Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 198/2006
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Prozess {T 7}
U 198/06

Urteil vom 31. August 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiberin Bucher

L.________, Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Rüedi, Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, Weinfelden

(Entscheid vom 15. Februar 2006)

Sachverhalt:

A.
Der 1939 geborene L.________ war als Mitarbeiter der P.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
unfallversichert. Am 17. Januar 1995 rutschte er beim Beladen eines
Lieferwagens auf einer vereisten Rampe aus und zog sich beim Sturz am rechten
Fuss eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) zu. Eine am 26. April
1995 durchgeführte Kernspintomographie zeigte eine minimale Läsion der
Talusrolle und einen diskreten Reizerguss, jedoch keinen Hinweis auf ein
Volkmann'sches Dreieck oder eine Syndesmosenruptur. Nach einer zunächst
vollen und dann teilweisen Arbeitsunfähigkeit arbeitete der Versicherte ab
Ende Juni 1995 wieder zu 100 %. Am 18. Dezember 2001 wurde ein Rückfall
gemeldet unter Hinweis darauf, dass der Versicherte am 24. September 2001
infolge Krankheit die Arbeit ausgesetzt habe. Die SUVA kam wie bisher für die
Heilbehandlung auf, richtete aber für die neue Arbeitsunfähigkeit kein
Taggeld aus. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005, welcher eine Verfügung
vom 27. August 2004 bestätigte, verneinte die SUVA einen vom weiterhin
arbeitsunfähig geschriebenen L.________ geltend gemachten Anspruch auf eine
Rente und auf eine Integritätsentschädigung.

B.
Die vom Versicherten in Bezug auf die Integritätsentschädigung gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau (als Versicherungsgericht) mit Entscheid vom 15. Februar 2006
ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, der kantonale
Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben. Die Sache sei
zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und namentlich zur Einholung eines
medizinischen Gutachtens ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
zurückzuweisen. Eventuell sei vom Eidgenössischen Versicherungsgericht selbst
eine neutrale ärztliche Expertise in Auftrag zu geben, welche den Grad der
Verletzungen des Versicherten durch das Unfallereignis vom 17. Januar 1995
unter Einbezug der Bewegungs- und Belastungseinschränkungen und der
Schmerzsituation feststelle, und nach deren Eingang sowie nach Anhörung der
Parteien über eine Integritätsentschädigung zu befinden.
Die SUVA schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid und
ihre im kantonalen Prozess eingereichte Beschwerdeantwort auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer aufgrund der beim
Unfall vom 17. Januar 1995 erlittenen Verletzung Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung hat.

2.
2.1 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, hat sie
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Ein Integritätsschaden ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 UVV). Für die Bemessung der
Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3 UVV (Art. 36
Abs. 2 UVV), in welchem der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten,
nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden
prozentual gewichtet hat (BGE 124 V 32 Erw. 1b). In Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala hat die SUVA Feinraster in tabellarischer Form
(nachfolgend: SUVA-Tabellen) erarbeitet. Diese sind mit Anhang 3 zur UVV
vereinbar, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die
Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll, und sich im
Rahmen der bundesrätlichen Skala halten (BGE 124 V 32 Erw. 1c; RKUV 2004 Nr.
U 514 [U 134/03] S. 416 Erw. 5.1). Die Erheblichkeitsgrenze, unterhalb deren
kein Anspruch auf Entschädigung besteht, liegt bei einer Integritätseinbusse
von 5 % (Ziff. 1 und 2 des Anhangs 3 UVV).

2.2 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen
Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich
unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den
SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und
inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder
Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf
die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein
Integritätsschaden gegeben ist, im Weiteren, ob die Erheblichkeitsschwelle
erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung
angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten
haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als
Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der
Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen
Fachperson ist. Im Gegenzug hat sich der Rechtsanwender insofern an Grenzen
zu halten, als im Bereich der Integritätsentschädigung der nicht von ihm zu
erbringende Einsatz medizinischen Wissens für die Leistungsbeurteilung einen
sehr hohen Stellenwert hat. Gelangt er im Rahmen der freien Beweiswürdigung
zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum
Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig
Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil U. vom 5. August 2005,
U 224/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).

3.
3.1 Verwaltung und Vorinstanz stützten sich hinsichtlich der hier
interessierenden Integritätsentschädigung auf die ärztliche Beurteilung des
Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung
Versicherungsmedizin der SUVA, vom 20. Dezember 2002. In dieser einzigen
medizinischen Stellungnahme zur Frage der Integritätseinbusse wird
ausgeführt, der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Januar 1995
und den geltend gemachten OSG-Beschwerden rechts sei zwar immer noch
wahrscheinlich (Brückensymptome). Es bestünden eine leichte Instabilität und
eine diskrete Arthrose (nach minimaler Läsion an der Talusrolle medial gemäss
dem MRI-Befund vom 26. April 1995). Ausser gelegentlichen physikalischen
Massnahmen bei einem Reizzustand seien aber keine speziellen Behandlungen
nötig, und auch eine Arbeitsunfähigkeit lasse sich allein deswegen nicht
rechtfertigen. Ein erheblicher Integritätsschaden liege nicht vor.

3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, diesem Bericht hätten weder aktuelle
Röntgenbilder noch eine medizinische Untersuchung des Versicherten zugrunde
gelegen. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar dargestellt, weshalb ein
Integritätsschaden nicht vorliegen sollte. Trotz der knappen Feststellungen,
dass der Beschwerdeführer an OSG-Beschwerden aufgrund des Unfalls vom
17. Januar 1995 leide und eine leichte Instabilität und eine diskrete
Arthrose feststellbar seien, sei eine umfassende medizinische Beurteilung
nicht abgegeben, sondern lediglich ohne nähere Begründung das Vorliegen eines
Integritätsschadens verneint worden. Dieser Bericht sei wegen seiner Kürze
und der fehlenden Plausibilität als Beweismittel ungeeignet.

3.3 Zur Kritik an der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. S.________ vom
20. Dezember 2002 ist zunächst festzuhalten, dass auch einem reinen
Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann. Dies setzt voraus, dass der
medizinischen Fachperson, die das Aktengutachten verfasst hat, genügend auf
persönlichen Untersuchungen der versicherten Person beruhende ärztliche
Unterlagen zur Verfügung standen. Diese müssen es dem Experten oder der
Expertin erlaubt haben, sich ein für die zu beurteilenden Belange gesamthaft
lückenloses Bild zu verschaffen. Vorausgesetzt ist somit, dass es beim
Aktengutachten im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (RKUV 2006 Nr. U 578 [U 245/05]
S. 175 Erw. 3.4, 2001 Nr. U 438 [U 492/00] S. 346, 1988 Nr. U 56 S. 370
Erw. 5b). Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in Bezug auf
die ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________ erfüllt sind. Ebenso ist zu
prüfen, ob zum einen diese ärztliche Beurteilung als schlüssig erscheint,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee), und
ob sich zum andern die Verhältnisse seit der Abgabe dieser medizinischen
Stellungnahme nicht geändert haben (BGE 128 IV 247 Erw. 3.4).

4.
4.1 Was die auf persönlichen Untersuchungen beruhenden medizinischen
Unterlagen betrifft, auf die sich die ärztliche Beurteilung des Dr. med.
S.________ vom 20. Dezember 2002 stützt, so lagen diesem nebst älteren
Berichten der Praxis "X.________" (Dr. med. F.________, Orthopädische
Chirurgie FMH, und Dr. med. N.________; 11. April 1997, 11. Juli 1997,
28. November 1997, 17. April 1998, 12. Mai 1998 und 6. August 1998) und einem
ebenfalls schon älteren Untersuchungsbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
J.________ (14. April 1998) unter anderem verschiedene neuere Berichte der
Frau Dr. med. M.________, Fachärztin für Orthopädie  (10. Dezember 2001,
22. Januar 2002, 22. Juli 2002, 5. September 2002 und 23. September 2002)
vor. Diese Ärztin hatte den Versicherten bereits nach dem Unfall behandelt
und die OSG-Behandlung, nachdem dieser zwischenzeitlich - letztmals am
12. Mai 1998 - die Praxis "X.________" aufgesucht hatte, am 3. Dezember 2001
wieder aufgenommen (Bericht vom 10. Dezember 2001). Nach einer durch Dr. med.
J.________ (ärztliche Beurteilung vom 3. Juli 2002) veranlassten
Aktenergänzung (Befragung des Versicherten durch die SUVA am 13. August 2002;
Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 23. September 2002 in Verbindung mit
jenem vom 5. September 2002) konnte Dr. med. S.________ den vorhandenen
Unterlagen für die von ihm zu beurteilenden Belange hinreichende
Informationen entnehmen, ansonsten er nicht in einem anlässlich der Abgabe
seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2002 ausgefüllten Formular die Frage,
ob die Dokumentation ausreichend sei, bejaht hätte. Der Umstand, dass Dr.
med. S.________ sich nicht der Auffassung des über ein Röntgenbild
verfügenden Dr. med. J.________, der diesem keinen pathologischen Befund
hatte entnehmen können (ärztliche Beurteilung vom 3. Juli 2002), anschloss,
sondern eine diskrete Arthrose feststellte, spricht dafür, dass auch er über
die Röntgenbilder verfügte. Sollte er nicht selbst über aktuelle
Röntgenbilder verfügt haben, so hätte er sich bei seiner Feststellung
zulässigerweise auf den von Frau Dr. med. M.________ erhobenen, eine etwas
verschmälerte Gelenkspalte rapportierenden Röntgenbefund (Bericht vom
22. Januar 2002) gestützt. Wenn eine ärztliche Stellungnahme unter den in
Erw. 3.3 hievor erwähnten Voraussetzungen nicht schon deshalb unzuverlässig
ist, weil sie nicht auf einer eigenen Untersuchung der betroffenen Person
beruht, sich mithin auf von anderen Ärzten erhobene Anamnese und klinische
Befunde stützt, so kann sie auch nicht schon allein deshalb als unzuverlässig
gelten, weil sie den Röntgenbefund einer anderen Ärztin übernimmt. Im Übrigen
hielt auch Frau Dr. med. M.________ in einem einen Röntgenbefund enthaltenden
Bericht vom 8. März 2004 ausdrücklich fest, es bestünden keine wesentlichen
bzw. keine posttraumatischen Arthrosezeichen. Die in den Berichten der
behandelnden Ärzte und Ärztin sowie dem Untersuchungsbericht des Dr. med.
J.________ vom 14. April 1998 enthaltenen Informationen sind unbestritten. Es
handelt sich somit bei der medizinischen Beurteilung des Dr. med. S.________
vom 20. Dezember 2002 im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts. Die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit eines reinen Aktengutachtens sind somit erfüllt.

4.2 Indem Dr. med. S.________ seiner Beurteilung des Integritätsschadens eine
leichte Instabilität und eine diskrete Arthrose zugrunde legte, liess er
keine in den Vorakten enthaltene Diagnose unberücksichtigt. Die leichte
Instabilität war von Dr. med. F.________ in einem Bericht vom 11. April 1997
festgestellt worden. Dabei enthalten die Akten keine Anzeichen einer
Verschlimmerung bis zum Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung durch Dr. med.
S.________: Kreisarzt Dr. med. J.________ konnte bei seiner Untersuchung vom
14. April 1998, bei der er einen blanden Fuss vorfand, eine OSG-Instabilität
nicht bestätigen; in ihren Dr. med. S.________ vorliegenden Berichten
(10. Dezember 2001, 22. Januar 2002, 22. Juli 2002, 5. September 2002 und
23. September 2002) diagnostizierte Frau Dr. med. M.________ nie eine
Instabilität, sondern beschränkte sich auf die nichts über etwas
Krankheitswertiges aussagende Diagnose von Restbeschwerden bei Zustand nach
OSG-Distorsion rechts mit Knorpelläsion an der Talusrolle, und erwähnte auch
nie eine vermehrte laterale Aufklappbarkeit des OSG. Die diskrete Arthrose
muss Dr. med. S.________ sodann den Röntgenbildern oder dem Röntgenbefund
gemäss Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 22. Januar 2002 entnommen
haben (Erw. 4.1 hievor). Dabei kann ausgeschlossen werden, dass er die
Röntgenbilder oder den Röntgenbefund der Frau Dr. med. M.________ zuungunsten
des Versicherten falsch interpretierte; denn abgesehen davon, dass Kreisarzt
Dr. med. J.________ in einer Stellungnahme vom 20. Juli 2004 sogar erklärte,
die neuen Röntgenbilder zeigten keine Arthrose, verneinte auch Frau Dr. med.
M.________ selbst in einem wieder einen Röntgenbefund enthaltenden Bericht
vom 8. März 2004 ausdrücklich das Vorliegen wesentlicher Arthrosezeichen. Was
ferner den 1997/1998 aufgekommenen Verdacht auf eine Algodystrophie (Morbus
Sudeck; Berichte des Dr. med. F.________ vom 28. November 1997, vom 17. April
1998, vom 12. Mai 1998 und vom 6. August 1998; Bericht des Dr. med.
B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 16. Februar 1998; Notiz
des Dr. med. J.________ über Telefongespräch mit Dr. med. F.________ vom
12. Mai 1998) betrifft, so hat sich dieser in der Folge offenbar nicht
erhärtet. Nicht nur konnte Dr. med. J.________ anlässlich seiner
kreisärztlichen Untersuchung vom 14. April 1998 keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer solchen Störung finden, sondern auch in den Dr. med.
S.________ vorliegenden Berichten der Frau Dr. med. M.________ wurde eine
dahin gehende Diagnose nie - auch nicht als Verdachts- oder
Vermutungsdiagnose - gestellt. Hätten entsprechende Anzeichen (weiterhin)
bestanden, hätte die den Versicherten behandelnde Frau Dr. med. M.________
als Fachärztin für Orthopädie diese erkannt und die nötigen Schritte in die
Wege geleitet. Insbesondere hätte sie, wenn dies erforderlich gewesen wäre,
das ursprünglich von Dr. med. F.________, bei dem sich der Patient jedoch
nach dem 12. Mai 1998 nicht mehr gemeldet hatte, vorgeschlagene Kontroll-MRI
durchführen lassen und, wenn Anlass für weitere das OSG betreffende
Abklärungen bestanden hätte, die ihr von der SUVA unterbreitete Frage, ob sie
besondere Massnahmen vorschlage, nicht verneint (Berichte vom 22. Januar 2002
und vom 8. Dezember 2003).

4.3 Auch wenn man die ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________ vom
20. Dezember 2002 in Bezug auf die Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und
der Arbeitsfähigkeit mit den Vorakten vergleicht, sprechen keine Indizien
gegen die Zuverlässigkeit dieser medizinischen Stellungnahme. Wenn Dr. med.
S.________ erklärt, ausser gelegentlichen physikalischen Massnahmen bei einem
Reizzustand seien keine speziellen Behandlungen nötig, geht er davon aus,
dass rezidivierende Reizungen des Gelenks auftreten. Dies deckt sich mit den
diesem Arzt vorliegenden medizinischen Akten, aus denen ersichtlich ist, dass
die Beschwerden am rechten OSG nur zeitweise behandelt wurden (gemäss
kreisärztlichem Untersuchungsbericht des Dr. med. E.________ vom 13. Oktober
1995 ärztliche Behandlung "im Moment nicht notwendig"; 1997/98 Behandlung in
der Praxis "X.________" gemäss Berichten vom 11. April 1997, vom 11. Juli
1997, vom 28. November 1997, vom 17. April 1998, vom 12. Mai 1998 und vom
6. August 1998 sowie durch Dr. med. B.________ gemäss Bericht vom 16. Februar
1998; seit 3. Dezember 2001 Behandlung bei Frau Dr. med. M.________ gemäss
Berichten vom 10. Dezember 2001, vom 22. Januar 2002, vom 22. Juli 2002, vom
5. September 2002 und vom 23. September 2002). Wenn sodann Dr. med.
S.________ eine Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund der unfallbedingten
OSG-Beschwerden verneint, so besteht darin ebenfalls kein Widerspruch zu den
Vorakten. Frau Dr. med. M.________ erklärte nämlich in ihrem Bericht vom
10. Dezember 2001 ausdrücklich, derzeit bestehe keine durch die
OSG-Verletzung bedingte Arbeitsunfähigkeit. Die im von der gleichen Ärztin
ausgestellten Arztzeugnis UVG vom 22. Januar 2002 attestierte volle
Arbeitsunfähigkeit ab 25. September 2001 bis auf weiteres muss sich auf
andere in diesem Bericht diagnostizierte Leiden beziehen (Allgemeinzustand
reduziert; Wirbelsäulensyndrom; Cervicobrachialgien,
Schulterperiarthropathie; depressive Reaktion). Dies folgt daraus, dass exakt
die gleichen das rechte OSG betreffenden Angaben des Versicherten
wiedergegeben wurden wie im Vorbericht vom 10. Dezember 2001, in welchem eine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund eben dieser Beschwerden verneint worden war (vgl.
auch Rückfallmeldung vom 18. Dezember 2001, wonach der Versicherte am
24. September 2001 "infolge Krankheit" die Arbeit ausgesetzt hatte, sowie die
vom Dezember 2001 datierenden Angaben auf der Krankenkarte ["infolge
Krankheit ... arbeitsunfähig", "nicht primär unfallbedingt"]). Dabei ist
davon auszugehen, dass sich an dieser Sachlage bis zur Erstattung der
ärztlichen Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 20. Dezember 2002 nichts
geändert hat: In ihrem Bericht vom 22. Juli 2002 erwähnte Frau Dr. med.
M.________, der Patient stehe weiterhin wegen Rücken- und Schulterbeschwerden
in ihrer Behandlung, wobei nebenbefundlich auch weiterhin Beschwerden im
verletzten Sprunggelenk geklagt würden und zumindest subjektiv eine
Einschränkung der Geh- und Belastungsfähigkeit des rechten Sprunggelenks
bestehe, klinisch aber keine Befundänderung zu verzeichnen sei; im Bericht
vom 5. September 2002 (auf welchen im Bericht vom 23. September 2002 für die
damals aktuellen Befunde verwiesen wird) rapportierte sie unter dem Titel der
Anamnese, die Beschwerden im rechten Fuss hätten sich etwas gebessert.

4.4 Wird die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 20. Dezember
2002 im Zusammenhang mit den vorstehend besprochenen Vorakten betrachtet,
erscheint sie schlüssig. Darin, dass dieser Mediziner zwar eine leichte
Instabilität und eine diskrete Arthrose bejaht, einen erheblichen
Integritätsschaden aber verneint, liegt kein Widerspruch. Seine Ausführungen
können nur dahin verstanden werden, dass er das Vorliegen eines
Integritätsschadens, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung
entspricht (Erw. 2.2 hievor), gerade deshalb verneint, weil nur eine leichte
Instabilität und eine diskrete Arthrose vorliegen. Dieses Verständnis drängt
sich aus dem Grunde auf, weil die SUVA-Tabellen bei Arthrosen und
Gelenkinstabilitäten für die Annahme eines entschädigungspflichtigen
erheblichen Integritätsschadens von mindestens 5 % (Erw. 2.1 hievor) in Bezug
auf das OSG eine mindestens mässige Arthrose oder eine schwere Instabilität
voraussetzen (Tabelle 5 "Integritätsschaden bei Arthrosen"; Tabelle 6
"Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten").

4.5 Zwar ist das Aktengutachten des Dr. med. S.________ in der Tat
ausserordentlich kurz ausgefallen. Dennoch ist es unter den konkreten
Umständen in Anbetracht des Zwecks des Begründungserfordernisses, die
Nachvollziehbarkeit der medizinischen Schlussfolgerung zu ermöglichen, gerade
noch hinreichend begründet. Nicht nur die Ergebnisse betreffend
Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsfähigkeit, sondern auch die für die
Bestimmung einer hier streitigen allfälligen Integritätsentschädigung
entscheidenden Diagnosen einer leichten Instabilität und einer diskreten
Arthrose sind im Zusammenhang mit den Vorakten betrachtet, deren Inhalt im
Aktengutachten nicht wiedergegeben zu werden braucht (vgl. H. H. Marx, Form
und Inhalt des medizinischen Gutachtens, in: Marx/Klepzig [Hrsg.],
Basiswissen medizinische Begutachtung, Stuttgart 1998, S. 68; Roger Peter,
Der Sachverständige im Verwaltungsverfahren der obligatorischen
Unfallversicherung, Diss. Basel, Zürich 1999, S. 81 f.), nach dem Gesagten
nachvollziehbar. Die Verneinung eines relevanten Integritätsschadens wird
damit begründet, dass nur eine leichte Instabilität und eine diskrete
Arthrose vorliegen. Werden nur diese Diagnosen gestellt, sind Verwaltung und
Gericht ohne weiteres - ohne präziserer ärztlicher Angaben zu bedürfen - in
der Lage, das Vorliegen eines die Erheblichkeitsschwelle erreichenden
Integritätsschadens zu verneinen (vgl. Erw. 2.2 hievor), weil weder eine
schwere Instabilität noch eine mindestens mässige Arthrose vorliegt.

4.6 Unter diesen Umständen kann auf die ärztliche Stellungnahme des Dr. med.
S.________ vom 20. Dezember 2002 abgestellt werden, sofern nicht nach deren
Erstattung eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist oder spätere
medizinische Gutachten gegen die Zuverlässigkeit dieser ärztlichen
Stellungnahme sprechen.
In den nach Erstattung des Aktengutachtens des Dr. med. S.________ verfassten
Berichten der Frau Dr. med. M.________ ist weiterhin von anhaltenden oder
rezidivierenden Beschwerden nach Distorsion des rechten OSG die Rede
(Berichte vom 21. Juli 2003, vom 8. Dezember 2003, vom 8. März 2004, vom
10. September 2004 und vom 30. Mai 2005). Die in diesen Berichten
rapportierten Belastungsschmerzen und Parästhesien (Berichte vom 21. Juli
2003, vom 8. Dezember 2003 und vom 10. September 2004) finden sich schon in
den früheren Akten (insbesondere Berichte der Frau Dr. med. M.________ vom
22. Juli 2002 und vom 5. September 2002 sowie Protokoll über die Befragung
des Versicherten durch die SUVA vom 13. August 2002). Auch Reizungen des
Gelenks (Bericht der Frau Dr. med. M.________ vom 30. Mai 2005) wurden von
Dr. med. S.________ bereits berücksichtigt. Dabei bestätigt der Bericht der
Frau Dr. med. M.________ vom 8. Dezember 2003, wonach "derzeit keine
spezielle Behandlung des OSG" stattfand und die Physiotherapie für die
Schulter erfolgte, dass keine dauernde Behandlungsbedürftigkeit besteht.
Wesentliche Arthrosezeichen werden von Frau Dr. med. M.________ ausdrücklich
verneint (Bericht vom 8. März 2004). Die aus der Zeit nach der ärztlichen
Beurteilung durch Dr. med. S.________ datierenden medizinischen Unterlagen
enthalten somit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse und lassen keine Zweifel am Beweiswert des Aktenberichts des Dr.
med. S.________ vom 20. Dezember 2002 aufkommen. Insbesondere ist den
erwähnten Berichten der Frau Dr. med. M.________ kein Hinweis auf eine nach
SUVA-Tabelle 2 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren
Extremitäten") relevante Funktionsstörung (oberes Sprunggelenk steif im
rechten Winkel; steif in starkem Spitzfuss) zu entnehmen.

5.
Demzufolge ist in Bezug auf die objektivierbaren auf den Unfall vom
17. Januar 1995 zurückzuführenden Restbeschwerden am rechten OSG gestützt auf
die schlüssige ärztliche Beurteilung des Dr. med. S.________ vom 20. Dezember
2002 ohne Aktenergänzungen, von denen keine neuen entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE
124 V 94 Erw. 4b; SVR 2006 IV Nr. 1 [I 573/03] S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen),
davon auszugehen, dass nur eine leichte Instabilität und eine diskrete
Arthrose bestehen und es somit an einem im Sinne der Regelung über die
Integritätsentschädigung leistungserheblichen Schaden fehlt.
Soweit beim an einem chronischen Schmerzbild mit multiplen Beschwerden (bei
psychosomatischer Begleitreaktion mit depressiver Komponente) leidenden
Versicherten eine psychische Überlagerung vorliegt (vgl. insbesondere Bericht
der Frau Dr. med. M.________ vom 8. Dezember 2003), trifft den
Unfallversicherer jedenfalls aus dem Grunde keine Leistungspflicht, weil es -
wie schon die Vorinstanz festgehalten hat und wogegen der Beschwerdeführer
nichts einwendet - offensichtlich an einem adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem leichten Unfallereignis und einem allfälligen krankheitswertigen
psychischen Gesundheitsschaden fehlt (siehe zu den für die Frage der Adäquanz
psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall massgebenden Kriterien im
Allgemeinen BGE 129 V 183 Erw. 4.1, 407 Erw. 4.4, 115 V 138 Erw. 6 sowie [zur
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Anteilen] Urteil P. vom
2. August 2006 Erw. 5.1 am Ende mit Hinweisen und zur Qualifikation eines
gewöhnlichen Sturzes oder Ausrutschens als leichtes Ereignis im Besonderen
BGE 115 V 139 Erw. 6a).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: