Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 197/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


Prozess {T 7}
U 197/06

Urteil vom 2. Oktober 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Hadorn

J.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 3. März 2006)

Sachverhalt:
J.________ (geb. 1975) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Februar 2002 einen
Verkehrsunfall erlitt. Die SUVA kam für die Folgekosten auf. Mit Verfügung
vom 22. Januar 2004 sprach sie J.________ eine Entschädigung für eine
Integritätseinbusse von 10 % zu. Hiegegen erhob J.________ Einsprache und
verlangte eine Integritätsentschädigung von 50 %.
Ab 2. Februar 2004 wurde J.________ erneut 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 lehnte die SUVA Leistungen auf Grund der
psychischen Leiden mangels Unfallkausalität ab. Auch hiegegen reichte
J.________ Einsprache ein.
Mit Entscheid vom 7. September 2004 lehnte die SUVA beide Einsprachen ab.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

J. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
ihm eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen. Ferner habe die SUVA
ab 2. Februar 2004 Taggelder und Heilungskosten gestützt auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu bezahlen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass gemäss Rechtsprechung
als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung ein
natürlicher (BGE 119 V 337 Erw. 1) und ein adäquater (BGE 123 V 103 Erw. 3d)
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den zu entschädigenden Folgen
vorliegen müssen. Auch die gesetzlichen Vorschriften zur
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36
Abs. 1 und 2 UVV; Anhang 3 zur UVV) und die Rechtsprechung zu den
massgebenden Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung (BGE 115 V 138
Erw. 6) sowie zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312
Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b/aa-ee) sind richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig ist zunächst, ob die SUVA ab 2. Februar 2004 weiterhin Leistungen zu
erbringen hat. Dabei geht es um die Frage, ob die psychischen Leiden
natürlich und adäquat unfallkausal sind.
Die Vorinstanz hat entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig erwogen, dass es sich beim Ereignis vom
8. Februar 2002 um einen mittelschweren Unfall gehandelt hat. Demnach war,
nachdem der natürliche Kausalzusammenhang allenfalls bejaht werden könnte,
der adäquate Kausalzusammenhang im Lichte der Kriterien gemäss BGE 115 V 140
Erw. 6c/aa zu prüfen. Dabei ist das Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls entgegen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verneinen. Die Art der erlittenen Verletzung
(kraniale inkomplette Berstungsfraktur LWK 1, Bericht des Spitals X.________
vom 20. Februar 2002) ist nicht derart schwer oder erfahrungsgemäss geeignet,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Ärztliche Fehlbehandlungen, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, kamen nicht vor. Grad und
Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit waren nicht übermässig,
schlug doch das Spital X.________ im Bericht vom 15. Mai 2002 bereits ab dem
1. Juni 2002 einen Arbeitsversuch vor. Auch wenn dieser nicht gelang, schrieb
das erwähnte Spital im Bericht vom 18. Dezember 2002, dem Versicherten gehe
es gut, er sei inzwischen völlig beschwerdefrei und nehme keinerlei
Schmerzmittel mehr, arbeite im Verkauf in einer Autogarage, und radiologisch
sei die Fraktur geheilt. Damit ist das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen nicht erfüllt, selbst wenn in der Folgezeit wieder
Schmerzschübe aufgetreten sind. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfall und den psychischen Leiden zu verneinen. Daran vermöchten
zusätzliche psychiatrische Abklärungen nichts zu ändern, handelt es sich doch
bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht um eine Tat-,
sondern um eine Rechtsfrage (BGE 123 V 105 Erw. 3f in fine). Dem zutreffenden
kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen.

3.
3.1 Bei der Bemessung der Integritätsentschädigung stützte die SUVA sich auf
den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 19. Januar 2004. Der Arzt
spricht von belastungsabhängigen Restbeschwerden im thorakolumbalen Übergang,
einer relativ gut beweglichen Wirbelsäule und diskreten radikulären Residuen
am linken Oberschenkel nach Trümmerfraktur L1 und thorakolumbaler
Spondylodese. Der Versicherte macht hiegegen geltend, seine Einschränkungen
an der Wirbelsäule wögen wesentlich schwerer. Dr. W.________ habe im Bericht
über die Untersuchung festgehalten, dass die körperliche Belastbarkeit
erheblich reduziert bleibe. Wenn er dennoch nur eine Integritätsentschädigung
von 10 % zugestehe, setze er sich in Widerspruch zur übrigen medizinischen
Aktenlage.

3.2 Zwar ist richtig, dass Dr. W.________ im Bericht vom 19. Januar 2004 (wie
auch Kreisarzt Dr. med. S.________ im Bericht über die Untersuchung vom
16. April 2004) die körperliche Belastbarkeit als erheblich reduziert
bezeichnet hat. Diese Aussagen wurden jedoch nicht im Hinblick auf die
Bemessung der Integritätsentschädigung geäussert und können daher mit dieser
nicht unbesehen in einen direkten Zusammenhang gebracht werden. Dr.
W.________ präzisiert im genannten Bericht, dass der thorakolumbale Übergang
empfindlich auf mittlere und grosse Belastungen bleibe. Demnach tritt diese
Einschränkung bei leichten Belastungen nicht auf. Sodann nennt der
Beschwerdeführer keine ärztlichen Belege, welche mit Dr. W.________ in Bezug
auf die Integritätseinbusse im Widerspruch ständen. Kreisarzt Dr. S.________
spricht gar von einer verbesserten Inklination der Wirbelsäule und empfiehlt
dringend einen Muskelaufbau in einem physiotherapeutisch geleiteten
Fitnesscenter. Unter solchen Umständen besteht kein Grund zu einer Erhöhung
der Integritätsentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 2. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: