Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 208/2006
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{T 7}
U 208/06

Urteil vom 6. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiber Grunder.

M.________, 1953, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Adolf Häring,
Hauptstrasse 77, 4132 Muttenz,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1953 geborene M.________ war seit Februar 1998 als Cheminist bei der
Q.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. Mai 2000
stürzte er am Wohnort auf die rechte Schulter. Er zog sich eine Ruptur der
Rotatorenmanschette zu, welche am 4. August 2000 chirurgisch behandelt wurde.
Wegen eingeschränkter Beweglichkeit und Schmerzhaftigkeit der rechten
Schulter bei Belastungen sowie Schlafstörungen blieb der Versicherte nur
teilweise arbeitsfähig. Vom 9. April bis 18. Mai 2001 hielt er sich in der
Rehaklinik X.________ auf, wo gestützt auf ein MRI (magnetic resonance
imaging) der Klinik O.________ vom 17. Mai 2001 eine vollständige Reruptur
der Supraspinatussehne sowie eine Ruptur des Infraspinatus in den kranialen
Teilen festgestellt wurde (Bericht der Rehaklinik X.________ vom 19. Juni
2001). Am 25. Juli 2001 nahm Dr. med. B.________, Oberarzt,
Orthopädie-Traumatologie, Spital Z.________, eine Akromioplastik sowie
Rekonstruktion des Supra- und Infraspinatus vor. Anfang Oktober 2001 stürzte
M.________ auf einer Treppe, wobei er eine Distorsion des oberen
Sprunggelenks (OSG) rechts erlitt. Nach kreisärztlichen Untersuchungen vom
25. März und 4. September 2002 (vgl. Berichte des Dr. med. S.________ vom
3. April und 9. September 2002) sowie weiteren Abklärungen sprach ihm die
SUVA für die Folgen des Unfalles vom 31. Mai 2000 eine
Integritätsentschädigung von 10 % (Verfügung vom 12. September 2002) und ab
1. Juli 2003 eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % (Verfügung
vom 20. November 2003) zu. Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache
wies die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 21. März 2005).

A.b Am 2. August 2001 hatte sich M.________ zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 14. August 2002 gewährte
die IV-Stelle Basel-Stadt Kostengutsprache für eine einjährige
Handelsschulausbildung an der AKAD Profession, welche der Versicherte am
1. Juli 2003 erfolgreich abschloss. Mit einer weiteren Verfügung vom 30. März
2004 sprach sie ihm eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juni 2001
bis 31. Januar 2002 zu.

B.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 21. März 2005 reichte M.________
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde ein. Er brachte vor,
dass er sich am 19. Januar 2005 einer dritten Operation an der rechten
Schulter unterzogen habe. Wegen Schmerzen und Schlafstörungen habe er eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Arbeitsfähigkeit betrage
seiner Einschätzung nach höchstens 20 %.
Das kantonale Gericht holte beim Spital Y.________ eine amtliche Erkundigung
(Bericht des Dr. med. A.________, Oberarzt, Klinik für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. September 2005)
ein und gab den Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Entscheid
vom 17. Januar 2006 wies es die Beschwerde ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des
Einspracheentscheids vom 21. März 2005 sei ihm eine Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit
unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigungen anordne und hierauf
neu entscheide. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des
Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Juni 2006 ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1
UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt
hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Streitgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. März 2005, mit
welchem die SUVA dem Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügung vom
20. November 2003 ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen hat. Weil der Einspracheentscheid an
die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt, hatte die SUVA allfällige
Änderungen im Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids mit zu
berücksichtigen (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 25 zu Art. 52). Nachdem die SUVA
Kenntnis von der erneuten, am 19. Januar 2005 erfolgten Operation am rechten
Schultergelenk erhalten hatte, wäre sie verpflichtet gewesen, diesen
Sachverhalt in die Beurteilung einzubeziehen. Sie durfte sich - entgegen den
Ausführungen in der vorinstanzlichen Duplik - nicht mit der Feststellung
begnügen, dem Versicherten bleibe es unbenommen, einen Rückfall zu melden. Zu
einer Rückweisung der Sache an die SUVA besteht indessen kein Anlass, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.

3.2 Gemäss Rechtsprechung gelten aufgrund des Art. 108 Abs. 2 OG nach Ablauf
der Beschwerdefrist eingereichte neue Beweismittel als unzulässige Noven, es
sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4
OG) angeordnet wurde. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur Eingaben,
welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG)
vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn nach Ablauf der
Beschwerdefrist oder nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert
eingereichte Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweise
enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu
rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Vorzubehalten ist ferner der Fall,
dass sich die vorinstanzliche Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts als mangelhaft erweist (Art. 132 lit. b OG). Nur unter diesen
Aspekten ist der vom Beschwerdeführer nachgereichte Arztbericht vom 8. Juni
2006 ins Recht zu nehmen.

4.
4.1 Die Vorinstanz unterbreitete Dr. med. K.________, Spital Y.________,
welcher den Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 operiert hatte, Fragen
insbesondere zu den aktuellen Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 15. September 2005 nahm Dr. med.
A.________ als Nachfolger des nicht mehr am Spital Y.________ tätigen Dr.
med. K.________ Stellung und legte dar, der Versicherte berichte über starke
Schmerzen in Ruhe und bei Belastung sowie daraus resultierende
Schlafstörungen. Zur Frage nach der Objektivierbarkeit der geltend gemachten
Beschwerden hielt dieser Arzt fest, grundsätzlich bestehe kein kausaler
Zusammenhang zwischen Funktion (somatische Unfallfolgen) und Schmerz als
subjektivem Empfinden. Eine Schlaflosigkeit aufgrund von Schmerzen sei
hingegen objektivierbar. Aus rein somatischer Sicht vermöge der Versicherte
eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Position deutlich
unterhalb der Horizontalen und mit einer Traglimite für die rechte Schulter
von 5 kg ganztätig zu verrichten. Wegen der schmerzbedingten Schlaflosigkeit
sei der Tag/Nacht-Rhythmus deutlich gestört. Entsprechend sei der Versicherte
tagsüber häufig müde, hingegen nachts häufig wach. Eine Untersuchung in einer
Schmerzklinik sei sinnvoll. Aus diesen Feststellungen, welche sich auf die
Krankengeschichte des Spitals Y.________ und eine klinische Untersuchung vom
8. September 2005 stützen, ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer aus
somatischer Sicht auch nach der Operation vom 19. Januar 2005 und bis zu dem
für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom
21. März 2005 die Ausübung einer angepassten leichteren Tätigkeit ganztags
zumutbar war. Davon ist umso weniger abzugehen, als dem Beschwerdeführer nach
den kreisärztlichen Berichten vom 9. September 2002 und 21. Juni 2004 bereits
vor dem erneuten Eingriff eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bis zur
Horizontalen (ohne Überkopfarbeiten sowie Arbeiten mit vibrierenden
Maschinen, monotonen repetitiven Bewegungen mit der rechten oberen
Extremität, dauerndem Herumgehen in unebenem Gelände sowie repetitives
Treppen- und Leiternsteigen) ganztags zumutbar war und in der
vorinstanzlichen Beschwerde eingeräumt wurde, dass sich die Beweglichkeit der
Schulter nach der dritten Operation nochmals verbessert habe. Fraglich ist,
inwieweit sich wegen der geltend gemachten schmerzbedingten Schlafstörungen
eine zusätzliche, in Zusammenhang mit dem Unfall vom 31. Mai 2000 und dessen
Folgen stehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergibt.

4.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Schmerzen nicht objektivierbar
seien. Sie verneinte die Unfallkausalität mit der Begründung, die für die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen geltenden
Voraussetzungen (BGE 115 V 133) seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer
wendet ein, es liege eine schmerzbedingte psychische Beeinträchtigung vor,
welche als Unfallfolge zu gelten habe. Den medizinischen Akten sind keine
Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus
psychischen Gründen zu entnehmen. Insbesondere fehlt es an Hinweisen für das
Vorliegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postulierten anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F],
Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.],
Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, F45.4, S. 171 f.). Zu weiteren
Abklärungen besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein
Anlass. Selbst wenn eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen
wäre, führte dies zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Nach der
Rechtsprechung ist von der Vermutung auszugehen, dass somatoforme
Schmerzstörungen und ihre Folgen grundsätzlich keine Invalidität zu begründen
vermögen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Überwindung der
Schmerzproblematik unzumutbar erscheinen lassen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50).
Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Die Schmerzen und die damit
verbundenen Schlafstörungen sind in der ärztlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden, und es spricht nichts dafür, dass
sich daraus eine wesentliche zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit
ergibt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben den
Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert, eine Umschulung im
kaufmännischen Bereich zu absolvieren und im September 2003 eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Laut Bericht des Spitals
Y.________ vom 19. August 2004 war er den eigenen Angaben zufolge nicht mehr
auf Schmerzmittel angewiesen. Mit der vorab auf eine Reduktion der Schmerzen
gerichteten Operation vom 19. Januar 2005 konnte eine weitere wesentliche
Besserung des Gesundheitsschadens erreicht werden. Im Bericht vom 1. März
2005 stellt Dr. med. K.________ fest, sechs Wochen postoperativ zeige sich
ein hervorragend guter Verlauf. Er habe den Versicherten sogar "bremsen"
müssen, weil er keine Schmerzen mehr habe und die Funktion schon jetzt besser
sei als präoperativ. In der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten
Stellungnahme vom 21. März 2006 bestätigt Dr. med. T.________, der
Beschwerdeführer sei bis im November 2005 bei einer sehr guten Funktion der
verletzten Schulter "weitgehend beschwerdearm" gewesen. Die von diesem Arzt
erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit erneuter
Schmerzhaftigkeit und Funktionseinbusse des rechten Schultergelenks ist in
der Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 21. März 2005 eingetreten
und im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (BGE 116 V 246 E. 1a
S. 248). Es wird allenfalls Sache der SUVA sein, näher zu prüfen, ob die
Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erneuten bzw. weitergehenden
Leistungen Anlass gibt.

5.
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nach der hier anzuwendenden Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) setzte die SUVA den Validenlohn den
Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2003 gemäss auf Fr. 84'100.40 fest.
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ging sie vom monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert, einschliesslich 13. Monatsgehalt bei einer standardisierten
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) der im privaten Sektor im Bereich der
Informatik mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und
Fachkenntnisse vorausgesetzt) beschäftigten Männer von Fr. 5972.- im Jahr
2002 aus (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, Bundesamt für
Statistik [BFS; Hrsg.], Tabelle TA1, S. 43). Wie die Vorinstanz zu Recht
feststellt, ist dieses Vorgehen im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer
zu Lasten der Invalidenversicherung eine Handelsschulausbildung absolviert
hat und nunmehr eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Internet-Shop) ausübt,
nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2003 von 41,7 Stunden (Statistisches
Jahrbuch der Schweiz 2005, BFS [Hrsg.], Tabelle T3.2.3.5, S. 205) und der
Nominallohnentwicklung von 1,4 % (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2005,
Tabelle T3.4.3.1, S. 216) sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (BGE
126 V 75) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 68'180.- und im Vergleich
zum Validenlohn von Fr. 84'100.40 ein Invaliditätsgrad von 19 %. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen
Berechnung zu führen vermöchte. Der Einspracheentscheid vom 21. März 2005,
mit welchem dem Beschwerdeführer eine Rente von 20 % zugesprochen wurde,
besteht folglich zu Recht.

6.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Als Einkünfte
weist er die monatliche Rente der SUVA von Fr. 1137.- sowie einen Lohn der
Ehefrau von Fr. 6000.- in den letzten zwölf Monaten aus. Zum Verdienst aus
der selbstständigen Erwerbstätigkeit, welche er seit dem 1. September 2003
(ab 22. Oktober 2004 im Rahmen einer im Handelsregister eingetragenen
Einzelfirma) ausübt, legte er im kantonalen Verfahren dar, für das Jahr 2004
sei noch keine Steuererklärung erstellt worden, weshalb keine Angaben zu den
Erwerbseinkünften gemacht werden könnten. Auch im letztinstanzlichen
Verfahren werden keine Unterlagen eingereicht, noch irgendwelche
Geschäftszahlen genannt, welche Aufschluss über den Gewinn aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit geben könnten. Mangels hinreichender
Substanziierung ist die für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
vorausgesetzte Bedürftigkeit daher nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 6. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: