Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 186/2006
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U 186/06
U 213/06

Urteil vom 29. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

U 186/06
K.________, 1954, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat André Baur,
Greifengasse 1, 4058 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

U 213/06
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1954, Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat André Baur,
Greifengasse 1, 4058 Basel.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene K.________ war als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert. Am 6. Oktober 2002 erlitt er während eines
Aufenthalts in der Türkei mit dem von ihm gelenkten Personenwagen einen
Selbstunfall, weil das Fahrzeug von der Strasse abkam und sich daraufhin
überschlug. Dr. med. B.________ vom Staatlichen Krankenhaus X.________
(Türkei), welcher den Versicherten am gleichen Tag untersuchte, dokumentierte
Nackenschmerzen bei sonst normalem Befund. Dr. med. A.________ vom türkischen
Gesundheitsministerium diagnostizierte am 25. Oktober 2002 eine Lumbalgie und
zervikale Prellung mit Rückenschmerzen. Die SUVA veranlasste eine Abklärung
im Röntgeninstitut Q.________, welche gemäss Bericht vom 19. Februar 2003 im
Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) keinen Frakturnachweis, jedoch eine
geringe Fehlhaltung, eine leichte, tieflumbal betonte Arthrose, aber keine
Diskopathie ergab. Auf der Ebene der Halswirbelsäule (HWS) fand sich
ebenfalls kein Hinweis für eine traumatisch bedingte Knochenläsion oder
Segmentlockerung, hingegen zeigte sich eine leichte Osteochondrose C5/6 und
eine starke Streckhaltung. Kreisarzt Dr. med. S.________ ging davon aus, dass
sich der Versicherte beim Unfall vom 6. Oktober 2002 eine HWS-Distorsion
sowie eine Distorsion/Kontusion der LWS zugezogen hat. Bei der Untersuchung
fand er laut Bericht vom 18. März 2003 ein mässiges linksbetontes
Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung der HWS und ein linksbetontes
Lumbovertebralsyndrom mit Einschränkung der WS-Funktion. Eine radikuläre
Symptomatik schloss der Kreisarzt eindeutig aus. Des Weitern zog die SUVA das
von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten
des Dr. med. F.________ vom 14. April 2003 bei, welches als Diagnose eine
leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) und eine koronare 1-Asterkrankung
mit akutem inferiorem Myokardinfarkt im Mai 1999 anführte. Eine
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneinte der Facharzt. Auf
Empfehlung des Kreisarztes fand vom 30. April bis 27. Mai 2003 eine
stationäre Abklärung und Behandlung in der Rehaklinik Y.________ statt, wo
unter anderem neurologische und psychosomatische Untersuchungen durchgeführt
wurden. Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, angesichts der
erheblichen Symptomausweitung und Selbstlimitierung sei die Belastbarkeit für
die bisherige Tätigkeit als Plattenleger schwer zu beurteilen. Eine andere,
mindestens leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Beschäftigung sei aus
somatisch-funktioneller Sicht ganztags möglich. Unter Mitberücksichtigung der
psychiatrischen Problematik sei eine entsprechende Tätigkeit zumindest
halbtags zumutbar. Werde zudem die (unfallfremde) koronare Herzkrankheit
miteinbezogen, sei der Versicherte in einer leichten Tätigkeit halbtags
arbeitsfähig. Am 2. Dezember 2003 fand die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung statt. Gestützt darauf eröffnete die SUVA dem
Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 die Einstellung der
Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 2003. Mit Verfügung
vom 27. Januar 2004 sprach sie K.________ bei einer Erwerbsunfähigkeit von
20 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zu.
Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, drohte ihm die SUVA
am 30. August 2004 eine reformatio in peius an und gab ihm Gelegenheit, die
Einsprache zurückzuziehen. Unter Hinweis auf das vom ihm eingeholte
neurologische Gutachten des Dr. med. H.________ vom 16. November 2004 hielt
der Versicherte an der Einsprache fest. Daraufhin wies die SUVA die
Einsprache ab und stellte mit Wirkung ab 31. Mai 2005 sämtliche Leistungen
ein (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005).

B.
Beschwerdeweise liess K.________ die Zusprechung einer Invalidenrente und
einer Integritätsentschädigung, eventuell nach Durchführung ergänzender
medizinischer Abklärungen, beantragen. Überdies sei ihm für das Einsprache-
und allenfalls auch für das Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Am 18. Oktober 2005 entsprach die SUVA dem Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zog die Akten der
Invalidenversicherung bei. Mit Entscheid vom 17. Januar 2006 hiess es die
Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 auf und wies die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. In
den Erwägungen hielt es fest, aufgrund der bei den Akten liegenden
medizinischen Unterlagen könne ein Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 6. Oktober 2002 und den verbliebenen Nacken- und
Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, weshalb die SUVA diesbezüglich ergänzende Abklärungen durchzuführen
habe. Zudem sprach es dem Versicherten eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 2800.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

C.
Die SUVA erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 24. Mai 2005 beantragt. Zudem reicht sie die neurologische Beurteilung
des Dr. med. C.________ von der SUVA-Versicherungsmedizin vom 21. April 2006
ein.

K. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Eventuell sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorinstanz und
Bundesamt für Gesundheit verzichten in diesem Verfahren auf eine
Vernehmlassung.

D.
K.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und
es sei ihm für das kantonale Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 4151.60 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Eventuell sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem ersucht er für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege.
Das kantonale Gericht schliesst auf teilweise Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen
(BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundlagen für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht des
Weitern die Begriffe des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1
S. 406, 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 177
E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhangs.
Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanzbeurteilung nach
HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden)
grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382
dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung zwischen
körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen hat (zum Ganzen BGE 123
V 98 E. 2a S. 99, 119 V 335, 117 V 359 und 369 E. 4b S. 382 f.). Von diesem
Grundsatz ist abzuweichen, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben
sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar
nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen
Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt
haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter
dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE
115 V 133 ff. vorzunehmen (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465
S. 437, U 164/01). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 ff. vorzugehen ist, wenn bei
einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden
vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden. Dann nämlich kann
nicht von einem vielschichtigen somatisch-psychischen Beschwerdebild - d.h.
einem komplexen Gesamtbild von aus dem Unfall hervorgehenden psychischen
Beschwerden und von ebenfalls (natürlich) unfallkausalen somatischen
Beschwerden - gesprochen werden, welches einer Differenzierung kaum
zugänglich ist, weshalb die Voraussetzungen für die Rechtsprechung zum
adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten
Verletzungsmechanismen (BGE 117 V 359) nicht erfüllt sind (RKUV 2000
Nr. U 397 S. 327, U 273/99; Urteil U 52/06 vom 14. Mai 2007).

4.
4.1 Das Unfallereignis vom 6. Oktober 2002 ist im Feststellungsprotokoll der
Strassenverkehrseinheit (Türkei) vom 6. Oktober 2002 nur rudimentär
dokumentiert, und auch aufgrund der im SUVA-Rapport vom 21. Januar 2003
protokollierten Angaben des Versicherten lässt sich der Unfallmechanismus
nicht genau rekonstruieren. Gesichert ist einzig, dass das Fahrzeug ins
Schleudern geriet und sich überschlug. Aufgrund der bei den Akten liegenden
medizinischen Unterlagen und der übereinstimmenden Aussagen der mit dem
Versicherten befassten Ärzte zog sich dieser dabei eine Distorsion der HWS
zu, welche im Sinne der Rechtsprechung als schleudertraumaähnliche Verletzung
der HWS zu qualifizieren ist (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67). Gegenüber der
SUVA gab der Versicherte am 21. Januar 2003 an, seit dem Unfall an Schmerzen
im Halswirbel- und Rückenbereich zu leiden. Die im Februar 2003 in der
Schweiz vorgenommenen Röntgenuntersuchungen zeigten dafür kein organisches
Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung an HWS und LWS. Es bestand
lediglich eine leichte Osteochondrose C5/6 sowie eine starke Streckhaltung.
Gegenüber Kreisarzt Dr. med. S.________ erklärte der Versicherte im März
2003, er habe noch regelmässig Schmerzen im Nacken, welche häufig in den Kopf
ausstrahlen würden. Die Beweglichkeit der HWS sei eingeschränkt. Den Ärzten
der Rheumaklinik Y.________ berichtete er über seit dem Unfall bestehende
starke Schmerzen vor allem in der LWS und HWS, welche mit Kopfschmerzen
einhergingen. Die Schmerzen verstärkten sich unter Bewegung und würden auch
nachts auftreten. Zudem erwähnte er stechende Brustschmerzen,
Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und seit dem Unfall auch Albträume mit
verstärktem Schwitzen. Der am 1. Mai 2003 durchgeführte Neurostatus war bis
auf eine nicht weiter störende, geringe Sensibilitätsverminderung im rechten
Gesicht für Spitzreizung normal. Von Seiten der Rückenbeschwerden bestanden
keine Hinweise auf radikuläre Ausfälle. Zeichen für eine durchgemachte,
leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) fanden sich nicht (vgl. den
Austrittsbericht vom 11. Juli 2003). Dr. med. H.________ ging am 12. November
2004 von einer massiv eingeschränkten Beweglichkeit der HWS auf beiden Seiten
und für Inklination und Reklination aus. Sensomotorische Ausfälle oder andere
neurologische Auffälligkeiten bestanden nicht. Der Neurologe führte ausserdem
eine CT-Untersuchung der oberen HWS durch, welche eine leichte
Atlanto-Dentalarthrose, eine mediane Protrusion C2/3, eine leichte
Spondylarthrose C2/3 links und eine leichte Fehlstellung C1 und C3 ergab. Die
Beschwerden beurteilte er als ausgeprägtes Zervikal- und
Lumbovertebralsyndrom.

4.2
4.2.1 Den Ärzten der Rehaklinik Y.________ fiel eine fragliche
Leistungsbereitschaft und erhebliche Symptomausweitung auf. Im Laufe der
Hospitalisation verbesserte sich die Stimmungslage des Versicherten, was die
Ärzte auf die Tagesstruktur und die regelmässigen sozialen Kontakte
zurückführten. Gestützt auf das im Rahmen der stationären Abklärung und
Behandlung durchgeführte psychosomatische Konsilium wurde die Diagnose einer
depressiven Reaktion nach Unfallereignis und vorbestehenden gesundheitlichen
und sozialen Problemen im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
gestellt. Im Konsiliarbericht vom 3. Juni 2003 wurde dazu ausgeführt, bereits
vor dem Unfallereignis habe sich eine depressive Störung entwickelt, welche
zu einer medikamentösen antidepressiven Behandlung geführt habe. Eine
Akzentuierung und Verschlechterung der Symptomatik durch das Unfallereignis
und dessen Folgen sei wahrscheinlich, doch sei eine exakte Unterteilung in
vorbestehendes und unfallkausales Mass nicht möglich. Zur Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung fehlten genügend klare Grundlagen. Die
Affektstörung mit Stimmungsschwankungen, Unruhe und Nervosität bewege sich im
Rahmen einer Anpassungsstörung. Dabei wirkten zweifellos gewisse ängstlich
gefärbte, unfallkausale, erlebnisreaktive Komponenten mit. Am gesamten
psychischen Zustand sei indessen ursächlich viel wesentlicher eine seit
Jahren andauernde gesundheitliche und in deren Folge auch soziale Belastung
beteiligt, in welcher das Unfallereignis lediglich ein Element unter anderen
darstelle. Ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sei vermutlich ebenfalls zum
Träger der gesamten vorbestehenden, schwierigen gesundheitlichen und sozialen
Probleme geworden. Für den bisherigen Verlauf des Schmerzsyndroms scheine ein
durch die Affektstörung zusätzlich erschwerter, maladaptiver Umgang mit den
Schmerzen massgeblich zu sein.

4.2.2 Dr. med. F.________ fand bei der Untersuchung gemäss Gutachten vom
14. April 2003 keine objektivierbare Störung von Konzentration, Auffassung
und Gedächtnis. Auch zeigten sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und
psychotische Phänomene. Der Psychiater ging von einer leichten
Anpassungsstörung aus, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit nach dem im
Jahre 1999 erlittenen Herzinfarkt begonnen habe. Durch den Autounfall vom
Oktober 2002 habe sich der Zustand alsdann verschlechtert, wobei der
Versicherte angebe, er sei seither stärker gereizt und habe nachts oft
Angstträume. Im Gutachten wies der Psychiater überdies auf die Angaben im
Verlaufsbericht des Spitals Z.________ vom 5. Juli 2002 hin, in welchem eine
rasche Ermüdbarkeit und gelegentliche, anstrengunsbedingte, atypische
Thoraxschmerzen sowie eine Depression angeführt wurden. Zusammenfassend kommt
Dr. med. F.________ zum Schluss, dass sich wohl eine leichte
Anpassungsstörung entwickelt habe, die im Ausmass allerdings sehr gering sei,
sich nach dem Unfall im Oktober 2002 etwas verstärkt habe, aber immer noch
als leicht bezeichnet werden müsse. Die Beschwerden reichten jedoch aus
psychiatrischer Sicht nicht aus, um eine Leistungseinschränkung zu begründen.
Zur Diskrepanz seiner Beurteilung gegenüber jener der Ärzte der Rehaklinik
Y.________ führt Dr. med. F.________ auf Ersuchen der Invalidenversicherung
am 8. Oktober 2003 aus, dem Versicherten sei eine vermehrte
Willensanstrengung zuzumuten, um die Leistungsfähigkeit zu erhöhen und sich
aktiv für die Verbesserung seines Zustandes einzusetzen.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, da kein für ein Schleudertrauma typisches
Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw. vorliege, komme die so genannte Schleudertrauma-Praxis
gemäss BGE 117 V 360 nicht zur Anwendung. Auch hätten die Nacken- und
Rückenbeschwerden durch bildgebende Verfahren nicht objektiviert werden
können. Den medizinischen Unterlagen könne indessen nicht entnommen werden,
ob strukturelle Veränderungen bestünden, die durch andere als bildgebende
Verfahren erklärt werden könnten. Da die Nackenbeschwerden vom Versicherten
seit dem Unfall fortwährend beschrieben würden und deren Vorhandensein von
den mit ihm befassten Ärzten anerkannt werde, wies sie die Sache an die SUVA
zurück, damit diese zur Kausalität der Nackenbeschwerden ergänzende
medizinische Abklärungen treffe und erneut über den Rentenanspruch und die
Integritätsentschädigung befinde.

5.2 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die SUVA der vorinstanzlich
angeordneten Sachverhaltsergänzung entgegen, aufgrund der bisherigen
Untersuchungsbefunde seien von zusätzlichen Abklärungsverfahren keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme
des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ vom 21. April 2006. Darin legt der
Neurologe dar, wie strukturelle Veränderungen nachgewiesen werden können. So
erlaube es die Röntgendiagnostik, strukturelle Läsionen der knöchernen
Halswirbelsäule auszuschliessen. Die CT-Diagnostik der HWS ermögliche eine
verfeinerte Darstellung der knöchernen Verhältnisse und sei indiziert bei
Verdacht auf strukturelle Veränderungen des kraniozervikalen und
zervikothorakalen Übergangs sowie zur besseren Evaluation von im
konventionellen Röntgenbild sichtbaren Verletzungsfolgen, unter anderem auch
dann, wenn eine operative Behandlung zur Diskussion stehe. Die MRI-Diagnostik
der HWS sei dagegen in der Lage, Bandscheiben- und Nervengewebe besser
darzustellen. Die Indikation zu einer solchen Untersuchung bestehe bei
Verdacht auf eine radikuläre oder medulläre Läsion, und somit der Läsion
eines oder mehrerer zervikaler Nervenwurzeln oder des zervikalen Rückenmarks.
Weiter führt Dr. med. C.________ aus, neben der bildgebenden Diagnostik kämen
in der Neurologie auch elektrophysiologische Untersuchungsmethoden zum
Einsatz. Abklärungen mittels Elektromyographie, Elektroneurographie oder
evozierter Potentiale seien ausschliesslich bei Verdacht auf eine radikuläre
Läsion oder bei peripheren neurologischen Symptomen indiziert. Ein solches
neurologisches Defizit könne sich bei strukturellen Veränderungen der HWS in
Form sensibler oder motorischer Defizite an den oberen Extremitäten
ausdrücken. Entsprechend den Untersuchungsbefunden hätten indessen beim
Versicherten zu keinem Zeitpunkt sensomotorische Defizite vorgelegen. Nach
Ansicht des SUVA-Arztes weisen die fortbestehenden Beschwerden sowie die bei
den Akten liegenden Untersuchungsergebnisse nicht auf eine strukturelle
Läsion hin, welche mit den zur Verfügung stehenden Methoden der apparativen
Zusatzdiagnostik strukturell nachgewiesen werden können.

5.3 Den Ausführungen des Dr. med. C.________ ist vollumfänglich
beizupflichten. Sie steht zudem in Übereinstimmung mit der von Bernhard
Schuknecht (Neuroradiologische Beurteilung bildgebender Diagnostik nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [HWS-Schleudertrauma], in:
Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 212
ff.) vertretenen Auffassung bezüglich der Indikation ergänzender Diagnostik
bei unzureichender Rückbildung der Symptomatik. Auch er empfiehlt eine
MR-Untersuchung nur bei Verdacht auf radikuläre und spinal neurologische
Ausfälle und auf Instabilität der Halswirbelsäule, was beim Versicherten
aufgrund der bei den klinischen Untersuchungen erhobenen Symptomatik nicht
der Fall ist. Nachdem dieser klinisch und, soweit aufgrund der dabei
erhobenen Befunde erforderlich, auch apparativ umfassend abgeklärt wurde, ist
davon auszugehen, dass von ergänzenden Abklärungen keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten sind. Es wird denn auch von der Vorinstanz nicht näher präzisiert
und ist auch sonst wie nicht ersichtlich, mit welchen "anderen als
bildgebenden Verfahren" noch organische Unfallfolgen nachzuweisen wären.
Nuklearmedizinische Verfahren sind ebenfalls nicht angezeigt, da sie für die
Abklärung möglicher Verletzungen der HWS im Rahmen eines Schleudertraumas
oder eines äquivalenten Unfallmechanismus ohnehin nur eine untergeordnete
Rolle spielen (vgl. Gerhard W. Görres, Nuklearmedizinische
Untersuchungsmethoden für die Abklärung von Patienten mit einem
Schleudertrauma der Halswirbelsäule [Whiplash Injury], in: Siegel/ Fischer
[Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 223 ff.; zur
Verwertbarkeit der gestützt auf entsprechende Untersuchungsmethoden erhobenen
Befunde vgl. RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316, U 160/98). Da im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung keine klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen
vorlagen, kann somit nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten
Beschwerden geschlossen werden (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen).

6.
6.1 Von der Durchführung einer spezifischen Adäquanzprüfung (vgl. E. 3 oben)
hat die Vorinstanz abgesehen mit der Begründung, neben den Nacken- und
Kopfschmerzen seien innert einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem
Unfall keine weiteren für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden ärztlich
dokumentiert, weshalb die "Schleudertrauma-Rechtsprechung" gemäss BGE 117 V
359 ff. keine Anwendung finde. Für die Annahme eines Schleudertraumas oder
einer schleudertraumaähnlichen Verletzung ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle ist nicht erforderlich, dass die meisten der dem bunten
Beschwerdebild zugerechneten Symptome bereits innert einer Latenzzeit von 24
bis höchstens 72 Stunden auftreten. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum
Beschwerden in der Halsregion oder an der HWS manifestieren (RKUV 2000
Nr. U 359 S. 29, U 264/97), während weitere für ein Schleudertrauma typische
Beschwerden im Sinne von BGE 117 V 359 E. 4b S. 360 durchaus erst
zeitverzögert auftreten können, um noch als unfallkausal in Betracht zu
kommen (SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 215/05).

6.2 Aufgrund der medizinischen Unterlagen klagte der Versicherte nach dem
Unfallereignis über Nackenschmerzen. Gegenüber dem Kreisarzt erwähnte er am
12. März 2003 Schmerzen im Nacken mit häufiger Ausstrahlung in den Kopf und
eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Später gab er auch seit dem Unfall
auftretende Schlafstörungen mit Angst und Alpträumen an (vgl. Gutachten des
Dr. med. F.________ vom 14. April 2003, Austrittsbericht der Rehaklink
Y.________ vom 11. Juli 2003, Kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom
2. Dezember 2003). Aus psychiatrischer Sicht wurden eine depressive Reaktion
nach dem Unfallereignis und eine Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl.
Gutachten des Dr. med. F.________ vom 14. April 2003 und Austrittsbericht der
Rehaklinik Y.________ vom 11. Juli 2003). Zumindest teilweise gehören die vom
Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 6. Oktober 2002 geklagten Störungen zu
den Symptomen, welche nach einem Schleudertrauma der HWS oder einem
äquivalenten Verletzungsmechanismus auftreten. Es fehlt jedoch an einer
Häufung von dafür typischen Beschwerden. Somit ist fraglich, ob überhaupt mit
dem Unfallereignis erklärbare gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen.
Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn der
natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, könnte die Leistungspflicht
mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht bejaht werden, wie sich aus
dem Folgenden ergibt.

7.
7.1 Ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom
6. Oktober 2002 und den persistierenden, organisch nicht (hinreichend)
erklärbaren Beschwerden nach BGE 117 V 359 zu prüfen ist oder aber nach BGE
115 V 133, wie dies die SUVA im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 getan
hat, kann offen bleiben, wenn die Adäquanz nach beiden Varianten zu verneinen
ist. Dies trifft hier zu.

7.2 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f., 115 V 133 E. 6
S. 139). Die SUVA hat das Vorkommnis vom 6. Oktober 2002 als mittelschweren
Unfall eingeordnet. Dem ist aufgrund des Unfallablaufs, wie er im
Feststellungsprotokoll der Strassenverkehrseinheit (Türkei) und im
SUVA-Rapport vom 21. Januar 2003 dargestellt ist, beizupflichten. Von den
weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang
stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als
massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 117 V
359 E. 6a S. 367, 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in
besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender
Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).

7.3 Eine gewisse Eindrücklichkeit des Unfalles lässt sich wohl nicht in
Abrede stellen, wenn das Fahrzeug ins Schleudern gerät und sich überschlägt.
Indessen kann nicht von dramatischen Begleitumständen des unmittelbaren
Unfallgeschehens gesprochen werden. Der Versicherte hat sodann keine schweren
oder besonders gearteten Verletzungen erlitten. Von einer ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann
ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und
erheblichen Komplikationen. Nicht erfüllt ist auch das Kriterium der
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Gemäss eigenen Angaben
konnte der Versicherte noch am gleichen Tag aus dem Spital in der Türkei
entlassen werden (vgl. Gutachten des Dr. med. F.________ vom 14. April 2003).
Ausser Schmerzmittel wurden keine weitere Behandlungsmassnahmen angeordnet
(vgl. SUVA-Rapport vom 21. Januar 2003). Auf Veranlassung des
SUVA-Kreisarztes erfolgte eine gut einmonatige stationäre Rehabilitation,
welche sich jedoch auf Physiotherapie, Gesprächs- und Musiktherapie sowie
medikamentöse Behandlung beschränkte. Selbst wenn sodann - ohne nähere
Prüfung - die Kriterien der Dauerbeschwerden sowie des Grades und der Dauer
der Arbeitsunfähigkeit bejaht würden, träfe dies jedenfalls nicht in
besonders ausgeprägter Weise zu. Dazu gilt es beizufügen, dass sich die
geklagten Beschwerden nicht objektivieren liessen und der Versicherte nach
Auffassung der Psychiater bei ihm zumutbarer vermehrter Willensanstrengung
die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessern könnte. Überdies hat er bereits
wegen eines im Jahre 1999 erlittenen Herzinfarktes nicht mehr in seinem
angestammten Beruf gearbeitet.

7.4 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung kommt dem Unfall vom 6. Oktober 2002
keine massgebende Bedeutung für die über den 31. Mai 2005 hinaus anhaltenden
Beschwerden und die damit verbundene Einschränkung in der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit zu. Die SUVA hat ihre Leistungspflicht ab diesem Zeitpunkt
daher zu Recht verneint.   Dies führt zur Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA und zur vollumfänglichen Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.

8.
8.1 In der von ihm eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der
Versicherte geltend, es sei der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt
aufzuheben und ihm für die Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4151.60 inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer zuzusprechen. Zur Begründung lässt er ausführen, sein
Rechtsvertreter habe im kantonalen Gerichtsverfahren für die diesbezüglichen
Bemühungen eine Honorarnote eingereicht und um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die Vorinstanz habe ihm zufolge
Obsiegens im Eventualantrag eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2800.-
zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen, ohne zur Kostennote und zum Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung Stellung zu nehmen.

8.2 Zufolge Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA ist die
vom kantonalen Gericht zugesprochene Parteientschädigung ebenfalls
aufzuheben. Die Vorinstanz wird die Parteientschädigung im Rahmen des bei ihr
gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festzusetzen haben.

8.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
Versicherten die Grundlage entzogen, und er hat kein Rechtsschutzinteresse
mehr an deren Behandlung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als
gegenstandslos abzuschreiben.

9.
9.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben
(Art. 134 OG). Die Gesuche des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweisen sich daher als
gegenstandslos.

9.2 Die unentgeltliche Verbeiständung kann im Prozess U 213/06 gewährt werden
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist und die Vertretung geboten war (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225
E. 2.5.3 S. 235). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

9.3 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Rechtsvertreter des
Versicherten eine Kostennote über einen Aufwand von Fr. 4151.60 ein, welche
das kantonale Gericht unberücksichtigt gelassen hat, wie es in seiner
Vernehmlassung vom 21. April 2006 selber einräumt. Es beantragt daher eine
teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne einer
Erhöhung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren auf Fr. 3500.-
nebst Mehrwertsteuer oder eine Berechnung gestützt auf einen Stundenansatz
von Fr. 230.- nebst Mehrwertsteuer. Da sich der Versicherte somit zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde veranlasst sehen konnte, hat der Kanton
Basel-Stadt ihn für seine Prozessführung vor dem Bundesgericht zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 3 und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6
OG; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 331 S. 126, U 305/97). Das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren U 186/06 ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren U 186/06 und U 213/06 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird gutgeheissen und der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2006
aufgehoben.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des K.________ wird als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat André Baur,
Basel, für das Verfahren U 213/06 vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 836.95.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

6.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Versicherten für das bundesgerichtliche
Verfahren U 186/06 eine Parteientschädigung von Fr. 1120.30 (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.
Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zugestellt, damit
es über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren
entscheide.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 29. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: