Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 202/2006
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Prozess {T 7}
U 202/06

Urteil vom 6. Oktober 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiber Hadorn

B.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 27. Januar 2006)

Sachverhalt:
B.________ (geb. 1964) war bei den Winterthur Versicherungen obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am
5. Dezember 1995 und am 3. November 1996 je einen Autounfall erlitt. Die
Winterthur erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 25. April 2001 reichte
B.________ eine "Rückfallmeldung" ein. Mit Verfügung vom 9. März 2005 lehnte
die Winterthur weitere Leistungen ab. Eine von der Sanitas
Grundversicherungen AG, Krankenkasse der B.________, eingereichte Einsprache
wies die Winterthur mit Entscheid vom 27. Juli 2005 ab.
Die von der Sanitas hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 27. Januar 2006 ab.

B. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
seien ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der 1995 und 1996
erlittenen Unfälle auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren
Abklärungen an die Winterthur zurückzuweisen.
Die Winterthur schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die
als Mitbeteiligte beigeladene Sanitas und das Bundesamt für Gesundheit
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten, obwohl die
Beschwerdeführerin am kantonalen Verfahren nicht teilgenommen hat (BGE 127 V
107).

2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum natürlichen (BGE 129 V 181
Erw. 3.1) und zum adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2) als
Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Unfallversicherung, insbesondere
bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c) sowie bei
Schleudertraumata (BGE 117 V 366 Erw. 6a und b; 382 Erw. 4a-c) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Winterthur der Versicherten weitere
Leistungen wegen der Unfälle vom 5. Dezember 1995 und vom 3. November 1996 zu
erbringen hat.

3.1 Die Vorinstanz hat sowohl den natürlichen als auch den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen und den heute geklagten
Beschwerden verneint. Gestützt auf die medizinischen Akten kam sie zum
Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit den erstmals 2001
gemeldeten Kopf- und Nackenschmerzen insbesondere angesichts einer
beschwerdefreien Zeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit während fast drei
Jahren zu verneinen sei. Selbst bei dessen Bejahung sei jedenfalls der
adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben, da kein einziges der nach der
Rechtsprechung massgebenden Kriterien erfüllt sei. Dies bestreitet die
Versicherte, indem sie in erster Linie geltend macht, es habe keine
beschwerdefreie Periode gegeben, und dazu weitere Beweise offeriert.

3.2 Ob der natürliche Kausalzusammenhang erfüllt ist, braucht nicht
abschliessend geprüft zu werden, da - selbst bei Bejahung der natürlichen
Kausalität auf Grund ergänzender Abklärungen - der adäquate
Kausalzusammenhang ohnehin zu verneinen ist. Die beantragten zusätzlichen
Abklärungen und Zeugenbefragungen sind entbehrlich, da sie einzig den
natürlichen Kausalzusammenhang zu belegen vermöchten. Der adäquate
Kausalzusammenhang hingegen ist eine Rechtsfrage (BGE 123 V 105 Erw. 3 f. in
fine), die auf Grund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu
prüfen ist und mit den beantragten Beweismitteln nicht beantwortet werden
kann.

3.3 Beide Unfallereignisse können höchstens als mittelschwer eingestuft
werden. Sie haben sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet noch waren sie von besonderer Eindrücklichkeit. Die Art der
erlittenen Verletzungen war nicht besonders schwer. Ein schlechter
Heilungsverlauf oder beträchtliche Komplikationen sind ebenso wenig
eingetreten wie ärztliche Fehlbehandlungen. Ab 18. November 1996 konnte die
Versicherte wieder arbeiten (Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH
für Innere Medizin, vom 25. November 1996, bestätigt durch den Bericht vom
14. März 1997; vgl. auch Bericht der Frau M.________ vom 17. September 1997),
weshalb keine ungewöhnlich lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Selbst wenn das Kriterium der Dauerschmerzen zu bejahen wäre, obwohl
Schmerzen erst seit ungefähr Anfang 2000 wieder ausgewiesen sind, würde dies
nicht ausreichen, um auch den adäquaten Kausalzusammenhang als erfüllt zu
betrachten. Der sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung des kantonalen
Gerichts ist nichts beizufügen. Daher hat die Unfallversicherung keine
weiteren Leistungen zu erbringen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, dem Bundesamt für Gesundheit und der Sanitas Grundversicherungen
AG zugestellt.
Luzern, 6. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: