Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 1/2006
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U 1/06

Urteil vom 30. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

U. ________, 1969, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3,
6430 Schwyz,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 9. November 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene U.________ erlitt am 14. Juni 1999 bei einer
Frontalkollision mehrfache, schwere Verletzungen. In der Folge durchlief er
eine längere Heilungs- und Rehabilitationsphase, während welcher die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger
Unfallversicherer Heilbehandlung gewährte und Taggelder ausrichtete. Nach
Abschluss der Behandlung der somatischen Unfallfolgen verblieben Beschwerden
insbesondere am linken Bein und Fuss. Zur Abklärung psychischer Beschwerden
fanden mehrere psychiatrische Beurteilungen statt. Mit Verfügung vom 17. Juli
2003 gewährte die SUVA dem Versicherten ab 1. August 2003 eine Invalidenrente
auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine
Integritätsentschädigung für eine Einbusse der Integrität von 16,66 %. Die
dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Oktober 2004
ab.

B.
Gegen den Einspracheentscheid liess U.________ Beschwerde erheben und
beantragen, es sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein
psychiatrisches Obergutachten einzuholen und unter Berücksichtigung der
psychischen Integrität die Integritätsentschädigung um mindestens das
Doppelte zu erhöhen. Die SUVA liess Abweisung der Beschwerde beantragen und
das Begehren stellen, das Gericht habe zu prüfen, ob bezüglich des
leidensbedingten Abzugs nicht vielmehr eine reformatio in peius ins Auge zu
fassen sei, da der von ihr vorgenommene Abzug von 20 % als äusserst
grosszügig anzusehen sei. Mit Entscheid vom 9. November 2005 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, ohne eine
reformatio in peius in Betracht zu ziehen.

C.
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die
vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Ferner wird die unentgeltliche
Verbeiständung beantragt.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 lässt der Beschwerdeführer vier neue
Arztberichte einreichen und beantragen, da sich daraus neue Tatsachen ergeben
würden, seien sie im Verfahren als Revisionsgrund im Sinne von Art. 137
lit. b OG zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Beurteilung der Frage der Kausalität nach den
massgeblichen Gesetzesbestimmungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung in
allen Teilen zutreffend dargelegt. Insbesondere hat es festgehalten, der
Beschwerdeführer leide noch an somatischen Restfolgen des Unfalles vom
14. Juni 1999, seine psychische Verfassung sei aber nicht auf eine psychische
Störung mit Krankheitswert zurückzuführen, die als Unfallfolge betrachtet
werden könnte. Darauf wird verwiesen.

3.
Die SUVA hat den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit 20 % und die
Integritätseinbusse mit 16,66 % festgelegt und weitergehende Ansprüche
abgelehnt. Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich ein, die Vorinstanz äussere sich
über das Vorhandensein einer Anpassungsstörung unklar. Entgegen der
Auffassung von Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 3. September 2002
würden sich die psychischen Störungen insbesondere nach der Beurteilung von
Frau Dr. med. H.________ sowohl auf seine verbleibende Erwerbsfähigkeit als
auch auf den Integritätsschaden auswirken. Diese Vorbringen vermögen an der
zutreffenden Begründung im angefochtenen Entscheid allerdings nichts zu
ändern. Denn darin wurde richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer nur noch
an somatischen Restfolgen des Unfalles vom 14. Juni 1999 leidet. Unter diesen
Umständen bedarf es auch keiner Vornahme weiterer Abklärungsmassnahmen.

4.
Aufgrund der nachträglich eingereichten Arztberichte von Dr. med. N.________
macht der Beschwerdeführer weiter geltend, es seien die Voraussetzungen für
eine Revision gemäss Art. 137 lit. b OG gegeben. Der Beschwerdegegnerin wurde
Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Arztberichten zu äussern. Mit
Stellungnahme vom 2. März 2007 weist die SUVA darauf hin, dass der heutige
Befund einer fortschreitenden Arthrose bereits in der kreisärztlichen
Untersuchung vom 20. Januar 2003 festgestellt worden war und sie für die
Folgen des operativen Eingriffes vom 18. April 2006, welcher keine neuen
Tatsachen im Sinne eines Revisionsgrundes zutage gefördert habe, im Rahmen
eines Rückfalles aufgekommen sei und die entsprechenden
Versicherungsleistungen erbracht habe. Diese Argumente sind überzeugend,
sodass die Voraussetzungen für eine Revision gemäss Art. 137 lit. b OG nicht
gegeben sind.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung
kann dem Beschwerdeführer gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135
OG), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372
Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3
OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Domenico Acocella, Schwyz, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: