Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 203/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


{T 7}
U 203/06

Urteil vom 12. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Maillard.

C. ________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude
Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 2. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1971 geborene C.________ erlitt als Beifahrerin bei einer
Frontalkollision am 27. Juli 2001 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS).
Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), bei der C.________
obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Nachdem ab 1. März 2002 volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte,
liess C.________ der SUVA am 29. Januar 2003 einen Rückfall melden. Die SUVA
kam wiederum für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Mit -
durch Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 bestätigter - Verfügung vom
19. März 2004 hielt die SUVA fest, die jetzt noch geklagten Beschwerden seien
organisch nicht mehr als Folge des erlittenen Unfalles erklärbar. Die
psychischen Beschwerden stünden in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zum
Unfall, weshalb die Leistungen per 31. März 2004 eingestellt würden.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau am 2. März 2006 ab.

C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es
seien die Verfügung, der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen
Versicherungsleistungen auszurichten.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im
Allgemeinen (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei
Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 Erw. 2b/aa S. 340; RKUV
2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen
Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456
Erw. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen
(BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS
oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle
(BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 456 S. 437).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des
Unfalls vom 27. Juli 2001 über den 31. März 2004 hinaus Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen mit
einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG),
zutreffend dargelegt, dass nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit die Versicherte an Beschwerden leidet, die keinem objektiv
organischen Korrelat zugeordnet werden können. Die Beschwerdeführerin stützt
ihre gegenteilige Auffassung auf den im letztinstanzlichen Verfahren
eingereichten Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 7. April 2006.

3.2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher
Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass
auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche
zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen
können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen
Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem
vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet
indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches
Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien
für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen
die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom
Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Dabei spielt
die fachliche Qualifikation des Experten oder Teilgutachters für die
richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen
Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse
dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den
Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil B. vom 3. August 2000, I
178/00).

3.2.2 Dr. med. E.________ hält in der zusammenfassenden Beurteilung fest, am
heutigen Beschwerdebild seien ausschliesslich strukturelle Läsionen
beteiligt. Er stützt diese Aussage auf die von ihm vorgenommene Begutachtung
der Röntgenbilder. Wie die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht einwendet,
verfügt der Psychiater über keine weitere einschlägige Facharztausbildung,
weder in Radiologie, noch Rheumatologie noch orthopädischer Chirurgie. Zwar
will er seine Erkenntnisse mit zwei Fachärzten besprochen haben; der genannte
Bericht ist aber von keinem dieser Mediziner visiert. Dem Privatgutachten von
Dr. med. E.________ vom 7. April 2006 kommt daher - zumindest was die
somatische Seite betrifft - nur beschränkter Beweiswert zu. Jedenfalls ist er
nicht geeignet, Zweifel an der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung
zu begründen. Dies umso weniger, als Dr. med. K.________, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, die Einwendungen von
Dr. med. E.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 20. September 2006
überzeugend entkräftet.

4.
Steht fest, dass die Beschwerden, an denen die Versicherte leidet, keinen
organischen Ursprung haben, ist das kantonale Gericht folgerichtig von
psychischen Beschwerden ausgegangen. Es legt in allen Teilen überzeugend dar,
dass der als mittelschwer im mittleren Bereich einzustufende Unfall nicht
adäquat kausal für die psychischen Beeinträchtigungen ist. Die
Beschwerdeführerin, die zu dieser Frage auf ihre Ausführungen im
vorinstanzlichen Verfahren verweist, bringt nichts vor, was dort nicht
bereits entkräftet worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen
daher zu Recht per 31. März 2004 eingestellt.

5.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: