Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 196/2006
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{T 7}
U 196/06

Urteil vom 23. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

C. ________, 1956, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Helsana-advocare, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene C.________ arbeitete seit Dezember 1988 als
Administrationsleiterin in der Genossenschaft Q.________ und war damit bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle
versichert. Am 19. Januar 2003 stürzte sie beim Skifahren. Laut den Angaben
gegenüber dem am 28. Januar 2003 konsultierten Dr. med. V.________ verspürte
sie im Anschluss daran leichte Schulter- und Rückenschmerzen links betont mit
Verstärkung innerhalb von 48 Stunden. Bei der Untersuchung fanden sich eine
nach rechts um einen Drittel eingeschränkte Rotation der Halswirbelsäule
(HWS) sowie verschiedene muskuläre Druckdolenzen. Der Röntgenbefund ergab
keine ossären Läsionen. Das MRI der HWS und oberen Brustwirbelsäule vom
5. März 2003 zeigte eine leichte Kyphosierung der mittleren und unteren HWS,
degenerative Veränderungen, eine leichte Diskusprotrusion C3-6 und eine etwas
ausgeprägtere Protrusion C6/7 und konsekutiver, leichter
Spinalkanaleinengung. Die Diagnose lautete auf HWS-Distorsionstrauma mit
eventuell frischer ausgeprägter Diskusprotrusion C6/7 mit konsekutiver
leichter Spinalkanaleinengung. Dr. med. V.________ bescheinigte gemäss
Zeugnis vom 13. März 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 29. Januar bis
5. Februar 2003. Am 6. Februar 2003 nahm die Versicherte die Erwerbstätigkeit
stundenweise wieder auf, wurde ab dem 12. Februar 2003 jedoch bis auf
weiteres wieder vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Gegenüber dem
Kreisarzt der SUVA, Dr. med. W.________, gab C.________ am 16. Juni 2003 an,
sie leide seit dem Unfall an Nacken- und Kopfschmerzen sowie an
Schwindelerscheinungen und Übelkeit. Zudem erwähnte sie Konzentrations- und
Merkfähigkeitsstörungen. Die neurologische Untersuchung ergab gemäss Bericht
der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________ vom 24. Juli
2003 einen normalen Befund ohne Anzeichen für fokale neurologische Defizite.
Bei der neuropsychologischen Abklärung fanden sich gemäss Bericht derselben
Klinik vom 10. September 2003 eine deutlich verminderte kognitive
Frontalhirnfunktion und teilweise durch die Frontalhirnstörung bedingte
Gedächtnisdefizite. Vom 3. bis 15. November 2003 weilte C.________ zur
stationären Rehabilitation in der Klinik Y.________. Laut Austrittsbericht
vom 27. November 2003 wurde wegen der chronischen Schmerzen mit Verdacht auf
eine mittelgradige Depression eine psychiatrische Betreuung empfohlen, welche
von Oktober 2004 bis Februar 2005 von Frau dipl. Psych. L.________
durchgeführt wurde. Es wurde eine Arbeitsfähigkeit von 25 % während vier
Wochen mit anschliessender Steigerung auf 60 % attestiert. Nachdem diese
nicht realisiert werden konnte, nahmen die Ärzte derselben Klinik am 22. Juni
2004 eine neurologische und am 21. Juni 2004 eine neuropsychologische
Untersuchung vor, welche indessen keine neuen Erkenntnisse brachten. Vom
27. September bis 22. Oktober 2004 erfolgte ein weiterer
Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Y.________. Auf den 31. März 2005
wurde das Arbeitsverhältnis in der Genossenschaft Q.________ aufgelöst.
Die SUVA, welche ihre Haftung für den Unfall vom 19. Januar 2003 anerkannt
hatte, für Heilungskosten aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte,
teilte der Versicherten am 4. Mai 2005 verfügungsweise mit, es seien keine
organischen Unfallfolgen mehr feststellbar und psychische Beschwerden stünden
nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis, weshalb
die Versicherungsleistungen mit dem 31. Mai 2005 eingestellt würden. Da die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente oder einer
Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien, werde der Fall abgeschlossen.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. August 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Februar 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, es sei die
Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids an die SUVA
zurückzuweisen, damit diese zur Klärung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2005
ein medizinisches Gutachten einhole. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr eine
Übergangsrente zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE
119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289, je mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur
überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (vgl.
auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, 125 V 456 E. 5a S. 461
mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138
ff.) und Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Schädel-Hirntrauma
oder gleichgestellter Verletzung (BGE 117 V 359, 369; SVR 1995 UV Nr. 23
S. 67 E. 2).

2.2 Falls die versicherte Person eine HWS-Distorsion (ohne organisch
nachweisbare Unfallfolgeschäden) erlitten hat, richtet sich die
Adäquanzbeurteilung grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und
369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden
Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden (BGE 127 V
102 E. 5b/bb S. 103). Von dieser Regel ist abzuweichen, wenn die zum
typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten
psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den
Hintergrund treten oder wenn die physischen Beschwerden im Verlaufe der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben: Diesfalls ist die Prüfung der
adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 127 V
102 Erw. 5b/bb S. 103 mit Hinweis; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, auf Grund der medizinischen Unterlagen
lasse sich nicht schlüssig beurteilen, ob die Beschwerdeführerin an einem
typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS leide. Während Dr. med.
V.________ offensichtlich von einem solchen Beschwerdebild ausgehe und
insbesondere die neuropsychologischen Defizite als unfallkausal erachte,
beurteile SUVA-Kreisarzt Dr. med. U.________ den Kausalzusammenhang zwischen
den neuropsychologischen Problemen und dem Skiunfall als fraglich. Die Ärzte
der Rehabilitationsklinik Y.________ hätten die Unfallkausalität hinsichtlich
der Nacken- und Ausstrahlungsschmerzen in den Kopf und des Verdachts auf eine
mittelgradige Depression bejaht, mit Bezug auf die verminderte Belastbarkeit,
Schwindel und neuropsychologische Störung jedoch unbeantwortet gelassen. Auch
die Ärzte des Spitals X.________ hätten sich zur Unfallkausalität der
neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht geäussert. Die Vorinstanz liess
schliesslich offen, ob die geltend gemachten Beschwerden als Folgen eines
Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung anzusehen
sind. Ob eine wenigstens teilkausale psychische Problematik die übrigen
Unfallfolgen in den Hintergrund dränge, liess sie ebenfalls offen, da der
adäquate Kausalzusammenhang selbst bei Annahme eines Schleudertraumas oder
einer schleudertraumaähnlichen Verletzung verneint werden müsse. Denn wenn
die Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359) verneint werde,
wäre sie umso weniger gegeben, wenn sie nach der Rechtsprechung zu den
psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen wäre. Das kantonale
Gericht ging in der Folge von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen aus. Bei der Prüfung des Kriterienkatalogs stellte es
zusammenfassend fest, dass lediglich die Kriterien der Dauerschmerzen und des
Grades sowie der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gegeben seien. Angesichts der
Qualifikation des Unfalles als an der unteren Grenze des mittelschweren
Bereichs liegend, genüge dies zur Bejahung der Adäquanz nicht.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das typische
Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS sei gegeben. Dieses mache sich
bei ihr durch Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen usw.
bemerkbar. Da sie beim Skifahren in voller Fahrt kopfüber noch vorne gestürzt
sei, müsse von einem mittelschweren Unfallereignis ausgegangen werden. Sodann
seien nicht nur die Kriterien von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit und
Dauerschmerzen in erheblichem Masse erfüllt. Auch der Heilungsverlauf sei als
schwierig zu bezeichnen. Ebenfalls bejaht werden müsse die besondere Art der
erlittenen Verletzungen.

4.
In BGE 119 V 335 wurde dargelegt, dass auch bei Schleudermechanismen der HWS
zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über
Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde
Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die
Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden. Das
Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit durch
zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die
natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem
konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang
ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche
Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340).
Auch bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Beschwerden
bedarf es für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass
die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese
Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Dafür ist unter
Umständen ein interdisziplinäres Zusammenwirken der verschiedenen
medizinischen Fachrichtungen, nötigenfalls unter Einschluss der
Neuropsychologie, erforderlich. Zu beachten sind auch die Schwierigkeiten,
die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang mit
HWS-Verletzungen sich manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere
Ursachen haben kann, was aber nicht von vornherein zur Verneinung der
natürlichen Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache für
die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt. Anderseits vermag
die Neuropsychologie, nach derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbstständig
die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach der
Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der ausgewiesenen
Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen Standpunkt aus der
Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, können die
neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamten
Beweisführung bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der Neuropsychologe
- im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf- und nachvollziehbare, mithin
überzeugende Aussagen zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen
(interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen. Blosse Klagen
über diffuse Beschwerden genügend für den Beweis der Unfallkausalität nicht
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).

5.
5.1 Dem erstbehandelnden Arzt, Dr. med. V.________, gab die Versicherte am
28. Januar 2003 an, beim Skifahren gestürzt zu sein, wobei sie sich an den
genauen Vorgang nicht mehr erinnern konnte. Gegenüber der SUVA gab sie am
9. April 2003 zu Protokoll, sie sei im Bereich der abgesicherten Piste in
einem Steilhang im Tiefschneebereich gefahren. Dabei sei sie im einbrechenden
Schnee mit den Skiern hängen geblieben und nach vorne gestürzt. Was dabei
genau abgelaufen sei, wisse sie nicht mehr. An einen eigentlichen Aufschlag
mit dem Kopf könne sie sich nicht erinnern. Es sei indessen möglich, dass sie
reflexartig eine Kopfbewegung nach hinten gemacht habe. Im Gesichtsbereich
habe sie sich keine Verletzungen zugezogen, jedoch einen leichten Schmerz im
Nackenbereich verspürt. Daraufhin sei sie normal ins Tal gefahren. Die Frage
des Kreisarztes, ob sich beim Sturz die Sicherheitsbindung geöffnet habe,
konnte die Versicherte nicht beantworten. Auf Grund der Unfallschilderung
allein lässt sich somit nicht ohne weiteres auf ein Schleudertrauma der HWS
schliessen.

5.2 Dr. med. V.________ diagnostizierte am 13. März 2003 ein
HWS-Distorsionstrauma. Zudem erwähnte er die Möglichkeit einer frischen
ausgeprägten Diskusprotrusion C6/7 links mit konsekutiver leichter
Spinaleinengung, deren Unfallkausalität in der Folge jedoch nicht erhärtet
wurde. Das MRI dokumentierte degenerative Veränderungen mit Osteochondrosen
und Diskusprotrusionen bei leichter Spinalkanaleinengung. Dr. med. I.________
spricht im Bericht an Dr. med. V.________ vom 28. April 2004 von einem
vorbestehend engen Spinalkanal bei Diskusprotrusion C3 bis 6 und
Diskushernie C6/7. Er diagnostizierte ein posttraumatisches Cervikalsyndrom
bei unklaren neuropsychologischen und Wesensveränderungen. Die Neurologen des
Spitals X.________ gingen im Bericht vom 24. Juli 2003 bei fehlenden
Anzeichen für fokale neurologische Defizite und anamnestischer
Beschwerdefreiheit vor dem Sturz sowie Beginn der Beschwerden mit einer
Latenz von wenigen Tagen nach dem Sturz mit stabilem Verlauf von einem
posttraumatischen Syndrom nach HWS-Distorsionstrauma als Ursache der Symptome
aus. Neuropsychologisch fanden sie eine reduzierte spontane Ideenproduktion,
verminderte Konzentrationsleistung mit langsamem Arbeitstempo und stark
verminderter Interferenz- und Fehlerkontrolle, ohne sich allerdings zur
Unfallkausalität zu äussern. Laut Bericht von Frau Dr. med. E.________ von
der Klinik Y.________ vom 8. April 2004 sind die Nackenbeschwerden und
Ausstrahlungsschmerzen in den Kopf erst durch das Unfallereignis aufgetreten.
Ohne dieses wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine solche
Schmerzsymptomatik vorhanden. Die Beschwerden hätten sich chronifiziert und
es bestehe zusätzlich der Verdacht auf eine mittelgradige Depression. Die
Kausalität wird somit nach der Formel "post hoc ergo propter hoc" bejaht, was
in beweisrechtlicher Hinsicht indessen nicht zu genügen vermag (vgl. BGE 119
V 335 E. 2b/bb S. 342). Laut Untersuchungsbericht der Klinik Y.________ vom
5. Juli 2004 ergab die neuropsychologische Teiluntersuchung ein mittelschwer
beeinträchtigtes Leistungsprofil. Auffallend war dabei, dass die kognitiv
anspruchsvolleren Aufgaben zur geteilten Aufmerksamkeit normgerecht gelöst
wurden, sich aber deutliche Schwierigkeiten in der gerichteten Aufmerksamkeit
zeigten. Selber beurteilte sich die Versicherte als unzufrieden, wobei nicht
auszuschliessen war, dass sich die emotionale Situation negativ auf die
Untersuchung ausgewirkt hat. Zur Unfallkausalität äusserten sich die
Psychologen nicht.

5.3 Angesichts der Aktenlage und im Hinblick auf die Latenzzeit bis zum
Auftreten der Beschwerden, welche zudem erst neun Tage nach dem Unfall einen
Arztbesuch notwendig machten, ist das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas
oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus im vorliegenden Fall nicht
gesichert. Jedenfalls kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einem solchen Verletzungsmechanismus ausgegangen werden. Insofern sind die
diesbezüglichen Vorbehalte der SUVA in ihrer Vernehmlassung zutreffend. Hinzu
kommt, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchungen die Genese
nicht selbstständig und abschliessend vorzunehmen vermögen. Ein
HWS-Schleudertrauma und durch den Unfall verursachte organische Störungen
sind somit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Daran vermag auch der von der
Versicherten angerufene Bericht des Dr. med. V.________ vom 21. Februar 2005
nichts zu ändern. Dieser erwähnt lediglich in der Diagnose ein chronisches
zervikospondylogenes Syndrom nach zervikocranialem Beschleunigungstrauma im
Januar 2003 mit neuropsychologischen Defiziten, ohne indessen zur
Unfallkausalität eingehender Stellung zu nehmen. Etwas anderes kann auch dem
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Austrittsbericht der
Ergotherapie der Klinik Y.________ vom 23. November 2004 nicht entnommen
werden.

5.4 Obwohl die medizinischen Unterlagen keine hinreichende Grundlage bieten,
um einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden
und dem Unfallereignis vom 19. Januar 2003 als mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt qualifizieren zu
können, kann von den beantragten ergänzenden medizinischen Abklärungen
abgesehen werden, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117,
Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274). In einem
solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94,
122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Da der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht
als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheint, besteht kein Anlass, die
Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs nach Massgabe der Rechtsprechung zu
den Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359) zu beurteilen.

6.
6.1 Nachdem sich aus den medizinischen Unterlagen verschiedentlich
Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben, stellt sich die Frage, ob
eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung für die geklagten
Leiden verantwortlich ist. Eine umfassende psychiatrische Begutachtung,
welche diesbezüglich die erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist
bis anhin nicht erfolgt. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens kann
davon indessen abgesehen werden, da die von einer solchen Begutachtung zu
erwartenden Erkenntnisse, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
auf die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zum Vornherein keinen
Einfluss haben können.

6.2 Die Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischer Fehlentwicklung gegeben ist, beurteilt sich gemäss BGE 115 V 133
und somit unter Berücksichtigung bloss der somatischen Unfallfolgen. Die
Vorinstanz hat diese Rechtsprechung im angefochtenen Entscheid im
Zusammenhang mit der Darlegung der Praxis zur Adäquanzbeurteilung bei
Schleudertraumen der HWS zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen
werden kann.

6.3 Da der erlittene Skiunfall mit SUVA und Vorinstanz höchstens im mittleren
Bereich, hier aber an der Grenze zu den leichten Unfällen anzusiedeln ist,
müssten für eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, was indessen
nicht zutrifft. Das Unfallereignis war weder von besonders dramatischen
Begleitumständen geprägt noch zeichnete es sich durch besondere
Eindrücklichkeit aus. Entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der Verletzungen, unter welchen ausschliesslich die somatischen zu
verstehen sind, nicht erfüllt. Jedenfalls konnten schwere Verletzungen weder
bei der Erstbehandlung noch bei den verschiedenen späteren Untersuchungen
festgestellt werden. Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von einem
schwierigen Heilungsverlauf oder gar ärztlicher Fehlbehandlung und dadurch
bewirkten Komplikationen und einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung gesprochen werden. Die Vorinstanz bejahte die Kriterien der
Dauerschmerzen und von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, dies allerdings
aus der Optik der Beurteilung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu
Schleudertrauma-Fällen (also ohne Differenzierung zwischen somatischen und
psychischen Komponenten). Auf Grund der medizinischen Unterlagen lassen sich
körperliche Dauerschmerzen nicht verneinen, wobei beizufügen ist, dass sie
sich auch kaum objektivieren liessen. Die Versicherte war sodann ab dem
29. Januar bis 5. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine vorgesehene
Steigerung der Arbeitsfähigkeit konnte in der Folge nicht realisiert werden.
Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass auf Grund der rein körperlichen
Beschwerden keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb
das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit
nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist. So ging Frau Dr. med. E.________ aus
rheumatologischer Sicht ab 15. November 2003 während vier Wochen von einer
25%igen Arbeitsfähigkeit aus, mit anschliessender Steigerung auf 60 % und
weiterer Evaluation durch den Hausarzt.

6.4 Zusammengefasst ist daher - im Ergebnis mit der Vorinstanz -
festzuhalten, dass die massgebenden Kriterien weder in gehäufter noch in
auffallender Weise gegeben sind. Unter diesen Umständen kann für den Fall
einer dominierenden psychischen Gesundheitsschädigung die Adäquanz nicht
bejaht werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: