Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 19/2006
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Prozess {T 7}
U 19/06

Urteil vom 18. Oktober 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

S.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Frey, Genferstrasse 24, 8027 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 30. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene S.________ war seit 1. Juli 2000 bei der Firma H.________
GmbH als Bauarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert. Am 14. Dezember 2001 erlitt er bei einem
Arbeitsunfall beim Holzfräsen folgende Handverletzungen links: Am Daumen
subtotale Abtrennung knapp proximal des IP-Gelenks mit intakter 4mm breiter
Weichteilbrücke dorsalseits und fraglicher Zirkulation, palmarer
Weichteildefekt bis in den Bereich der Fingerkuppen-Mitte, Defektläsion im
Bereich des Grundphalanxköpfchens mit Zerstörung des IP-Gelenks; am
Zeigefinger 3 cm lange, schrägverlaufende ulnopalmare Rissquetschwunde mit
Durchtrennung der Profundus-Beugesehne sowie des ulnaren
Superficialis-Beugesehnenzügels in der Zone II, Durchtrennung des
ulnopalmaren Gefäss-Nervenbündels bei intakter Zirkulation; am Mittelfinger
subtotale Abtrennung Höhe PIP-Gelenk mit intakter 1 cm breiter
Weichteilbrücke radiopalmar, Zirkulation intakt, Sensibilitätsstörung
ulnarseits bei intakter Sensibilität radialseits und Defektläsion im Bereich
der Mittelphalanxbasis mit Zerstörung von zirka der Hälfte der
PIP-Gelenkfläche. Mit gleichentags erfolgter Notfall-Operation
(Rekonstruktion des Daumens mittels Transfer vom Mittelfinger ab Mitte P2,
zusätzlichem Venenanschluss dorsalseits und Knochenfixation mittels einer
Titan-Rekonstruktionsplatte; am Zeigefinger Naht beider Beugesehnen und
perineurale Nervennaht; am Mittelfinger Exartikulation auf Höhe des
PIP-Gelenks und nach Abpräparation des oben erwähnten Insellappens
Stumpfversorgung) wurde versucht, sowohl die Länge als auch die Funktion des
Daumens wiederherzustellen, dies auf Kosten der Mittelfinger-Länge
(Operationsbericht des Kantonsspitals X.________, Klinik für Plastische,
Wiederherstellungs- und Handchirurgie, vom 19. Dezember 2001).

Am 30. August 2002 erfolgte die Metallentfernung sowie eine
Strecksehnen-Tendolyse und eine Narbenkorrektur (Bericht des Kantonsspitals
X.________ vom 5. und 6. September 2002); am 14. Januar 2003 wurde ein
Carpaltunnelsyndrom operativ saniert (Bericht des Kantonsspitals X.________
vom 25. Januar 2003). In der Beruflichen Bildung Integration (BBI) Zürich
West wurde vom 3. März bis 20. Juni 2003 eine berufliche Abklärung und im
Anschluss daran ein Arbeitstraining bis 31. Oktober 2003 durchgeführt.
Nach verschiedenen kreisärztlichen Untersuchungen (Berichte des Dr. med.
W.________ vom 30. September 2002, 5. Mai sowie 18. November 2003) sprach die
SUVA S.________ mit Verfügung vom 3. Mai 2004 eine Invalidenrente von 25 % ab
1. Januar 2004 sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine
Integritätseinbusse von 10 % zu. Nach der hiegegen erhobenen Einsprache
erfolgte vom 11. August bis 8. September 2004 ein stationärer Aufenthalt in
der Reha Y.________ (Austrittsbericht vom 15. September 2004). Nach Ergänzung
der Einsprache durch den inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter wurde diese
von der SUVA mit Entscheid vom 16. Dezember 2004 abgewiesen.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 30. November 2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen
Leistungen zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu
gewähren.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch in der
obligatorischen Unfallversicherung verschiedene materiellrechtliche
Bestimmungen geändert worden. Weil der streitige Einspracheentscheid vom
16. Dezember 2004 datiert, finden die neuen Bestimmungen auf den vorliegenden
Fall Anwendung (BGE 129 V 4 Erw 1.2). Soweit Dauerleistungen für die Zeit vor
dem 1. Januar 2003 streitig sind, ist der Anspruch für die Zeit bis
31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V
337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a, je mit Hinweisen) und
adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102
f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw. 4a, 117 V 382 Erw. 4a, je mit
Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise auf die unfallbezogenen
Kriterien, nach welchen sich praxisgemäss (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6)
beurteilt, ob es sich bei einer psychischen Fehlentwicklung um eine adäquate
Unfallfolge handelt, für welche der Unfallversicherer einzustehen hat. Darauf
wird ebenso verwiesen wie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den
massgebenden Bestimmungen und Grundsätzen über den Anspruch auf eine
Invalidenrente gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 8 ATSG), über die Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG),
einschliesslich der dazu zwar noch unter der Herrschaft der bis 31. Dezember
2002 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG
ergangenen, nach dem Inkrafttreten des ATSG indessen weiterhin massgeblichen
Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen, 114 V 313
Erw. 3a) sowie über den für die Berechnung des Invaliditätsgrades
massgebenden Rentenbeginn (BGE 129 V 222, 128 V 174 Erw. 4a). Gleiches gilt
mit Bezug auf den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG
und Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des
Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV gestützt auf
Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der
SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog.
Feinraster; BGE 124 V 32 Erw. 1c) sowie hinsichtlich der anwendbaren
Beweisgrundsätze (vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit
Hinweisen, SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 1 [Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I
761/01]) und der für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten
geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
Die SUVA hat anerkannt, dass die gesundheitlichen Beschwerden, soweit sie den
Zustand der linken adominanten Hand betreffen, auf den Unfall vom
14. Dezember 2001 zurückzuführen sind. Sie hat deshalb, nebst einer
Integritätsentschädigung von 10 %, eine Invalidenrente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 % zugesprochen. Gegenstand des Verfahrens bildet
die Frage, ob die SUVA auch für die psychischen Beschwerden
leistungspflichtig wird. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass SUVA und
Vorinstanz die Frage der natürlichen Kausalität bei Verneinung der Adäquanz
offen gelassen haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein
solches Vorgehen nicht rechtswidrig (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 3c; Urteil
K. vom 13. Februar 2006, U 282/05, Erw. 2; vgl. auch Urteil G. vom 7. Juni
2006, U 495/05). Weitere Ausführungen zu den Vorbringen betreffend die
natürliche Kausalität erübrigen sich deshalb. Zu prüfen bleibt einzig, ob die
fraglichen gesundheitlichen Störungen auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Dezember 2001 stehen.

3.
Das kantonale Gericht hat den am 14. Dezember 2001 erlittenen Unfall als
mittelschwer im engeren Sinn eingestuft. Dem ist auf Grund der Aktenlage
sowie im Vergleich zur Kasuistik bei schweren (RKUV 1995 Nr. U 215 Erw. 3b;
vgl. auch unveröffentlichtes Urteil L. vom 23. Dezember 1997, U 83/97) und
mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen (zur
Kasuistik RKUV 2005 Nr. U 555 Erw. 3.4.1 [Urteil A. vom 7. April 2005, U
458/04] und RKUV Nr. 330 Erw. 4b/bb), insbesondere bei Handverletzungen,
beizupflichten.

Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurde etwa die
Totalamputation der Finger I-III mit subtotaler Amputation der Finger IV-V
qualifiziert (unveröffentlichtes Urteil M. vom 13. Juni 1996, U 233/95).
Demgegenüber wurden folgende Handverletzungen einem mittelschweren Geschehen
im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet: Beeinträchtigung nur der
Fingerkuppen und allenfalls des Handgelenks (Urteil K. vom 25. Januar 2002,
U 38/00) wie auch Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe des Mittelgelenks
sowie des Fingers V auf der Höhe der Endphalanx (Urteil K. vom 7. Mai 2001,
U 38/99). Als mittelschwer im engeren Sinn wurde mit Bezug auf die Art des
Ereignisses und die dabei zugezogenen Verletzungen ein Unfall qualifiziert,
bei dem der Versicherte beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand
in die Walzenräder geriet und dabei ein Degloving des linken Daumens und
Quetschwunden im Bereich der Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V
sowie eine Zerrung und Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen
Extremität erlitt (Urteil M. vom 22. April 2002, U 82/00). Auch mit Blick auf
diese Qualifikation erscheint die Einordnung des in Frage stehenden Unfalles
als zutreffend. Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich mit RKUV 1999
Nr. U 346 ist schon deshalb nicht zutreffend, weil dort mit der
Totalamputation der Finger III-V praktisch die linke Hand eines Handwerkers
verloren ging, hier aber eine handwerklich leichte Tätigkeit als ganztags
zumutbar erachtet wird. Dabei ist bei einer Totalamputation von drei Fingern
- auch wenn die Amputation nicht den Daumen betrifft - von einem grösseren
(faktisch vollständigen) - Funktionsausfall der Hand auszugehen, als wenn wie
hier sämtliche Finger mindestens noch teilweise erhalten sind und eine -
erfolgreiche - Rekonstruktion des Daumens mittels eines Teils des
Mittelfingers erfolgt ist.

Für die Bejahung der Adäquanz ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der
von der Rechtsprechung herausgearbeiteten unfallbezogenen Kriterien (BGE 115
V 140 Erw. 6c) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere
dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.

4.
4.1 Die unfallbezogenen Kriterien der Eindrücklichkeit des Ereignisses und der
besonderen Schwere der Verletzung wurden im bereits zitierten RKUV 1999 Nr. U
346 bejaht, weil mit der Totalamputation der Finger III-V praktisch die linke
Hand eines Handwerkers verloren ging, als dieser damit in eine Fräse geriet,
indessen in einem Fall verneint, da die Verletzung die dominante Hand für die
Arbeit weitgehend unbrauchbar machte, aber für den Alltagsgebrauch weitgehend
einsetzbar liess (Urteil RKUV 2002 Nr. U 449 S. 53 [Urteil A. vom 22.
November 2001, U 25/99]), dies ebenso im bereits zitierten Fall K. vom 7. Mai
2001, U 38/99, als die Finger eines Versicherten in ein Stahlseil gerieten
und dabei auf der Höhe des Mittelgelenks bzw. der Endphalanx abgetrennt
wurden. Der Unfall vom 14. Dezember 2001 ereignete sich nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen im Sinne der Rechtsprechung, auch wenn ihm eine
gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist. Solche wurden im bereits
zitierten Urteil M. vom 22. April 2002, U 82/00, ebenfalls verneint, obwohl
dort eine bedrohlichere Situation in dem Sinne bestand, als beim Einzug des
Armes in die Walzenräder die Gefahr weiterer Verletzungen drohte. Die hier
erlittene Handverletzung war - auch angesichts der vorgenommenen operativen
Rekonstruktion - zweifellos komplex, jedoch weniger eindrücklich als in dem
bereits zitierten, vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428 beurteilten Fall. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen
(vgl. den bereits zitierten Fall in RKUV 2002 Nr. U 449 S. 53 [Urteil A. vom
22. November 2001, U 25/99] sowie das nicht veröffentlichte Urteil K. vom
17. Dezember 1996, U 185/96, wo ein Arbeitsunfall zu beurteilen war, bei dem
sich der Versicherte Quetsch- und Amputationsverletzungen an den Dig. II und
III rechts sowie an den Dig. II, III und IV links zuzog) ist auch die
besondere Art der Verletzung zu verneinen, umso mehr, als der Unfall nicht
die Gebrauchshand betraf (dazu Urteil K. vom 25. Januar 2002, U 38/00). Daran
ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich zwar weniger um
seine dominante, aber dafür um seine "Krafthand" handle, nichts. Es bleibt
festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Versicherten
sehr wohl berücksichtigt hat, dass ein Transfer des Mittelfingers zum Daumen
erfolgte. Letztlich wurde damit jedoch ein objektiv gutes Resultat erzielt.

4.2 Trotz der komplexen Handverletzung kann nicht von einem schwierigen
Heilungsverlauf gesprochen werden. Zwar musste sich der Versicherte im August
2002 und Januar 2003 zwei Nachoperationen unterziehen. Solche sind nach
komplexeren Handverletzungen indes häufig unumgänglich (vgl. Urteil P. vom
1. April 2005, U 325/04). Zudem sprachen die behandelnden Ärzte bei der
Daumenrekonstruktion von einem guten Resultat. Erhebliche Komplikationen sind
ebenso wenig ausgewiesen wie eine ärztliche Fehlbehandlung.

Auch liegt keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor, sind
doch diesbezüglich nur die körperlichen, nicht jedoch die psychischen
Beschwerden zu berücksichtigen und war die ärztliche Behandlung der
somatischen Beschwerden, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers mit der Operation vom Januar 2003 im
Wesentlichen abgeschlossen. Unter dem gleichen Blickwinkel ist entgegen der
Auffassung des kantonalen Gerichts auch das Kriterium der Dauerschmerzen
nicht als erfüllt zu betrachten. Soweit der Beschwerdeführer über anhaltende
Dauerschmerzen klagte, konnte diesen bereits anfangs 2003 kein organisches
Substrat mehr zugeordnet werden. Neurologisch waren die Schmerzen nicht
erklärbar und sind deshalb nicht als - hier massgebende - organisch bedingte
Schmerzen zu betrachten.

4.3 Auch im Zusammenhang mit dem unfallbezogenen Kriterium der langdauernden
Arbeitsfähigkeit ist darauf hinzuweisen, dass bei dessen Beurteilung nur die
körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Zwar ist die linke
Hand in der Greif- und Haltefunktion eingeschränkt und verfügt über weniger
Kraft als rechts (wobei das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die
linke Hand nur noch zu 10 % einsetzbar sei, nicht aktenkundig ist). Insgesamt
besteht aber bei vorhandener Faustschlussfähigkeit und möglicher
eingeschränkter Opposition von Daumen und Kleinfinger in somatischer Hinsicht
eine Arbeitsfähigkeit für leichte, angepasste Arbeiten. Im Vordergrund steht
die diagnostizierte Anpassungsstörung. Zudem sind die Einschränkungen in der
Arbeitssuche überwiegend invaliditätsfremd. Insgesamt kann die langdauernde
Arbeitsunfähigkeit mit der Vorinstanz als erfüllt betrachtet werden, jedoch
nicht in besonders ausgeprägter Weise.

4.4 Zusammenfassend ist deshalb die Adäquanz der psychischen
Beeinträchtigungen zu verneinen. Diese sind damit in der Beurteilung der
verbleibenden Leistungsfähigkeit entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht mit einzubeziehen, weshalb - wie die Vorinstanz in
einlässlicher Würdigung der verschiedenen ärztlichen Berichte zutreffend
erwogen hat - auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. med. W.________
vom 18. November 2003 abzustellen ist, auf wechen auch im Austrittsbericht
der Rehaklinik Y.________ vom 15. September 2004 verwiesen wird.

5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht zunächst einwendet,
die bei ihm festgestellte Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr verwertbar, ist
darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht darauf
abzustellen ist, ob ein Versicherter unter den konkret herrschenden
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob
er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen).

Gemäss Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 18. November 2003
blieben als Restfolgen eine Beeinträchtigung der rohen Kraft bezüglich Greif-
und Haltefunktion der linken adominanten Hand, ein Bewegungsdefizit von
Seiten des Daumen-IP-Gelenks, Beschwerden teils kälteabhängiger Art im
Bereich der verletzten Finger, vor allem am Daumen und am Mittelfingerstumpf,
sowie Beschwerden im Bereich des I., II. und III. Strahles volarseits. Die
linke Hand sei wieder gebrauchsfähig für handwerklich leichte Tätigkeiten, da
die Greif- und Haltefunktion wieder gut möglich sei, allerdings nur mit
verminderter roher Kraft. Die Tätigkeit sei ganztags zumutbar, empfohlen sei
eine Arbeit in einem normal temperierten Arbeitsraum. Der für die
Invaliditätsbemessung ausschlaggebende ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt
genügend Stellen mit solchen leichteren Tätigkeiten, welche auch vom
Beschwerdeführer, trotz seiner Behinderungen, noch ausgeübt werden könnten.
Abgesehen davon kann bezüglich der konkret herrschenden
Arbeitsmarktverhältnisse nicht gesagt werden, leichte handwerkliche
Tätigkeiten würden nur noch an Arbeitnehmer mit guten Deutschkenntnissen oder
intakten körperlichen Fähigkeiten wie beidhändiges präzises Arbeiten und
hohes Konzentrationsvermögen oder dann an Arbeitnehmende mit einer gewissen
Qualifikation vergeben, wie das der Beschwerdeführer geltend macht. Vielmehr
stehen ihm noch verschiedene Tätigkeiten offen, zumal er früher nicht nur in
der Baubranche, sondern auch im Gastgewerbe tätig war.

5.2 Zum von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich bringt der
Versicherte vor, beim leidensbedingten Abzug seien auch seine Nationalität
und Aufenthaltskategorie sowie seine sehr beschränkten Deutschkenntnisse zu
berücksichtigen, was einen Abzug von 25 % rechtfertige.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass hinsichtlich der
Invaliditätsbemessung allgemein der Grundsatz gilt, dass im Rahmen des
Einkommensvergleichs invaliditätsfremde Gesichtspunkte überhaupt nicht oder
dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig, d.h. durch angemessene
Korrektur des Validen- oder des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 225 Erw. 4.4; AHI 1999 S. 240 unten; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104;
ZAK 1989 S. 456; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
Zürich 1997, S. 225 f.). Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zu Grunde,
dass in der Regel die Faktoren Alter, Ausbildung, Sprachkenntnisse,
Flexibilität, Durchsetzungsfähigkeit, Sozialkompetenz etc., welche für die
Höhe des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Lohnes bestimmend
sind, den Lohn auch im Invaliditätsfall beeinflussen (Urteil W. vom 26. Mai
2003, U 183/02, Erw. 6.2 mit Hinweis auf Urteil S. vom 29. August 2002, I
97/00, Erw. 1.4).

Das kantonale Gericht hat im Rahmen des Einkommensvergleichs auf Grund des
unterdurchschnittlichen Valideneinkommens von Fr. 52'275.85 auch das
Invalideneinkommen um den Prozentsatz von 13.47 % gekürzt und zusätzlich
einen - wie sie ausführt, grosszügigen, von der SUVA festgesetzten -
leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigt (Invalideneinkommen von
Fr. 39'636.45), was einen Invaliditätsgrad von 24 % ergab. Damit können die
vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Faktoren, die sich unabhängig vom
Unfall lohnmindernd auswirken, bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges
nicht nochmals herangezogen werden, würden sie doch sonst zweimal
berücksichtigt. Der Einkommensvergleich und der daraus resultierende
Invaliditätsgrad von 24 % sind damit nicht zu beanstanden, wobei die
Vorinstanz angesichts der Diskrepanz zum von der SUVA festgelegten
Invaliditätsgrad von 25 % auf eine reformatio in peius verzichtet hat.

6.
Was schliesslich die Festsetzung der Integritätsentschädigung betrifft, kann
der Versicherte entgegen seiner Darstellung seine Hand nicht nur zu 10 %
einsetzen; entsprechende medizinische Beurteilungen sind nicht aktenkundig
und werden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgeführt. Zwar betrug die
Greifkraft in der letzten Woche des Arbeitstrainings nur 10 %, hingegen sind
andere Funktionen möglich. Der Daumen fehlt nicht vollständig. Die
Integritätseinbusse von je 5 % für Mittelfinger und Daumen entspricht deshalb
der massgebenden SUVA-Tabelle 3. Wie bereits das kantonale Gericht ausgeführt
hat, sind die psychischen Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusammenhang
auch bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen.

7.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 Verbindung
mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht
als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202
Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt
Christoph Frey, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 18. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.