Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 204/2006
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Prozess {T 7}
U 204/06

Urteil vom 19. Dezember 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin
Amstutz

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

V.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Eros Tomasini,

Obergericht des Kantons Uri, Altdorf UR

(Entscheid vom 13. März 2006)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene, im Rahmen ihrer Anstellung als Betriebsmitarbeiterin in
der Firma D.________ AG, Altdorf, bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert gewesene V.________ geriet am 30. September
2001 mit ihrem Auto von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Kandelaber,
wobei sie sich eine distale Humerustrümmerfraktur (Oberarmbruch) rechts
zuzog. Eine gleichentags ambulant durchgeführte Doppelplatten-Osteosynthese
im Spital, anschliessende physiotherapeutische Massnahmen und ein Aufenthalt
in der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 24. April bis 5. Juni 2002 brachten
keine namhafte Besserung der seit dem Unfall bestehenden Schmerzen im
Ellbogen und Handgelenk sowie im Schulter- und Nackenbereich mit erheblichen
Funktionseinschränkungen (bei verzögerter Knochenheilung), sodass die
Versicherte bis auf Weiteres arbeitsunfähig blieb (Austrittsbericht der
Rehabilitationsklinik Bellikon vom 12. Juni 2002). Nach einem weiteren
Aufenthalt in Bellikon vom 29. Januar bis 5. März 2003 wurde die seit März
2002 stellenlose V.________ für die angestammte, relativ schwere Tätigkeit
(mit Heben und Tragen von Lasten bis 30 kg und gelegentlichen
Überkopfarbeiten) seit dem 30. September 2001 als vollständig arbeitsunfähig
erklärt; aktuell seien indessen leichte Arbeiten bis zur Schulterhöhe aus
orthopädischer Sicht ganztags zumutbar, während aus psychiatrischer Sicht in
leichten Tätigkeiten eine (höchstens) 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe
(Austrittsbericht vom 24. März 2003). Der Kreisarzt Dr. med. M.________,
Facharzt FMH für Chirurgie, veranlasste zusätzlich medizinische Abklärungen
und bestätigte alsdann eine aus körperlicher Sicht bestehende volle
Arbeitsfähigkeit in leichteren Tätigkeiten unter gleichzeitiger Präzisierung
des funktionellen Zumutbarkeitsprofils (Untersuchungsbericht vom 9. März 2004
und Abschliessende Ergänzung vom 27. Mai 2004). Gestützt darauf stellte die
SUVA die bisher erbrachten Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) auf Ende
Juli 2004 ein (Schreiben an die Versicherte vom 7. Juni 2004). Mit Verfügung
vom 20. September 2004 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente
mit der Begründung, es lägen keine behandlungsbedürftigen organischen
Unfallfolgen mehr vor, und aus körperlicher Sicht vermöge V.________ ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; für die einschränkenden
psychischen Leiden sei die SUVA mangels adäquater Unfallkausalität nicht
leistungspflichtig.

Dagegen erhob die Versicherte - insbesondere unter Berufung auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im zu Handen der Invalidenversicherung
erstellen Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der
Universitätskliniken Basel vom 20. September 2004 - Einsprache. Die SUVA
holte eine Stellungnahme des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie/FA Manuelle Medizin SAMM, SUVA-Abteilung
Versicherungsmedizin, vom 9. März 2005 ein und bestätigte mit
Einspracheentscheid vom 22. März 2005  die Rentenablehnung.

B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde mit dem Antrag
auf Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer unfallbedingten
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % hob das Obergericht des Kantons
Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, den Einspracheentscheid vom 22. März
2005 auf und stellte fest, dass V.________ bei einem Invaliditätsgrad von 15
% Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Entscheid vom 13. März 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.

V. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen;
eventualiter beantragt sie die Zusprechung einer höheren Invalidenrente im
Sinne ihres vorinstanzlichen Rechtsbegehrens. Das Bundesamt für Gesundheit
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Unfallversicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
Abs. 1 OG [in Kraft seit 1. Juli 2006, bisherigem Art. 132 OG entsprechend]).

2.
Der kantonale Entscheid legt zutreffend dar: die Bestimmungen und Grundsätze
über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs.
1 UVG der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]), insbesondere den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V
181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit
Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und einschränkenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; s. auch
SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 [= Urteil E. vom 20. März 2003, U 86/02];
RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2; zur unveränderten Geltung unter der
Herrschaft des ATSG siehe etwa Urteil S. vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1
mit Hinweisen), insbesondere die Rechtsprechung zur adäquaten Kausalität bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE
123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), ferner über die Bemessung des
Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden
Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. Erw.
1.2 - 1.4 [= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]) sowie den im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Darauf wird
verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere
die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen.

3.1 Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens
zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) gestützt auf die
Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 9. März
(Untersuchungsbericht) und 27. Mai 2004 (Abschliessende Ergänzung) von einer
aus körperlicher Sicht 100 %igen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten bis
Schulterhöhe (unter Ausnützung günstiger Hebelarmwirkung, ohne Heben von
Lasten über 5 kg über Schulterhöhe mit dem rechten dominanten Arm und ohne
vibrierende, hämmernde und schlagende Einflüsse) aus; als nicht unfallkausal
und daher unbeachtlich eingestuft wurden psychisch bedingte Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit. Weiter erwog das kantonale Gericht, das
Invalideneinkommen sei ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu
bestimmen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen);
dasselbe gelte für das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare
Einkommen (Valideneinkommen), zumal die Versicherte nach Lage der Akten im
Jahre 2004 (Rentenbeginn) auch ohne Unfall nicht mehr in der Firma D.________
AG angestellt wäre. Da bei beiden Vergleichseinkommen derselbe statistische
Durchschnittslohn massgebend sei (konkret: LSE 2004: TA
1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4), erübrige sich deren genaue Bezifferung
und entspreche der Invaliditätsgrad dem auf Seiten des Invalideneinkommens zu
gewährenden sog. leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit
Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I
82/01]) von 15 %.

3.2
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Valideneinkommen sei
gestützt auf die Angaben der Firma D.________ AG zum mutmasslich erzielten
Lohn im Jahre 2004 (Rentenbeginn) auf Fr. 45'575.- festzusetzen, da die
Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch damals noch in jenem Betrieb tätig gewesen wäre, kann
dem nicht beigepflichtet werden. Nach der schriftlichen Mitteilung der
ehemaligen Arbeitgeberin vom 14. Juni 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit
der Versicherten auf den 30. September 2001 aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt; kurzfristig ergab sich die Möglichkeit eines befristeten
Arbeitsvertrags von 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002. Bereits im
Unfallzeitpunkt Ende September 2001 stand somit fest, dass die
Beschwerdegegnerin die Firma Ende Februar 2002 verlassen würde. Zwar werden
gemäss telefonischer Auskunft der Firma D.________ gegenüber der SUVA
zahlreiche Arbeitsplätze - aufgrund schwankender Bestellungseingänge - durch
Personen mit befristeten Arbeitsverträgen besetzt, sodass eine erneute
vorübergehende Anstellung der Beschwerdegegnerin nach Februar 2002 nicht
gänzlich auszuschliessen ist. Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass
sich die Versicherte als Gesunde nicht mit ungewissen, bloss punktuellen
Einsätzen in der Firma D.________ AG abgefunden, sondern sich nach Ablauf der
bis Februar 2002 befristeten Anstellung um ein neues, stabileres
Arbeitsverhältnis bemüht hätte und somit im Jahre 2004 nicht mehr - oder
jedenfalls nicht bloss kurzfristig - bei der früheren Arbeitgeberin
beschäftigt gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass
die VE für das Valideneinkommen die LSE-Tabellenlöhne als massgebend erachtet
hat (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 in fine).

3.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz bei
der Ermittlung des Valideneinkommens sodann zu Recht nicht auf den
LSE-Durchschnittslohn von Frauen abgestellt, die in privaten Betrieben zur
Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren im Anforderungsniveau 4
beschäftigt sind (LSE 2004/TA1/Kat. 25: Fr. 3'787.-). Wohl war die
Versicherte zuletzt in einem Betrieb tätig gewesen, welcher namentlich (auch)
dieses Produktionssegment abdeckt. Ihre berufliche Biographie zeigt indessen,
dass die über keine Berufslehre verfügende Beschwerdegegnerin in der
Vergangenheit als Hilfskraft vielfältig einsetzbar gewesen war (Textilfabrik
[Näherin]; Gastgewerbe/Hotellerie; Reinigungsdienst; Maschinistin). Da zu
wenig Anhaltspunkte bezüglich der von ihr ohne Gesundheitsschaden
voraussichtlich ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit - namentlich über einen
längeren Zeitraum gesehen - bestehen, hat die Vorinstanz zutreffend den
allgemeinen Durchschnittslohn von einfache und repetitive Tätigkeiten
verrichtenden Arbeitnehmerinnen im gesamten Privaten Sektor (LSE 2004:
TA1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4) als massgebenden Ausgangslohn
bestimmt, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von
41.6 Stunden/Woche (Tabelle B 9.2, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 12) für
das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 48'584.65 ergibt.

3.3  Das Invalideneinkommen ist nach den zutreffenden, von der SUVA nicht
bestrittenen Erwägungen des kantonalen Gerichts ausgehend von einer aus
körperlicher Sicht vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten
festzusetzen (vgl. Erw. 3.1 hievor).

3.3.1 Entgegen dem in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vertretenen
Standpunkt führt das MEDAS-Gutachten vom 20. September 2004 zu keiner
abweichende Beurteilung. Die Vorinstanz hat mit beweisrechtlich einwandfreier
Begründung - worauf verwiesen wird - überzeugend dargelegt, dass die dortige
Einschätzung der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf 30 bis 50 %
unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt, die hier ausser
Acht bleiben müssen. Bezüglich der gemäss MEDAS-Gutachten im Sinne einer
Verdachtsdiagnose erwähnten Rotatorenmanschettentendopathie bleibt zu
präzisieren, dass deren natürliche Unfallkausalität entgegen den Vorbringen
der Beschwerdegegnerin nicht bereits aufgrund des Umstands bejaht werden
kann, dass dieser Gesundheitsschaden nach dem Unfall auftrat, andernfalls
nach der beweisrechtlich unzureichenden Formel "post hoc, ergo propter hoc"
verfahren würde (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Zusätzliche Abklärungen
vermöchten allenfalls die Verdachtsdiagnose als solche zu erhärten. Hingegen
ist nicht zu erwarten, dass sie die natürliche Unfallkausalität dieses gemäss
MEDAS-Gutachten "möglicherweise neu hinzugekommenen, radiologisch nicht
darstellbaren" Gesundheitsschadens rechtsgenüglich nachzuweisen vermöchten,
nachdem nach dem Unfall nichts auf eine Verletzung im Schulterbereich
(Ruptur, Luxuation) hindeutete und für Tendopathien verschiedene eigentliche
Ursachen - darunter namentlich auch chronische Überlastungen - in Betracht
fallen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Berlin/New
York 1998, S. 1555).  Selbst wenn aber ein natürlicher, zumindest teilweiser
Kausalzusammenhang hinreichend erstellt wäre, ist unwahrscheinlich, dass
allein daraus eine Leistungseinschränkung resultiert, welcher nicht bereits
mit der Umschreibung des aus rheumatologischer Sicht (ganztags) zumutbaren
Tätigkeitsprofils angemessen Rechnung getragen werden kann (Ausschluss [auch]
von Arbeiten mit repetitiv rotatorischen Bewegungen des Oberkörpers sowie
solchen über Schulterhöhe rechts und ferner von vibrierenden, hämmernden und
schlagenden Einflüssen). Auf Weiterungen kann daher verzichtet werden.

3.3.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung,
wonach die im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon auf
höchstens 50 % und im MEDAS-Gutachten auf 20 % eingeschätzte, für sämtliche
Tätigkeiten bestehende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mangels
adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 30. September 2001 hier ausser
Acht zu bleiben hat. Auf die zu Recht nach der in BGE 115 V 133 ff.
dargelegten Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen vorgenommenen
Adäquanzbeurteilung der Vorinstanz, einschliesslich deren zutreffende
Qualifizierung des Unfalls vom 30. September 2001 als mittelschwer im engern
Sinne, wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass von den nach der
Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien keines in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder und sich die Häufung höchstens
auf zwei Kriterien - körperliche Dauerschmerzen sowie eine nach Grad und
Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit - beschränkt, was praxisgemäss nicht
genügt, um dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung für die psychisch
bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben. Was den in der
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin besonders erwähnten Heilungsverlauf der
beim Unfall erlittenen Humerustrümmerfraktur betrifft, war dieser zwar
verzögert und insoweit schwieriger als üblich; von gleichzeitig erheblichen,
körperlich bedingten Komplikationen kann indessen nicht die Rede sein.

3.3.3 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das Invalideneinkommen
ausgehend von den LSE-Tabellenlöhnen 2004, konkret vom Durchschnittslohn von
Frauen gemäss TA1/TOTAL, Anforderungsniveau 4 im Betrag von Fr. 3'893.- zu
ermitteln ist, was ein - mit dem Valideneinkommen übereinstimmendes -
Jahreseinkommen von Fr. 48'584.65 ergibt (vgl. Erw. 3.2.2 hievor in fine).
Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt
besteht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis
30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung ]; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw.
2) kein Anlass, den vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 15 %
(vgl. Erw. 3.1 hievor in fine) zu korrigieren. Während die potentiell
lohnrelevanten Faktoren des Beschäftigungsgrades, Lebensalters, der
Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Dienstjahre hier nicht ins Gewicht
fallen, erscheint es gerechtfertigt, allein aufgrund der erheblichen,
körperlich-funktionellen Einschränkungen einen 15 %igen Abzug zu gewähren,
wie er im Übrigen auch von der SUVA im Einspracheentscheid vom 22. März 2005
als angemessen und in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort  (S. 5, Ziff.
5.6) als "korrekt und einzelfallgerecht" bezeichnet worden war. Das
Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 41'296.95. Die von der SUVA im
vorinstanzlichen Verfahren erstmals - zwecks "Plausibilitätsnachweises" des
verfügungs- und einspracheweise auf LSE-Basis ermittelten Invalideneinkommens
- ins Recht gelegeten Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen
(DAP) ändern daran nichts. Ungeachtet dessen, ob die konkreten DAP-Profile
den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen und die der Versicherten
erstmals im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit,
hierzu Stellung zu nehmen, vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör standhält,
bleibt das vorinstanzliche Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne
bundesrechtskonform, nachdem auch die SUVA sowohl in ihrer Verfügung als auch
im Einspracheentscheid dieses Vorgehen gewählt hatte. So wenig wie der
Versicherte im Streitfall einen Vergleich der Ergebnisse aus beiden Methoden
(LSE und DAP) und im Sinne eines "in dubio pro assicurato" ein Abstellen auf
das für ihn günstigere Ergebnis verlangen kann (BGE 129 V 477 Erw. 4.2.1), so
wenig kann die SUVA Entsprechendes zu Lasten des Versicherten verlangen. Die
ursprüngliche Methodenwahl (im Sinne eines Auswahlermessens) bleibt während
eines laufenden Verfahrens verbindlich; ein Abrücken davon fällt nur in
Betracht, wenn sich die konkrete Anwendung der Methode formell- und/oder
materiellrechtlich als nicht bundesrechtskonform erweist. Dies trifft hier
nicht zu.

3.4 Nach dem zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Erw. 3.1 hievor)
resultiert ein dem leidensbedingten Abzug entsprechender Invaliditätsgrad von
15 % und hat die Beschwerdegegnerin in diesem Umfange Anspruch auf eine
Invalidenrente.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem
Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: