum für die Annahme einer durch
jahrelanges Auszahlen der Rente geschaffenen Vertrauensgrundlage und damit
einer inzwischen rechtskräftig gewordenen faktischen Verfügung über die
Invalidenrente. Deshalb sei auch nicht über die Rechtmässigkeit eines
Rückkommens auf eine rechtskräftig verfügte Invalidenrente unter dem Titel
der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zu befinden, sondern
vielmehr über die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente
des Unfallversicherers habe, was verneint wurde, da die Rente der
Invalidenversicherung den versicherten Verdienst gemäss
Unfallversicherungsrecht übersteige.

2.3 Am 6. Februar 1997 teilte die Visana der Beschwerdeführerin mit, ihres
Erachtens sei ein stationärer Zustand eingetreten, womit nunmehr eine
neutrale, polydisziplinäre Begutachtung angebracht sei. Sie sehe sich nicht
mehr in der Lage, der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Taggeld" weitere
Leistungen zu bezahlen und erbringe deshalb ab November 1996 "Akontozahlungen
auf künftige Leistungen" in Höhe von Fr. 2500.- monatlich. Nach eingehender
Prüfung der Sachlage anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdeführerin
bestätigte die Visana mit Schreiben vom 25. September 1997 die Ausrichtung
einer (Komplementär-)Rente in Höhe von Fr. 2599.- rückwirkend per 1. November
1996. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, nach Vorliegen des
MEDAS-Gutachtens "in Form der gesetzlichen Verfügung" zu ihren Leistungen
Stellung nehmen zu können. Der angebrachte Vorbehalt bezog sich somit nicht
auf den versicherten Verdienst, sondern alleine auf die Erwerbsfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Das Gutachten der MEDAS erging am 31. Januar 2000. Es
wurde der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gebracht, der
Versicherungsträger unterliess es hingegen eine schriftliche Verfügung im
Sinne von Art. 124 lit. a UVV zu erlassen. Die weitere Auszahlung der Rente
wurde der Beschwerdeführerin durch die Versicherung indessen mehrfach
bestätigt (Schreiben der Visana vom 2. Februar 2000 und vom 15. November
2002).

2.4
2.4.1 Über Leistungen, die erheblich sind, hat der Versicherungsträger eine
schriftliche Verfügung zu erlassen. Für den Bereich des
Unfallversicherungsrechts ist das Erfordernis einer schriftlichen Verfügung
für die Zusprechung einer Invalidenrente ausdrücklich geregelt (Art. 124
lit. a UVV). Dem Schreiben vom 25. September 1997 kann insofern materiell
Verfügungscharakter zugemessen werden, als darin hoheitlich über den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf weitere Versicherungsleistungen befunden wurde
(vgl. BGE 129 V 111 Erw. 1.2.1). Es ist aber weder als Verfügung
gekennzeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Eine den
Anforderungen von Art. 5 VwVG genügende Verfügung liegt demzufolge nicht vor;
eine Leistung, für deren Zusprechung von Gesetzes wegen eine schriftliche
Verfügung verlangt wird, wurde aber ausgerichtet.

2.4.2 Aus einer mangelhaft eröffneten Verfügung darf der betroffenen Person
kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Berufung auf
Formmängel findet am Grundsatz von Treu und Glauben in jedem Fall ihre Grenze
(BGE 111 V 150 Erw. 4c). Die gleichen Regeln gelten für den Fall, dass ein
Verwaltungsakt mit Verfügungscharakter formlos eröffnet wird (Urteil P. vom
12. Dezember 2000 [U 295/00] Erw. 2a).
Indem die Unfallversicherung jahrelang eine gleich bleibende, in ihrer Höhe
nie bestrittene Rente ausgerichtet hat und auch nach Vorliegen des Gutachtens
der MEDAS weiterhin an der mit Schreiben vom 25. September 1997
zugesprochenen Rente festhielt, hat sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen,
die zur Annahme einer faktischen Verfügung führt. Dies stellte nicht zuletzt
auch der Versicherer selbst in seinem Wiedererwägungsentscheid und im den
diesen bestätigenden Einspracheentscheid fest. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich eine in diesem Sinne
schützenswerte Vertrauensposition auch in einem Bereich der
Sozialversicherung entwickeln kann, in welchem der Erlass einer Verfügung von
Gesetzes wegen vorgesehen ist. Ein voraussetzungsloses Zurückkommen auf die
Ermittlung des versicherten Verdienstes als Grundlage für die Berechnung des
Leistungsanspruchs ist deshalb ausgeschlossen. Dem steht auch nicht entgegen,
dass die Beschwerdeführerin nach fast acht Jahren die Bestätigung der Rente
in einer definitiven Form anbegehrte.

3.
3.1 In Art. 53 ATSG sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung und der
Revision ausdrücklich gesetzlich geregelt. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz
des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige
Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung
gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist
die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu
unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue
Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen
Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall wird nicht geltend gemacht, es seien neue Tatsachen
oder neue Beweismittel aufgetaucht, welche als Grundlage für eine Revision
dienen könnten. Die Visana stellte sich in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2004
auf den Standpunkt, die Grundlagen für die Berechnung der Rente seien klar
unrichtig und da es sich um periodische Leistungen handle, käme einer
Berichtigung auch eine erhebliche Bedeutung zu. Nach den Ermittlungen der
Versicherung erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall vom
6. November 1993 gesamthaft einen Verdienst von Fr. 4400.-. Weil es sich bei
den Anstellungen der Beschwerdeführerin jeweils um zum Voraus zeitlich
begrenzte Arbeitsverhältnisse handelte, könne der erzielte Verdienst nach
Ansicht der Unfallversicherung nicht auf ein Jahr hoch gerechnet werden, wie
dies im Jahre 1997 noch getan wurde. Damit sei die damalige Berechnung des
massgeblichen Einkommens der Beschwerdeführerin zweifellos unrichtig gewesen.
Hinsichtlich der Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ist eine solche bei
periodischen Dauerleistungen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres gegeben
(vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit weiteren Hinweisen).

4.
4.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 der Bestimmung setzt der Bundesrat den Höchstbetrag
des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazugehörenden
Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte; ferner erlässt er Bestimmungen über den
versicherten Verdienst in Sonderfällen. Als Grundlage für die Bemessung der
Renten gilt nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das
Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene
Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Art. 22
Abs. 4 Satz 3 UVV sah in dem bis Ende 1997 gültig gewesenen, hier anwendbaren
Wortlaut vor, dass bei einem Versicherten, der eine Saisonbeschäftigung
ausübt, die Umrechnung auf die normale Dauer dieser Beschäftigung beschränkt
ist. Mit der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen vom 15. Dezember 1997
(AS 1998 151; BGE 124 V 227 Erw. 1) wurde der letzte Satz wie folgt neu
gefasst: "Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die
Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt."
4.2 Bei den Tatbeständen gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 UVV handelt es
sich um Abweichungen vom Grundsatz, dass der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (Art. 15 Abs. 2
UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Diese Sonderregeln verlangen einerseits,
dass - bei unterjährigem Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen
Jahres geflossene Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2),
beschränken aber anderseits - bei zum Voraus befristeten Beschäftigungen
(Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung) bzw.
bei Saisonniers (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV in der bis 31. Dezember 1997
gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) - die Umrechnung auf die Dauer
der befristeten Beschäftigung bzw. auf die normale Dauer der
Saisonbeschäftigung (BGE 118 V 301 Erw. 2b mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 4
Satz 3 UVV bildet demnach eine Sonderregel sowohl im Verhältnis zu Satz 1 als
auch zu Satz 2 des Absatzes, indem bei einer befristeten Beschäftigung weder
der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend (Satz 1)
noch der bis zum Unfall bezogene Lohn auf ein Jahr umzurechnen ist (Satz 2).
Als Sonderregel zu Satz 2 hat Satz 3 lediglich den für die Umrechnung
massgebenden Zeitraum zum Gegenstand. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV knüpft an ein
unterjähriges Arbeitsverhältnis an und legt als Rechtsfolge fest, dass der
bislang bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird. Wenn der folgende Satz 3
bloss noch ausführt, dass bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung die
Umrechnung auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt
und die Rechtsfolge in dieser Form umschreibt, so wird damit an das
Verhältnis angeknüpft, wie es zu Beginn von Satz 2 formuliert ist, nämlich an
ein im Zeitpunkt des Unfalls bestehendes, noch nicht ein Jahr dauerndes
Arbeitsverhältnis (Urteile B. vom 22. September 2004, U 155/04 und H. vom
24. Juli 2001, Erw. 1b, U 16/01). Nach der Rechtsprechung (SVR 1994 UV Nr. 16
S. 46 Erw. 3a und b) ist die Bestimmung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV (in der
bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung) auch auf Kurzaufenthalter
anwendbar, wo von einer normalen Beschäftigungsdauer oft nicht gesprochen
werden kann (vgl. Art. 26 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer [BVO] vom 6. Oktober 1986; SR 823.21). Die seit dem 1. Januar 1998
geltende Fassung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, welche dieser Rechtsprechung
Rechnung trägt (vgl. RKUV 1998 S. 90), spricht denn auch nicht mehr von der
normalen Beschäftigungsdauer, sondern von der vorgesehenen Dauer der
Beschäftigung und gilt für sämtliche im Voraus befristete Beschäftigungen
(RKUV 2005 Nr. U 551 S. 300 Erw. 1; U 307/04 mit Hinweisen).

5.
Zu prüfen ist damit, ob es zweifellos unrichtig war, das Einkommen, welches
die Beschwerdeführerin als stellvertretende Werklehrerin an der Primarschule
A.________ in den Monaten Oktober und November 1993 erzielte, auf ein ganzes
Jahr aufzurechnen oder ob der versicherte Verdienst auf den im Voraus
vereinbarten Zeitraum erzielten zu beschränken ist.

5.1 Die Vorinstanz stellt bei der Bemessung des für die Rentenhöhe
massgeblichen Einkommens der Beschwerdeführerin auf das Kriterium der
normalen Beschäftigungsdauer ab. Bei versicherten Personen, die einer
unregelmässigen Beschäftigung nachgehen, sei der effektiv innerhalb eines
Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend. Anders sei höchstens dann zu
entscheiden, wenn zum Zeitpunkt des Unfalls bei der versicherten Person die
klare Absicht bestanden habe, eine ganzjährige Beschäftigung aufzunehmen.
Ausgehend vom bisherigen Ausbildungs- und Berufsweg der Beschwerdeführerin
könne jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass sie beabsichtigt habe, eine Dauerstelle anzunehmen. Dies gehe
auch aus ihren Aussagen anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS hervor.
Aufgrund dieser Überlegungen kommt das kantonale Gericht wie die Visana zum
Schluss, der für die Rentenberechnung massgebende Verdienst habe Fr. 4400.-
betragen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei nicht zweifellos
unrichtig gewesen, den von ihr an der Aushilfsstelle erzielte Lohn auf ein
ganzes Jahr umzurechnen.

5.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser
Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige
Rechtspraxis gehört (BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweisen).
Sowohl die Vorinstanz als auch die Visana stellen sich auf den Standpunkt,
dass die Sonderregelung für Saisonbeschäftigte in Art. 22 Abs. 4 UVV auch für
andere unterjährige, zum Voraus zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse
gegolten habe. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bezeichnete in einem
Entscheid vom 10. März 1992 die analoge Anwendung der Saisonniernorm von
Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV auf eine irgendwie geartete und befristete
Tätigkeit, die nicht als Saisonarbeit bezeichnet werden kann, als nicht
zweifellos falsch (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 121). Damit hat es den
Anwendungsbereich dieser Norm auf andere unterjährige und befristete
Arbeitsverhältnisse ausgedehnt. In BGE 114 V 113 ff. führte das
Eidgenössische Versicherungsgericht aus, die Umrechnung des Lohnes auf einen
vollen Jahreslohn im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV sei nicht auf Fälle
beschränkt, in welchen das Arbeitsverhältnis bis zum Unfall noch kein ganzes
Jahr gedauert habe; entscheidend sei die "normale Beschäftigungsdauer". Ein
Arbeitnehmer, der während einer beschränkten Zeitspanne nicht die für ihn
übliche Arbeitszeit aufweise (etwa bei unbezahltem Urlaub), habe Anspruch auf
Umrechnung auf einen vollen Jahreslohn, da auf die normale
Beschäftigungsdauer abzustellen sei, die aufgrund der bisherigen oder
beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses festgestellt
werden könne. Dieses Kriterium sei geeignet, eine sachgerechte und
rechtsgleiche Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden Lohnes zu
gewährleisten (BGE 114 V 118 Erw. 3d).

5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin schloss 1990 ihre Ausbildung zur Werklehrerin ab.
Im Anschluss daran verbrachte sie für einen Sprachaufenthalt drei Monate in
Holland. Nach ihrer Rückkehr übernahm sie für ein Jahr in E.________ eine
Stellvertretung. Im Jahr vor dem Unfall absolvierte die Beschwerdeführerin
ein neunmonatiges Bibelstudium in den USA und einen zweimonatigen Aufenthalt
in Brasilien und hat nach ihrer Rückkehr in die Schweiz vom 16. bis
26. August 1993 und vom 22. Oktober bis 6. November 1993 zwei Vikariate in
ihrem Beruf als Werklehrerin übernommen. Dabei erzielte sie einen Verdienst
von insgesamt Fr. 4400.-.
5.3.2 Aufgrund der relativ kurze Zeit vor dem Unfall abgeschlossenen
Ausbildung und der diversen Auslandaufenthalte hat sich im vorliegenden Fall
noch keine bisherige "normale" Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses der
Beschwerdeführerin entwickelt. Es ist deshalb für die Bemessung des
versicherten Verdienstes auch auf die beabsichtigte künftige Berufsgestaltung
der Beschwerdeführerin abzustellen.
Dauerstellen für Lehrer können meist nur zu Beginn des Schuljahres angetreten
werden, so dass während des Schuljahres die Stellenangebote mehrheitlich auf
Stellvertretungen beschränkt sind, wie sowohl die Vorinstanz als auch die
Beschwerdeführerin festhalten. Gegenüber der Visana erklärte die
Beschwerdeführerin anlässlich einer Befragung "zur Rentenabklärung" am
12. August 1997, sie habe sich in der Zeit vor dem Unfall vom 6. November
1993 nach einer festen Anstellung umgesehen. Die gleiche Aussage wiederholt
sie auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Gutachten der MEDAS wird
ausgeführt, die Explorandin habe nach ihrer Rückkehr aus Brasilien keine
feste Anstellung mehr übernehmen wollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet,
diese Aussage so je getätigt zu haben und weist auf weitere sachverhaltliche
Unschärfen im Gutachten hin. Der einzig im Gutachten der MEDAS zu findende
Hinweis, die Beschwerdeführerin sei an einer festen Anstellung nicht mehr
interessiert gewesen, klingt unter Berücksichtigung ihrer damaligen
Lebensumstände tatsächlich unwahrscheinlich. Dass eine ledige junge Frau, die
ihren Lebensunterhalt selbst bestreitet, kurze Zeit nach Abschluss ihrer
Ausbildung und nach der Rückkehr von mehreren Auslandaufenthalten auf der
Suche nach einer Festanstellung ist, erscheint hingegen glaubhaft. Dies auch
angesichts des Umstandes, dass nicht behauptet wird, es hätten weitere Pläne
bestanden, welche die Beschwerdeführerin an einer Berufsausübung gehindert
hätten.

5.4 Auch wenn es das Eidgenössische Versicherungsgericht als nicht zweifellos
falsch bezeichnete, die Saisonniernorm von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV auf eine
irgendwie geartete und befristete Tätigkeit, die nicht als Saisonarbeit
bezeichnet werden kann, anzuwenden (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 121), kann nicht
im Umkehrschluss gefolgert werden, es sei zweifellos unrichtig, eine zum
Voraus befristete unterjährige Tätigkeit auf ein ganzes Jahr hochzurechnen.
Abzustellen ist auf die Bedingungen des Einzelfalles. Die Beschwerdeführerin
hatte im Jahr vor ihrem Unfall zwei Auslandaufenthalte absolviert und das
Ende ihrer Ausbildung lag nur wenige Jahre zurück. Dass diese Umstände auch
von der Visana bei der ursprünglichen Berechnung der Rente berücksichtigt
worden sind, kann nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, weshalb
es an der ersten Voraussetzung der Wiedererwägung fehlt. Zweifellos unrichtig
im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist ein Entscheid nur, wenn kein
vernünftiger Zweifel daran möglich ist. Es darf nur ein einziger Schluss -
eben jener der Unrichtigkeit - möglich sein (BGE 125 V 392 Erw. 6a; Kieser,
ATSG-Kommentar, Rz 20 zu Art. 53). Dieser hohe Grad der Zweifellosigkeit ist
im vorliegenden Fall nicht erreicht.

6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Grundlagen der Berechnung
der Invalidenrente von Fr. 2599.- aus den Akten nachvollzogen werden können
und nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG
erscheinen. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind daher nicht
gegeben.
Die Komplementärrente ist grundsätzlich weiterhin auszurichten. Eine
Teuerungsanpassung bei der Berechnung derselben findet nicht statt (Art. 31
Abs. 3 UVV). Die Visana wird hingegen auf der von ihr berechneten
Komplementärrente Teuerungszulagen auszurichten und eine allfällige Anpassung
der Komplementärrente zu prüfen haben, sollte sich seit deren Festlegung im
Jahr 1997 eine massgebliche Änderung der Verhältnisse ergeben haben (Art. 33
UVV). In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2006, der
Einspracheentscheid der Visana vom 8. Dezember 2004 sowie die Ziffern 2, 3
und 5 der Wiedererwägungsverfügung vom 29. Juni 2004 aufgehoben, und die
Visana verpflichtet, die bisherige Komplementärrente - vorbehältlich einer
allfälligen Anpassung - rückwirkend ab dem 1. August 2004 weiterhin
auszurichten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Visana hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: