Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 201/2006
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Prozess {T 7}
U 201/06

Urteil vom 24. August 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Durizzo

A.________, 1954, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter
Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 16. März 2006)

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. April 2005 mit Urteil vom 16. März 2006 teilweise gutgeheissen und
den angefochtenen Entscheid insoweit aufgehoben hat, als dadurch die
Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls von A.________ vom 6. Februar
2003 aufzukommen hatte (Ziff. 1),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen abgewiesen und damit die
vorinstanzliche Rückweisung an die SUVA zu ergänzenden Abklärungen bestätigt
wurde,
dass dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 3) und die
Vorinstanz angewiesen wurde, über eine Neuverlegung der Parteikosten für das
kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
zu befinden (Ziff. 4),
dass A.________ mit Eingabe vom 19. April 2006 ein Revisionsgesuch stellen
lässt mit dem Antrag, Ziff. 1, 3 und 4 dieses Urteils seien aufzuheben und in
Bestätigung des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. April 2005 sei festzustellen, dass die SUVA auch für die Folgen des
Unfalls vom 6. Februar 2003 aufzukommen habe,
dass die SUVA auf Abweisung des Revisionsgesuchs schliesst, während das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides nach Art. 136 und 137
OG zulässig ist, wenn bestimmte Verfahrensmängel oder neue Tatsachen
vorliegen, wobei gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit
Angabe der Beweismittel und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen
ist,
dass mit dem Revisionsgesuch gerügt wird, das Gericht habe eine in den Akten
liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 136
lit. d OG),
dass nämlich die Arbeitsunfähigkeit, welche den Gesuchsteller gegenüber der
SWICA zum vorleistungsweisen Taggeldbezug berechtigt habe, vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2001 eingetreten sei,
dass die SUVA auch für die Folgen des am 6. Februar 2003 erlittenen Unfalls
aufkommen müsste, sofern ihre Pflicht zur Ausrichtung von Taggeldern zufolge
der früher erlittenen Unfälle - nach den vom kantonalen Gericht angeordneten
ergänzenden Abklärungen - zu bejahen wäre,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen nicht die vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit übersehen
hat, sondern die Unfallversicherungsdeckung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV unter Hinweis darauf verneint hat,
dass die vom Krankenversicherer erbrachten Taggeldleistungen keine
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ersetzen konnten, da sie gestützt auf
eine vom Gesuchsteller abgeschlossene Einzeltaggeldversicherung geschuldet
war,
dass damit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG vorliegt,
dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach
Art. 143 in Verbindung mit Art. 135 OG zu erledigen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es die prozessrechtliche Frage
der Revision zum Gegenstand hat (Art. 134 OG e contrario),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 24. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: