Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 194/2006
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U 194/06

Urteil vom 22. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

D. ________, 1960,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 21. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
D. ________, geboren 1960, absolvierte vom 20. April 1976 bis zum 19. April
1980 eine Lehre als Konstruktionsschlosser bei der X.________ AG und wurde
unmittelbar nach der Lehrabschlussprüfung als Gruppenchef in der Schweisserei
für Bahnmotoren angestellt. Am 8. Mai 1980 erlitt er einen Verkehrsunfall,
bei dem er sich eine schwere Gesichtsimpressionsfraktur, eine nasoorbitale
Impressionstrümmerfraktur sowie eine Commotio cerebri zuzog. Nach
komplikationslosem postoperativem Verlauf konnte er die Arbeit im Januar 1981
wieder voll aufnehmen, klagte jedoch weiterhin über Gesichts- und
Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden sowie eine beeinträchtigte Nasenatmung.
Im weiteren Verlauf kam es zu psychischen Beeinträchtigungen in Form einer
reaktiven Depression sowie einer angst-neurotischen Fehlentwicklung und es
trat eine chronische Sinusitis maxillaris auf. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und
schloss den Fall am 15. Mai 1984 ab, nachdem D.________ am 1. Februar 1984
eine Stelle als Konstruktionsschlosser bei der Firma Y.________ & Co.
angetreten hatte. Mit Verfügung vom 13. Juni 1984 sprach sie dem Versicherten
für die Restfolgen des Unfalls vom 8. Mai 1980 eine Entschädigung aufgrund
einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Am 4. September 1985 verfügte sie die
Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund eines versicherten Verdienstes von
Fr. 30'408.- und einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 20 % mit
Wirkung ab 1. Februar 1984. In der Folge liess sich D.________
berufsbegleitend zum Betriebsfachmann ausbilden und trat im April 1988 eine
Stelle als Arbeitsvorbereiter (AVOR-Mitarbeiter) bei der Z.________ AG
(später W.________) an. Auf Rückfallmeldungen vom 18. April 1991 sowie
8. April 1993 wegen chronischer Sinusitiden und vom 6. Dezember 1995 wegen
Kopfschmerzen und Migräne lehnte die SUVA zusätzliche Leistungen mangels
einer Unfallkausalität der Beschwerden ab (Mitteilungen vom 2. Februar 1994
und 17. Juni 1998). Nach der aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Auflösung
des Arbeitsverhältnisses trat D.________ im Mai 1998 eine Stelle als
Kalkulator/Sachbearbeiter AVOR bei der Maschinenfabrik V.________ AG an,
welche ihm auf Ende Mai 2001 ebenfalls gekündigt wurde. Ab Juni 2001 war er
arbeitslos. Am 16. Juni 2001 suchte er wegen Kopfschmerzen,
Gedächtnisstörungen, Schwindel und Migräneanfällen Dr. med. C.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf, welcher eine depressive
Verstimmung fand und eine Begutachtung der Arbeitsfähigkeit befürwortete.
Anfangs 2003 wurde D.________ in der MEDAS polydisziplinär untersucht. Im
Gutachten vom 16. April 2003 und in einem Ergänzungsbericht vom 19. Dezember
2003 nahmen die beauftragten Ärzte zur Unfallkausalität der geklagten
Beschwerden Stellung und schätzten die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als
Betriebsfachmann/AVOR oder einer anderen körperlich leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit auf 50 %. Gestützt darauf sprach die SUVA dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2004 eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu; ferner richtete sie eine zusätzliche
Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % aus. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. März 2005 fest.

B.
D.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei ihm
eine Rente aufgrund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und eines höheren
versicherten Verdienstes zuzusprechen; zudem sei ihm eine
Integritätsentschädigung von insgesamt mindestens 55 % zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab, soweit
damit die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die Festsetzung des versicherten
Verdienstes und die Bemessung des Integritätsschadens angefochten wurden. Im
Übrigen wies es die Sache an die SUVA zurück, damit sie einen
Einkommensvergleich vornehme und über den Invaliditätsgrad und den
Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 21. Dezember 2005).

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere
Rente und Integritätsentschädigung zugesprochen worden seien und der
versicherte Verdienst nicht erhöht worden sei. Es sei ihm eine Rente aufgrund
einer vollen Invalidität und eines versicherten Verdienstes zuzusprechen, wie
er ihn ohne den Gesundheitsschaden als Lokomotivführer erzielt hätte. Ferner
sei die Integritätsentschädigung auf mindestens 55 % festzusetzen. Eventuell
sei die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zu neuem Entscheid an
die SUVA zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die SUVA beantragen Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002). Anlass
zur revisionsweisen Überprüfung der Rente gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht
nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f.
E. 3.5, 113 V 275 E. 1a; siehe auch BGE 112 V 372 E. 2b  und 390 E. 1b). Ist
ein Revisionsgrund gegeben, besteht keine Bindung an die frühere
Invaliditätsbemessung und es sind die massgebenden Vergleichseinkommen frei
überprüfbar (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 41 [Urteil vom 19. August 2004, U
339/03], E. 3.2 Urteil vom 25. November 2004, U 182/04, E. 2.1 vgl. auch AHI
2002 S. 164 ff. [Urteil vom 12. März 2002, I 652/00], E. 2a).

2.2 Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene und gemäss Art. 2 ATSG und
Art. 1 Abs. 1 UVG auch in der obligatorischen Unfallversicherung anwendbare
Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 ATSG über die Revision von Invalidenrenten und
andere Dauerleistungen stimmt inhaltlich mit alt Art. 22 Abs. 1 UVG
grundsätzlich überein (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 527 ff. [Urteil vom 22. Juni
2004, U 192/03], E. 1.2 und E. 1.3; Urteile vom 25. November 2004, U 182/04,
E. 2, und vom 19. August 2004, U 339/03, E. 1.3; vgl. auch BGE 130 V 349
E. 3.5). Auch sind die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie der Invalidität (Art. 8 ATSG) im Sinne
der bisherigen Rechtsprechung auszulegen und erfolgt die
Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) nach den gleichen Regeln (BGE 130 V
343 ff.). Die Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG und die
allgemeinen intertemporalen Grundsätze (BGE 130 V 445 ff.) sind für den
vorliegenden Fall somit ohne wesentliche Bedeutung.

3. Streitig ist zunächst der für die revisionsweise Neufestsetzung der
Invalidenrente massgebende versicherte Verdienst.

3.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
(Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den
versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei Versicherten, die
nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten (lit. c). In solchen
Fällen wird gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV der versicherte Verdienst von dem
Zeitpunkt an, da der Versicherte die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem
Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger
erzielt hätte. Im Übrigen ist bei der Festsetzung des versicherten
Verdienstes beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und fallen
Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden (oder
ohne den Unfall angetreten worden wären), ausser Betracht. Denn es entspricht
dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den
Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss
auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Der erstmalig festgesetzte
versicherte Verdienst gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des
Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu
dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen (BGE 127 V 172 mit
Hinweis).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Rechtslage nicht, macht jedoch
geltend, die ursprüngliche Festsetzung des versicherten Verdienstes sei
unrichtig erfolgt, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass bereits am
Unfalltag festgestanden habe, dass er ohne den Unfall den Beruf als
Lokomotivführer ergriffen hätte. Die Ausbildung zum Konstruktionsschlosser
habe er nur absolviert, um eine abgeschlossene Berufslehre vorweisen zu
können. Diese Angaben werden vom ehemaligen Arbeitgeber (Firma X.________)
bestätigt. Sie geben indessen keinen Anlass zu einer Neufestsetzung des
versicherten Verdienstes. Zum einen war der fragliche Sachverhalt anlässlich
der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. September 1985 bekannt und es
liegen diesbezüglich keine Revisionsgründe vor (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Zum
anderen ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA es abgelehnt hat,
wiedererwägungsweise auf die verfügte Festsetzung des versicherten
Verdienstes zurückzukommen. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit
liegt vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass eine
Unrichtigkeit vorliegt (Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 53 mit Hinweis
auf BGE 125 V 393). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn es
entspricht der gesetzlichen Regelung, dass grundsätzlich auf den im
Unfallzeitpunkt erzielten Verdienst abzustellen ist und angestrebte
berufliche Weiterbildungen und ohne den Unfall mutmasslich eingetretene
Lohnerhöhungen unberücksichtigt bleiben (BGE 127 V 172; vgl. zu Art. 24
Abs. 2 UVV auch RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 ff.). Nicht gefolgt werden kann
dem Beschwerdeführer auch, soweit er geltend macht, der versicherte Verdienst
hätte nach Art. 24 Abs. 3 UVV festgesetzt werden müssen, weil er entgegen der
vorinstanzlichen Annahme nicht im Begriff gewesen sei, eine berufliche
Weiterbildung zu absolvieren, sondern sich noch in der beruflichen
Erstausbildung befunden habe. Im Unfallzeitpunkt stand der Beschwerdeführer
nicht in beruflicher Ausbildung oder Weiterbildung. Er hatte die Berufslehre
als Konstruktionsschlosser abgeschlossen und bezog als Angestellter den Lohn
eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart.
Konkrete Schritte zur Ausbildung als Lokomotivführer hat er seinen Angaben in
der vorinstanzlichen Beschwerde zufolge erst im Herbst 1981 und damit nach
dem Unfall unternommen. Die SUVA hat es unter diesen Umständen zu Recht
abgelehnt, auf die ursprüngliche Festsetzung des versicherten Verdienstes
zurückzukommen.

4.
Streitig ist des Weiteren die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit und
den Rentenanspruch massgebende (unfallkausale) Arbeitsunfähigkeit.

4.1 SUVA und Vorinstanz stützen sich im Wesentlichen auf das Gutachten der
MEDAS vom 16. April 2003 und den Ergänzungsbericht dieser Stelle vom
19. Dezember 2003. Danach leidet der Beschwerdeführer an praktisch täglichen
Kopfschmerzen, häufigen Migräneanfällen, Gesichtsschmerzen links, vorwiegend
linksseitigen Kieferhöhlenentzündungen (sechs- bis achtmal jährlich),
schubweisen Genickschmerzen, Tinnitus, kognitiven Störungen und psychischen
Beeinträchtigungen; ferner bestehen als Folge des Unfalls Zahnprobleme. Die
geklagten Beschwerden wurden im Rahmen der Begutachtung polydisziplinär
abgeklärt. Nach dem rheumatologischen Konsilium (Dr. med. M.________) vom
15. Januar 2003 besteht ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit
fraglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik rechts und
fraglicher segmentaler Instabilität bei Streckhaltung C2-C6 mit segmentalem
Knick C6/C7, umschriebener Osteochondrose C5/C6 links und translatorischem
Gleiten. Aus rheumatologischer Sicht ist der Versicherte als
Konstruktionsschlosser sowie für jede andere mittelschwere und schwere
Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Betriebsfachmann und in anderen der Behinderung angepassten, körperlich
leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten ist er zu maximal 50 %
arbeitsfähig. Im neurologischen Konsiliarbericht vom 29. Januar 2003
diagnostiziert Dr. med. U.________ posttraumatische Kopfschmerzen nach "Mild
head injury" am 8. Mai 1980 und Gesichtsschädelverletzungen. Er bejaht die
Unfallkausalität der bestehenden Kopfschmerzen und Migräneanfälle und schätzt
die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf 70 %. Der Neuropsychologe
Dr. phil. G.________ fand eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung
insbesondere in Form leichter Gedächtnisdefizite und von
Konzentrationsschwankungen. Die bestehenden Störungen sind seiner Meinung
nach als direkte Restfolgen des beim Unfall erlittenen Schädel-Hirntraumas zu
betrachten. In der Tätigkeit als Betriebsfachmann sei die Arbeitsfähigkeit
aus neuropsychologischer Sicht zu 20 % eingeschränkt; in einer Tätigkeit mit
geringeren Anforderungen an die Gedächtnisleistungen und weniger
Stresspotential könnten sich die neuropsychologischen Funktionsstörungen
möglicherweise in geringerem Mass auswirken (Konsiliarbericht vom 29. Januar
2003). Im Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt für
Oto-Rhino-Laryngologie, vom 13. Januar 2003 wird die Diagnose einer
Pansinusitis chronica erhoben und die Auffassung vertreten, diese sei auch
für die dauernden Kopfschmerzen verantwortlich. Ob der Unfall Ursache der
chronischen Infektionen sei, lasse sich nicht mit Sicherheit beurteilen. Die
Ätiologie sei eher nicht unfallbedingt, da anzunehmen sei, dass andernfalls
schon frühzeitig Sinusitiden aufgetreten wären. Die Arbeitsfähigkeit betrage
aus fachärztlicher Sicht 50 %. Der mit einem psychiatrischen Konsilium
beauftragte Dr. med. H.________ stellte im Wesentlichen die Diagnosen eines
Psychoorganischen Syndroms nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2) und einer
andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8) bei Status nach
posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und rezidivierenden
depressiven Episoden (ICD-10 F32). Zur Unfallkausalität der bestehenden
Beschwerden sind nach psychiatrischer Auffassung keine sicheren Angaben
möglich. Die Hauptdiagnosen einer andauernden Persönlichkeitsstörung bei
psychoorganischem Syndrom nach Schädel-Hirntrauma sei durch unfallfremde
Stressoren (Aspirationstrauma während der Hospitalisiation, rezidivierende
depressive Episoden in psychosozialen Überforderungssituationen, Veränderung
der wirtschaftlichen Bedingungen in den letzten Jahren) mitbeeinflusst
worden. Die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten als technischer Kaufmann
sei aus psychiatrischer Sicht auf 50 % festzusetzen (Bericht vom 5. April
2003). Im Hauptgutachten der MEDAS vom 16. April 2003 werden als Unfallfolgen
genannt: ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom, posttraumatische
Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Migräne, leichte neuropsychologische
Funktionsstörungen (psychoorganische Störungen), Status nach
posttraumatischer Belastungsstörung, andauernde Persönlichkeitsänderung,
Fehlhaltung der HWS mit segmentalem Knick bei C6/7, Osteochondrose C5/6 mit
translatorischem Gleiten in diesem Segment (Verdacht auf Segmentinstabilität)
und chronischer Tinnitus. Als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt
wird die Pansinusitis chronica bezeichnet; als Diagnose ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird u.a. ein Lumbovertebralsyndrom
erwähnt. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Betriebsfachmann/AVOR sei dem Versicherten zu 50 % zumutbar,
mit der Einschränkung, dass die Arbeit nur körperlich leichter Natur sein
dürfe; Tätigkeiten in staubigem Milieu, Überkopfarbeiten und Arbeiten in
Kühlhäusern kämen nicht in Frage. Im früheren Beruf als
Konstruktionsschlosser sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Er sei
nicht mehr in der Lage, schwere und mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Für
körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten (in Administration,
Planung, Verwaltung, Organisation) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von
50 %. Auf eine Stellungnahme von SUVA-Arzt Dr. med. L.________ vom 18. Juni
2003 hat die MEDAS in einem ergänzenden Bericht vom 19. Dezember 2003 das
Gutachten insofern präzisiert, als der HWS-Befund aufgrund neuer Unterlagen
lediglich möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Unfall vom 8. Mai 1980 steht.

4.2 Der Beschwerdeführer erachtet das MEDAS-Gutachten als mangelhaft und
erhebt Kritik an den fachärztlichen Beurteilungen in den Konsiliarberichten.

4.2.1 Hinsichtlich der Kopfschmerzen und Migräneanfälle wird geltend gemacht,
im neurologischen Teilgutachten gehe Dr. med. U.________ davon aus, dass der
Beschwerdeführer ca. eine Woche im Monat migränebedingt arbeitsunfähig sei,
und schliesse daraus auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von
70 %. Damit bleibe unberücksichtigt, dass er auch an Tagen arbeitsunfähig
sei, an denen er an starken oder mittelstarken Kopfschmerzen leide. Dieser
Einwand geht schon deshalb fehl, weil sich - wie im neurologischen
Teilgutachten ausdrücklich festgehalten wird - unter Berücksichtigung allein
der Migräneanfälle rein rechnerisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ergäbe.
Zudem unterscheidet der Gutachter aufgrund der anamnestischen Angaben zwei
Formen von Kopfschmerzen, einerseits ein mässig intensiver und wenig
pulsierender, eher diffuser Kopfdruck und anderseits typische Migräneattacken
mit Einschlafen der oberen Kopfhälfte links, pulsierendem Schmerz,
Erschütterungs- und Berührungsüberempfindlichkeit am Kopf, Nausea und
Erbrechen, leichte Konjunktivitis und Schwellung im Wangenbereich
linksbetont. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
periodisch an mittelschweren bis schweren Kopfschmerzen und weiteren
Symptomen im Rahmen von Migräneanfällen und in der übrigen Zeit an einem
"normalen Grundkopfweh" (MEDAS-Gutachten S. 23) leidet, welches die
Arbeitsfähigkeit nicht oder nur in geringem Masse beeinträchtigt. Der
Beschwerdeführer hat denn auch schon in der Zeit nach dem Unfall über fast
tägliche Kopfschmerzen geklagt und dennoch voll gearbeitet. Dass die
Schmerzen in der Zeit vor der revisionsweisen Neubeurteilung des
Rentenanspruchs zugenommen haben, mag zutreffen. Es besteht in diesem Punkt
jedoch kein Anlass, von der gutachtlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
abzugehen, zumal sie unter Berücksichtigung des vom Versicherten geführten
"Kopfweh-Kalenders" erfolgte. Zu einer anderen Beurteilung besteht umso
weniger Anlass, als die Zunahme der Kopfweh- und Migränebeschwerden nach
psychiatrischer Auffassung Ausdruck einer psychophysischen Überforderung ist,
an der auch unfallfremde Faktoren beteiligt sind.

4.2.2 Was die von der MEDAS (Dr. med. F.________) diagnostizierte
Pansinusitis chronica betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der
Annahme der Vorinstanz sei die Sinusitis nicht erst 1 1/2 Jahre, sondern
bereits rund ein halbes Jahr nach dem Unfall erstmals dokumentiert worden,
weshalb der Kausalzusammenhang mit dem Unfall zu bejahen sei. Diesbezüglich
geht aus den Akten hervor, dass bei der röntgenologischen Untersuchung im
Universitätsspital T.________ vom 27. Januar 1981 eine Mindertransparenz des
Sinus maxillaris links und eine Weichteilverschattung festgestellt wurden.
Weder im Gutachten des Dr. med. S.________ vom 25. November 1980 noch in
demjenigen der ORL-Klinik des Universitätsspitals T.________ vom 7. April
1981 wurde jedoch eine Sinusitis diagnostiziert oder auch nur zur Diskussion
gestellt. Die Diagnose findet sich erstmals im zweiten Gutachten des Dr. med.
S.________ vom 14. November 1981, nachdem Dr. med. B.________ am 12. November
1981 radiologisch eine Verdickung der Schleimhaut in der linken Kieferhöhle
im Sinne einer Sinusitis festgestellt hatte. Über eine anschliessende
Behandlung der Sinusitis lässt sich den Akten nichts entnehmen. Erst nachdem
Dr. med. R.________ im August 1988 rezidivierende eitrige Sinusitiden links
festgestellt hatte, wurden am 19. Oktober 1988 eine partielle Ethmoidektomie
sowie eine operative Fensterung der Kieferhöhle links durchgeführt. Im April
1991, Juni 1992 und März 1993 kam es zu erneuten eitrigen
Kieferhöhlenentzündungen links. Dr. med. R.________ fand keine spezifische
Ursache und vertrat die Auffassung, die Kausalitätsfrage könne nicht
schlüssig beantwortet werden, auch wenn eine zeitliche Koinzidenz der
Sinusitiden mit dem erlittenen Gesichtstrauma bestehe und in der früheren
Anamnese keine Sinusitiden vorkämen. Spätere Untersuchungen ergaben keine
gravierenden bzw. normale Befunde (Berichte des Universitätsspitals
T.________ vom 1. November 1993, Dr. med. R.________ vom 23. Januar 1996 und
SUVA-Arzt Dr. med. P.________ vom 7. März 1997). Sowohl Dr. med. P.________
als auch die Gutachter der MEDAS erachten eine Unfallkausalität der erneut
bzw. weiterhin auftretenden Sinusitiden als möglich, nicht aber als
überwiegend wahrscheinlich. In Würdigung der gesamten medizinischen Akten
besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen. Die Unfallkausalität
der diagnostizierten Pansinusitis chronica ist daher zu verneinen. Von
weiteren Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d mit
Hinweisen).

4.2.3 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der chronische Tinnitus sei bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben. Das Leiden
sei 1996 anfänglich nur bei Migräneanfällen aufgetreten, habe sich in der
Folge chronifiziert und sei seit 1997 so stark, dass Ein- und
Durchschlafstörungen bestünden. Diese wirkten sich zusätzlich auf die
Arbeitsfähigkeit aus, was im ORL-Konsiliarbericht von Dr. med. F.________
nicht beachtet worden sei. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die Angaben
des Beschwerdeführers hinsichtlich des erstmaligen Auftretens des Tinnitus
widersprüchlich sind. Am 4. Mai 1998 gab er gegenüber dem
Aussendienstmitarbeiter der SUVA an, seit etwa 3/4 Jahren habe er ein
Pfeiffen im linken Ohr festgestellt. Anlässlich der neurologischen
Konsiliaruntersuchung durch Dr. med. U.________ vom 7. Januar 2003 stellte er
fest, seit zwei bis drei Jahren an einem Hochton-Tinnitus links zu leiden.
Aus dem Konsiliarbericht vom 13. Januar 2003 geht sodann hervor, dass Dr.
med. F.________ der geltend gemachte Sachverhalt bekannt war. In den
anamnestischen Angaben führte er aus, mit den migräneartigen Kopfschmerzen
sei auch zunehmend ein Tinnitus bemerkbar, welcher von derartiger Intensität
sei, dass mitunter Ein- und Durchschlafstörungen vorkämen. Auch wenn dazu
nicht im Einzelnen Stellung genommen wird, ist davon auszugehen, dass die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im ORL-Konsiliarbericht diese
Beeinträchtigung mit umfasst. Der chronische Tinnitus bildet klarerweise auch
Gegenstand der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten vom
16. April 2003. Anhaltspunkte dafür, dass das Leiden insbesondere
hinsichtlich seines Schweregrades unzutreffend gewürdigt worden wäre, sind
nicht gegeben.

4.2.4 Zu den Nacken- und Rückenschmerzen wird vorgebracht, im Gutachten vom
16. April 2003 werde auch die segmentale Instabilität C5/C6 als unfallkausal
qualifiziert. Auf die von der SUVA verlangte Neubeurteilung habe die MEDAS
bei Dr. med. O.________ einen Konsiliarbericht in Auftrag gegeben, in welchem
die Auffassung vertreten werde, dass die Nackenverletzung nicht unfallkausal
sei. Als Begründung werde im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerden
nicht bereits in den Jahren nach dem Unfall aufgetreten seien und es
willkürlich wäre, Gelenkveränderungen, welche sich erst 20 Jahre nach dem
Unfall zeigten, einem traumatischen Ereignis zuzuordnen. Dass sich in den
frühen medizinischen Akten keine Hinweise auf Rücken- und Nackenbeschwerden
fänden, sei indessen damit zu erklären, dass die damals noch weitaus
stärkeren anderen Schmerzen (Kopfschmerzen, Sinusitis) im Vordergrund
gestanden hätten. Es sei deshalb auf die im Gutachten vom 16. April 2003
erfolgte Einschätzung abzustellen oder es sei zumindest die von Dr. med.
M.________ im rheumatologischen Konsiliarbericht vorgeschlagene ergänzende
Untersuchung anzuordnen. Mit dieser Argumentation verschweigt der
Beschwerdeführer, dass die Neubeurteilung auf zusätzlichen medizinischen
Unterlagen beruht, welche anlässlich der MEDAS-Begutachtung nicht vorlagen.
Bei der Untersuchung durch Dr. med. O.________ brachte der Beschwerdeführer
Röntgenaufnahmen der HWS mit, welche der behandelnde Chiropraktor am
27. November 1995 erstellt hatte. Diese zeigen, dass das Segment C5/C6 damals
- d.h. 15 Jahre nach dem Unfall - noch nicht pathologisch verändert war. Dr.
med. O.________ gelangte daher zum Schluss, dass zwar eine Instabilität C5/C6
vorliege, diese jedoch nur möglicherweise in einem Kausalzusammenhang mit dem
Unfall stehe (wobei neben degenerativen Veränderungen möglicherweise auch
eine unfallbedingte Bandläsion im Vordergrund stehe, was jedoch nicht
nachweisbar sei). Aufgrund dieser neuen medizinischen Erkenntnisse ist die
Unfallkausalität der Nacken- und Rückenschmerzen zu verneinen.

4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die gutachtliche
Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit und macht geltend, die in den
einzelnen medizinischen Disziplinen erhobenen Befunde und die daraus
resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit überschnitten sich nicht
derart, dass von einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von lediglich 50 % auszugehen
sei. Einerseits bestünden Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht, indem er
wegen der regelmässigen Kopfweh- und Migräneanfälle an bis zu zwei Dritteln
der Arbeitstage ausfalle. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Einschränkung
der Präsenzzeit von 50 % ausgewiesen. Des Weiteren sei auch aus
psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %
auszugehen, weshalb sich schon in zeitlicher Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit
von wesentlich mehr als 50 % ergebe. Anderseits sei er auch in der
Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Wegen der neuropsychologischen
Funktionsstörungen sei eine Einschränkung von 20 % attestiert worden. Zudem
habe der Psychiater u.a. eine verminderte psychische Belastbarkeit
festgestellt, was zu einer zusätzlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit
führe. Es sei daher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen,
wie sie Dr. med. N.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, in einem
Bericht an die Invalidenversicherung vom 26. März 2004 bestätigt habe. Aus
dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht dieses Arztes
geht hervor, dass er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit deshalb annahm,
weil der Versicherte wegen der Kopfschmerzen, "welche sich mehrmals
wöchentlich zu lange dauernden Migräneanfällen ausweiten, zu keinerlei
Tätigkeit fähig ist". Dr. med. N.________ geht damit von einer Häufigkeit der
Migräneanfälle aus, welche in den medizinischen Akten und den eigenen Angaben
des Beschwerdeführers keine Bestätigung findet. Aus dem vom Beschwerdeführer
erstellten "Kopfweh-Kalender" geht hervor, dass er beispielsweise in der Zeit
von September bis Dezember 2002 insgesamt zwölfmal an ein- bis mehrtägigen
Migräneanfällen gelitten hat. Weder in der erstinstanzlichen Beschwerde noch
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird behauptet, dass sich die Häufigkeit
der Migräneanfälle in der folgenden Zeit wesentlich erhöht hätte. Es ist
sodann nicht anzunehmen, dass die Migräneanfälle eine Erwerbstätigkeit
regelmässig ausschliessen. Zum einen können die Beschwerden mit einer
geeigneten Medikation zumindest reduziert werden. Zum anderen kann dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer häufigen Migräneanfällen unterworfen ist,
mit einer besonderen Arbeitszeitregelung (vermehrte Ruhepausen bei
verlängerter Präsenzzeit) teilweise Rechnung getragen werden. Stichhaltige
Gründe, welche die Objektivität und Richtigkeit der im MEDAS-Gutachten
enthaltenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen vermöchten,
sind nicht ersichtlich. Gerade im Hinblick darauf, dass den konsiliarischen
fachärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit teils zeitliche und teils
funktionelle Kriterien zugrunde liegen, ist der Gesamtbeurteilung im
Hauptgutachten entscheidende Bedeutung beizumessen. Dies auch deshalb, weil
verschiedenartige Unfallfolgen vorliegen, welche sich teilweise überschneiden
und sich nicht separat beurteilen lassen, wie im Ergänzungsbericht der MEDAS
vom 19. Dezember 2003 ausgeführt wird. Dass die Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf 50 % lautet, obschon sowohl aus rheumatologischer als
auch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen
wird, ist insofern nicht widersprüchlich, als das psychische Leiden sich in
dem Sinne auswirkt, dass dem Beschwerdeführer kein Arbeitspensum von mehr als
50 % zumutbar ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der im
rheumatologischen Konsiliarbericht für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
als ausschlaggebend erachtete HWS-Befund nach dem Ergänzungsbericht vom
19. Dezember 2003 nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu betrachten ist. Insgesamt besteht
daher kein Anlass, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der
MEDAS abzugehen. Das Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung für den
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten verlangten Erfordernisse und
vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen (BGE 125 V 352 E. 3, 122 V 160
E. 1c).

4.4 Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er
geltend macht, selbst wenn von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %
ausgegangen würde, wäre eine solche nur noch in einem geschützten Rahmen
verwertbar. Nach dem MEDAS-Gutachten sind dem Beschwerdeführer auch unter
Berücksichtigung der nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten
Beschwerden (zervikozephales Syndrom, Sinusitis) leichte wechselbelastende
Tätigkeiten zu 50 % zumutbar. Die psychischen und neuropsychologischen
Beeinträchtigungen sind nach den ärztlichen Angaben nicht derart gravierend,
dass dem Beschwerdeführer eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht
möglich oder nicht zumutbar wäre. Die psychiatrisch bestätigte
Restarbeitsfähigkeit von 50 % bezieht sich ausdrücklich auf eine Tätigkeit
als kaufmännischer Angestellter in der freien Wirtschaft (Konsiliarbericht
Dr. med. H.________ vom 5. April 2003). Probleme können sich daraus ergeben,
dass die Sinusitis- und Migräneanfälle schubweise auftreten und zu
unvorhersehbaren Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit führen. Diesem
Umstand kann mit einer flexiblen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses jedoch
weitgehend Rechnung getragen werden. Gerade im Bereich, in welchem der
Beschwerdeführer zuletzt tätig war, dürften sich durchaus Stellen finden
lassen, welche diesen Voraussetzungen genügen. Der Beschwerdeführer war denn
auch trotz häufiger Sinusitis- und Migräneanfälle und entsprechender
Arbeitsausfälle während Jahren in längerdauernden Arbeitsverhältnissen
vollzeitlich angestellt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der insgesamt auf 50 % reduzierten
Arbeitsfähigkeit ist nicht anzunehmen, dass ihm eine Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich oder
nicht zumutbar wäre.

5.
Als unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesslich,
was die Höhe der Integritätsentschädigung betrifft. Die SUVA hat dem
Beschwerdeführer zunächst eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von
20 % zugesprochen (Verfügung vom 13. Juni 1984), welche sie mit Verfügung vom
13. Februar 2004 und Einspracheentscheid vom 21. März 2005 um 15 % erhöht
hat. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten der MEDAS, worin der
Integritätsschaden unter Annahme eines Teilschadens für die Beeinträchtigung
des Bewegungsapparates an der HWS von 10 % sowie eines
neuropsychologisch/neurologisch/psychiatrischen Teilschadens von 35 % auf
45 % geschätzt wurde. Im Hinblick darauf, dass sich die Beeinträchtigung der
HWS-Beweglichkeit nachträglich als nicht unfallkausal herausgestellt hat,
setzte sie den Schaden auf 35 % fest, was zu einer Nachzahlung von 15 %
führte. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag zu keinem andern
Ergebnis zu führen. Zwar trifft es zu, dass der fachspezifische
Integritätsschaden vom Neuropsychologen Dr. phil. G.________ mit 20 % und vom
Psychiater Dr. med. H.________ mit 35 % bemessen wurde. Angesichts der in den
medizinischen Akten wiederholt bestätigten Interdependenz der bestehenden
Beschwerden ist jedoch auch in diesem Zusammenhang eine Gesamtbeurteilung
vorzunehmen. Wenn die Gutachter der MEDAS in Würdigung der neurologischen,
neuropsychologischen und psychischen Aspekte auf eine leichte bis
mittelschwere Hirnfunktionsstörung geschlossen haben, was gemäss Tabelle 8
(Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) der von der
SUVA in Ergänzung zu Anhang 3 der UVV herausgegebenen Bemessungsgrundlagen
(vgl. hiezu BGE 124 V 32 E. 1C, 113 V 219 E. 2; RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416
[Urteil vom 12. Januar 2004, U 134/03], E. 5.1) einem Integritätsschaden von
35 % entspricht, so lässt sich dies nicht beanstanden. Mit der Vorinstanz ist
der Einspracheentscheid daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: