Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 191/2006
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U 191/06

Urteil vom 10. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

R. ________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 27. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Firma R.________ AG ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unterstellt und in dieser Eigenschaft für die Berufsunfallversicherung
(BUV) der Klasse 13B "Maschinen- und Anlagenbau" zugeteilt. Diese Klasse ist
ihrerseits im Tarif für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der
Wirtschaftsgruppe C zugeordnet. Während die SUVA den Prämientarif für die BUV
unverändert liess, passte sie jenen für die NBUV auf den 1. Januar 2005 an,
indem sie einen für die BUV bereits angewendeten Tarif mit 150 Stufen
einführte. Auf diesen Zeitpunkt hin reihte sie die Firma für die NBUV mit
Verfügung vom 17. September 2004 in die Stufe 92 der Klasse 13B ein, was zu
einem Bruttoprämiensatz von 2.03 % führte. Dieser umfasst die Zuschläge zur
Finanzierung der Kosten der Verwaltung (12.0 % der Nettoprämien), der
Prävention (0.75 %) und der nicht durch die Zinsüberschüsse gedeckten
Teuerungszulagen an Invaliden- und Hinterlassenenrentner (7.0 %). Mit
Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 hielt die SUVA an der
Prämienverfügung fest.

B.
Dagegen erhob die Firma Verwaltungsbeschwerde. Dabei stellte sie die
Zulässigkeit einer Bruttoprämienerhöhung ohne vorgängige bundesrätliche
Zustimmung in Frage. Die Eidgenössische Rekurskommission für die
Unfallversicherung (seit 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2006 ab, soweit darauf einzutreten
sei. Nicht eingetreten ist die Kommission auf die Forderung, den Beschluss
des Verwaltungsrates der SUVA vom 18. Juni 2004 aufzuheben.

C.
Die Firma führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids sei der Beschluss
des Verwaltungsrates der SUVA vom 18. Juni 2004 aufzuheben.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf
eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des verwaltungsrätlichen
Beschlusses der SUVA vom 18. Juni 2004 anbegehrt, kann darauf nicht
eingetreten werden. Anfechtungsobjekt ist einzig der Einspracheentscheid vom
13. Dezember 2004 über den von der Firma ab 1. Januar 2005 geschuldeten
Nettoprämiensatz. Das Gericht kann die Frage der Rechtmässigkeit des
Verwaltungsratsbeschlusses aber im Rahmen der vorliegenden Streitigkeit
vorfrageweise prüfen, wie dies bereits von der Vorinstanz getan worden ist.

3.
Die Firma hält der Rekurskommission unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 12.
Mai 1998, REKU 274/96, vor, sich (bisher) regelmässig einer Überprüfung des
Prämienzuschlags für Verwaltungskosten entzogen zu haben. Eben dies habe die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch getan.

Ob hiefür die Rekurskommission oder das Versicherungsgericht des Kantons, in
dem die Firma ihren Sitz hat (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 57 f.
ATSG und Art. 109 UVG in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. BGE
131 V 431 E. 1; RKUV 2000 Nr. U 396 S. 324 E. 3) zuständig gewesen ist,
braucht  vorliegend nicht beantwortet zu werden, da der Rechtsstreit so oder
anders letztinstanzlich in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt und aus
prozessökonomischen Gründen von einer Überweisung Abstand zu nehmen ist.

4.
Die Versicherungsprämie setzt sich gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG, erster Satz,
aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die
Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und
Berufskrankeiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten
Teuerungszulagen zusammen. Die Zuschläge bemessen sich in Prozentpunkten der
Nettoprämie, weshalb jede Erhöhung des Bruttoprämiensatzes u.a. auch zu einer
Erhöhung der Verwaltungskostenabgabe führt.

4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es sei allein der
Bundesrat, der für die Festlegung des Verwaltungskostenzuschlags zuständig
sei, weshalb die von der SUVA ohne Genehmigung des Bundesrates verfügte
Änderung des Bruttoprämiensatzes rechtsfehlerhaft sei.

4.2 Während es der Bundesrat ist, welcher gemäss Art. 88 Abs. 2 UVG den
Zuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen zu bestimmen hat und dies
denn auch in Art. 2 der Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge
für die Unfallverhütung mit 0.75 Prozent der Nettoprämie getan hat, bleibt
für die konkrete Ausgestaltung der weiteren Zuschläge der Versicherer
zuständig (vgl. Art. 63 Abs. 4 lit. g UVG). Der Bundesrat kann gemäss Art. 92
Abs. 7 UVG zwar Vorgaben machen. Bezogen auf die Tarifierung des Zuschlags
beschränken sich diese allerdings auf die Möglichkeit, einen Höchstansatz zu
bestimmen. Einen solchen hat der Bundesrat denn auch in der bis Ende 2005
geltenden, hier anwendbaren Fassung von Art. 114 Abs. 2 UVV für die
Versicherer nach Art. 68 UVG bestimmt, nicht jedoch für die SUVA selbst.
Darauf hat bereits die Beschwerdegegnerin in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung hingewiesen. Die Auffassung, der Verwaltungskostenzuschlag sei
nicht durch die SUVA, sondern den Bundesrat zu bestimmen, geht daher fehl.

Da sich darüber hinaus im Gesetz keine Bestimmung finden lässt, die auf eine
Genehmigungskompetenz des Bundesrates für von der SUVA vorgesehene
Prämienerhöhungen schliessen lässt, erweisen sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin insgesamt als unbegründet. Auch sonst sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, die an der Rechtmässigkeit der verfügten
Prämienerhöhung Zweifel aufkommen lassen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 10. Juli 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: